Bezeichnung als „rechtsradikal“ ist zulässige Meinungsäußerung
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 17.09.2012 (Az.: 1 BvR 2979/10) Urteile des Landgerichts Würzburg und des OLG Bamberg aufgehoben, die die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „rechtsradikal“ als unzulässige Schmähkritik beanstandet hatten.
Das Bundesverfassungsgericht betrachtet die Bezeichnung einer Person als rechtsradikal im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung in einem Internetforum jedenfalls dann als zulässiges Werturteil, wenn die Äußerung einen Sachbezug zu vorangegangenen Äußerungen des Betroffenen aufweist. Das Gericht weist, wie schon in früheren Entscheidungen, auch darauf hin, dass derjenige, der sich zu bestimmten Themen öffentlich äußerst, selbst scharfe Gegenreaktionen hinnehmen muss.
Das BVerfG führt u.a. aus:
Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Sie liegt bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage nur ausnahmsweise vor und ist eher auf die Privatfehde beschränkt (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Eine Schmähkritik ist dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272 <284>). Dies kann hier aber nicht angenommen werden. Alle Äußerungen haben einen Sachbezug. Die erste Äußerung bezieht sich auf den Text des Klägers „Die schleichende Revolution der Kosmokraten“, die zweite Äußerung auf den Text „Art. 146 – Die Mär von der gesamtdeutschen Verfassung“, und die dritte Äußerung stammt aus einem vorprozessualen Schriftsatz und bezieht sich auf den Unterlassungsanspruch. (…)
Durch die Attribute „rechtsextrem“ und „rechtsradikal“ ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers berührt. Denn mit ihnen ist eine Prangerwirkung verbunden, die geeignet ist, das Ansehen einer Person – zumal als Rechtsanwalt – in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Sie kann zu einer einen Rechtsanwalt in seiner Existenz gefährdenden Bedrohung werden.
Das Ergebnis der Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196>). Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>)
In die Abwägung wird vorliegend einzustellen sein, dass der Kläger weder in seiner Intim- noch in seiner Privatsphäre betroffen ist, sondern allenfalls in seiner Sozialsphäre. Dagegen ist die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers im Kern betroffen, weil ihm die Äußerung seiner Meinung gerichtlich untersagt wurde. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss aber im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden (vgl. BVerfGK 2, 325 <329>). Der Kläger hat seine Beiträge öffentlich zur Diskussion gestellt. Dann muss zur öffentlichen Meinungsbildung auch eine echte Diskussion möglich sein. Derjenige, der sich mit verschiedenen Stellungnahmen in die öffentliche Diskussion eingeschaltet hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfGE 54, 129 <138>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. April 1999 – 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358). Gegen die Meinung des Beschwerdeführers könnte sich der Kläger im Meinungskampf seinerseits wieder öffentlich zur Wehr setzen.
Zum selben Thema bloggt auch Udo Vetter.
Könnte man also so auch einen Rechtsanwalt bezeichnen, der Rechtsradikale verteidigt?
Sorry, couldn’t resist ;-)
Comment by agtrier — 13.11, 2012 @ 14:27
@ agtrier
Nein, kann man nicht, so lange nicht ersichtlich ist, daß der Rechtsanwalt sich mit dem Gedankengut seiner Mandanten identifiziert. Oder würdest Du Otto Schily als Terroristen bezeichnen?
An Deiner Widerstandskraft solltest Du arbeiten.
Comment by Dieter — 13.11, 2012 @ 15:36
Hallo,
Warum vom OLG direkt ans BVerfG und nicht erst zum BGH?
Danke,
Hardy
Comment by Hardy — 14.11, 2012 @ 12:07
Weil die Revision zum BGH nicht zugelassen war und die Nichtzulassungsbeschwerde erst ab einem Streitwert von 20.000 € möglich ist. Mit solchen aus Geiz vom Gesetzgeber errichteten Hürden entlastet man den BGH zu Lasten des BVerfG.
Comment by Heiko — 14.11, 2012 @ 13:37
@Heiko:
Danke, aber bekommt das OLG wenigstens aufs Dach dafür, dass es Unrecht hatte (sprach) UND dies nicht überprüfen lassen wollte?
Comment by Hardy — 14.11, 2012 @ 13:54
Ich plädiere dafür, daß der Straftatbestand „Beleidigung“ vollständig zu streichen ist. Dieser entspringt einer Zeit, als man sich noch den Federhandschuh vor die Füße geworfen hat, um danach in trauter Zweisamkeit das Duell mittels Kugeln zu suchen. Wenn man Meinungsfreiheit ernst nimmt, kann man auch der Meinung sein, dieser und jener Mensch sei ein Arschloch. So ist das nunmal. Wenn sich der Angesprochene dann auf den juristischen Weg macht, kann man sogar vermuten, er sei ein solches.
Ich denke, wenn man jemanden für ein Arschloch hält, dann darf man das auch sagen. Wenn sich der Betroffene dadurch beleidigt fühlt, ist das sein Problem. Getroffene Hunde bellen übrigens besonders laut. Es ist hier doch eher die Frage zu stellen, ob bereits die Aussage „meiner Meinung nach ist er ein Arschloch“ bereits eine Beleidigung ist, denn hier wird keine Faktenlage dargestellt, sondern eben genau diese Meinungsfreiheit. Das Urteil ist daher korrekt.
Fazit:
Erlaubt: Ich meine, er ist ein Arschloch
Verboten: Er ist ein Arschloch
Gruß
Comment by Roland — 16.11, 2012 @ 14:54