Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.5.14

Werbung in automatisierter Antwort-E-Mail ist Spam

Dass auch Privatleute die unaufgeforderte Zusendung von Werbung verbieten können, ist nicht neu und entspricht ständiger Rechtsprechung.

Neu ist allerdings die Ansicht, dass auch eine Werbung in einer Autoreply-E-Mail Spam darstellt. Denn in diesem Fall hat der Werbeempfänger den Werbenden natürllich zuerst eine E-Mail geschrieben.

Im konkreten Fall hatte der Kläger an eine Versicherung geschrieben und um eine Eingangsbesätigung einer Kündigungserklärung gebeten. Die Versicherungsgesellschaft schickte zunächst eine automatisierte Antwortmail, an deren Ende Werbung u.a. für eine kostenlose Unwetterwarnung enthalten war.

Das hat dem Amtsgericht Stuttgart – Bad Cannstatt (Urteil vom 25. April 2014, Az. 10 C 225/14) genügt, um eine unzulässige unaufgeforderte Zusendung von Werbung anzunehmen. Das Gericht hat letztlich schematisch darauf abgestellt, dass die automatisierte Anwort-E-Mail Werbung enthielt und der Kläger in die Zusendung von Werbung nicht eingewilligt hat.

Das kann man sicherlich so sehen. Wenn dieses Urteil allerdings Schule macht, dann würde dies bedeuten, dass kein Unternehmen auch nur irgendeinem (angeforderten) Schreiben mehr Werbung beilegen dürfte. Selbst in einer Telefonwarteschleife eines Unternehmens wäre Werbung damit wohl unzulässig.

Auch der Gegenstandswert von EUR 5.000,- den das Amtsgericht angenommen hat, ist jedenfalls ausßerhalb des geschäftlichen Verkehrs eher sportlich. Andere Gerichte haben selbst im kaufmännischen Bereich bereits bei der Annahme eines Streitwert von EUR 2.500,- für die erstmalige Zusendung von Werbe-E-Mails Bedenken.

posted by Stadler at 15:23  

7.5.14

Anspruch auf kostenlose Eintragung der Geschäftsbezeichnung in das Telefonbuch

Nach § 45m TKG kann man von seinem Telefonanbieter jederzeit verlangen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis (Telefonbuch) kostenfrei eingetragen zu werden.

Eine Versicherungsagentur verlangte den Eintrag in das gedruckte Telefonbuch und „dastelefonbuch.de“ unter der Geschäftsbezeichnung  X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname). Der Telefondiensteanbeiter meinte, es sei nur der Eintrag von Vorname und Nachname mit dem Zusatz Versicherungen geschuldet.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. April 2014 (Az.: III ZR 87/13), das jetzt auch im Volltext vorliegt, entschieden, dass zum Namen im Sinne von § 45 m TKG auch die vollständige, tatsächlich geführte geschäftliche Bezeichnung gehört und nicht nur die handelsrechtliche Firma. Der BGH hält es nicht für maßgeblich, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist, weil dies andernfalls zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung eingetragener Unternehmen führen würde.

Der Kläger hatte also einen Anspruch auf Eintragung in die gedruckte Fassung und die Onlineversion des Telefonbuchs in der von ihm beantragten Art und Weise.

posted by Stadler at 21:45  

7.5.14

Lobos Rede zur Lage der Nation

Sascha Lobo hat auf der re:publica eine kämpferische Rede zur „Lage der Nation“ gehalten, in der u.a. nochmals seine These vom kaputten Internet verteidigt, die ich hier deutlich kritisiert hatte.

Lobo liest dem in Berlin anwesenden Teil der Netz-Community die Leviten wegen ihrer Passivität und fordert sie auf, dafür zu kämpfen, dass die aktuelle Überwachung des Internets durch NSA, BND und Co. nicht zur Normalität wird. Lobo bezieht sich in seinem Vortrag u.a. auf Herbert Marcuse und dessen These, dass bereits in die Konstruktion von Technologie Zwecke und Interessen der Herrschaft eingebaut seien.

Im zweiten Teil seiner Rede greift Lobo die Bundesregierung wegen der Nichtaufklärung des Spähskandals massiv an. Der SPD-nahe Lobo meint dann, man müsse der SPD als der weniger schlechten Regierungspartei helfen, auf dem richtigen Weg zu bleiben. Obwohl ich die Rede insgesamt für gut bis großartig halte, erscheint mir dieser Appell dann doch etwas naiv. Die SPD wollte schon immer gerne staatstragend sein und man kriegt ihre Spitenpolitiker immer am besten damit, dass man sie als politisch unzuverlässig qualifiziert. Und das funktioniert auch und gerade beim Thema Kontrolle von Geheimdiensten. Politiker wie Merkel oder Seehofer reagieren da auf öffentlichen Druck u.U. wesentlich deutlicher als andere, wofür Fukushima und die Energiewende das beste Beispiel bilden.

Aber beim Thema Überwachung fehlt einfach der Druck der Öffentlichkeit und auch der Druck der Straße, was Lobo im ersten Teil seiner Rede ja auch beklagt. Würde die Spähaffäre von der Öffentlichkeit tatsächlich als das Fukushima des Informationszeitalters wahrgenommen, dann würde sich auch die politische Haltung deutscher Spitzenpolitiker, egal ob von der Union oder der SPD schnell ändern. Merkel hatte sich nur vorübergehend etwas aufgeregt, als bekannt wurde, dass ihr Handy von der NSA abgehört wird. Nachdem sie aber bemerkt hat, dass die Überwachungsaffäre die deutsche Öffentlichkeit nicht übermäßig bewegt, sieht sie aktuell offenbar auch keinen Anlass mehr für politische Forderungen und Konseqenzen, weder im In- noch im Ausland. Das einzige was hier also helfen würde, ist öffentlicher Druck.

posted by Stadler at 15:32  

5.5.14

BGH entscheidet erneut über „Screen Scraping“

Der BGH hat letzte Woche erneut über einen Fall des sog. Screen Scraping entschieden (Urteil vom 30. April 2014, Az.:  I ZR 224/12 – Flugvermittlung im Internet).

Im konkreten Fall ging es um das automatisierte Auslesen der Onlinedatenbank einer Fluggesellschaft, wobei die Flugdaten anschließend anderweitig für Nutzer aufbereitet bzw. angezeigt wurden. Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung bereits eine Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzung verneint. Ähnlich hatte u.a. auch das OLG Frankfurt vor einigen Jahren entschieden.

Im konkreten Fall kam hinzu, dass die Daten nur dann auslesbar waren, wenn man zuvor die AGB der Fluggesellschaft akzeptiert hatte, in denen das Screen Scraping ausdrücklich untersagt worden ist. Aber auch das genügte dem BGH nicht für die Annahme einer Rechtsverletzung. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Der Bundesgerichtshof hat eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin gemäß § 4 Nr. 10 UWG verneint. Im Streitfall führt eine Gesamtabwägung der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der Allgemeinheit nicht zu der Annahme, dass die Klägerin durch die beanstandete Vermittlung von Flügen durch die Beklagte ihre Leistungen am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann. Erforderlich ist insoweit eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmomente aufweist. Allein der Umstand, dass sich die Beklagte über den von der Klägerin in ihren Geschäftsbedingungen geäußerten Willen hinwegsetzt, keine Vermittlung von Flügen im Wege des sogenannten „Screen-Scraping“ zuzulassen, führt nicht zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der Klägerin. Ein Unlauterkeitsmoment kann allerdings darin liegen, dass eine technische Schutzvorrichtung überwunden wird, mit der ein Unternehmen verhindert, dass sein Internetangebot durch übliche Suchdienste genutzt werden kann. Einer solchen technischen Schutzmaßnahme steht es aber – anders als es das Berufungsgericht angenommen hat – nicht gleich, dass die Klägerin die Buchung von Reisen über ihre Internetseite von der Akzeptanz ihrer Geschäfts- und Nutzungsbedingungen durch Ankreuzen eines Kästchens abhängig macht und die Beklagte sich über diese Bedingungen hinwegsetzt. Der Bundesgerichtshof hat auch nicht angenommen, dass die Interessen der Klägerin die der Beklagten überwiegen. Das Geschäftsmodell der Beklagten fördert die Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtert dem Kunden das Auffinden der günstigsten Flugverbindung. Dagegen wiegen die Interessen der Klägerin daran, dass die Verbraucher ihre Internetseite direkt aufsuchen und die dort eingestellte Werbung und die Möglichkeiten zur Buchung von Zusatzleistungen zur Kenntnis nehmen, nicht schwerer. Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Klägerin Ansprüche wegen Irreführung und nach den Grundsätzen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes zustehen.

Der BGH würde es also als unlauter betrachten, wenn durch das Screen Scraping ein technischer Schutzmechanismus umgangen wird. Dass der Zugriff von der Akzeptanz der AGB abhängig gemacht wird, stellt nach Ansicht des BGH aber keine technische Schutzmaßnahme dar. Der BGH hält aber Ansprüche wegen Irreführung und/oder Verstoß gegen die Grundsätze des (ergänzenden) wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für denkbar. Je nachdem wie das OLG diese nicht thematisierten Aspekte betrachtet, könnte der Fall also durchaus nochmals beim BGH landen.

In den letzten Jahren haben fast alle damit befassten Gerichte eine Rechtsverletzung durch ein sog. Screen Scraping verneint, während die Rechtsprechung zunächst uneinheitlich war.

posted by Stadler at 15:06  

5.5.14

Urteil zur wechselseitigen Nutzung von Produktfotos durch Amazon-Händler

Der Versandhändler Amazon verkauft nicht nur selbst Waren, sondern hat parallel ein Netzwerk von Händlern aufgebaut, die ebenfalls über die Plattform von Amazon ihre Produkte vertreiben.

In einem Rechtsstreit zwischen zwei solchen Amazon-Händlern hat das Landgericht Köln nunmehr entschieden (Urteil vom 13.02.2014, Az.: 14 O 184/13), dass die Nutzung von Produktfotos des klagenden Händlers durch den beklagten Händler keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dieser Entscheidung liegt allerdings der Sonderfall zugrunde, dass Amazon für den Verkauf desselben Produkts durch verschiedene Händler grundsätzlich auch dasselbe Produktfoto verwendet und zwar regelmäßig dasjenige, das zuerst eingestellt worden ist. Es stellt insofern bei Amazon den Regelfall dar, dass ein Händler ein fremdes Produktfoto benutzt, um sein Produkt anzubieten.

Das Landgericht Köln führt hierzu folgendes aus:

posted by Stadler at 10:59  

4.5.14

Eine Anmerkung zur angeblichen OSZE-Mission in der Ukraine

Im Osten der Ukraine wurden bekanntlich gerade Militärbeobachter freigelassen, die u.a. aus Deutschland stammten. In der Berichterstattung fast aller großen Medien und Zeitungen war regelmäßig von einer OSZE-Mission oder auch von OSZE-Beobachtern die Rede. Die SZ spricht noch heute von einem „OSZE-Beobachtungsteam“, der SPIEGEL von einer „Militärbeobachter-Mission der OSZE„. Ähnliche Formulierungen konnte man in der letzen Woche in nahezu allen großen deutschen Medien lesen und hören.

Journalisten haben damit fast durchgehend die unrichtige und grob irreführende Darstellung der Bundesregierung übernommen. Denn die Tätigkeit dieser Militärbeobachter erfolgte weder im Rahmen eines OSZE-Mandats noch hat es sich um OSZE-Mitarbeiter oder OSZE-Beobachter gehandelt. Vielmehr haben u.a. Angehörige der Bundeswehr im Auftrag der Bundesregierung – und nicht der OSZE – mit Zustimmung der dortigen Regierung Militärinspektionen im Osten der Ukraine durchgeführt.

Der einzige Zusammenhang zur OSZE besteht darin, dass Grundlage dieser Militärinspektionen durch Nationalstaaten ein OSZE-Papier, das sog. Wiener Dokument, ist, in dem es dazu heißt:

In Übereinstimmung mit den in diesem Dokument enthaltenen Bestimmungen hat jeder Teilnehmerstaat das Recht, auf dem Territorium eines jeden anderen Teilnehmerstaats innerhalb der Anwendungszone für VSBM (vertrauens- und sicherheitsbildende Maßnahmen; Anm. d.Verf.) Inspektionen durchzuführen. Der inspizierende Staat kann andere Teilnehmerstaaten zur Teilnahme an einer Inspektion einladen.

Deutschland hat also als Mitglied der OSZE eine Militärinspektion in dem Mitgliedsstaat Ukraine durchgeführt und hierzu ein Inspektorenteam unter Leitung von Bundeswehroffizieren entsandt. Dieser korrekte Sachverhalt wurde vom Bundesverteidigungsministerium durch eine gezielt irreführende Wortwahl verschleiert. Anders als die SZ oder der SPIEGEL schreiben, handelt es sich weder um ein OSZE-Team noch um eine Mission der OSZE.

Man muss sich also die Frage stellen, ob sämtliche führenden Journalisten des Landes nicht in der Lage sind, Primärquellen wie das Wiener Dokument zu lesen und einen an sich recht klaren Sachverhalt auch zutreffend darzustellen. Die Motivation der Bundesregierung für diese Falschdarstellung ist klar. Begriffe wie OSZE-Mission oder OSZE-Mitarbeiter deuten auf eine neutrale Aktion einer internationale Organisation hin und wirken öffentlich natürlich besser, als der sachlich korrekte Hinweis auf eine Miltiärinspektion der Bundeswehr im Auftrag der Bundesregierung. Aber warum machen fast alle führenden Medien des Landes diese Camouflage mit? Jenseits von Verschwörungstheorien wie die von der Gleichschaltung der Presse, würde mich eine ernsthafte und nachvollziehbare Antwort interessieren.

Update vom 05.05.2014
Die SZ schreibt heute, dass die deutschen Inspektoren, entgegen der Darstellung der Bundesregierung, doch eine Nähe zu BND und MAD aufweisen. Ist die Mission also nachrichtendienstlicher Art mit Gestattung des Gastlandes Ukraine?

posted by Stadler at 21:08  

3.5.14

Nicht auf Augenhöhe

Ein Bundesgericht in New York hat unlängst entschieden, dass Microsoft verpflichtet werden kann, auch E-Mails und andere Inhalte die außerhalb der USA – beispielsweise auf europäischen Servern – gespeichert werden, an amerikanische Behörden herauszugeben.

Zu diesem Thema findet man ein lesenswertes Interview mit der Datenschutzrechtlerin Indra Spiecker in der FAZ. Spiecker weist auf den bislang wenig beachteten Aspekt hin, dass diese Entscheidung nicht nur amerikanische Anbieter betrifft, sondern auch europäische Anbieter die eine US-Niederlassung unterhalten. Die Reichweite des Urteils ist daher deutlich weiter, als bislang berichtet.

Spiecker merkt außerdem zurecht an, dass dieses Thema eigentlich auf die Tagesordnung des transatlantischen Freihandelsabkommen (TTIP) gehört, das gerade zwischen den USA und der EU verhandelt wird. Offenbar hat man aber datenschutzrechtliche Fragen ebenso gezielt ausgeklammert, wie sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den Aktivitäten der NSA. Diese Fragen gehörten freilich wegen ihrer erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und des Potentials, den Handel zwischen der EU und den USA zu beeinträchtigen, zwingend auf die Agenda des Abkommens. Weder die EU-Kommission, noch die EU-Mitgliedsstaaten scheinen allerdings ein gesteigertes Interesse daran zu haben, auch solche Themen, die evident im Interesse der Bürger sind, auf die Tagesordnung zu bringen. Ist das Verhandlungsungleichgewicht zwischen der EU und den USA tatsächlich derart groß? Es hat fast den Anschein.

Angela Merkel jedenfalls hat in den letzten Monaten ziemlich viel Kreide gefressen. Während die Bundesregierung vor einiger Zeit noch ein No-Spy-Abkommen gefordert und empört darauf reagiert hat, dass die US-Dienste Merkels Handy abgehört haben, scheint das alles aktuell kein Thema mehr zu sein. Diese Chronologie des Scheiterns der Bundesregierung hat Constanze Kurz – ebenfalls für die FAZ – gerade nachgezeichnet. Und alle diejenigen, die ein kurzes Gedächtnis haben, sollten den Artikel von Constanze aufmerksam lesen. Man wird nach der Lektüre nämlich nicht um die Frage herumkommen, warum weder eine deutsche Regierungschefin noch eine EU-Kommission dazu in der Lage sind, auf Augenhöhe mit den Amerikanern zu verhandeln.

Das Satiremagazin Postillon titelte: „Merkel reist in USA, um sich bei Obama für NSA-Skandal zu entschuldigen“. Selten war Satire so bitter nah an der Wahrheit.

posted by Stadler at 21:36  

25.4.14

Durfte Jan Delay Heino als Nazi bezeichnen?

Jan Delay hat Heino in einem Interview als Nazi bezeichnet. In der östereichischen Zeitung „Die Presse“ sagte der Musiker auf die Frage, was er von dem Cover-Album Heinos hält, folgendes:

Das war wirklich schlimm. Wir haben extra nichts gesagt, weil wir ihm kein Forum geben wollten. Alle sagten plötzlich: Ist doch lustig, ist doch Heino. Nee, das ist ein Nazi. Das vergessen die meisten Leute, wenn die Leute über Heino reden. Der Typ hat in Südafrika während der Apartheid im Sun City gesungen. Und sein Repertoire: „Schwarzbraun ist die Haselnuß“, Soldatenlieder… Es ist schrecklich, wenn so jemand einen Song von dir singt.

Die Einschätzung Heino sei ein Nazi, stützt sich also auf den Umstand, dass Heino während des Apartheid-Regimes in Südafrika in dem Vergnügungspark Sun City aufgetreten ist sowie auf die Songtexte Heinos.

Das will sich der blonde Barde nicht gefallen lassen und hat Jan Delay zur Unterlassung aufgefordert und Strafanzeige erstattet.

Nachdem es sich bei dieser Aussage um ein Werturteil handelt, lautet die entscheidende Frage, ob die Grenze zur sog. Schmähkritik überschritten ist. Eine Schmähkritik ist nach der Rechtsprechung des BVerfG dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Bezeichnung eines Rechtsanwalt als rechtsradikal hat das BVerfG in einem entsprechenden Kontext als von der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.

Jan Delay beruft sich u.a. auf den Auftritt Heinos in Sun City und die Texte der von ihm interpretierten Lieder. Man kann also schon der Auffassung sein, dass es Jan Delay hierbei um eine Auseinandersetzung mit dem Verhalten und Wirken Heinos geht und nicht lediglich um die Diffamierung der Person. Andererseits ist die Bezeichnung Nazi nach allgemeinem Verständnis schwerwiegender als „rechtsradikal“. Man darf also durchaus gespannt sein, ob und wie die Gerichte entscheiden.

Auch wenn der Fall grenzwertig ist, tendiere ich zu einer noch zulässigen Meinungsäußerung. Man kann hier außerdem auch die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Debatte von öffentlichem Interesse handelt, wobei Heino für eine derart scharfe Formulierung andererseits keinen konkreten Anlass gegeben hat. Der Sachverhalt ist juristisch unterschiedlich bewertbar.

posted by Stadler at 16:36  

25.4.14

Acht Mythen zur Vorratsdatenspeicherung

Die Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung führen seit Jahren, mit gewissen Modifikationen, immer dieselben Argumente ins Feld. Grund genug, die gängigsten Begründungsansätze einmal zusammenfassend unter die Lupe zu nehmen.

Mythos 1: Die Vorratsdatenspeicherung ist zur Aufklärung von Straftaten unverzichtbar

Befürworter der Vorratsdatenspeicherung behaupten seit Jahren, dass ohne dieses Instrument viele Straftaten unaufgeklärt bleiben, die man ansonsten aufklären könnte.

Tatsächlich gibt es in keinem einzigen EU-Mitgliedsstaat (empirische) Belege dafür, dass die Vorratsdatenspeicherung zu einer erhöhten Aufklärungsquote geführt hat, obwohl sie in den meisten EU-Staaten über viele Jahre hinweg praktiziert worden ist.

Eine Studie des renommierten Max Planck Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht weist auf diesen Umstand hin und bemängelt, dass eine zuverlässige Einschätzung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert würde. Gleichwohl deutet eine vom MPI durchgeführte rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und der Schweiz darauf hin, dass die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer systematisch höheren Aufklärungsquote geführt hat.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte in dem Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung den Verfahrensbeteiligten die Frage gestellt, aufgrund welcher Daten der Gesetzgeber den Nutzen der Vorratsspeicherung für die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten einschätzen kann und ob es Statistiken gibt, die darauf schließen lassen, dass sich die Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten seit dem Erlass der Richtlinie verbessert hat. Die Kommission und die Mitgliedsstaaten waren nicht in der Lage, befriedigende Antworten auf diese Fragen zu liefern. Auch dieser Umstand dürfte dazu beigetragen haben, dass der EuGH die Richtlinie ohne jede Übergangsfrist rückwirkend für unwirksam erklärt hat, auch wenn das so nicht im Urteil steht.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung ist also nicht belegt. Man darf annehmen, dass ein tatsächlich messbarer positiver Effekt auf die Aufklärung von Straftaten von den Polizeibehörden längst offensiv als Argument in die Debatte eingebracht worden wäre. Ganz augenscheinlich gibt es diesen messbaren Effekt aber nicht, sondern nur subjektive Eindrücke von Polizeibeamten und Sicherheitspolitikern.

Mythos 2: Die Vorratsdatenspeicherung dient nur der Bekämpfung schwerster Straftaten

Politiker und hochrangige Polizeibeamte argumentieren zur Rechtfertigung einer Vorratsdatenspeicherung regelmäßig mit der Bekämpfung von Terrorismus, organisierter Kriminalität oder Kinderpornographie. Innenminister de Maizière sprach unlängst von der Bekämpfung „schwerster Verbrechen“. Diese Rhetorik ist grob irreführend. Das deutsche Strafrecht unterscheidet Verbrechen und Vergehen. Die Vorratsdatenspeicherung soll zur Bekämpfung schwererer Straftaten eingesetzt werden, zu denen auch eine ganze Reihe von Vergehen zählen. Es geht also keineswegs nur um die Bekämpfung von Verbrechen und schon gar nicht um schwerste Verbrechen.

Wenn man mit Polizeibeamten über die Vorratsdatenspeicherung diskutiert, was ich mehrfach auch öffentlich getan habe, werden als Beispiele interessanterweise fast ausschließlich Fälle aus dem Betrugsbereich angeführt, insbesondere Fälle das Phishings. Es kann deshalb unterstellt werden, dass die Vorratsdatenspeicherung einen geringen Effekt im Bereich der Massenkriminalität haben könnte, aber wohl kaum im Bereich der Schwerstkriminalität. Das kann man den Bürgern in dieser Form natürlich nicht sagen, weil sich die Vorratsdatenspeicherung in der öffentlichen Diskussion nur mit der Notwendigkeit einer geringfügig verbesserten Bekämpfung von Massenkriminalität kaum mehr rechtfertigen ließe.

In diesem Zusammenhang muss man sich auch bewusst machen, dass laut der Polizeilichen Kriminalstatistik 2012 ca. 70 % der Internetdelikte auf Betrugsstraftaten entfielen.

Die Vorratsdatenspeicherung wird öffentlich mit der angeblichen Notwendigkeit der Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität begründet, obwohl man weiß, dass sie im Kern anderen Zwecken dient.

Mythos 3: Bei der Vorratsdatenspeicherung werden nur Verbindungsdaten gespeichert

Neben den Verbindungsdaten wurden bei der Vorratsdatenspeicherung auch sog. Standortdaten und Gerätekennungen (insbesondere die sog. IMEI bei Handys) gespeichert. Die unlängst vom EuGH für unwirksam erklärte Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung definierte die zu speichernden Daten folgendermaßen:

Verkehrsdaten und Standortdaten sowie alle damit in Zusammenhang stehende Daten, die zur Feststellung des Teilnehmers oder Benutzers erforderlich sind.

Die deutsche Regelung umfasste u.a. Anschlusskennungen, Beginn und Ende der Verbindung, die internationale Kennung des Anschlusses und die internationale Kennung des Endgeräts, die Angabe der Funkzellen des anrufenden und des angerufenen Mobilfunkanschlusses, IP-Adressen und E-Mail-Adressen.

Malte Spitz, Politiker der Grünen, hat 2011 seinen Mobilfunkprovider auf Herausgabe der zu seiner Person gespeicherten Verkehrsdaten in Anspruch genommen. Geliefert wurden ihm schließlich 35.000 (!) Datensätze, die ein fast lückenloses Bewegungsprofil ergeben. Für den Zeitraum von Ende August 2009 bis Ende Februar 2010 wurden diese Daten von ZEIT-Online umgesetzt und mit im Netz verfügbaren Informationen (aus Twitter oder seinem Blog) zur Person von Malte Spitz verknüpft. Man kann damit für einen Zeitraum von 6 Monaten praktisch minutiös nachvollziehen, wo Malte Spitz sich gerade aufgehalten hat.

Dass Verbindungsdaten umfangreiche Rückschlüsse auf die dahinter stehenden Personen und deren Aktivitäten erlauben, haben Wissenschaftler der Universität Stanford unlängst in einer Studie nachgewiesen. Aus der Kombination unterschiedlicher Daten lassen sich häufig umfassende Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen.

Mythos 4: In Norwegen hat die Vorratsdatenspeicherung zur schnellen Aufklärung der Morde von Anders Breivik beigetragen

Diese Behauptung hört man immer wieder, sie wurde sogar vom SPD-Vorsitzenden und Vizekanzler Sigmar Gabriel verbreitet. Richtig ist, dass Breivik unmittelbar nach der Tat noch vor Ort auf der Insel Utøya festgenommen wurde. In Norwegen gab es zu diesem Zeitpunkt außerdem überhaupt keine (umgesetzte) Vorratsdatenspeicherung, worauf Gabriel anschließend sogar von Netzpolitikern der SPD hingewiesen wurde.

Von ähnlicher Qualität ist die Behauptung, die Morde der NSU hätten durch eine Vorratsdatenspeicherung (früher) aufgeklärt werden können. Für diese eher abwegige These gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Aufklärung der NSU-Morde ist vor allem durch ein Behördenversagen erschwert worden. Damit TK-Verkehrsdaten überhaupt zu Erkenntnissen hätten führen können, hätte man zumindest das Umfeld der Täter eingrenzen müssen, was den Behörden bekanntlich nicht gelungen war. Um nachträglich festzustellen, wer aus dem NSU-Umfeld unmittelbar vor oder nach den Taten mit wem telefoniert hat, hätte man die Daten mehr als 10 Jahre speichern müssen. Denn die Polizei hatte bis zum Selbstmord von Mundlos und Böhnhardt Ende 2011 noch nicht einmal den Hauch einer Ahnung, wer hinten den 10 Morden steckt und, dass es sich um dieselben Täter handelt. Und selbst dann hätte man zunächst feststellen müssen, mit welchen Mobilfunkverträgen die Mitglieder des NSU ab dem Jahr 2000 telefoniert haben. Ob sich hieraus aber überhaupt brauchbare Erkenntnisse hätten ergeben können, bleibt darüberhinaus zweifelhaft. Letztlich handelt es sich hierbei um eine wüste Spekulation, der es an jeglicher tatsächlichen Grundlage mangelt. Ausweislich einer Untersuchung des Max-Planck-Instituts gibt es europaweit keine Erkenntnisse über einen Nutzen der Vorratsdatenspeicherung im Bereich der Terrorbekämpfung.

Mythos 5: Ohne Vorratsdatenspeicherung können Straftaten im Internet praktisch nicht mehr aufgeklärt werden

Dies wird von Vertretern der Polizeibehörden gerne als Argument angeführt.  Diese Aussage wird bereits durch einen Blick in die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) widerlegt. Die Aufklärungsquote bei Straftaten mit dem Tatmittel Internet betrug im Jahre 2012 60,1 %. Die durchschnittliche Aufklärungsquote aller erfassten Straftaten lag nach der PKS im Jahre 2012 demgegenüber nur bei 54,4 %. Die Aufklärungsquote ist bei Internetstraftaten in Deutschland also auch ohne eine Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch.

Wer so argumentiert, erweckt außerdem den unzutreffenden Eindruck, die Telekommunikationsunternehmen würden derzeit überhaupt keine Verbindungs- und Standortdaten mehr speichern. Das Gegenteil ist richtig. Die Speicherpraxis ist allerdings von Anbieter zu Anbieter sehr unterschiedlich und unterscheidet sich auch danach, ob es sich um einen Festnetz-, Mobilfunk- oder Internetanschluss handelt. Es gibt zu diesem Themenkomplex Erhebungen der Bundesnetzagentur und einen nicht offiziell veröffentlichten Leitfaden der Generalstaatsanwaltschaft München. Speziell im Mobilfunkbereich werden danach Verkehrsdaten regelmäßig für einen längeren Zeitraum von mindestens 30 Tagen, bei manchen Anbietern sogar bis zu 180 Tagen gespeichert. Solange bei den TK-Anbietern gespeicherte Daten vorliegen, können diese grundsätzlich auch beauskunftet werden. Auch ohne eine gesetzliche Regelung einer Vorratsdatenspeicherung liegen damit also Verkehrsdaten für einen gewissen Zeitraum regelmäßig vor.

Mythos 6: Der Polizei müssen alle technisch möglichen Instrumentarien auch zur Verfügung gestellt werden

Nein. In einem Rechtsstaat gibt es keine Strafermittlung um jeden Preis. Darin besteht nämlich gerade der Unterschied zu Unrechtsstaaten wie der DDR, die jede Form der Überwachung und Kontrolle des Bürgers für legitim hielten. Der Rechtsstaat muss auf eine Totalüberwachung verzichten und damit evtl. einhergehende Defizite bei der Kriminalitätsbekämpfung in Kauf nehmen. Die aktuelle Diskussion um die Praktiken amerikanischer und britischer Geheimdienste, in der man auch den BND nicht aus den Augen verlieren sollte, wirft ohnehin die Frage auf, ob die Trennlinie zwischen Rechts- und Überwachungsstaat nicht längst überschritten ist.

In diesem Zusammenhang ist es auch notwendig, Instrumente wie die Vorratsdatenspeicherung nicht isoliert zu betrachten, sondern vielmehr eine Überwachungsgesamtbetrachtung anzustellen. Man erkennt dann, dass den Polizei- und Sicherheitsbehörden, eine ganze Fülle unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen für eine äußerst weitreichende Überwachung der Telekommunikation zur Verfügung stehen. Die Telekommunikationsüberwachung hat in Deutschland in ihrer Gesamtheit mittlerweile ein bedenkliches Ausmaß angenommen, das sich nur erfassen und bewerten lässt, wenn man sämtliche Befugnisse und Maßnahmen der TK-Überwachung in ihrer Gesamtheit betrachtet, was praktisch nie gemacht wird. Den meisten Bürgern ist das Ausmaß dessen, was der Staat tatsächlich darf und häufig auch über das gesetzlich zulässige Maß hinaus praktiziert, nicht ausreichend bewusst.

Mythos 7: Eine verfassungskonforme Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung wäre problemlos möglich

Bereits die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts hätte dem Gesetzgeber erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Das BVerfG verlangt hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes.

Die Entscheidung des EuGH geht in entscheidenden Punkten aber noch über den Karlsruher Richterspruch hinaus. Anders als das BVerfG erläutert der EuGH auch nicht weiter, welche Anforderungen an eine grundrechtskonforme Regelung zu stellen sind, sondern beschränkt sich darauf zu begründen, warum die geltende Richtlinie unverhältnismäßig ist. Die Vorgaben des EuGH dürften kaum in rechtssicherer Art und Weise gesetzlich umsetzbar sein. Auch wenn der EuGH also eine Vorratsdatenspeicherung nicht per se für unzulässig hält, ist derzeit unklar, wie eine grundrechtskonforme gesetzliche Regelung aussehen müsste.

Mythos 8: Deutschland hat durch die Nichtumsetzung der Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des BVerfG gegen Europarecht verstoßen

Nein. Der EuGH hat die Grundrechtsverstöße durch die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für so schwerwiegend erachtet, dass er die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für rechtsunwirksam erklärt hat. Es hat also zu keinem Zeitpunkt eine grundrechtskonforme und rechtswirksame europarechtliche Vorgabe für eine Vorratsdatenspeicherung gegeben. Durch das Urteil des EuGH hat sich vielmehr herausgestellt, dass Deutschland derzeit der einzige Mitgliedsstaat der EU ist, der die Vorratsdatenspeicherung korrekt umgesetzt hat, nämlich gar nicht.

posted by Stadler at 11:34  

24.4.14

TTIP: Bundesregierung kennt die von den USA vorgelegten Verhandlungsdokumente nicht

Dass in diesem Blog bislang wenig von dem geplanten transatlantischen Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP), das auch unter der Bezeichnung Trans-Atlantic Free Trade Agreement (TAFTA) bekannt ist, die Rede war, hat seinen Grund vor allem darin, dass aktuelle Dokumente, die den Stand der Verhandlungen dokumentieren, weder offiziell noch als Leak vorliegen.

Bereits dieser Umstand muss misstrauisch stimmen, denn demokratische Staaten sollten gerade auch bei solchen Verhandlungen die Positionen der einzelnen Vertrags- und Verhandlungspartner öffentlich machen. Zumal durchaus verschiedenste Wirtschafts- und Industrievertreter mit am Tisch sitzen, während die Zivilgesellschaft von der Teilnahme an den Verhandlungen ausgeschlossen bleibt.

Wie die Bundesregierung nunmehr eingeräumt hat, hat selbst sie keinen Zugang zu den von den USA vorgelegten Verhandlungsdokumenten. Die Bundesregierung hat darauf hingewiesen, dass dies für eine verantwortungsvolle Begleitung des Verhandlungsprozesses, wie es nach den EU-Verträgen in der Handelspolitik vorgesehen ist, unzureichend sei. Interessanterweise vertritt die Bundesregierung gleichzeitig die Auffassung, dass es sich um  ein sog. gemischtes Abkommen handelt, bei dem sowohl die EU als auch ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind.

Wenn eine Vertragspartei keinen vollständigen Zugang zu den Vertragsdokumenten erhält, muss dies aus Sicht eines vernünftig agierenden Verhandlungsteilnehmers zwingend zum Abbruch bzw. zur Unterbrechung der Verhandlungen führen. Welche Konsequenzen die Bundesregierung  ziehen will, erfährt man allerdings nicht. Vermutlich also keine.

Die EU-Kommission hat angekündigt, mit der Zivilgesellschaft – ab März 2014! – in einen Dialog treten zu wollen. Dies setzt allerdings zwingend eine vorhergehende Veröffentlichung aller aktuellen Vertrags- und Verhandlungsdokumente voraus. Denn das ist für eine fundierte inhaltliche Bewertung des Vorhabens unerlässlich.

Derzeit kann man allerdings nur konstatieren, dass die EU und die USA hinter verschlossenen Türen verhandeln und, dass weder die Regierungen und Parlamente der EU-Mitgliedsstaaten, noch die Öffentlichkeit über Inhalt und Stand der Verhandlungen unterrichtet sind. Ein solches Verfahren ist ohne Wenn und Aber abzulehnen.

posted by Stadler at 09:36  
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