Kurze Pause
Liebe Leser meines Blogs,
ich mache urlaubsbedingt jetzt ca. eine Woche Pause, in der es voraussichtlich keine neuen Beiträge geben wird.
Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0
Liebe Leser meines Blogs,
ich mache urlaubsbedingt jetzt ca. eine Woche Pause, in der es voraussichtlich keine neuen Beiträge geben wird.
Was die Polizeigewerkschaften in der Diskussion um Erkennungsschilder noch immer nicht verstanden haben, ist, dass Polizeibeamte im Dienst keine Privatpersonen sind, sondern Staatsgewalt ausüben, wobei die Betonung leider gelegentlich wirklich auf Gewalt liegt. Der Staat hat dem Bürger offen gegenüberzutreten. Anonymität ist etwas was der Bürger gegenüber dem Staat einfordern kann, aber nicht umgekehrt. Aus diesem Grund halte ich Erkennungsschilder bei Polizeibeamten – es müssen nicht zwingend Namensschilder sein – für eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit. Der Skandal ist eigentlich eher der, dass es derartige Schilder nicht längst in ganz Deutschland gibt. Mit ihrer Klage gegen solche Erkennungsschilder offenbart die Deutsche Polizeigewerkschaft (DPolG) eine bedenkliche rechtsstaatliche Haltung.
Das Landgericht Landshut hat mit Urteil vom 14. Juli 2011 (Az.: 24 O 1129/11) einen äußerst interessanten Fall zum sog. Phishing entschieden.
Der Kläger hat das von seiner Bank angebotene Online-Banking nach dem sog. iTAN-Verfahren genutzt. Anfang des Jahres 2011 wurde er Opfer eines Phishing-Angriffs. Durch einen auf seinem Rechner unbemerkt installierten Trojaner ist der Kläger auf eine Website geleitet worden, die der seiner Bank täuschend ähnlich sah. Dort wurde er wiederholt zur Eingabe von sog. Transaktionsnummern (TAN) aufgefordert. Der Kläger gabt dort insgesamt 100 (!) TAN’s ein.
Anschließend haben unbekannte Täter in 6 Einzelüberweisungen insgesamt 6000 EUR vom Konto des Klägers wegüberwiesen. Mit seiner Klage gegen die Bank verlangt der Kläger die Rückzahlung dieser 6000 EUR.
Das Landgericht Landshut hat der Klage stattgegegeben und die Bank zur Rückzahlung verurteilt.
Das Gericht stellt zunächst dar, dass im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Girovertrages für die Überweisungen keine wirksame Anweisung des Klägers vorgelegen hat. Dies bedeutet, dass die Überweisung im Verhältnis zum Kläger das Kontoguthaben nicht wirksam geschmälert hat. Diese Argumentation ist zutreffend und juristisch nicht zu beanstanden.
Die entscheidene Frage lautet allerdings, ob dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen war, der einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Bank gegen ihn begründet, mit der Konsequenz, dass der Kunde letztlich auf dem Schaden sitzen bleibt und nicht die Bank.
Eine solche Sorgfaltsverletzung hat das Landgericht verneint. Das Gericht wendet die Vorschrift des § 675v Abs. 2 BGB an, die die Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments regelt. Danach haftet der Zahler nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
Der Kläger hat sicherlich fahrlässig gehandelt, was allerdings für eine Haftung nicht ausreichend ist. Die entscheidene Frage war also, ob auch die zusätzlichen Voraussetzungen einer groben Fahrlässigkeit gegeben waren, was das Gericht verneint hat.
Die Ansicht des Landgerichts, dass auch das Befolgen der Aufforderung, alle 100 TAN-Nummern einzugeben, keine grobe Fahrlässigkeit begründet, halte ich allerdings für diskutabel.
Wenn man von einem durchschnittlichen Online-Banking-Kunden ausgeht, dann muss man m.E. das Bewusstsein unterstellen, dass eine Bank niemals 100 TANs am Stück abfragen wird. Dass man dem Kläger hier zusätzlich zugute hält, dass er aus Osteuropa kommt und nur über eingeschränkte Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, halte ich für fragwürdig. Es dürfen und müssen zwar bei der Fahrlässigkeit auch subjektive Aspekte berücksichtigt werden. Andererseits wird man bei jemandem, der sich bewusst für das Online-Banking entscheidet, auch ein Mindestmaß an Verständnis unterstellen dürfen.
Ob das Urteil rechtskräftig geworden ist, ist mir nicht bekannt. Es ist aber anzunehmen, dass die Bank Berufung eingelegt hat.
Das Urteil zeigt in jedem Fall sehr deutlich, dass das Haftungsrisiko für einen Missbrauch im Bereich des Onlinebankings und auch im Bereich der EC-Karten-Zahlung vom Gesetzgeber deutlich auf die Zahlungsdienstleister verlagert worden ist. Der Kunde haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wann eine solche grobe Fahrlässigkeit tatsächlich vorliegt, ist allerdings immer eine Frage des Einzelfalls und häufig auch umstritten, wie der geschilderte Fall zeigt.
Ein Rechtsanwaltskollege hat gerade das „Anwaltsblog der Wahrheit“ gestartet und kündigt außerdem die Whistleblower-Plattform „Anwaltsleaks“ an. Puh! Dass ausgerechnet ein Anwalt Verbraucheraufklärung für Anwaltskunden betreiben will, erinnert mich doch irgendwie an die alte Geschichte vom Bock und vom Gärtner.
Trotz der Ankündigung vom 21.08.2011 weist das „Anwaltsblog der Wahrheit“ aber noch keinen einzigen Eintrag auf. Vermutlich hat der Kollege noch keine Whistleblower gefunden.
Dieser Rechtsanwalt, der unlängst noch anwaltliche Dienstleistungen für 36 EUR anbieten wollte, gibt übrigens jetzt vor, es im Dienste der guten Sache nunmehr völlig kostenlos zu machen.
Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hatte sich Anfang des Jahres als Steinewerfer im Glashaus entpuppt, nachdem er einräumen musste, dass seine eigene Website – damals Teil von „hamburg.de“ – gemessen an den eigenen Kriterien nicht datenschutzkonform war. Ein zentraler Kritikpunkt war das Tracking-Tool der Fa. INFOnline GmbH, das u.a. von der IVW für ihre Reichweitenmessung eingesetzt wird.
Dieses Tracking-Tool soll nunmehr datenschutzkonform ausgestaltet sein, wie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte in einer Pressemitteilung erläutert, u.a. weil die erfassten IP-Adressen um das letzte Oktett gekürtzt werden, wie es heißt.
Das würde dann aber auch bedeuten, dass Google Analytics ebenfalls datenschutzkonform sein müsste, wenn das von Google angebotene sog. IP-Masking eingesetzt wird. Ich bin gesapnnt, ob der Hamburger Datenschutzbeauftragte, der auch für Google zuständig ist, diese Schlussfolgerung ebenfalls ziehen wird.
Die Datenschutzerklärung von hamburg.de bleibt allerdings in Teilen dieskussionswürdig, insbesondere was die Passage zu den Social-Plug-Ins (Ziff. 6) angeht.
Endlich wieder ein Innenminister der so richtig polarisiert und Emotionen weckt. Blogger pauschal anzugreifen und gleichzeitig Sarrazin zu verteidigen, ist ganz großes Kino.
Was De Maiziere nicht mehr so richtig gelungen war, schafft Friedrich wieder spielend, nämlich speziell die Netzgemeinde gegen sich aufzubringen. Man muss deshalb froh sein, dass es ihn gibt.
Was die Rechtskenntnisse angeht, besteht bei Innenminister Friedrich – immerhin Jurist – allerdings noch erheblicher Nachholbedarf. Es mag Herrn Friedrich überraschen, aber das offene Visier für Blogger, das er fordert, ist längst gesetzlich verankert. Nach deutschem Recht besteht bereits eine Impressumspflicht für Blogger, die sie dazu verpflichtet, in ihrem Blog zumindest ihren Namen und ihre Anschrift anzugeben. Dass sich nicht alle daran halten, kennen wir beispielsweise auch aus dem Bereich des Datenschutzes. Juristen nennen das Vollzugsdefizit. Das beseitigt man freilich nicht durch immer schärfere Gesetze, zumal wenn solche bereits existieren. Aber an dieser Stelle erinnern mich deutsche Innenpolitiker in zunehmenden Maße an den Pawlowschen Hund.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat – erarbeitet von ihrem Ausschuss für Gewerblichen Rechtsschutz – ausführlich zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Stellung genommen. Die Stellungnahme bestätigt sehr eindrucksvoll das, was in rechtswissenschaftlichen Kreisen schon eine ganze Weile kolportiert wird. Nämlich, dass es keinen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der diesem Vorhaben etwas abgewinnen könnte.
Die BRAK erläutert zunächst, dass im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen – anders als beispielsweise beim Datenbankschutz – kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts besteht, weil Presserzeugnisse bereits urheberrechtlich geschützt sind. Die Ausweitung des Schutzes auf Kleinstbestandteile vor allem textjournalistischer Leistungen würde aber nach Ansicht der BRAK zu einer Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit der Bürger und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit anderer Unternehmen führen.
Dies dürfte auch ein guter Hinweis an die „Bürgerrechtspartei“ FDP sein, die sich bisher deutlich für ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat. Denn bürgerrechtsfreundlich ist diese Position wahrlich nicht.
Die BRAK stellt schließlich noch dar, welche rechtskonmstruktiven Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mit Urteil vom 19.07.2011 eine Verletzung von Art. 10 der MRK (Meinungsfreiheit) durch den ungarischen Staat festgestellt.
Hintergrund war eine durchaus auch in der Wortwahl heftige Kritik eines Journalisten an einem ungarischen Wein bzw. Weingut – die allerdings auch eine Kritik an dem ungarischen „Regime“ beinhaltete – und schließlich in eine Verurteilung des Kritikers wegen Verleumdung mündete. Das Urteil zitiert die inkriminierte Textpassage folgendermaßen:
Not only because of the taste – although that alone would easily be enough for an abundant cry: sour, blunt and over-oxidised stuff, bad-quality ingredients collected from all kinds of leftovers, grey mould plus a bit of sugar from Szerencs, musty barrel – but because we are still there …: hundreds of thousands of Hungarians drink [this] shit with pride, even devotion… our long-suffering people are made to eat (drink) it and pay for it at least twice ([because we are talking about a] State-owned company); it is being explained diligently, using the most jerk-like demagogy from both left and right, that this is national treasure, this is how it is supposed to be made, out of the money of all of us, and this is very, very good, and we even need to be happy about it with a solemn face. This is how the inhabitants (subjects) of the country are being humiliated by the skunk regime through half a litre of alcoholised drink.
Der EGMR stellt fest, dass bei einem Werturteil eine offensive Sprache allein nicht ausreichend ist, wenn die Veröffentlichung satirischen Charakter haben und zudem als Kritik an staatlicher Wirtschaftspolitik verstanden werden kann. Das Gericht hebt hervor, dass das hauptsächliche Anliegen des beanstandeten Artikels darin bestand, die Öffentlichkeit auf die Nachteile des Staatseigentums hinzuweisen, weshalb es sich um ein Thema von öffentlichem Interesse gehandelt habe.
Der Fall bietet keinen Anlass dazu, mit den Fingern auf das in letzter Zeit häufig kritisierte Ungarn zu zeigen, denn eine solche Verurteilung wäre auch vor einem deutschen Gericht (leider) durchaus denkbar.
Der Bundestag hat letzte Woche ein Änderung der Zivilprozessordnung beschlossen, die die Berufungsinstanz in Zivilsachen wieder stärken soll, nachdem die Berufungsmöglichkeiten gegen erstinstanzliche Urteile vor Jahren vom Gesetzgeber deutlich eingeschränkt worden waren. Das Gesetz soll laut einer Pressemitteilung des BMJ dazu führen, dass die mündliche Verhandlung in der Berufung wieder zur Regel wird und eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nur noch in Fällen offensichtlicher Aussichtslosigkeit in Betracht kommt.
Außerdem soll auch gegen eine Beschlusszurückweisung die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH möglich sein.
Das Landgericht Kleve hat mit Urteil vom 15.06.2011 (Az.: 2 O 9/11) entschieden, dass übermäßig hohe Handy-Kosten – im konkreten Fall ca. 6.000 EUR – die durch die Nutzung eines ausländischen Netzes entstanden sind, dann nicht bezahlt werden müssen, wenn der Kunde durch Abschluss eines Flatrate-Tarifs zum Ausdruck gebracht hat, dass er die Kosten niedrig halten möchte. In einem solchen Fall müsse der Mobilfunkanbieter den Kunden nämlich zügig per SMS oder E-Mail darüber informieren, dass durch die Inanspruchnahme des ausländischen Netzes exorbitante Kosten entstehen und sich vergewissern, dass der Kunde diesen teueren Zugriff auf das ausländische Netz auch wünscht.
Der Beklagte hatte offenbar auch dahingehend argumentiert, dass er überhaupt nicht im Ausland war, sondern sich lediglich im grenznahen Bereich aufgehalten hat, weshalb es dort immer wieder zu einer Einwahl in ein ausländischen Netz gekommen sei. Hierauf hat das Gericht aber gar nicht abgestellt, sondern dies vielmehr als unerheblich betrachtet.