Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.4.14

Meinungsfreiheit und Blog-Kommentare

In diesem Blog habe ich es traditionell so gehalten, bei den Kommentaren möglichst viel durchgehen zu lassen. Unsachlichkeit alleine war für mich nie ein Grund, Kommentare meiner Leser zu löschen. In den letzten Monaten tritt leider gehäuft das Phänomen auf, dass ein bestimmter Kommentator innerhalb kürzester Zeit eine ganze Reihe von Kommentaren absondert, die häufig harmlos beginnen und anschließend immer unflätiger werden und teilweise durchaus eindeutig den äußerungsrechtlich  zu beanstandenden Bereich erreichen. In diesen Fällen lösche ich dann regelmäßig alle Kommentare dieses Menschen, auch wenn ein paar harmlose darunter sind.

Warum das Löschen von Blog-Kommentaren weder Zensur noch eine Beschränkung der Meinungsfreiheit des Nutzers darstellt, hat Florian Freistetter in einem lesenswerten Blobeitrag erläutert, dem ich mich aus Bloggersicht nur anschließen kann.

Es sollte niemand ernsthaft von einem Blogbetreiber erwarten, dass alles veröffentlicht und nichts gelöscht wird. Blogger haften für Rechtsverletzung von anonym postenden Nutzern, wenn sie nicht einschreiten. Ungeachtet dessen, ist es immer noch die Entscheidung des Blogbetreibers, was in seinem Blog zu lesen ist und was nicht. Man sollte die Kommentarfunktion eines Blogs nicht mit einer T(r)ollwiese verwechseln.

posted by Stadler at 12:33  

18.4.14

Die Meinungsfreiheit in der politischen Auseinandersetzung

Ein hessischer Aktivist hatte sich im Kommunalwahlkampf gegen einen Stadtrat (F.G.) einer hessischen Kleinstadt, der dort auch für das Bürgermeisteramt kandidierte, mit der Aussage positioniert:

Wählen Sie keinen Scharfmacher
(…)
Amöneburg ist Sitz mehrerer Neonazi-Organisationen. Besonders gefährlich sind die Berger-88-e.V., die F.G. deckt.

Vorausgegangen war ein Leserbrief, in dem der Politiker die besagte Organisation als nicht rechtsradikal bezeichnet und dem Aktivisten falsche Anschuldigungen unterstellt hat.

Wegen obiger Aussage wurde der Aktivist vom Amtsgericht Kirchhain, bestätigt durch das Landgericht Marburg, zivilrechtlich zur Unterlassung verurteilt. Die Verfassungsbeschwerde des Aktivisten wurde – was leider auch bei durchaus begründeten Verfassungsbeschwerden mittlerweile der Regelfall ist – vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, „without giving reasons„, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Richtung Karlsruhe anmerkt.

Der EGMR hat die Bundesrepublik Deutschland deswegen jetzt, wegen einer Verletzung von Art. 10 der MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verurteilt (Urteil vom 17.04.2014, Az.: 5709/09).

Der Gerichtshof betont zunächst, dass es sich um eine öffentliche Debatte handelt und, dass der Kritisierte ein Lokalpolitiker ist, der sich um ein öffentliches Amt beworben hat. In dieser Konstellation, so der EGMR, sind die Grenzen akzeptabler Kritik weiter zu ziehen, als in anderen Fällen. Ein Politiker muss grundsätzlich schärfere Kritik erdulden, als eine Privatperson, zumal wenn er sich selbst öffentlich äußert und damit Anlass für Kritik bietet.

Der EGMR geht schließlich davon aus, dass es sich bei den Aussagen des Aktivisten, entgegen der Ansicht der deutschen Gerichte, im Kern nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Wertungen gehandelt hat.

Der EGMR kritisiert außerdem, dass die deutschen Gerichte von dem Aktivisten den Nachweis der Richtigkeit seiner Aussagen verlangt hatten. Dies erachtet der Gerichtshof als unangemessen hohe Hürde. Im konkreten Fall gab es durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die kritisierte Organisation dem rechten Spektrum zuzuordnen war.

Zum selben Thema auch Maximilian Steinbeis im Verfassungsblog.

posted by Stadler at 10:00  

17.4.14

BGH-Entscheidung zum E-Learning im Volltext

Das Urteil des BGH zur Auslegung der Schrankenbestimmung des § 52a UrhG, das ich hier anhand der Pressemitteilung bereits besprochen hatte, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Der BGH hat mit seinem Urteil eine äußerst restriktive Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben.

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, in welchem Umfang eine Hochschule ihren Studenten im Rahmen geschlossener Lernplattformen Inhalte aus Lehrbüchern zur Verfügung stellen darf.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

posted by Stadler at 14:29  

16.4.14

BGH: In der Werbung mit Elektrogeräten muss die Typenbezeichnung angegeben werden

Wer für technische Geräte wirbt, muss in seiner Werbung die genaue Typenbezeichnung des Geräts angeben. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH handelt es sich hierbei um ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG (Urteil vom 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13). Die Vorenthaltung wesentlicher Informationen, die für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Kunden notwendig sind, ist unlauter. Als eine solche wesentliche Information sieht der BGH auch die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts an und führt dazu aus:

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Typenbezeichnung eines Elektrohaushaltsgeräts sei ein wesentliches Merkmal der Ware im Sinne von § 5a Abs.´3 Nr. 1 UWG, auch nicht deshalb rechtlich verfehlt, weil die Typenbezeichnung als frei wählbare Phantasiebezeichnung keine Information bereithält, die unmittelbar die Beschaffenheit des Produkts betrifft. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (vgl. Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 43). Bei einer Typenbezeichnung folgt der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und – darauf aufbauend – dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen.

posted by Stadler at 14:12  

16.4.14

Das Kind mit dem Bade ausgeschüttet: Der Kampf gegen Nacktbilder (von Kindern)

Zu der vom Bundesministerium der Justiz angekündigten Verschärfung des Sexualstrafrechts liegt mir mittlerweile der Referentenentwurf vor, über den die Medien in den letzten Tagen berichtet hatten. Prantl hat den Gesetzesvorschlag in der SZ bereits äußerst treffend kommentiert. Dieser Blogbeitrag beschränkt sich auf die geplante Änderung des § 201a StGB, der Entwurf enthält allerdings zahlreiche weitere Änderungen und Neuerungen.

Nach der geplanten Neuregelung des §201a StGB soll sich künftig auch strafbar machen, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme oder eine Bildaufnahme von einer unbekleideten Person herstellt oder überträgt. Zudem ist die Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Bildaufnahmen strafbar.

Folgende Änderung des § 201a StGB ist nach dem Referentenentwurf konkret vorgesehen:

§ 201a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine bloßstellende Bildaufnahme von einer anderen Person oder unbefugt eine Bildaufnahme von einer unbekleideten anderen Person herstellt oder überträgt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Ebenso“ wird durch die Wörter „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe“ und die Wörter „einem Dritten“ werden durch die Wörter „einer dritten Person“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt
„ (3) Wer dadurch, dass er eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer anderen Personen zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht,
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(4) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Art unbefugt einer anderen Person zugänglich macht oder sie verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird wie folgt bestraft:
1. mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme einer dritten Person zugänglich macht, oder
2. mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn er die Bildaufnahme verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Interessant hieran ist zunächst, dass man das geplante Verbot der Verbreitung von Nacktbildern von Kindern nicht im Sexualstrafrecht ansiedelt, sondern im Abschnitt über die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereichs. Demzufolge wird sich diese Gesetzesverschärfung auch nicht primär im Bereich der Nacktbilder von Kindern auswirken, sondern vorwiegend in ganz anderen Bereichen, nämlich bei der Veröffentlichung von Bildern von Prominenten, Politikern und anderen Personen zu denen ein Berichterstattungsinteresse besteht.

Die gewählte Konstruktion wirft Probleme und Fragestellungen auf, die weit über das Strafrecht hinausreichen.

Zunächst gilt es zu erkennen, dass die Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Abbildungen von Personen bereits nach § 22 KUG verboten ist, der Verstoß stellt nach § 33 Abs. 1 KUG eine Straftat dar. Insoweit besteht kein Bedürfnis für eine weitere Strafvorschrift, die wiederum dem Schutz des Persönlichkeitsrechts dient. Andererseits erlaubt § 23 KUG die Verbreitung von Fotos von Personen der Zeitgeschichte, wenn nicht deren berechtigtes Interesse verletzt wird. Eine solche Gestattung bzw. Ausnahme fehlt in der geplanten Neuregelung des § 201a StGB. Die bisherige Fassung des § 201a StGB betraf ausschließlich den geschützten höchstpersönlichen Rückzugsbereich, während sich die Neuregelung nicht hierauf beschränkt, sondern beispielsweise auch auch auf Bildaufnahmen im öffentlichen Raum anwendbar ist. Dass insoweit verfassungsrechtlich aber ganz unterschiedliche Anforderungen gelten, je nachdem, ob die Intims- oder Privatsphäre eines Menschen betroffen ist oder nur seine Sozialsphäre, ist einer der Aspekte, denen der Entwurf keinerlei Rechnung trägt.

Das Verhältnis der geplanten Neuregelung des § 201a StGB zu §§ 23, 23, 33 KUG bleibt unklar, die Regelungen sind nicht konsistent. Die Gesetzesbegründung spricht nur ganz allgemein davon, dass die Neufassung den strafrechtlichen Schutz des § 33 KUG verbessern würde. Dass sich die Regelungen teilweise widersprechen, hat man im BMJ offenbar aber nicht erkannt. Das wäre vielleicht noch zu verschmerzen, wenn es sich nur um einen einfachgesetzlichen Normenkonflikt handeln würde.

Die Regelung des § 23 KUG entspricht aber im Wesentlichen auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR) zu Art. 5 GG bzw. Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung). Danach dürfen Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, die der EGMR „public figure“ nennt, unter Umständen auch gegen den Willen des Abgebildeten verbreitet werden, insbesondere dann, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse leisten. Das betrifft selbstredend auch unvorteilhafte oder bloßstellende Fotos. Die Einschränkungen und Differenzierungen, die die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG vornimmt, finden sich in der geplanten Neuregelung nicht wieder, weshalb sie allein deshalb als verfassungsrechtlich in höchstem Maße problematisch einzustufen ist. Denn die Neuregelung des § 201a StGB postuliert ein absolutes Verbot der Herstellung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von bloßstellenden Bildaufnahmen einer Person.

Unabhängig davon, dürfte der unbestimmte Rechtsbegriff „bloßstellende Bildaufnahme“ aber auch unter Bestimmtheitsgesichtspunkten problematisch sein. Sind beispielsweise unvorteilhafte Fotos von Politikern oder Prominenten bereits bloßstellend? Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff folgendermaßen:

Unter bloßstellenden Bildaufnahmen versteht man solche, die die abgebildete Person in peinlichen oder entwürdigenden Situationen oder in einem solchen Zustand zeigen, und bei denen angenommen werden kann, dass üblicherweise ein Interesse daran besteht, dass sie nicht hergestellt, übertragen oder Dritten zugänglich gemacht werden.

Der Gesetzesentwurf hätte an dieser Stelle die Beschränkungen des § 23 KUG bzw. die von der Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR entwickelten Kritieren, unter welchen Voraussetzungen Bildnisse einer Person auch gegen deren Willen angefertigt und veröffentlicht werden dürfen, in § 201a StGB aufnehmen müssen. Denn das Zugrundeliegen einer peinlichen Situation stellt im Lichte der Meinungs- und Pressefreiheit sicherlich keinen Grund dar, eine Veröffentlichung eines Fotos einer „public figure“ zu untersagen.

In der jetzigen Form wird die Neuregelung vor allen Dingen zu Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit führen, aber kaum nennenswert zum Schutz von Kindern beitragen. Sollte das Gesetz in dieser Form in Kraft treten, dürfte es einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

Der Deutsche Journalistenverband hat den Gesetzesvorschlag bereits kritisiert und sieht ganz zu recht die Gefahr einer Beeinträchtigung der Bildberichterstattung.

posted by Stadler at 10:31  

15.4.14

Wie hoch dürfen Vertragsstrafen sein?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH ist eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen in Höhe von EUR 25.000,- im Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres unangemessen (Urteil vom 13.11.2013, Az.: I ZR 77/12).

Das (vorformulierte) Vertragsstrafeversprechen bzw. die Vereinbarung einer Vertragsstrafe unterliegt nach Ansicht des BGH zwar der Inhaltskontrolle des AGB-Rechts. Im Hinblick auf wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasste Vertragsstrafenvereinbarungen ist den Vertragsparteien nach Ansicht des BGH aber ein großzügiger Beurteilungsspielraum einzuräumen und die Rechtsfolge der Unwirksamkeit nach § 307 Abs.1 BGB auf Fälle zu beschränken, in denen eine Vertragsstrafe vereinbart wurde, die bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind.

Das OLG Celle hattte unlängst entschieden ( Urteil vom 05.12.2013, 13 W 77/13), dass das Versprechen einer Vertragsstrafe von EUR 1000,- im Wettbewerbsrecht Zweifel an der Ernsthaftigekit des Vertragsstrafeversprechens begründet. Bei normaler wirtschaftlicher Bedeutung sei die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen EUR 2.500 und 10.000,- zu bemessen. Auch Beträge bis EUR 2.000,- reichten nicht aus.

posted by Stadler at 18:24  

12.4.14

Aufkleberaktion „Asyl für Snowden“

Der Verein DigitalCourage – vormals FoeBuD – hat vergangenen Freitag die BigBrotherAwards 2014 verliehen. Erstmals im Programm war der Positivpreis „Julia-und-Winston-Award“, benannt nach den Hauptfiguren aus Orwells 1984. Naheliegender- und verdienterweise ging dieser Preis an Edward Snowden. Der Preis ist auf eine Million dotiert, allerdings nicht Euro, sondern Aufkleber. DigitalCourage will eine Million Aufkleber mit dem Bild Edward Snowdens und der Forderung nach Asyl für Snowden in Deutschland verbreiten. Die Aufkleber können kostenlos und versandkostenfrei im Digitalcourage-Shop bestellt werden.

Das ist in meinen Augen eine ziemlich coole Aktion, die ich gerne unterstützen möchte. Es wäre ein starkes Statement für unsere Bürgerrechte und gegen eine Bundesregierung, die nicht die Interessen ihrer Bürger vertritt, wenn dieser Aufkleber in nächster Zeit tatsächlich massenhaft im öffentlichen Raum zu sehen wäre. Und ja, Edward Snowden hat unsere Unterstützung verdient, denn er ist in der Tat ein Aufklärer. Warum ich das so sehe, habe ich vor einiger Zeit ausführlich erläutert.

Spread The Word!

posted by Stadler at 22:33  

11.4.14

Redtube-Abmahnungen: Versäumnisurteil gegen The Archive

Im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen, die Ende letzten Jahres für ein großes mediales Echo gesorgt haben, berichten die Kollegen ANKA über ein Versäumnsiurteil gegen die Abmahner von The Archive.

Die Kanzlei ANKA hatte für Mandanten eine (negative) Feststellungsklage zum AG Potsdam erhoben, um die Rechtswidrigkeit/Unwirksamkeit der Redtube-Abmahnungen feststellen zu lassen. Nachdem weder ein Vertreter von The Archive noch deren Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen waren, hat das Gericht ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Das ist für mich keine große Überraschung, denn die Abmahungen der Kanzlei Urmann sind bereits nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Es ist zwar erfreulich, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit dieser Abmahnungen feststellt, aus Sicht der Betroffenen empfiehlt sich dieses Vorgehen aber an sich nicht. Denn der Kläger ist – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – Kostenschuldner der Gerichtskosten und seiner eigenen Anwaltskosten. Wenn er den Prozess gewinnt, steht ihm zwar ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch gegen The Archive zu, der nach Lage der Dinge aber kaum durchsetzbar sein dürfte.

Spannender, aber auch riskanter wäre es da schon, die Rechtsanwälte Urmann und/oder Rechtsanwalt Sebastian, der die Auskunftsbeschlüsse beim Landgericht Köln erwirkt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das würde allerdings voraussetzen, dass Rechtsanwalt Urmann und seine Kanzleikollegen bzw. Rechtsanwalt Sebastian sich in vorwerfbarer Art und Weise an einer unerlaubten Handlung von The Archive beteiligt hätten. Mit der Frage ob Streaming-Abmahnungen strafrechtlich relevant sind und damit auch im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung darstellen, hatte sich Ulf Buermeyer für Heise beschäftigt.

posted by Stadler at 10:51  

10.4.14

Die Kommission für Jugendmedienschutz wünscht sich providerseitig vorinstallierte Jugendschutzprogramme

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wünscht sich providerseitig vorinstallierte Jugendschutzprogramme. In einer aktuellen Pressemitteulung der KJM heißt es hierzu:

Der KJM-Vorsitzende Schneider sprach sich für eine unvoreingenommene Prüfung der Vorinstallation der Jugendschutzprogramme bei den Providern aus, die erwachsene Nutzer selbstbestimmt aktivieren oder deaktivieren müssen. Die Filterlisten sind dafür nach rechtsstaatlichen Prinzipien von einer unabhängigen Stelle zu führen und zu pflegen.

Über die Veranstaltung „KJM im Dialog“ hat Heise heute etwas ausführlicher berichtet.

posted by Stadler at 18:26  

10.4.14

EuGH: Privatkopien müssen aus rechtmäßiger Vorlage stammen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute zur Auslegung der Richtlinie 2001/29 (Urheberrechtsrichtlinie) entschieden, dass Privatkopien – als Ausnahme zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers – nur dann zulässig sein können, wenn sie aus legalen Quellen stammen (Urteil vom 10.04.2014, Az.:  C – 435/12).

Nationale Vorschriften, die nicht zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, sind nach Ansicht des EuGH europarechtswidrig.

Im Urteil heißt es hierzu:

28  Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme“).

29  Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30  Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31  Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.

(…)

37  Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden.

Auch die deutsche Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG dürfte damit auf dem Prüfstand stehen. Ob sie noch den Anforderungen des EuGH genügt, weil sie nicht anwendbar ist, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, erscheint zweifelhaft. Denn der EuGH postuliert, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht für den Fall gilt, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt worden sind.

Der EuGH wählt hier eine äußerst rechteinhaberfreundliche Auslegung, die mir angesichts von Wortlaut und Erwägungsgründen der Richtlinie nicht zwingend erscheint.

posted by Stadler at 15:58  
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