Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.4.14

BGH-Entscheidung zum E-Learning im Volltext

Das Urteil des BGH zur Auslegung der Schrankenbestimmung des § 52a UrhG, das ich hier anhand der Pressemitteilung bereits besprochen hatte, liegt nunmehr im Volltext vor (Urteil vom 28.11.2013, Az.: I ZR 76/12 – Meilensteine der Psychologie). Der BGH hat mit seinem Urteil eine äußerst restriktive Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben.

Gegenstand der Entscheidung ist die Frage, in welchem Umfang eine Hochschule ihren Studenten im Rahmen geschlossener Lernplattformen Inhalte aus Lehrbüchern zur Verfügung stellen darf.

Die Leitsätze der BGH-Entscheidung lauten wie folgt:

a) Werden von einem Sprachwerk höchstens 12% der Seiten des gesamten Werkes und nicht mehr als 100 Seiten zur Veranschaulichung im Unterricht an einer Hochschule öffentlich zugänglich gemacht, handelt es sich dabei um im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG „kleine“ Teile eines Werkes. Bei der Prüfung, ob danach kleine Teile eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht worden sind, sind sämtliche Seiten zu berücksichtigen, die keine Leerseiten sind und deren Inhalt überwiegend aus Text besteht.
b) Das Öffentlich-Zugänglichmachen dient schon dann im Sinne von § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG der „Veranschaulichung“ im Unterricht, wenn der Lehrstoff dadurch verständlicher dargestellt und leichter erfassbar wird. Das ist auch dann der Fall, wenn die Lektüre der zugänglich gemachten Texte dazu geeignet ist, den im Unterricht behandelten Lehrstoff zu vertiefen oder zu ergänzen.

posted by Stadler at 14:29  

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