Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.6.11

Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Wer schon einmal versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt das Problem. Die DENIC, die in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist, vertritt regelmäßig die Auffassung, man sei nicht Drittschuldner, weshalb sie meint, auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beachten zu müssen. Warum diese Rechtsansicht der DENIC falsch ist, habe ich in einem schon älteren Aufsatz (Drittschuldnereigenschaft der DENIC, MMR 2007, 71) ausführlich dargelegt.

Dem folgt jetzt das Landgericht Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10). Die DENIC muss nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Pflichten eines Drittschuldners und Vereitelung der Zwangsvollstreckung bezahlen.

posted by Stadler at 14:50  

27.4.11

Sarrazin erwirkt einstweilige Verfügung gegen die NPD

Thilo Sarrazin, Rechtspopulist und weiterhin Mitglied der SPD, will nicht von der NPD zitiert werden und hat beim Landgericht Berlin (Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 27 O 274/11) eine einstweilige Verfügung gegen die rechtsextreme Partei erwirkt. Die NPD hatte Sarrazins Aussage „Ich möchte nicht, dass wir zu Fremden im eigenen Land werden“ für eine Wahlwerbung benutzt. Das Gericht untersagte das Zitat mit der Begründung, es würde der unzutreffende Eindruck erweckt, Sarrazin stelle sich und seine Aussage bewusst der NPD zur Verfügung.

Unabhängig davon, ob man die juristische Einschätzung des Gerichts teilt, ist es wenig erstaunlich, dass Sarrazin von der NPD vereinnahmt wird. Denn diese Geister hat er selbst gerufen.

posted by Stadler at 22:18  

19.4.11

In der Werbung müssen keine Angaben zum Inhalt einer Garantie gemacht werden

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14.04.2011 (Az.: I ZR 133/09) entschieden, dass die Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht für die Werbung mit einer Garantie gilt. Nach dieser Vorschrift muss eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Ferner muss die Erklärung den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben nennen, die für deren Geltendmachung erforderlich sind. Der Bundesgerichtshof hat es als unzweifelhaft angesehen, dass damit lediglich die Garantieerklärung und nicht die Werbung mit der Garantie gemeint ist.

Die Werbeaussage eines Onlinehändlers „3 Jahre Garantie“ musste im konkreten Fall also nicht unmittelbar mit einem Hinweis nach § 477 Abs.1 Satz 2 BGB versehen werden.

posted by Stadler at 11:18  

14.3.11

Benutzung fremder Marken im Meta-Tag zum Zwecke kritischer Meinungsäußerung

Mit Urteil vom 25.01.2011 (Az.: 1 HK O 19013/09 – nicht rechtskräftig) hat das Landgericht München I entschieden, dass die kritische Auseinandersetzung mit einem Unternehmen und dessen Produkten lediglich eine (redaktionelle) Nennung und keine Benutzung der Marke dieses Unternehmens darstellt, wenn in dem kritischen Text keine Waren oder Dienstleistungen beworben werden. In einem solchen Kontext begründet dann auch die Aufnahme der Marke in den Meta-Tag der Webseite, die den kritischen Text enthält, keine Verletzung der Markenrechte.

Außerhalb eines – im konkreten Fall zwar behaupteten aber nicht nachgewiesenen – Wettbewerbsverhältnisses muss ein Unternehmen nach Ansicht des Landgerichts eine kritische und harte Auseinandersetzung mit der Qualität seiner Produkte dulden. Die Grenze stellt hier die sog. Schmähkritik dar. ?

posted by Stadler at 13:09  

11.3.11

Swift-Abkommen: Unkontrollierte Datenübermittlung an die USA

Die bisherige Umsetzung des sog. SWIFT-Abkommens, durch das US-Behörden Zugriff auf Bankdaten europäischer Bürger erhalten sollen, hat die bereits bestehenden Befürchtungen vollumfänglich bestätigt.

Im Rahmen des SWIFT-Abkommens werden Bankdaten ohne ausreichende Überprüfung durch EUROPOL sehr großzügig übermittelt. Nach den Ergebnissen des Europol Inspection Reports vom 01.03.2011 waren die bisherigen Anfragen der US-Behörden so abstrakt formuliert, dass eine konkrete Prüfung auf Einhaltung der Vereinbarungen überhaupt nicht möglich war. Gleichwohl hat Europol jede dieser Anfragen genehmigt. Der Bericht weist außerdem darauf hin, dass mündliche Informationen der USA eine Rolle gespielt haben sollen. Diese mündlichen Informationen werden Europol von den USA aber nur unter der Voraussetzung gegeben, dass keine Aufzeichnungen gemacht werden. Damit wird genau die Intransparenz erzeugt, die das SWIFT-Abkommens eigentlich vermeiden sollte.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte sieht dringenden Handlungsbedarf, der Vorsitzende des österreichischen Datenschutzrates Johann Maier fordert die Aussetzung des SWIFT-Abkommens.

Warum das SWIFT-Abkommen jeden Europäer betreffen kann, habe ich in einem älteren Beitrag erläutert. Gekoppelt mit einer laxen Übermittlungspraxis von EUROPOL führt dies im Ergebnis dazu, dass die Amerikaner praktisch nach Belieben die Bankdaten europäischer Bürger abfragen können. Das Europäische Parlament hat sich im letzten Jahr, nach einer kurzen Phase des Aufbäumens, leider dem Druck des Rates und der USA gebeugt und das Abkommen bestätigt. Der zahnlose Tiger EU-Parlament schützt die Rechte der europäischen Bürger nicht ausreichend. Gleiches gilt für die Bundesregierung, deren Mitglieder ansonsten gerne ein hohes Datenschutzniveau fordern. Damit könnte man bei SWIFT ja endlich anfangen.

posted by Stadler at 10:51  

20.1.11

Keine sachliche Diskussion über Vorratsdatenspeicherung

Der Bayerische Datenschutzbeauftragte weist in einer lesenswerten Pressemitteilung darauf hin, dass, abgesehen von der Schilderung plakativer Einzelfälle, bislang noch kein konkreter Nachweis für die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung erbracht worden sei und, dass aussagekräftige Unterlagen, die die Notwendigkeit einer Vorratsdatenspeicherung angeblich untermauern könnten, als Verschlusssache eingestuft werden.

Der Landesdatenschutzbeauftragte Petri wirft den Befürwortern der Vorratsdatenspeicherung vor, sie würden pauschal und gebetsmühlenartig nur Allgemeinplätzen wiederholen. Eine in dieser Deutlichkeit erfreuliche Ansage in Richtung der Innenpolitiker der Union, wie ich meine.

posted by Stadler at 13:47  

18.1.11

Haftung eines Internet-Cafes für Filesharing

Mit Beschluss vom 25.11.2010 (Az.: 310 O 433/10), der im Rahmen eines Verfügungsverfahren ergangen ist, hat das Landgericht Hamburg einem Betreiber eines Internet-Cafes verboten, einen Film durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Man kann sich bereits die Frage stellen, ob dieser Tenor überhaupt diejenige Verletzungshandlung umschreibt, die dem Betreiber des Internet-Cafes vorgeworfen wird. In Wirklichkeit soll ihm wohl verboten werden, Computer mit Internetzugang zur Nutzung zur Verfügung zu stellen, mit denen Filesharing in P2P-Netzwerken betrieben werden kann.

Auch die Frage, ob dieses gerichtliche Verbot mit § 7 Abs. 2 TMG vereinbar ist, wäre zu stellen gewesen. Nach dieser Vorschrift kann von einem Diensteanbieter nicht verlangt werden, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Das Landgericht Hamburg erörtert diese Vorschrift noch nicht einmal, obwohl seine Entscheidung im Ergebnis zwingend darauf hinausläuft, den Betreiber des Internet-Cafes zu zwingen, sämtliche Datenströme zu überwachen und zu analysieren, weil dies die einzige Möglichkeit darstellt, die Verbotsverfügung des Gerichts zu befolgen. Dass derartige Maßnahmen aber nicht nur in Konflikt mit dem TMG stehen, sondern vielmehr auch mit dem Telekommunikationsgeheimnis des TKG, hat eine andere Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 12.03.2010 (Az.: 308 O 640/08) bereits überzeugend dargestellt.

Die Haftung des Internet-Cafes begründet das Landgericht Hamburg  vorliegend wie folgt:

Der Antragsgegner haftet als Anschlussinhaber jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung verschuldensunabhängig auf Unterlassung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vorgerichtlich geltend gemacht hat, die Rechtsverletzung sei durch einen Kunden seines Internet-Cafes begangen worden. Das Überlassen des Internetzugangs an Dritte birgt die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit in sich, dass von den Dritten Urheberrechtsverletzungen über diesen Zugang begangen werden. Dem Inhaber des Internetanschlusses sind Maßnahmen möglich und zumutbar, solche Rechtsverletzungen zu verhindern. So können insbesondere die für das Filesharing erforderlichen Ports gesperrt werden. Dass der Antragsgegner irgendwelche in diesem Sinne geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, dass es zu der vorliegenden Rechtsverletzung kommen konnte.

Diese Begründung ist mehr als erstaunlich. Lediglich apodiktisch wird die Behauptung aufgestellt, es sei denkbar, durch Sperrung einzelner Ports das Filesharing zu unterbinden. Der Umstand, dass Filesharing möglich war, spreche, so das Landgericht, dafür, dass solche Portsperren nicht vorgenommen worden sind.

Diese Ausführungen zeichnen sich durch grobes technisches Unverständnis aus. Angesichts der Vielzahl der existierenden Clients, die unterschiedlichste Ports benutzen und benutzen können, gibt es keine Möglichkeit „die für das Filesharing erforderlichen Ports“ zu sperren. Abgesehen davon, dass bei Sperrung fast aller Ports von einem vollwertigen Internetzugang nicht mehr die Rede sein kann. Das was sich das Landgericht Hamburg vorstellt, könnt man eventuell durch Einrichtung eines Zwangs-Proxies und den Einsatz entsprechender Filtertechnologien erreichen. Damit würde man dem Betreiber eines Internet-Cafes allerdings eine allgemeine Überwachungspflicht auferlegen, die zudem schwerlich mit dem Fernmeldegeheimnis in Einklang zu bringen wäre.

Das Landgericht Hamburg hat also im Ergebnis etwas angeordnet, was der Cafe-Betreiber nur befolgen kann, wenn er gegen § 88 Abs. 2 TKG verstößt. Als Betreiber eines Internetcafes steht man deshalb nur vor der Wahl, Verbotsverfügungen wie die des Landgerichts Hamburg zu ignorieren oder sein Lokal zu schließen.

Lesen Sie auch den Beitrag von Reto Mantz zum selben Thema.

posted by Stadler at 11:51  

8.1.11

Fefe, Ziercke und die Blogente

Fefe, der Typ mit den Verschwörungslinks, den manche auch die Bildzeitung des CCC nennen, kommt in seinem Blog mit einer ganz großen Meldung raus. „Ein Richter am OLG Karlsruhe hat Ziercke wegen Beihilfe zum Mord angeklagt“ kann man da lesen.

Nachdem Richter bekanntlich seit den Zeiten der Inquisition nicht mehr anklagen, war ich auf den Beitrag bei Spiegel-Online, auf den Fefe verweist, doch gespannt. Und dort steht dann, dass Thomas Schulte-Kellinghaus, Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe, Strafanzeige gegen den Präsidenten des Bundeskriminalamts (BKA), Jörg Ziercke, gestellt habe.

Und wenn ich schon mal dabei bin lieber Spiegel, Strafanzeigen werden erstattet, Strafanträge werden gestellt, aber das nur am Rande.

Also ein Richter des OLG Karlsruhe hat privat oder auch in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der Neuen Richtervereinigung Strafanzeige gegen den BKA-Präsidenten erstattet. Ein Ermittlungsverfahren wurde offenbar aber nicht eingeleitet und von einer Anklage kann erst Recht keine Rede sein.

Ist das also eine Meldung? Eigentlich nicht.

Update:
Fefe hat mittlerweile den Text geändert. Jetzt steht dort nicht mehr wie ursprünglich angeklagt, sondern angezeigt.

posted by Stadler at 16:45  

7.1.11

Juristische Verbände bewerten Vorratsdatenspeicherung unterschiedlich

Die Neue Richtervereinigung spricht sich in einer aktuellen Pressemitteilung gegen eine Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung aus und versucht damit Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger den Rücken zu stärken.

Der deutlich mitgliederstärkere Deutsche Richterbund hatte sich im Dezember allerdings für eine rasche gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen. Demgegenüber plädiert der Deutsche Anwaltverein für eine Evaluierung der EU-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und lehnt gleichzeitig eine verdachtslose Speicherung, wie sie bislang vorgesehen war, ab.

Dass die politische Diskussion zum Thema wieder zunimmt, zeigt auch der neuerliche, wenig überraschende Vorstoß der CSU für eine anlasslose Speicherung von TK-Daten auf Vorrat.

posted by Stadler at 13:27  

28.12.10

Amtsbekannt unbekannt verzogen

Bekomme gerade ein Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers auf den Tisch, das mir unter sprachlichen Gesichtspunkten sehr gut gefällt. Der Vermerk lautet:

Der Schuldner ist amtsbekannt unbekannt verzogen

Dem Mandanten wird das allerdings nicht gefallen.

posted by Stadler at 10:54  
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