Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.11.12

Unseriöse Abmahnungen durch Presseagenturen

Pressegenturen wie DPA, DAPD oder AFP mahnen seit einiger Zeit immer wieder Blogger und Webseitenbetreiber wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab und verlangen Schadensersatz und Erstatttung von Anwaltskosten wegen einer Urheberrechtsverletzung. Ob kurze Agenturmeldungen überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen, kann man durchaus bezweifeln. Dies ist aber letztlich eine Frage des Einzelfalles. Die Rechtsprechung legt hier allerdings zugunsten der Agenturen zuweilen einen recht großzügigen Maßstab an.

Was mir im Rahmen meiner Sachbearbeitung aber nunmehr mehrfach untergekommen ist, sind solche Fälle, in denen die Nachrichtenagentur ihre Meldung selbst mehr oder weniger vollständig und praktisch wörtlich aus Pressemitteilungen von Behörden, Unternehmen oder Veranstaltern abgeschrieben hat.

Das ist m.E. deshalb besonders heikel, weil sich die Presseagentur damit eine Urheber- bzw. Rechteinhaberschaft anmaßt, die ihr, unabhängig von der Frage der Schutzfähigkeit, nicht zusteht. Die Presseagenturen betreiben in diesen Fällen ein äußerst fragwürdiges Nebengeschäft.

Update:
Die DPA hat sich auf den Blogbeitrag hin bei mir gemeldet und behauptet, gar keine Blogger abzumahnen, sondern nur kommerzielle Anbieter und wünscht sich eine Richtigstellung. Auch wenn ich gar nicht explizit behauptet habe, dass die DPA nur (nichtkommerzielle) Blogger abmahnt, ist mir jedenfalls ein solcher Fall bekannt. Vielleicht kennt ihr ja noch weitere?

posted by Stadler at 10:56  

16.11.12

Das Ende der Filesharing-Abmahnungen?

Das gestrige Urteil des BGH zu der Frage, ob und inwieweit ein Vater als Anschlussinhaber für Urheberrechstverstöße seines 13-jährigen Sohnes haftet, ist auf breite Zustimmung gestoßen. Es wurde z.T. die Ansicht geäußert, das Urteil habe weitreichende Konseqenzen und könne sogar Altfälle betreffen.

Auch wenn die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, dürfte die Euphorie deutlich übertrieben sein. Es muss damit gerechnet werden, dass sich der BGH eng am Einzelfall orientiert und ähnlich wie in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ nicht im Wege des Rundumschlags zu allen möglichen Fallkonstellationen Stellung nimmt. Es sind nach meinem Kenntnisstand auch noch weitere Filesharing-Verfahren beim BGH anhängig. Man wird also abwarten müssen, wie der I. Senat die Haftung des Anschlussinhabers für volljährige Familienmitglieder oder für Mitbewohner einer Wohngemeinschaft beurteilt. Es könnte nämlich durchaus sein, dass der BGH mit dem jetzigen Urteil nur über die Anwendung des § 832 BGB entschieden hat. Ob die Entscheidung weiterreichende Anhaltspunkte liefern wird, bleibt abzuwarten.

Die Filesharing-Abmahnungen werden nach meiner Einschätzung aber zunächst unverändert weiter ausgesprochen werden. Und das hat seinen Grund in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ des BGH, die für Betroffene aus mehreren Gründen nicht vorteilhaft ist. Denn der BGH postuliert dort eine Rechtsvermutung, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer ist. Die Abmahner dürfen also zunächst unterstellen, dass der Anschlussinhaber auch das Filesharing betrieben hat. Diese Vermutung kann und muss der Abgemahnte durch einen konkreten Sachvortrag entkräften. Er kann beispielsweise den Schadensersatzanspruch, nicht aber den Kostenerstattungsanspruch, zu Fall bringen, wenn er darstellen kann, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Nach der neuen Entscheidung kann er sich jetzt unter gewissen Voraussetzungen auch damit exkulpieren, dass sein minderjähriges Kind die Rechtsverletzung begangen hat. Das beinhaltet dann grundsätzlich aber auch die Notwendigkeit, das Kind (namentlich) zu benennen, was mit dem Risiko verbunden ist, dass anschließend das Kind abgemahnt wird. Das ist dann allerdings eine Folge, die viele Eltern gerade vermeiden wollen, wie ich aus meiner Beratungspraxis weiß.

Die eigentlich spannende Frage lautet daher, ob sich ein Anschlussinhaber alleine damit verteidigen kann, dass er selbst es nicht war, aber in seinem Haushalt noch weitere Familienmitglieder wohnen, die alle als Verletzter in Betracht kommen, wobei er  nicht sagen kann, wer die Rechtsverletzung tatsächlich begangen hat. Ob man mit einem solchen Sachvortrag seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, hat der BGH bislang nicht entschieden und zu dieser Frage dürfte das jetzige Urteil wohl kaum Aufschluss geben.

Es besteht also derzeit kein Grund zur Euphorie. Selbst meine gestrige Annahme, der BGH würde sich in seinem Urteil zur Störerhaftung äußern, könnte zu optimistisch gewesen sein. Es kann nämlich durchaus auch so sein, dass sich der BGH auf die Frage der Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 BGB beschränkt hat. Wir werden deshalb vermutlich noch einige weitere BGH-Entscheidungen und vielleicht auch irgendwann eine des BVerfG abwarten müssen, bis die Hauptfallgruppen geklärt sind.

Update:
Der Kollege Dosch hat eine juristische Presseschau zum Urteil des BGH zusammengestellt, deren Verlinkung sich natürlich anbietet.

posted by Stadler at 16:30  

15.11.12

BGH: Keine zwingende Störerhaftung der Eltern im Falle des Filesharings durch die Kinder

Der Bundesgerichtshof hat heute (Urteil vom 15.11.2012, Az.: I ZR 74/12) entschieden, dass die Eltern als Inhaber eines Internetanschlusses nicht zwingend für eine Urheberrechstverletzung ihres 13-jährigen Kindes haften, sofern das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt worden ist. Der BGH hob damit eine anderslautende Entscheidung des OLG Köln auf.

Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht laut BGH grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern – so der BGH – erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben. Nachdem bislang nur die Pressemitteilung des BGH vorliegt, darf man auf die Urteilsbegründung gespannt sein, u.a. auch darauf, ob sich der BGH zu ähnlich gelagerten Fällen ebenfalls äußert.

posted by Stadler at 17:11  

14.11.12

Urheberrecht für das 21. Jahrhundert

iRights.info und netzpolitik.org haben gerade einen Text des Kollegen Till Kreutzer mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem Urheberrecht für das 21. Jahrhundert“ veröffentlicht, der mir aus der Seele spricht. Kreutzer sieht den Grund für die aktuellen und zunehmenden Auseinandersetzungen darin, dass das Urheberrecht einen Bedeutungswandel durchgemacht hat, dem bislang allerdings in keiner Weise durch gesetzliche Änderungen Rechnung getragen worden ist. Man möchte an dieser Stelle ergänzen, dass sich der Gesetzgeber sogar förmlich gegen diesen Bedeutungswandel stemmt, indem er das Urheberrecht fortlaufend – getrieben durch einen massiven Lobbyismus – zugunsten der gewerblichen Rechteinhaber verschärft.

Nachdem das Urheberrecht, anders als noch vor 20 Jahren, mittlerweile für weite Teile unserer Bevölkerung von Bedeutung ist, hätte damit die Erkenntnis verbunden sein müssen, dass die gestiegene soziale Bedeutung des Urheberrechts auch eine weitaus größere Sozialbindung nach sich ziehen muss. Denn gerade das, was viele – auch das Bundesverfassungsgericht – so gerne als geistiges Eigentum bezeichnen, unterliegt nach dem Grundgesetz einer expliziten Sozialbindung. Konsequenterweise hätte man deshalb die Schrankenbestimmungen zugunsten der Allgemeinheit ausweiten und nicht wie geschehen einschränken müssen. Der Gesetzgeber ist an dieser Stelle deutlich aus dem Tritt geraten und hat sich einseitig und zu Lasten der Allgemeinheit von Urheberrechtslobbyisten leiten lassen. Diese Fehlentwicklung wird er früher oder später korrigieren müssen.

Kreutzer skizziert drei kurzfristige Lösungsansätze, die ich in diesem Blog auch immer wieder thematisiert habe. Nämlich die Verbesserung des Urhebervertragsrechts, mehr Nutzerfreiheiten für den Bildungs- und Wissenschaftsbereich und die Eindämmung der Filesharing-Abmahnungen.

Vage wird Kreutzer allerdings, wenn es um die langfristige Perspektive geht. Seine Idee von der Entkoppelung der Urheber- und Verwertungsrechte klingt gut, dürfte aber schwer gestaltbar sein. Man wird in Zukunft aber die soziale Komponente des Urheberrechts (wieder) stärker in den Vordergrund rücken müssen und stets um einen fairen und offenen Interessenausgleich zu ringen haben.

posted by Stadler at 18:41  

10.11.12

Gesetzgeber kann sich im Bereich des E-Learnings nicht zu urheberrechtlichen Neureglungen durchringen

Das Urheberrecht ermöglicht keine zeitgemäße Unterrichtung von Studenten und Schülern. Das ist gerade in diesem Jahr, u.a. durch eine Entscheidung des OLG Stuttgart überdeutlich geworden.

Obwohl eigentlich Handlungsbedarf besteht, kann sich der Gesetzgeber nicht zu einer Ausweitung der Schrankenregelungen durchringen, die es ermöglichen sollten, geschlossenen Benutzergruppen von Studenten oder Schülern an Hochschulen oder Schulen urheberrechtlich geschützte digitale Lehrinhalte in einem sinnvollen Umfang zur Verfügung zu stellen.

Der Gesetzgeber hat das Problem zumindest im Ansatz erkannt, denn in einem ganz aktuellen Gesetzesentwurf hierzu heißt es:

Die anhängigen Verfahren machen jedoch deutlich, dass für einen Teil der Nutzungen an Hochschulen eine Überarbeitung des § 52a UrhG erforderlich werden könnte. Daher sollen zunächst die letztinstanzlichen Entscheidungen abgewartet und anschließend geprüft werden, inwieweit die Formulierung dieser Schranke an die Rechtsprechung angepasst werden muss. Daher wird die zeitliche Befristung in § 137 k UrhG letztmalig erneuert, um in den kommenden zwei Jahren über den Inhalt einer dann endgültig entfristeten Regelung entscheiden zu können.

Der Gesetzgeber macht also erst mal nichts, verlängert lediglich den unzureichenden § 52a UrhG erneut und wartet im übrigen ab, wie der BGH in anhängigen Verfahren entscheiden wird. Hier könnte es allerdings auch sein, dass der BGH an den EuGH vorlegen wird, weil die Thematik durch die Multimedia-Richtlinie überlagert wird, die möglicherweise eine äußerst restriktive Auslegung gebietet. Vor diesem Hintergrund wäre eigentlich politischer Handlungsbedarf gegeben und zwar gerade auch in Brüssel. Die Ankündigung, die Entscheidungen der Gerichte abwarten zu wollen, erscheint da wenig sachgerecht.

posted by Stadler at 21:39  

8.11.12

Der Staat subventioniert den Urheberrechtslobbyismus auch unmittelbar

Dass die Musik- und Filmindustrie und die Verlage massiven Lobbyismus betreiben, der im Bereich des Urheberrechts in den letzten zehn Jahren zu einer deutlichen Verschiebung zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Allgemeinheit geführt hat, ist nicht neu, auch wenn dies von der Politik gerne bestritten wird. Diese Verschiebung beeinträchtigt beispielsweise den Bereich der Bildung und des E-Learnings spürbar, während der Gesetzgeber – ebenfalls lobbyismusbedingt – den eigentlichen Urhebern nach wie vor kein ausreichend effektives Urhebervertragsrecht zur Seite stellt. Der Gesetzgeber hat durch mehrere Neuregelung eine wahre Abmahnindustrie förmlich erschaffen, die ihm mittlerweile aber selbst unheimlich ist und an deren Eindämmung deshalb gearbeitet wird.

Die Politik wird aber nicht nur in einer Art und Weise von der Urheberrechtslobby beeinflusst, die dem Allgemeinwohl abträglich ist, sondern sie suventioniert den Urheberrechtslobbyismus zudem durch finanzielle Zuwendungen auch direkt. Der Gesprächs- und Arbeitskreis Geistiges Eigentum (enGAGE) erhält nach einem Bericht von iRightsInfo 42.625 Euro als einmalige staatliche Zuwendung. Ziel von enGAGE ist es, das Bewusstseins für den Wert des geistigen Eigentums zu stärken. Anstatt sich also an einer ergebnisoffenen Debatte, die gerade auch den ideologisch geprägten Begriff des geistigen Eigentums ins Visier nimmt, zu beteiligen, positioniert sich der Staat weiterhin einseitig und unausgewogen auf Seiten der Rechteinhaber.

Vorsitzender von enGAGE ist übrigens Prof. Dr. Rolf Schwartmann, der auch dasjenige Gutachten verfasst hat, das dem BMWi die Einführung eines Three-Strikes-Warnmodells vorschlägt und der auch ansonsten mit z.T. eigenwilligen aber stets rechteinhaberfreundlichen Rechtsansichten aufwartet.

Dass es bei enGAGE dann noch heißt, man wolle die Debatte wissenschaftlich aufbereiten und damit gleichzeitig versachlichen, klingt fast nach Hohn. Denn eine ergebnisorientierte und ideologisch vorbelastete wissenschaftliche Forschung ist genau das, wovon man in diesem Bereich wegkommen muss.

posted by Stadler at 11:33  

7.11.12

Eine neue Version ist verfügbar: Ein Interview mit Dirk von Gehlen

Der Journalist und Autor Dirk von Gehlen hat im letzten Jahr das vielbeachtete Buch „Mash Up – Lob der Kopie“ veröffentlicht, eine Lektüre die ich im Kontext der Diskussion um den Begriff des geistigen Eigentums gerade auch Juristen empfehlen kann, die bereit sind, sich mit den Grundannahmen auf denen unsere Idee vom Urheberrecht fußt, kritisch auseinanderzusetzen.

Als Nachfolgeprojekt stellt von Gehlen derzeit „Eine neue Version ist verfügbar“ vor. Es handelt sich um ein Buchprojekt, das die Leser und Unterstützer im Wege des Crowdfunding mitfinanzieren und vor allen Dingen auch mitgestalten sollen. In thematischer Hinsicht wird von Gehlen der Frage nachgehen, wie die Digitalisierung unsere Vorstellung von Büchern, von Kunst und Kultur verändert.

Was man sich unter dem Projekt „Eine neue Version ist verfügbar“ genau vorzustellen hat, erläutert Dirk von Gehlen in dem ersten Interview, das dieses Blog überhaupt geführt hat.

Herr von Gehlen, Sie haben unter dem Titel „Eine neue Version ist verfügbar“ ein neuartiges Buchprojekt angekündigt, für das Sie im Netz um Unterstützung bitten. Was muss ein Unterstützer tun, was erwarten Sie von Ihm und auf was lässt er sich ein, wenn er Ihr Projekt unterstützt?

Die Unterstützer kaufen ein Buch, das noch nicht geschrieben ist. Gemeinsam stellen wir damit die gelernte Art, Bücher zu schreiben (und auch jede andere Form, Kultur zu produzieren) auf den Kopf: Bisher ist es üblich, dass der kreative Schöpfer in seiner Denkerstube sitzt und den Entstehungsprozess seines Werks geheim hält. Durch die Digitalisierung und die Vernetzung ist es möglich, diesen Prozess zu öffnen und transparent zu machen. So entsteht nicht bloß ein singuläres, unveränderliches Kunstwerk wie bisher, es entstehen Versionen. Ich vergleiche das mit der Art wie wir Software denken, eben auch nicht in einem festen unveränderlichen Gegenstand, sondern in flüssigen Varianten. Ich glaube, dass die Digitalisierung es möglich und vielleicht auch nötig macht, auch Kultur als Software zu denken. Deshalb heißt das Buch „Eine neue Version ist verfügbar“ und deshalb handelt dieses Buchexperiment nicht nur von der Verflüssigung von Inhalten, es probiert diese auch selber aus – übrigens mit einem erstaunlichen Erfolg, der mich sehr freut. Das Projekt läuft seit rund zwei Wochen und hat schon fast 7000 Euro eingesammelt.

Was wird den Leser voraussichtlich erwarten, wenn er irgendwann im nächsten Jahr das Buch in Händen hält? Das Thema haben Sie mit der Frage „Wie verändert die Digitalisierung Kunst und Kultur?“ schon umschrieben. Können Sie den Lesern meines Blogs bereits eine grobe inhaltliche Vorschau bieten?

Bis es dazu kommt, wird der Leser – so er oder sie das will – Bestandteil des Entstehungsprozesses des Buchs. Ich werde ab Ende Dezember wenn die so genannte Fundingphase auf Startnext endet, Versionen des Buches  veröffentlichen, also transparent machen wie das Buch entsteht. Ziel dessen ist, die Leser, die das wollen, miteinzubinden, ihnen Versionen des Buches zu zeigen und so – wenn das gewünscht ist – auch in Diskussionen einzusteigen. Ich weiß nicht, ob das funktionieren kann, ich will es aber ausprobieren, weil ich glaube, dass wir das Netz eher wie einen Raum denken müssen als wie eine reine Transportrampe. Dieser Raum ist für mich ein wenig wie ein Künstlersalon, in dem der Rezipient auch zum aktiveren Teilnehmer werden kann, in dem er Links, Hinweise oder Anmerkungen beisteuert. Vielleicht will er aber auch einfach nur beobachten, wie wirr ich anfange zu schreiben, wie ich Tippfehler mache und wie aus all dem dann ein fertiges Buch lektoriert wird, das dann – so ist es geplant – im Mai 2013 verschickt wird.

Wer wird das Buch letztlich schreiben? Wird es vollständig von Ihnen verfasst werden oder wollen Sie (nur) die Fragmente zusammensetzen, die Ihnen andere liefern? 

Nach meiner derzeitigen Annahme bin ich der Verfasser, allerdings weniger im Sinne eines göttliche Schöpfers als mehr wie ein Gastgeber in einem Künstlersalon. Ich weiß nicht, wie sich das entwickelt und ob das klappen kann, aber das primäre Ziel ist es, meinen Gedanken von Kultur als Software (hier mal für den BR notiert: http://www.br.de/radio/bayern2/sendungen/zuendfunk/netz-kultur/netz/von_gehlen102.html) auszuformulieren. Ich bleibe also der Autor, will diese Rolle aber digitaler interpretieren. Denn nach meinen ersten Buch „Mashup – Lob der Kopie“ habe ich gemerkt, dass wir als Gesellschaft noch recht ratlos vor den Möglichkeiten der digitalen Kopie stehen und eher darüber nachdenken, wie man sie einschränken kann als in ihre eine Chance zu sehen, die man nutzen kann für eine veränderte Form der Kunstproduktion.

posted by Stadler at 17:31  

7.11.12

Auch ein Synchronsprecher kann Anspruch auf weitere, angemessene Beteiligung haben

Der Synchronsprecher der deutschen Stimme von Johnny Depp aus den Fluch der Karibik Filmen kann grundsätzlich eine weitere angemessene Beteiligung an den Erträgen nach § 32a Abs. 2 UrhG verlangen, wenn das ihm bezahlte Entgelt in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Das hat der BGH mit Urteil vom 10.05.2012 (Az.: I ZR 145/11) entschieden.

Die wichtigste Aussage des BGH besteht in der Klarstellung, dass die Leistung eines Synchronsprechers eines Hauptdarstellers eines Kinofilms nicht derart untergeordnet ist, dass der Anwendungsbereich des § 32a UrhG generell ausgeschlossen ist. Genau das hatte nämlich das Berufungsgericht noch angenommen. Der Synchronsprecher einer Hauptrolle gilt danach grundsätzlich als anspruchsberechtigter Miturheber.

posted by Stadler at 10:40  

27.10.12

Die Themen der Woche im Blog

TK-Überwachung: Auskunftspflicht über Bestandsdaten soll neu geregelt werden

Markenrecht: Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Urheberrecht/Filesharing: Gesetzesinitiativen zur Beschränkung der Störerhaftung

Datenschutz: Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Soziale Netze: Wie Facebook mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet

Haftung/Urheberrecht: Haften Blogger für Embedded Content?

posted by Stadler at 13:52  

23.10.12

Haften Blogger für Embedded Content?

Letzte Woche haben mehrere Blogs über Abmahnungen von Universal berichtet, in denen Blogbetreiber aufgefordert wurden, Embedded Links auf ein Musikvideo bei YouTube zu entfernen. Beispielsweise der Kollege Dosch hat unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass Blogger bei dieser Art der Einbindung von Videos urheberrechtlich haften würde. Der rechtliche Hintergrund wird bei Telemedicus gut erläutert.

Ausgangspunkt der rechtlichen Betrachtung ist das Postulat der Paperboy-Entscheidung des BGH, dass im Falle eines (Deep-) Links keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung stattfindet. Denn der BGH geht davon aus, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch einen bloßen Link nicht öffentlich zugänglich gemacht werden kann, weil es bereits zugänglich ist. Der BGH hat sich in diesem Urteil ausdrücklich der von mir vertretenen Ansicht angeschlossen, wonach grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) nur erleichtert wird.

Die Frage ist jetzt, ob sich an dieser Betrachtung dadurch etwas ändert, dass man ein Video einbettet, indem man einen von YouTube angebotenen HTML-Code in sein Blog integriert, der dazu führt, dass ein Vorschaubild des Videos angezeigt wird und das Video dann zwar direkt über das Blog gestartet werden kann, aber tatsächlich weiterhin über die Videoplattform abgerufen wird.

Auch beim Embedded-Video wird nämlich nur der Zugang zu einem Werk erleichtert, das an einer anderen Stelle im Netz bereits zugänglich ist. Die Argumentation aus dem Paperboy-Urteil passt also auch hier. Der zusätzliche Aspekt der Einbettung kann m.E. daher nur über ergänzende juristische Konstruktionen, wie etwa der Annahme eines Zueigenmachens, zur Bejahung einer Urheberrechtsverletzung führen.

An dieser Stelle muss m.E. zwischen unterschiedlichen Formen des Einbettens differenziert werden. Ein Inlinelink, bei dem der Betrachter tatsächlich den Eindruck gewinnt, beispielsweise ein Bild sei integraler Bestandteil der eigenen Website, muss nicht zwingend mit einem Embedded-Video gleichzusetzen sein. Denn beim eingebundenen Video ist dem Durchschnittsnutzer natürlich bewusst, dass es sich um ein YouTube-Video handelt, weil man das YouTube-Logo einerseits bereits auf dem Vorschaubild sieht und es sich andererseits mittlerweile um eine ebtalierte und verbreitete Form der Verlinkung von Videos handelt, an die sich der User gewohnt hat.

Nach meiner juristischen Einschätzung liegt in diesen Fällen also weder eine originäre Urheberrechtsverletzung vor, noch besteht eine Störerhaftung für eine fremde Urheberrechtsverletzung. Da diese Frage höchstrichterlich nicht geklärt ist und die Rechtsansichten der Gerichte durchaus auseinandergehen, besteht derzeit für Blogger allerdings ein Haftungsrisiko, wenn sie Videos einbetten.

 

posted by Stadler at 11:04  
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