Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.12.12

Die 2012 am meisten diskutierten Beiträge bei internet-law

Nachfolgend die hier im Blog meistdiskutierten Beiträge des vergangenen Jahres. Die Urheberrechtsdebatte dominierte eindeutig.

Wir sind die Bürger

Die Beschneidung des Rechtsstaats

LG Hamburg: Haftung eines Bloggers wegen eines Verweises auf ein YouTube-Video

Sven Regener und das Urheberrecht

Müssen wir uns vom Konzept des geistigen Eigentums verabschieden?

Fall Mollath: Gibt es Anzeichen für einen Bayernsumpf?

Udo Vetters lawblog wird künftig von der ARAG gesponsert

Wie das Netz gegen Gauck Stimmung macht

Wie geht es mit dem Leistungsschutzrecht weiter?

Ist die ACTA-Hysterie berechtigt?

posted by Stadler at 23:09  

21.12.12

Malware auf meinem Blog?

Liebe Leser,

ich habe jetzt mehrfach die Rückmeldung bekommen, dass über mein Blog ein Trojaner oder Virus verbreitet würde. Laut der Zuschrift eines Lesers hat sein Virenscanner folgende Meldung ausgeworfen:

Virus: SWF:Dropper [Heur] (Engine B)
Virus beim Laden von Web-Inhalten gefunden.
Adresse: strnglink.com
Status:     Der Zugriff wurde verweigert.

Leider konnte ich das bislang nicht verifizieren. Diejenigen, die ebenfalls Virenmeldungen bekommen und ggf. einen Tipp haben, was genau befallen ist, bzw. wo im Blog sich der Schadcode verbirgt, würde ich bitten, sich bei mir zu melden. Ich möchte niemanden schädigen, kann das Vorhandensein eines Schädlings derzeit aber nicht nachvollziehen.

posted by Stadler at 14:50  

10.12.12

Was die Festnahme des YouPorn-Chefs über den deutschen Jugendschutz besagt

Lese gerade, dass der YouPorn-Chef in Belgien festgenommen wurde und zwar wegen des Verdachts von Steuerdelikten.

Erstaunlich daran finde ich, dass man offenbar überhaupt nicht wegen Verstoß gegen § 184 StGB (Verbreitung pornografischer Schriften) gegen diesen Mann ermittelt.  Zumal ja seit länger Zeit bekannt ist, dass hinter YouPorn das Unternehmen Manwin steckt, das seinen Sitz in Luxemburg hat und dessen Geschäftsführer und Gesellschafter Fabian Thylmann ist, ein Deutscher mit Wohnsitz in Brüssel.

Das wirft Fragen auf und zwar insbesondere im Hinblick auf den Jugendschutz im Netz. Während die zuständige Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Placebo-Politik betreibt und man hierzulande immer wieder gerne über fragwürdige Neufassungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags diskutiert, interessiert das Vollzugsdefizit im Jugendmedienschutz offenbar niemanden. Die Jugendschützer beanstanden immer wieder ein paar kleinere Websites, während große Player wie YouPorn offen und unbehelligt innerhalb der EU agieren können.

Vielleicht sollten sich die Jugendschutzpolitiker in Deutschland bei dieser Gelegenheit mal fragen, was tatsächlich schief läuft beim Jugendmedienschutz und weshalb man eigentlich nichts dagegen unternimmt, wenn von der EU aus massenhaft und geschäftsmäßig pornografische Inhalte ins Netz gestellt werden, die in Deutschland einen Straftatbestand erfüllen und zudem gegen den JMStV verstoßen. Dann müsste man vielleicht weniger über sinnlose und bedenkliche Instrumente wie Netzsperren, Alterskennzeichnung für Websites oder Sendeschlussregelungen im Netz diskutieren.

posted by Stadler at 18:07  

4.12.12

Behörden dürfen Gaststätten nicht im Internet bewerten

Eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 2811.2012, Az.: VG 14 K 79.11) verbietet es dem Bezirk Tempelhof-Schöneberg eine Bewertung von Gaststätten im Internet vorzunehmen. Dafür fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, so das Gericht.

Veröffentlicht werden dürfen nur Informationen über festgestellte Verstöße, nicht aber bloße „Zensuren“. Die Mitteilung von Noten und Minuspunkten ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aussagekräftig und dient daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen sich hinter der Bewertung verbergen und ob es wirklich um Hygienemängel geht oder – wie im vorliegenden Fall – im Wesentlichen um Fragen der Betriebsorganisation.

posted by Stadler at 16:33  

30.11.12

Bundestagsfraktion der Grünen fordert Auflösung des Verfassungsschutzes

Die Bundestagsfraktion der Grünen fordert die Auflösung des Verfassungsschutzes und des MAD und will den gesamten Bereich neu strukturieren.

Die Grünen wollen zunächst ein unabhängiges Institut Demokratieförderung errichten, das die Strukturen und Zusammenhängen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in Deutschland beobachtet und analysiert. Es soll sich dabei um eine unabhängige Institution ohne hoheitliche Eingriffsbefugnisse handeln, die dem Parlament und der Regierung Bericht erstattet.

Daneben soll eine sog. Inlandsaufklärung geschaffen werden, die den bisherigen Verfassungsschutz ablöst, allerdings mit deutlich eingeschränkten Befugnissen.

Gruppierungen und Einzelpersonen, die ihre Gedanken lediglich in Wort, Schrift und Bild äußern, sollen grundsätzlich nicht mehr mit nachrichtendienstlichen Mitteln überwacht werden, wenn ihre Aktivitäten keinen Gewaltbezug aufweisen. Diese Gruppen gehören zukünftig in die Aufgabensphäre des Instituts Demokratieförderung.

Zur Aufgabe der Inlandsaufklärung soll es aber auch gehören, Bestrebungen zu identifizieren, die dabei sind, Gewaltbezug und Gewaltstrukturen zu entwickeln.

Im Hinblick auf die Inlandsaufklärung sollen die Kontrollrechte des Parlaments gegenüber dem geltenden Recht deutlich gestärkt und auch die Auskunftsrechte der Betroffenen ausgeweitet werden.

Die Fraktion der Grünen hat ganz offensichtlich erkannt, dass der Verfassungsschutz in seiner jetzigen Form nicht behebbare strukturelle und systemische Defizite aufweist und die öffentlich bekannt gewordenen Probleme und Skandale keineswegs nur eine Folge individueller Fehler sind. Der Vorschlag der Grünen stellt, auch wenn einige Punkte noch vage bleiben, im Vergleich zur jetzigen Regelung einen rechtsstaatlichen Quantensprung dar, der zu begrüßen ist, zumal er mit einem konkreten, konstruktiven Konzept aufwartet. Und das ist weit mehr als alle anderen Parteien in dieser Frage bisher angeboten haben.

posted by Stadler at 16:02  

23.11.12

BGH: Bei mehreren Verträgen über dieselbe Domain muss DENIC den zeitlich ersten Vertrag erfüllen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2012, Az.: VII ZR 146/11), dass das Schweigen des alten Providers (DENIC-Mitglied) auf die Anfrage zum Providerwechsel nicht als Zustimmung zum Providerwechsel bei der Domainverwaltung gewertet werden kann.

Hintergrund war ein Providerwechsel, der nach Ansicht des ursprünglichen Domaininhabers (Kläger) nicht wirksam war, weil dieser von ihm nicht veranlasst wurde und vom alten Provider auch nicht bestätigt worden ist. Nach dem Providerwechsel hat der neue, die Domain verwaltende Provider den Kläger als Domaininhaber löschen lassen und an der Übertragung der Domain auf einen anderen Domaininhaber mitgewirkt.

Der BGH hat mit seinem Urteil eine Entscheidung des OLG Frankfurt gebilligt, durch die die DENIC verurteilt wurde, den ursprünglichen Domaininhaber wieder einzutragen. Nach Ansicht des BGH bestand der erste Vertrag fort. Die Löschung der Domain beinhaltet eine konkludente Kündigung des Domainvertrags, die aber nicht wirksam war. Den Umstand, dass mittlerweile ein anderer Domaininhaber eingetragen wurde, erachtet der BGH als unerheblich. Denn die DENIC hat damit mehrere Verträge über dieselbe Domain abgeschlossen. In diesem Fall muss die DENIC laut BGH den zeitlich ersten Vertrag erfüllen und damit die Nameservereinträge und die Registrierungsdatenbank wieder zugunsten des Klägers ändern.

Diese Entscheidung könnte erhebliche Bedeutung haben für Fälle des Domainwechsels, die vermeintlich ohne Auftrag des ursprünglichen Domaininhabers erfolgt sind.

posted by Stadler at 11:53  

31.10.12

Argumentationspapier zur Bestandsdatenauskunft

Zu der geplanten Neuregelung der Bestandsdatenauskunft, die die Bundesregierung letzte Woche beschlossen hat, wurde mir ein aktuelles Argumentationsapier aus dem Bundesjustizministerium zugespielt, das mir authentisch erscheint und das ich deswegen veröffentliche.

Das BMJ sieht in dem Vorhaben einen rechtsstaatlichen Zugewinn im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, weil überhaupt erstmalig ausdrückliche und transparente Rechtsgrundlagen  geschaffen werden. Schließlich wurden die Daten ja auch bisher schon erhoben, allerdings ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage. Wenn man allein in der Legalisierung einer rechtswidrigen Praxis einen rechtsstaatlichen Zugewinn sieht, erscheint mir das aber eher rabulistisch.

Das Papier weist außerdem darauf hin, dass es bislang keine kritischen Stellungnahmen der Provider gab und derzeit lediglich die sog. Schnittstellenklausel in der Kritik stehe. Es wird dazu auch angemerkt, dass diese Schnittstelle der elektronischen Entgegennahme von Auskunftsverlangen dient und keine eigenständige Recherche der Behörden ermöglichen soll. Interessant ist auch der Hinweis, dass die Regelung nach Einschätzung des BMJ ca. 30 Unternehmen betreffen soll, von denen bereits jetzt fünf eine entsprechende Schnittstelle vorhalten.

posted by Stadler at 18:21  

18.10.12

Kostenlose Erstberatung?

Udo Vetter weist in seinem Blog auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden hin, nach der der Mandant eines Anwalts damit rechnen muss, dass bereits die ersten telefonischen Ratschläge des Anwalts kostenpflichtig sind. Vetter spricht in diesem Zusammenhang die Legende von der kostenlosen anwaltlichen Erstberatung an. Hierzu fällt mir eine E-Mail eines potentiellen Mandanten ein, der, nachdem ich ihn auf die Kostenpflichtigkeit der Beantwortung seiner Rechtsfrage hingewiesen hatte, geradezu empört reagierte und sich darüber beklagte, dass ich ihm die übliche kostenlose Erstberatung verweigert hätte.

Wie bei jedem Frisör, ist auch eine 15-minütige Dienstleistung kostenpflichtig. Jedenfalls bei mir, denn ich muss davon leben.

posted by Stadler at 21:14  

2.10.12

Neues Rechtsschutzangebot für Onlinesachverhalte

Die ARAG bewirbt ein neues Versicherungsangebot „ARAG web@ktiv“ das Privatleuten Rechtsschutz in folgenden Fällen bieten soll:

-Beleidigung, Verleumdung oder Rufschädigung im Internet

-Durchsetzung von Schadenseratzansprüchen bei Identitäts-Missbrauch

-Kostenübernahme für die Löschung reputationsschädigender Online-Inhalte

-Aktiver Straf-Rechtsschutz für Anzeigeerstattung wegen Rufschädigung im Netz

-Straf-Rechtsschutz bei irrtümlichem Download oder angeblichem Verstoß gegen Urheberrechte

-Straf-Rechtsschutz auch für den Vorwurf der Beleidigung im Internet und angeblicher Hackerattacken

Dass der gesamte Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes (Markenrecht, Wettbewerbsrecht) ausgeschlossen bleibt, ist auf den ersten Blick klar. Nach Ziff. 3.2.9 der Bedingungen sind ausgeschlossen:

Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Domain-, Geschmacksmuster-/Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum.

Bei Urheberrechtsverletzungen, also insbesondere in Filesharing-Fällen, wird allerdings ein Beratungsrechtsschutz gewährt, der auf EUR 190,- im Einzelfall und EUR 500,- im Jahr gedeckelt ist. Allein hierfür lohnt sich also der Abschluss dieser Rechtsschutzversicherung sicherlich nicht.

Bleibt also der Bereich der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigung, Rufschädigung o.ä. Aber auch hier lohnt sich der Blick ins Kleingedruckte. Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer politischen oder gewerkschaftlichen Tätigkeit ist nämlich ebensowenig versichert, wie die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einer Schädigung der „e-Reputation“ in der Online-Presse. Wie der Begriff der „Online-Presse“ auszulegen ist, bleibt freilich gänzlich unklar. Sind Blogs Onlinepresse, mit der Folge, dass Rechtsschutz ausscheidet, wenn die Verletzungshandlung von einem Blogger begangen wird?

Fazit: Für (politische) Blogger ist das Angebot uninteressant. Sonstige Nutzer sollten sich gut überlegen, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis stimmig ist.

posted by Stadler at 16:59  

27.8.12

Wären die Mitglieder von Pussy Riot auch in Deutschland hinter Gittern gelandet?

Man hat in den letzten Wochen immer wieder mal die Ansicht gehört, dass den Mitgliedern der russischen Punkband Pussy Riot wegen derselben „Tat“ auch in Deutschland eine Haftstrafe gedroht hätte, weshalb die Aufregung über die russische Justiz heuchlerisch sei.

In dieses Horn bläst nun auch der Strafverteidiger und emeritierte Strafrechtsprofessor Klaus Volk. In einem Beitrag für die SZ schreibt Volk in Bezug auf die Rechtslage wörtlich:

Drohen einem dafür zwei Jahre Freiheitsstrafe? Nein – sondern bis zu drei.

Diese Aussage ist zumindest für den Nichtjuristen irreführend, denn Volk vergleicht letztlich das konkrete russische Strafmaß (2 Jahre Freiheitsstrafe) mit dem deutschen Strafrahmen, der in § 167 StGB korrekt und vollständig lautet:

…wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Dieser Strafrahmen bedeutet in der deutschen Strafrechtspraxis für einen Ersttäter – eine Strafbarkeit unterstellt – eine Geldstrafe die im Regelfall deutlich unterhalb von 90 Tagessätzen liegt. Eine Freiheitsstrafe – noch dazu ohne Bewährung – hätte den mutigen Frauen von Pussy Riot in Deutschland realistischerweise also nicht gedroht. Eine sachgerechte Gegenüberstellung hätte das russische Strafmaß zu der in Deutschland typischerweise zu erwartenden konkreten Strafe ins Verhältnis setzen müssen.

Bei der Frage, ob dieses Verhalten in Deutschland tatsächlich (auch) strafbar wäre, scheint sich Volk nicht ganz sicher zu sein, meint aber, der unbestimmte Rechtsbegriff des beschimpfenden Unfugs in § 167 StGB  müsse nach dem Verständnis der Religionsgemeinschaften von „grob ungehörig“ ausgelegt werden.

Ein Blick in die zwei gängigsten deutschen Kommentare zum Strafgesetzbuch bringt in der Tat wenig Aufklärung. Es wird dort primär auf eine Definition des Reichsgerichts (!) Bezug genommen, wonach die Verübung beschimpfenden Unfugs in einem grob ungehörigen Verhalten besteht, das die Missachtung der Heiligkeit des Ortes in besonders roher Weise zum Ausdruck bringt. Ergänzend steht dort noch, dass das Rauchen oder starke Lärmen in Kirchen diese Voraussetzungen nicht erfüllt.

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Verübung beschimpfenden Unfugs hat also weder die Gerichte noch die Rechtswissenschaftler in der Vergangenheit nennenswert beschäftigt, was stets eine gewisse Rechtsunsicherheit mit sich bringt. Es könnte also durchaus sein, dass der eine oder andere deutsche Strafrichter ein ähnliches Verhalten mit einer Geldstrafe belegt hätte.

Andererseits ist bei der Auslegung sog. unbestimmter Rechtsbegriffe immer auch die Wertung der Grundrechte zu beachten. Und diesem Umstand misst Klaus Volk eventuell zu wenig Gewicht bei. Denn der Auftritt Pussy Riots beinhaltete nicht nur eine klare Kritik am russischen Präsidenten Putin, sondern zudem an der Wahlkampfhilfe der russisch-orthodoxen Kirche für Putin. Wenn man also den Kern der Aussage Pussy Riots freilegt, dann stößt man auf eine kritische, politische Äußerung, die sich auch ganz direkt gegen die Rolle der Kirche im russischen Wahlkampf richtet.

Es stellt sich deshalb die Frage, ob eine derartige Kritik, die inhaltlich nach unseren Maßstäben zweifelsfrei von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wegen ihrer Form als beschimpfender Unfug im Sinne des StGB betrachtet werden kann. Wir kennen bei der Auslegung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit eigentlich eine ganz ähnliche Abgrenzung, nämlich die zwischen (unzulässiger) Schmähkritik und zulässigem Werturteil. Wäre es Pussy Riot also primär darum gegangen, eine Glabensgemeinschaft zu schmähen und verächtlich zu machen, dann wäre auch nach deutschem Recht eine Verurteilung vermutlich gerechtfertigt. Weil aber hier die politische Meinungsäußerung im Vordergrund stand und keineswegs die Missachtung der Religionsstätte, müsste das Urteil eines deutschen Strafgerichts bei richtiger Wertung auf Freispruch lauten.

posted by Stadler at 17:09  
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