Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.11.13

BGH-Entscheidung zum E-Learning

Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass es die Schrankenbestimmung des § 52a UrhG Universitäten ermöglicht, den Teilnehmern einer Lehrveranstaltung Teile eines urheberrechtlich geschützten Werkes auf einer elektronischen Lernplattform zur Verfügung zu stellen, sofern diese Teile höchstens 12% des Gesamtwerks und nicht mehr als 100 Seiten ausmachen und der Rechtsinhaber der Universität keine angemessene Lizenz für die Nutzung angeboten hat (Urteil vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12).

Der BGH hob damit gleichzeitig eine äußerst restriktive Entscheidung des OLG Stuttgart auf, die ich hier bereits kritisch erwähnt hatte. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sind unter „kleinen“ Teilen eines Werkes entsprechend einem zwischen der Verwertungsgesellschaft Wort und den Bundesländern geschlossenen „Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen“, der gleichfalls Sprachwerke betrifft, höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen. Darüber hinaus sei eine – vom BGH mit 100 Seiten definierte – Höchstgrenze erforderlich, weil ansonsten ganze Bände eines mehrbändigen Werkes ohne Einwilligung des Urhebers öffentlich zugänglich gemacht werden dürften. Die Beklagte habe demnach grundsätzlich bis zu 63 Seiten des Werkes „Meilensteine der Psychologie“ auf der Lernplattform einstellen dürfen. Das Einstellen der Beiträge habe – so der BGH – auch der Veranschaulichung im Unterricht gedient. Dem stehe, anders als das Berufungsgericht gemeint habe, nicht entgegen, dass sie den Unterrichtsstoff nicht nur verdeutlicht, sondern auch ergänzt hätten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erlaube die Schrankenregelung des § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG auch nicht nur ein Bereithalten kleiner Teile eines Werkes zum Lesen am Bildschirm. Vielmehr gestatte sie deren Zugänglichmachen auch dann, wenn Unterrichtsteilnehmern dadurch ein Ausdrucken und Abspeichern der Texte ermöglicht werde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist ein Zugänglichmachen allerdings nicht geboten im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG, wenn der Rechtsinhaber der Hochschule eine angemessene Lizenz für die fragliche Nutzung angeboten hat. Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die Angemessenheit des Lizenzangebots des Klägers zu prüfen haben wird.

Die Entscheidung ist im Rahmen dessen was die Schrankenbestimmung des §52a UrhG ermöglicht, durchaus erfreulich.

posted by Stadler at 15:40  

3 Comments

  1. Bleibt nur zu beantworten, wie man auf 12% des Gesamtwerkes und nicht mehr als hundert Seiten kommen kann. Anscheinend war kein Mathematiker dabei.

    Comment by Ian — 30.11, 2013 @ 15:52

  2. Was machen Studenten, wenn das Gesamtwerk im Vorwort schon 12% inne hat? Und welche max. 100 Seiten dürfen es dann sein? Bei einem Buch von 2534 Seiten? Welche Seite wählen? Etwas vom Vorwort und Nachwort? Das war es?

    Der BGH mal wieder ein Vorreiter der juristischen Verblödung. Wiederholungstäter.

    Comment by Ian — 30.11, 2013 @ 16:40

  3. @#2
    Klar, der BGH ist schuld am Gesetzgeberwillen und hätte natürlich jederzeit die Vorgaben vom Tisch fegen und etwas ganz Neues definieren können.
    Schöne Heimfahrt mit Lukas und Emma zurück auf die Magnetinsel. Aluhut nicht vergessen.

    Comment by gant — 1.12, 2013 @ 14:01

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