Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

25.3.13

BGH zur fristlosen Kündigung eines DSL-Vertrages

Mit Urteil vom 07.03.2013 (Az.: III ZR 231/12) hat der BGH über die Frage der Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung eines Telefon- und DSL-Anschlussvertrags mit einer Laufzeit von 24 Monaten entschieden. Als wichtiger Kündigungsgrund wurde der Umstand angesehen, dass die Rufnummernmitnahme nicht funktioniert hat – was im konkreten Fall auf Versäumnisse des alten Anbieters zurückzuführen war – und der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar war.

Der beklagte Kunde hatte einen Vertrag mit einem Pauschaltarif (Flatrate) für Telefon und Internetnutzung mit einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten abgeschlossen und den vom klagenden TK-Unternehmen angebotenen Service in Anspruch genommen, seine alte Rufnummer mitzunehmen.

Nach der Umstellung bemerkte der Beklagte, dass sein Anschluss nur noch aus dem Netz des neuen Anbieters erreichbar war, aber nicht mehr aus dem Netz der Telekom (sein früherer Anbieter). Nachdem der Fehler trotz mehrfacher Rügen innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen nicht behoben worden war, erklärte der Kunde die fristlose Kündigung des abgeschlossenen Vertrags. Der Anbieter akzeptierte die Kündigung nicht und stellte weiterhin die monatlichen Grundentgelte in Rechnung.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt und die außerordentliche Kündigung für wirksam gehalten.

Der BGH weist zunächst darauf hin, dass er dazu neigt, Verträge über den Zugang zum Internet und zum Telefonfestnetz als Dienstvertrag zu qualifizieren. Er lässt dies aber offen, weil die fristlose Kündigung sowohl nach § 626 BGB als auch der allgemeineren Vorschrift des § 314 BGB gerechtfertigt war.

Das von dem TK-Anbieter behauptete Versäumnis des früheren Netzbetreibers (Telekom) bei der Aktualisierung der Portierungsdatenbanken fällt nach Ansicht des BGH nämlich in den Risikobereich des neuen Abieters, wenn dieser die gesamte Abwicklung des Anbieterwechsels, einschließlich der Mitnahme der bisherigen Rufnummer übernommen hat. Das beinhaltet dann auch die Abwicklung und Auseinandersetzung mit dem bisherigen Anbieter.

Die mehrwöchige Nichterreichbarkeit des Anschlusses stellt nach Ansicht des BGH einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrags dar, weil damit eine wesentliche Funktion des Telefons, mithin ein entscheidender Teil der von der Klägerin geschuldeten Leistung, ausfiel. Im konkreten Fall kam erschwerend hinzu, dass die Klägerin ein vergleichsweise kleines Netz unterhält und insbesondere Anrufe aus dem Netz der Telekom nicht möglich waren.

Der BGH stellt außerdem klar, dass es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung nicht auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hat, dass sein Anschluss aus Fremdnetzen nicht erreichbar war. Dieser Umstand allein hätte noch kinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dargestellt. Vielmehr war der Klägerin Gelegenheit zu geben, diesen Mangel binnen angemessener Frist abzustellen. Der wichtige Grund, der zur fristlosen Kündigung berechtigte, ergab sich nach Ansicht des BGH dann erst aus dem ergebnislosen Verstreichen der Frist zur Behebung des Fehlers.

posted by Stadler at 10:18  

22.3.13

BayVGH: Automatisierte KFZ-Kennzeichenerfassung zulässig

Ein Pendler, der auf seiner Fahrtstrecke regelmäßig Geräte zur automatisierten Kennzeichenerkennung und -erfassung passiert, hatte gegen den Freistaat Bayern auf Unterlassung geklagt, mit dem Ziel, dass der Freistaat Bayern Kennzeichen von auf ihn zugelassenen Fahrzeugen nicht mehr durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme erfassen und mit polizeilichen Dateien abgleichen darf. Es geht dem Kläger darum, eine ständige polizeiliche Überwachung in der Art eines „Bewegungsbildes“ zu verhindern.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 17.12.2012, Az.: 10 BV 09.2641) sieht in der Maßnahme zwar einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, hält die Vorschriften des Polizaufgabengesetzes, die diesen Eingriff rechtfertigen sollen, aber noch für verfassungskonform. Nach Art. 33 Abs. 2 S. 2 BayPAG können durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfasst werden. Zulässig ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen. In den Urteilsgründen heißt es dazu u.a.:

Ein nicht mehr zu rechtfertigender Grundrechtseingriff bestünde des Weiteren bei einem routinehaften und flächendeckenden Einsatz der Erfassungssysteme. Auch insoweit hat der bayerische Gesetzgeber aber tatbestandliche Eingrenzungen vorgesehen. Nach Art. 33 Abs. 2 Satz 5 PAG ist der flächendeckende Einsatz der Kennzeichenerfassung grundsätzlich nicht erlaubt. Auch durch die Normierung von Anlass und Zweck sowie dem Erfordernis des Vorhandenseins bestimmter Lageerkenntnisse ist eine routinehafte Erfassung von vorneherein nicht zulässig.

Hier stellt sich allerdings ein Problem, das auf der Schnittstelle zwischen Bestimmtheit der Norm und Verhältnismäßigkeit anzusiedeln ist. Denn die relativ unklare und im Einzelfall schwer überprüfbare Voraussetzung, dass bestimmte Lageerkenntnisse vorhanden sein müssen, eröffnet den Behörden durch Behauptung entsprechender Gefährdungslagen einen weiten und effektiv nicht mehr nachprüfbaren Spielraum bei der Anordnung einer Kennzeichenerfassung.

Man merkt der Urteilsbegründung förmlich an, dass sich der Senat windet, zumal er betont, dass die gesetzliche Regelung trotz Bedenken hinsichtlich einzelner Gesichtspunkte bei der gebotenen Gesamtabwägung noch verhältnismäßig sei. Das ist eine staats- aber keine grundrechtsfreundliche Betrachtungsweise. Da liegt eine Verfassungsbeschwerde nahe.

posted by Stadler at 11:09  

20.3.13

OLG Düsseldorf: Vodafone muss IP-Adressen nicht zu Auskunftszwecken speichern

Internetzugangsprovider – im konkreten Fall Vodafone – sind nach mehreren Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013 nicht verpflichtet, dynamische IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um damit die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Mehrere Rechteinhaber hatten zunächst beim Landgericht Düsseldorf Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung gestattet wurde. Dadurch sollten Filesharer ermittelt werden. Diese Beschlüsse hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auf die vorhandenen Daten beschränkt. Eine Pflicht solche Daten zu speichern oder zu sichern, besteht nach Auffassung des Senats nicht.

Die Entscheidugen wurden mitgeteilt von den Kollegen Loschelder, die Vodafone vertreten haben. Im Beck-Blog findet sich hierzu ebenfalls eine ANmerkung.

posted by Stadler at 15:21  

6.3.13

Anwaltskanzlei erzwingt Freischaltung ihres TK-Anschlusses per einstweiliger Verfügung

Eine Anwaltskanzlei hat die Freischaltung ihres Telekommunikationsanschlusses gegenüber dem Anbieter per einstweiliger Verfügung des Amtsgerichts Lüneburg durchgesetzt (Beschluss v. 20.02.2013, Az.: 53 C 22/13).

Das Gericht bezog sich zur Begründung auf § 46 TKG. Danach darf bei einem Wechsel des TK-Anbieters die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer grundsätzlich nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.

Im konkreten Fall kam es, entgegen der gesetzlichen Regelung, aufgrund des Anbieterwechsels offenbar dennoch zu einer Unterbrechung.

posted by Stadler at 15:50  

21.2.13

Die Datenschutzgrundverordnung und die Bürgerrechte

In der Diskussion um die geplante Datenschutzgrundverordnung wird von Bürgerrechtsgruppen regelmäßig darauf hingewiesen, dass Industrielobbyisten versuchen würden, den Kommissionsentwurf zu verwässern. Grundsätzliche Kritik an der geplanten Datenschutzreform hört man aus der bürgerrechtlichen Ecke demgegenüber kaum. Es wird ganz im Gegenteil der Eindruck erweckt, als sei das vorgestellte Konzept im Sinne der Bürgerrechte zwingend notwendig und sogar noch zu verschärfen. Slogans wie „Unsere Grundrechte auf Privatsphäre und Datenschutz sind in Gefahr! schüren Ängste und lenken von der eigentlich notwendigen Diskussion ab.

Es werden insoweit von Bürgerrechtsorganisationen durchaus auch bedenkliche Forderungen aufgestellt, was ich anhand eines konkreten Beispiels einmal näher erläutern möchte. Der Verein Digitale Gesellschaft e.V. hat einen 10-Punkte-Katalog zur Datenschutzgrundverordnung aufgestellt, in dem u.a. folgende Forderung enthalten ist:

Einer der sechs Kriterien für eine rechtmäßige Verarbeitung von Daten ist das sogenannte „berechtigte Interesse“ der Unternehmen. (…) Der Bericht des Europäischen Parlaments lässt viel zu viele Ausnahmen zu. Der Begriff des „berechtigten Interesses“ wird dadurch zu einer Art Trojaner, der eine exzessive Verarbeitung unserer Daten ermöglicht. (…)

Wir fordern daher, dass das „berechtigte Interesse“ als Kriterium für eine rechtmäßige Datenverarbeitung komplett gestrichen wird.

Um zu verstehen, was das bedeutet, muss man etwas weiter ausholen und sich mit der Grundstruktur des Datenschutzrechts auseinandersetzen.

Das Datenschutzrecht ist vom sog. Verbotsprinzip geprägt, das unter einem Erlaubnisvorbehalt steht. Dieses Konzept wird von der Datenschutzgrundverordnung, trotz erheblicher Kritik, beibehalten. Es besagt, dass zunächst jede Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten verboten ist, solange nicht der Betroffene ausdrücklich in die Datenverarbeitung einwilligt oder ein Gesetz die Datenverarbeitung zulässt.

Der Entwurf der Datenschutzgrundverordnung macht insoweit in seinem Art. 6 zur Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung folgende Vorgaben:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere genau festgelegte Zwecke gegeben.
b) Die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Antrag der betroffenen Person erfolgen.
c) Die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt.
d) Die Verarbeitung ist nötig, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person zu schützen.
e) Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgt und die dem für die Verarbeitung Verantwortlichen übertragen wurde.
f) Die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Dieser gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Was die Digitale Gesellschaft also fordert, ist die komplette Streichung von Art. 6 Abs. 1 Nr. f. Das wird zu unlösbaren praktischen Problemen führen und würde zu Ende gedacht sogar ein Verbot sämtlicher Internetkommunikation bedeuten.

Die Internetkommunikation ist bekanntlich IP-basiert, d.h. es werden laufend IP-Adressen übermittelt und ganz regelmäßig auch gespeichert. IP-Adressen sind aber nach der derzeitigen Einschätzung aller deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden stets als personenbezogene Daten anzusehen. Ob das nach der Verordnung auch so sein soll, ist nach der Entwurfsfassung nicht gänzlich klar. Die Änderungsvorschläge des Berichterstatters im EU-Parlament Jan Philipp Albrecht sehen im Änderungsantrag 15 deshalb vor, klarzustellen, dass auch IP-Adressen und Cookies als personenbezogen im Sinne der Verordnung betrachtet werden müssen, es sei denn, es handelt sich um IP-Adressen von Unternehmen. Diese Differenzierung ist schon deshalb problematisch, weil man der IP-Adresse ja nicht ansieht, ob sie von einem Unternehmen oder einer natürlichen Person verwendet wird, weshalb man als sog. verantwortliche Stelle im Zweifel immer alle IP-Adressen als personenbezogen betrachten muss.

Die Übermittlung und Speicherung von IP-Adressen und Cookies wäre damit nach dem geltenden Verbotsprinzip zunächst generell verboten. Das bedeutet eigentlich, dass damit in einem ersten Schritt die gesamte Internetkommunikation datenschutzwidrig ist. Diese Datenverarbreitung kann nun natürlich aber zulässig sein, wenn ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand vorliegt. Weil eine Einwilligung ausscheidet und auch ein Vertragsverhältnis im Regelfall nicht gegeben ist, bleibt als einziger Erlaubnistatbestand nach der Datenschutzgrundverordnung die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Nr. f, nämlich die Wahrung eines berechtigten Interesses. Und genau diese Regelung möchte die Digitale Gesellschaft streichen, mit der Begründung, es handle sich um eine Art Trojaner, der eine exzessive Verarbeitung unserer Daten ermöglicht. Das Dumme ist jetzt nur, dass dieser Trojaner die Internetkommunkation datenschutzrechtlich überhaupt erst erlaubt.

Gerade schwer nachvollziehbare Folgen dieser Art sind der Grund dafür, dass einige ernsthafte Stimmen eine grundlegende Reform des Datenschutzrechts fordern und eine Abkehr vom Verbotsprinzip.

Was in der bürgerrechtlichen Diskussion ebenfalls viel zu kurz kommt, ist das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz einerseits und Kommunikationsgrundrechten (Meinungs- und Informationsfreiheit) andererseits. Das Verbot personenbezogene Daten zu veröffentlichen, schränkt nämlich grundsätzlich auch die Meinungs- und Pressefreiheit ein, denn jedwede Information zu einer bestimmten Person ist gleichzeitig auch immer ein personenbezogenes Datum.

Man geht daher schon seit langem davon aus, dass es ein Berichterstattungsprivileg geben muss, das die Vorgaben des Datenschutzrechts einschränkt. Ein solches hat der BGH beispielsweise in der Spick-Mich-Entscheidung angenommen und ausgeführt, dass die Meinungsfreiheit und das berechtigte Informationsinteresse das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen überwiegen können.

Dieses Medien- oder Berichterstattungsprivileg ist bislang praktisch nicht kodifiziert. Es wäre deshalb naheliegend – zumal wir immer von einer Informationsgesellschaft reden – dass sich der europäische Gesetzgeber dieses zentralen Punkts annimmt, um eine möglichst klare und europaweit einheitliche Regelung zu schaffen.

Um es deutlich zu sagen: Ein strenges Datenschutzregime beinhaltet immer auch eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheiten. Es besteht also ein latentes Spannungsverhältnis zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung – als Grundlage des Datenschutzes – und der Meinungs- und Informationsfreiheit. Es ist also aus bürgerrechtlicher Sicht etwas kurzsichtig, sich nur auf einen grundrechtlichen Aspekt zu konzentrieren, ohne die Wechselwirkungen zu beachten.

Leider sind wir von einer differenzierten Diskussion noch meilenwert entfernt. Auf der einen Seiten haben wir Unternehmenslobbyisten, die Datenschutz in der Tendenz primär als Hemmnis sehen, während wir auf der Gegenseite vermeintliche Bürgerrechtler stehen haben, die z.T. bedenkliche und nicht durchdachte Positionen einnehmen.

Wir haben es mit einer Diskussion zu tun, in der es um das Spannungsverhältnis verschiedener Grundrechte geht. Demzufolge ist eine ausdifferenzierte Abwägung erforderlich. Das setzt allerdings die Erkenntnis voraus, dass sowohl die Position der Hardcore-Datenschützer wie auch die der Industrielobbyisten in ihrer Absolutheit falsch ist. Wir leben aber leider in einer Gesellschaft die Kampagnen bevorzugt, die von klaren Schwarz-Weiß-Schemata geprägt sind. Und das spürt man auch bei dieser Diskussion mehr als deutlich.

 

Zur inhaltlichen Kritik an den Reformplänen der EU hier noch ein Überblick über Blogbeiträge zum Thema:

Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?

Der Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung in der Kritik

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Muss unser Datenschutzrecht runderneuert werden?

5 Thesen zur Datenschutz-Verordnung (via Telemedicus)

posted by Stadler at 17:24  

11.2.13

Lobbykontrolle ist gut, aber…

Richard Gutjahr skizziert in einem vielbeachteten Blogbeiträg, wie (europäische) Gesetzesvorhaben von Unternehmenslobbyisten beeinflusst werden. Das ist im Grunde wenig überraschend, wenngleich man im Einzelfall dann doch erstaunt ist, wie plump zum Teil agiert wird, wenn parlamentarische Änderungsvorschläge tatsächlich wörtlich und unverändert lobbyistische Texte übernehmen.

Die Gründung der Crowdsourcing-Plattform Lobbyplag begrüße ich ganz ausdrücklich, denn es ist dringend notwendig, auf politischen Lobbyismus hinzuweisen und konkrete Einflussnahmen aufzuzeigen. Der alte Satz Bismarcks, dass man bei Gesetzen und Würsten besser nicht dabei sein sollte, wenn sie gemacht werden, beansprucht leider weiterhin Gültigkeit.

Dennoch sollte man sich vor einer allzu starken Schwarz-Weiß-Betrachtung hüten. Gerade bei der geplanten EU-Datenschutzreform lohnt es sich genauer hinzuschauen. Das diesbezügliche Motto von Lobbyplag „Your Privacy Is In Danger“ suggeriert, dass große US-Konzerne ihre wirtschaftlichen Eigeninteressen gegen die Interessen der (europäischen) Bürger durchsetzen. Das entspricht auch dem, was man in den Medien und Blogs überwiegend zu lesen bekommt. Ob die Fronten tatsächlich in dieser Form und in dieser Eindeutigkeit verlaufen, wird leider wenig hinterfragt.

Ich habe mehrfach deutliche Kritik an dem geplanten Reformvorhaben der EU geäußert und u.a. die Frage gestellt, wie sinnvoll und demokratisch die geplante Reform tatsächlich ist. Man muss nämlich ernsthaft in Betracht ziehen, dass diese Datenschutzreform unsere Grundrechte gefährdet.

Wenn wir uns an dieser Stelle nur noch auf die Lobbyisten konzentrieren, laufen wir Gefahr, die tatsächlichen Zusammenhänge nicht mehr zu erkennen bzw. zu hinterfragen. Die geplante Datenschutzreform der EU ist nicht allein deshalb zu begrüßen, weil Wirtschaftslobbyisten versuchen, sie abzuschwächen. Was ich gerade hier vermisse, ist eine inhaltliche Diskussion der Frage, wie Datenschutz im Zeitalter des Internets überhaupt noch funktionieren kann und was dafür zu tun ist.

Nach meiner Einschätzung schreibt der Entwurf der EU-Kommission ein Datenschutzmodell fort, das aus den 70′er und 80′er Jahren stammt und das den Praxistest bereits bisher nicht bestanden hat.

All das ändert aber nichts daran, dass man den Lobbyisten auf die Finger schauen muss. Allerdings sollte man sich gerade mit Blick auf die EU-Datenschutzgrundverordnung vor der einfachen Annahme hüten, dass dieser Lobbyismus zwingend zum Nachteil der Bürger sein muss.

Man kann beispielsweise beim Thema Leistungsschutzrecht sehen, dass eine inhaltliche Position nicht deshalb falsch sein muss, weil sie von Google oder Facebook vertreten wird, auch wenn deren Interessen zumeist andere sind, als die der Bürger/Nutzer.

Michael Seemann (mspro) beklagt zurecht, dass es bislang keine wirkliche öffentliche, kritische Beschäftigung mit der Datenschutzreform gibt.

Zur inhaltlichen Kritik am Vorhaben der EU hier noch ein Überblick über meine Blogbeiträge zum Thema:

Hebelt die geplante EU-Datenschutzverordnung deutsche Grundrechte aus?

Der Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung in der Kritik

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

 

posted by Stadler at 15:47  

25.1.13

BGH: dlg.de

Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) eine weitere Fallkonstellation des Domainrechts entschieden, sowie erneut zur Frage einer Haftung des Admin-C Stellung genommen.

Bei einem Streit um einen Domainnamen kann nach der Entscheidung des BGH nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.org“ oder „.net“ führt ein Namens- oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie bei dem hier in Rede stehenden „.de“ kann ein Namens- oder Kennzeichenrecht, das außerhalb Deutschlands begründet worden ist, unter Umständen dazu führen, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namensträger als Berechtigter gelten kann. Voraussetzung ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens.

Außerdem hat der BGH eine Verurteilung eines Admin-C aufgehoben, weil nach Ansicht des BGH eine nur grundsätzlich erhöhte Gefahr einer Markenrechtsverletzung durch die spekulative Anmeldung einer Vielzahl von Domains noch nicht ausreicht, um eine Störerhaftung des Admin-C zu begründen. Vielmehr betont der BGH, dass den Admin-C nur bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen können. Ob solche Umstände vorlagen, muss das Berufungsgericht nunmehr klären.

posted by Stadler at 13:54  

22.1.13

Falscher Virenalarm von Avira

In den letzten Tagen habe ich immer wieder Hinweise von Lesern meines Blogs darauf erhalten, dass der Virenscanner von Avira Antivirus mein Blog als potentiell gefährlich einstuft, weshalb das Programm den Zugriff auf die Seite gesperrt hat. Ich habe das zunächst sehr ernst genommen, weil ich vor knapp einem Jahr bereits einmal Schadcode auf meinem Blog hatte. Nachdem ich aber einerseits nicht finden konnte und andererseits Avira der einzige Virenscanner war, der die Meldung produzierte, bin ich von einem Fehler ausgegangen.

Ich habe deshalb die Fa. Avira gebeten, mir konkret mitzuteilen, wo sich der angebliche Schadcode befindet oder andernfalls die Meldung zu unterlassen.

Als Antwort erhielt ich von Avira mit Mail vom 18.01.2013 folgende Mitteilung:

Die url wurde durch unser Virenlabor geprüft. Die Blockierung wird mit einem der nächsten Updates aufgehoben. Wir bitten die unannehmlichkeiten zu entschuldigen.

Heute folgte von Avira dann noch folgende Ergänzung:

Vielen Dank für Ihre Email und Ihre Geduld bei der Auswertung der Daten. Die Seite war tatsächlich falsch in unserer Datenbank aufgeführt. Wir haben den Eintrag gelöscht, sodass keine Blockade der Seite mehr erscheint.

Die Malwaremeldung war also tatsächlich falsch und hat u.a. offenbar dazu geführt, dass mein Blog auch im DB-Netz geblockt wurde, wie mir ein Leser mitgeteilt hat.

Ich werde die Sache damit auf sich beruhen lassen. Als Jurist kann man sich aber durchaus mal die Frage stellen, wie es denn mit einer Haftung für falschen Virenalarm aussieht.

Update:
Sehe gerade, dass sich Fefe auch mit dem Thema befasst und die Frage einer Störerhaftung von Avira aufwirft. Störer sind die aber eigentlich nicht, sondern eher unmittelbarer Verletzter.

posted by Stadler at 15:19  

14.1.13

Gilt die Empfehlung des BSI Java zu deinstallieren auch für Behörden, Gerichte und Anwälte?

Laut einer Meldung von Heise weist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) auf eine kritische Schwachstelle in der aktuellen Java-Laufzeitumgebung hin und empfiehlt Java zu deinstallieren, bis ein Sicherheitsupdate vorliegt.

Die Empfehlung finde ich als Anwalt deshalb besonders interessant, weil das Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine Javaanwendung ist und eine Java Runtime Environment erfordert.

Das EGVP wird von Gerichten, Justizbehörden, Anwälten und anderen Behörden zum elektronischen Datenaustausch genutzt und stellt das offizielle und amtliche Tool dafür dar.

posted by Stadler at 10:40  

29.12.12

Eine kleine Blogschau

Es ist schon über zwei Jahre her, dass ich einige meiner Lieblingsblogs mal aufgelistet habe. Ein erheblicher Teil dieser Empfehlungen gilt unverändert.

Gerade nach der Lektüre des aktuellen Beitrags von Johnny Häusler, der meint, wir (Blogger) müssten uns 2013 das Web zurückerobern, fand ich es eine gute Idee, wieder einmal auf einige wirklich lesenswerte Blogs hinzuweisen. Für die Juristen unter meinen Lesern – es sollen ja einige sein – nur der Warnhinweis, dass die juristischen Blogs deutlich in der Minderzahl sind.

De legibus
Oliver Garcia und Thomas Fuchs bloggen sehr hintergründig juristisch.

Aus Liebe zur Freiheit
Eines der intelligentesten Blogs die ich kenne. Von Antje Schrupp.

wirres.net 
Felix Schwenzels „Fachblog für Irrelevanz“ passt in keine Schublade und der Titel ist natürlich blanker Unfug.

Gutjahrs Blog
Der Journalist, Nachrichtensprecher und Apple-Fanboy Richard Gutjahr hat ein Gespür für populäre Netzthemen.

Menschen und Rechte
Eines der wenigen lesenswerten Anwaltsblogs – zum Behinderten- und Medizinrecht -, in dem es viel um Menschen und ihre Würde geht.

Hyperland
Das ZDF hat es vor allem dank großartiger Schreiber wie Torsten Kleinz, Christiane Schulzki-Haddouti, Jens Schröder, Markus Hündgen (Videopunk), Giesbert Damaschke oder Udo Vetter geschafft, ein attraktives Blog zu Netzthemen zu ebablieren.

Hier und ctrl+verlust
Gleich zwei Blogs von Michael Seeman (mspro), an dem man im Netz irgendwie eh nicht vorbei kommt.

Sprachlog
Der Sprachwissenschaftler Anatol Stefanowitsch befasst sich – ja genau – mit Sprache. Das ist oft auch politisch und immer punktgenau.

Peter Piksas Blog
Peter Piksa bloggt engagiert zu (netz-)politischen Themen.

Heinrich graut’s
Heinrich Bruns bloggt über so ziemlich alles was ihn bewegt.

Der Presseschauer
Daniel Schultz schreibt in letzter Zeit überwiegend zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse.

kLAWtext
Und zum Schluss noch ein juristisches Blog, das des Kollegen Dosch, der wie ich über IT-rechtliche Themen bloggt.

posted by Stadler at 22:56  
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