Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.3.13

Das Leistungsschutzrecht und die Diskussion um die Snippets

Für die verabschiedete Fassung des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse wurde in den letzten Tagen die Ansicht vertreten, Snippets würden nicht mehr von diesem Leistungsschutzrecht umfasst. Dem widerspricht jetzt der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) laut Stefan Niggemeier.

Dass eine solche Diskussion beginnen würde, ist wenig überraschend, denn die Verlage müssen natürlich versuchen, aus der vom Bundestag beschlossenen Fassung für sich doch noch irgendwie Honig zu saugen.

Leider ist weder der Begriff der Snippets noch der der kleinsten Textausschnitte näher definiert. Eine mögliche Auslegung habe ich schon skizziert. Telemedicus weist zudem darauf hin, dass für die juristische Auslegung auch auf die BGH-Entscheidung zu den Vorschaubildern bei der Google-Bildersuche abzustellen sein wird. Und genau das dürfte eine Auslegung sein, die nicht der Position der Verlage entspricht. Denn der BGH sagt sinngemäß, dass derjenige, der seine Inhalte frei zugänglich ins Netz stellt, dann auch mit den üblichen Nutzungshandlungen von Suchmaschinen rechnen muss und in diese einwilligt. Solange die Verlage ihre Inhalte also frei zugänglich – und regelmäßig sogar suchmaschinenoptimiert – ins Netz stellen, willigen sie damit in die übliche Darstellung durch Suchmaschinen ein. Es steht ihnen frei, die Indizierung durch technische Maßnahmen zu unterbinden.

Sollten es die Verlage jetzt tatsächlich auf eine Nagelprobe mit Google ankommen lassen, werden wohl demnächst Gerichte auslegen und entscheiden. Ich glaube aus den genannten Gründen allerdings nicht, dass die vom Bundestag verabschiedete Fassung des Leistungsschutzrechts die normale Suchmaschinenfunktionalität erfasst. Für Aggregatoren kann man das allerdings, je nach Umfang des übernommenen Texts, durchaus anders sehen. Aber das war im Grunde bereits nach geltendem Recht so.

posted by Stadler at 15:28  

1.3.13

Wie geht es jetzt weiter mit dem Leistungsschutzrecht?

Der Bundestag hat heute ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beschlossen, allerdings in einer deutlich abgeschwächten Form.  In Kraft treten wird das Gesetz aus zwei Gründen allerdings nicht so schnell.

Das Gesetz muss zunächst noch durch den Bundesrat und von dort droht Widerstand. Verhindern kann der Bundesrat das Leistungsschutzrecht zwar nicht, da es sich nur um ein sog. Einspruchsgesetz handelt. Das Gesetz müsste nach einem Einspruch des Bundesrates allerdings zunächst in den Vermittlungsausschuss, wo häufig noch Änderungen beschlossen werden.

Das Gesetz sieht außerdem eine Übergangsfrist von bis zu drei Monaten ab Verkündung im Bundesgesetzblatt vor. Das Gesetz tritt nämlich am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Wenn das Gesetz beispielsweise im Juni verkündet wird, dann würde es zum 01.09. in Kraft treten.

Meines Erachtens geht das Leistungsschutzrecht nicht mehr über das hinaus, was die Verlage aufgrund der Rechtseinräumung durch die Urheber ohnehin verlangen können. Es verbleibt allerdings bei dem Widerspruch, dass das Leistungsschutzrecht als ausschließliches Recht ausgestaltet ist und zwar selbst dann, wenn der Verlag vom Urheber nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten hat. Wie es sich auswirkt, wenn ein Autor seinen Text an mehrere Verlage lizenziert hat, bleibt offen, zumal sich Schutzgegenstand und Schutzinhalt dieses Leistungsschutzrechts inhaltlich nicht von einzelnen Sprachwerken (Texten) abgrenzen lassen. Für Autoren/Journalisten bietet dieses Leistungsschutzrecht jedenfalls keine Vorteile.

Dieses Leistungsschutzrecht wird allerdings neue Rechtsunsicherheit erzeugen, weil niemand so genau weiß, wie der unbestimmte Rechtsbegriff „kleinste Textausschnitte“ auszulegen ist. Vom Wortlaut ausgehend, muss es sich dabei jedenfalls um mehr als um einzelne Wörter handeln, andererseits aber um weniger als um kleine Textausschnitte. Vielleicht hat man hier bereits aus sprachlichen Gründen die Grenzen der möglichen Differenzierung überschritten.

Es könnte durchaus sein, dass sich die Rechtsprechung an das anlehnen wird, was der BGH in der Perlentaucherentscheidung ausgeführt hat. Danach genießen sehr kleine Teile eines Sprachwerkes – wie einzelne Wörter oder knappe Wortfolgen – zumeist keinen Urheberrechtsschutz. Wenn man also „kleinste Textauschnitte“ und „knappe Wortfolgen“ synonym betrachtet, würde der Schutz des Leistungsschutzrechts regelmäßig dort beginnen, wo auch der originäre urheberrechtliche Schutz einsetzt.

Gemessen daran, sind Dienste wie Google News bereits nach geltendem Recht kritisch. Dass die Verlage bislang nicht dagegen vorgegangen sind, liegt wohl nur daran, dass man keine Interesse daran hat, von Google-News ausgesperrt zu werden, sondern gerne gelistet bleiben will, gleichzeitig aber von Google gerne Lizenzzahlungen verlangen würde.

Die Koalitionsfraktionen haben heute ein Gesetz beschlossen, das den Verlagen nichts nützt, dafür aber zusätzliche Rechtsunsicherheit erzeugt. Und warum macht man das? Weil Angela Merkel den Verlagen ein Leistungsschutzrecht versprochen hat und das auch im Koalitionsvertrag festgehalten ist. Zumindest eine leere Hülle eines solchen Rechts haben die Verlage heute vom Bundestag auch bekommen.

posted by Stadler at 15:41  

27.2.13

DJ’s sollen an die GEMA zahlen, wenn sie einen Track kopieren, bevor sie ihn spielen

Dass die GEMA für die „Vervielfältigung von Werken des GEMA-Repertoires auf  Tonträger oder Bildtonträger, die ausschließlich zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe Dritter bestimmt sind“ Geld möchte, ist nicht neu. Bislang wurde dafür allerdings beim Veranstalter ein pauschaler Aufschlag erhoben.

Neu ist jetzt, dass die GEMA ab 01.04.2013 diese Zahlungen direkt von den Disc Jockeys verlangt und zwar immer dann, wenn ein Musikstück vom DJ zum Zweck der späteren öffentlichen Wiedergabe kopiert wird.

Wenn man also eine Original-CD oder eine Schallplatte auflegt, entsteht keine Gebühr. Wenn man die CD rippt und anschließend vom Notebook abspielt, fällt die Gebühr an. Bei Musik, die im Wege des legalen Downloads bezogen wurde, soll keine Gebühr entstehen, wenn die Datei von dem Rechner/Notebook, auf dem sie zuerst gespeichert wurde, abgespielt wird. Wird die Datei allerdings nochmals auf einen anderen Rechner bzw. einen anderen Datenträger (USB-Stick, gebrannte CD, externe Festplatte) kopiert und von dort abgespielt, fällt für jeden dieser Kopiervorgänge eine Gebühr von EUR 0,13 pro Track (!) an.

Die GEMA stellt sich das offenbar so vor, dass der DJ an die GEMA meldet, wieviele solcher kostenpflichtiger Kopien er im Jahr gemacht hat und die GEMA auf dieser Basis dann abrechnet.

Ganz unabhängig von der Frage, wie die GEMA das überwachen will, erscheint mir die Regelung weder praktikabel noch fair zu sein. Denn ob der DJ eine Musikdatei abspielt, die er via iTunes auf sein Notebook geladen hat (keine Zahlungspflicht) oder ob er dieselbe Datei für die Zusammenstellung seines Sets noch auf eine externe Festplatte packt (Zahlungspflicht), ergibt für mich keinen relevanten Unterschied.

Derjenige DJ, der sich vollständig korrekt verhalten will, müsste jetzt jeden einzelnen Kopiervorgang einer Musikdatei erfassen und zusätzlich festhalten, dass die Vervielfältigung zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe erfolgt. Denn ob die Kopie später mal beim Auflegen verwendet wird, steht im Zeitpunkt des Kopierens ja noch nicht unbedingt fest. Auch wenn man einen beträchtlichen Aufwand betreibt, dürften die Vorgaben der GEMA nur schwer zu erfüllen sein, zumal professionelle DJs im Regelfall zehntausende Musikstücke auf ihren Speichermedien haben.

Mir erscheint die Idee einer Gebühr für die Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe im Zeitalter moderner Datenverarbeitung ohnehin anachronistisch. Dass in der DJ-Szene derzeit Aufruhr herrscht, kann ich nachvollziehen.

posted by Stadler at 15:28  

26.2.13

Doch keine Snippets: Leistungsschutzrecht soll in letzter Minute entschärft werden

Wie Heise und SPON melden, gibt es eine geänderte Entwurfsfassung zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse über das am Freitag im Bundestag abgestimmt werden soll. Offenbar will sich auch morgen der Rechtsausschuss nochmals mit dem Thema befassen.

Nach Informationen von netzpolitik.org soll die entscheidende Änderung in dem geplanten § 87 f Abs. 1 UrhG folgende sein:

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Das bedeutet, dass Snippets ausdrücklich ausgenommen werden, wobei man wiederum darüber diskutieren kann, was genau kleinste Textausschnitte sein sollen. News-Aggregatoren könnten weiterhin, je nach Länge des übernommenen Textteils, betroffen bleiben. Das sind sie aber im Grunde schon nach geltendem Urheberrecht, denn die Übernahme längerer Textpassagen ist bereits jetzt unzulässig. Die Verlage sind auch bislang übrigens schon erfolgreich gegen die  wörtliche Übernahme von Textpassagen vorgegangen, wie die Entscheidung „Perlentaucher“ des BGH belegt.

Aus Sicht der Verlage ist damit der Versuch, Google zur Kasse zu bitten, gänzlich gescheitert. Es dürfte sich lediglich um einen Formelkompromiss handeln, der niemandem hilft, aber dennoch zusätzliche Rechtsunsicherheit erzeugt.

Als Abgeordneter sollte man deshalb trotzdem oder vielleicht erst recht gegen diese wirklich sinnlose Regelung stimmen.

Update:
Habe gerade den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP bekommen. Die Begründung für die oben dargestellte Änderung lautet:

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu  verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 96/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. 140/10).

Das ist natürlich eine vollkommene Abkehr von der ursprünglichen Gesetzesbegründung.

posted by Stadler at 16:20  

25.2.13

Bundestag will Leistungsschutzrecht schon am 01.03.2013 beschließen

Nachdem heute noch eine kurfristig anberaumte zweite Ausschussanhörung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse abgehalten wurde, ist die 2. und 3. Lesung des Leistungsschutzrechts nun doch auf der Tagesordnung der Sitzung des Bundestages für den 01.03.2013.

Nachdem die Bundesregierung das Leistungsschutzrecht beschlossen hat, ist unter normalen Umständen auch davon auszugehen, dass die Koalition das Gesetzesvorhaben mit ihrer Mehrheit auch im Bundestag beschließen wird.

Sollte es so kommen, wird es für die Bundesregierung und die Abgeordneten vermutlich lehrreich sein, anschließend die praktischen Folgen beobachten zu können. Und vielleicht ist gerade ein solcher Lerneffekt notwendig. Möglicherweise ergibt sich so ja auch noch ein Wahlkampfthema, das bisher noch niemand auf der Rechnung hatte.

Das Gesetz wird allerdings erst drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft treten, um – wie es in der Gesetzesbegründung heißt – es der urheberrechtlichen Praxis zu ermöglichen, sich auf die neue Gesetzeslage einzustellen.

posted by Stadler at 18:25  

22.2.13

Kauder kritisiert die Auswahl der Sachverständigen für die Anhörung zum Leistungsschutzrecht

Der Vorsitzende des Rechtsausschusses des Bundestages Siegfried Kauder – der dem nächsten Bundestag übrigens nicht mehr angehören wird – hat heute eine eigene Pressekonferenz zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse abgehalten, über die u.a. netzpolitik.org berichtet.

Kauder wird dort folgendermaßen wiedergegeben:

Die Auswahl der Sachverständigen sei einzig nach ihrer Haltung zum LSR erfolgt, es habe sich um Parteivorträge gehalten, unabhängige Sachverständige seien nicht zum Zug gekommen.

Als einer der zu dieser Anhörung geladenen Sachverständigen fühle ich mich jetzt doch bemüßigt, dazu etwas zu sagen.

Es erscheint mir etwas merkwürdig, dass Kauder das Fehlen unabhängiger Sachverständiger beklagt, dann aber zu seiner Pressekonferenz mit Till Kreutzer ebenfalls einen Sachverständigen beizieht, der auch bei der Anhörung war. Warum hat er sich keinen unabhängigen Verfassungsrechtler dazu geholt?

Ich bin sicherlich von den Grünen auch deshalb benannt worden, weil ich ein erklärter Gegner des Leistungsschutzrechts bin. Aber haben nicht die Ausschussanhörungen im Bundestag seit jeher so funktioniert und weiß Siegfried Kauder als erfahrener Parlamentarier und Ausschussvorsitzender das nicht zu gut? Es war schließlich seine Fraktion, die Verlagsvertreter und Lobbyisten als Sachverständige benannt hatte.

Experten werden von Fraktionen natürlich auch deshalb benannt, weil man von ihnen weiß, welche Meinung sie vertreten. Der Vorwurf der fehlenden Unabhängigkeit stört mich persönlich dennoch, denn ich vertrete, wenn ich gefragt werde, immer meine eigene Meinung und die wird nicht von einem Auftraggeber oder einer Partei bestimmt.

Dass verfassungsrechtliche Fragen in der Anhörung nicht erörtert wurden, lag auch daran, dass man als Sachverständiger nur auf Fragen antworten kann und dazu kaum Fragen gestellt wurden. Von den Sachverständigen hat Spindler sich in seiner schriftlichen Stellungnahme ausführlich mit verfassungsrechtlichen Fragen beschäftigt und auch meine Stellungnahme enthält dazu Ausführungen.

Das von eco und Google in Auftrag gegebene Gutachten ist natürlich auch nicht neutral, zeigt aber die verfassungsrechtlichen Probleme zutreffend auf.

Vielleicht sollte der Rechtsausschuss einfach eine weitere Anhörung mit urheberrechts- und netzaffinen Verfassungsrechtlern machen.

posted by Stadler at 19:13  

19.2.13

Bund entwickelt Software gegen Urheberrechtsverletzung

Nach einer Meldung von Heise lässt der Bund eine Software entwickeln, die Urheberrechtsverletzungen ermitteln soll. Es geht hierbei offenbar um die Verteidigung von Werken, deren Rechteinhaber die Bundesrepublik ist. Die Entwicklungskosten belaufen sich bislang auf angeblich 100.000 EUR, obwohl die Softwareentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.

Man darf jetzt durchaus ein gewisses Verständnis dafür haben, wenn ein Urheber die wirtschaftliche Verwertung seines Werkes betreibt und auch Urheberrechtsverletzungen verfolgt. Aber gilt das auch für den Staat? Wenn der Staat Rechteinhaber ist, dann geht es um Werke die mittels Steuergelder geschaffen oder erworben wurden. Wäre es in diesen Fällen nicht zwingend erforderlich, die Allgemeinheit auch an der Nutzung teilhaben zu lassen und auf die Erlöse aus der Verwertung zu verzichten? Dann könnte und müsste man sich auch die Ausgaben für solche Software sparen.

Wenn ich derartige Meldungen lese, wird mir wieder bewusst, was für ein weiter Weg noch zurückzulegen ist, um irgendwann zu einem fairen und gemeinwohlorientierten Urheberrecht zu gelangen. Die Entscheidungsträger in Politik und Verwaltung sind in dieser Frage jedenfalls noch meilenweit von einer sachgerechten Haltung entfernt.

posted by Stadler at 22:20  

19.2.13

Space Night soll mit CC-Musik fortgesetzt werden

Vor einigen Wochen hatte ich über die Einstellung der Kultfernsehreihe „Space Night“ des Bayerischen Rundfunks berichtet. Nachdem der BR die Einstellungen mit erhöhten Kosten durch die GEMA-Tarifreform begründet hatte, ging ein Aufschrei (nicht nur) durch die Netzgemeinde.

Die Sendereihe wird jetzt laut Ankündigung des BR ab dem 25.02.2013 doch fortgesetzt. Und angeblich soll die Space Night dann nur noch mit Musik unterlegt sein, die unter der Creative Commons Lizenz steht, wie im Blog des Isarmatrosen zu lesen ist. Eine offizielle Erklärung des BR dazu liegt aber offenbar noch nicht vor.

Der zunehmende Einsatz von Musik die unter alternativen Lizenzmodellen vermarktet wird, könnte die GEMA früher oder später enorm unter Druck setzen, zumal die sog. GEMA-Vermutung damit ebenfalls anfängt zu bröckeln.

posted by Stadler at 16:14  

19.2.13

Das Leistungsschutzrecht und der Taxifahrer namens Google

Google hat gestern bekannt gegeben, dass es eine Taxikampagne gegen das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse gestartet hat. Auf den Kopfstützen von 600 Berliner Taxis kritisiert Google das Leistungsschutzrecht mit einem  Zitat von Mario Sixtus „Mit der gleichen Logik könnte ein Restaurantbesitzer von Taxifahrern Geld verlangen, die ihm Gäste bringen„, das einem Kommentar für den Tagesspiegel entstammt.

Dieser Taxivergleich wird andernorts natürlich sofort kritisiert, u.a. mit dem Argument, Google sei gar kein neutraler Transporteur und würde die Leute, anders als ein Taxi, nicht unbedingt dort abliefern wo sie hinwollten. Dieser Einwand ist sicherlich berechtigt, allerdings nicht in der hiesigen Diskussion. Mit ihm wird vielmehr die Frage nach der Notwendigkeit einer Suchmaschinenneutralität gestellt. Das wird künftig möglicherweise noch ein zentrales Diskussionsthema sein, hat aber nichts mit dem geplanten Leistungsschutzrecht zu tun.

Der Taxivergleich stammt übrigens nicht originär von Mario Sixtus. Ich habe diesen Vergleich – der natürlich auch nicht von mir stammt – im Rahmen eines Beitrags für die Zeitschrift Always On bereits im Jahre 2009 (Ausgabe 11/2009, S. 13) gezogen und zwar folgendermaßen:

In einem Blog wurde das Verhalten der Verlage mit dem eines Zoodirektors verglichen, der keinen Eintritt mehr für den Zoo verlangt, aber anschließend von Verkehrbetrieben und Taxifahrern fordert, sie sollten ihre Einnahmen mit dem Zoo teilen, denn ohne den Zoo hätten die Verkehrsbetriebe schließlich auch keine Fahrgäste die zum Zoo gefahren werden wollen. Der anschauliche Vergleich macht deutlich, dass die Verlage kein neues Leistungsschutzrecht fordern, sondern eine staatliche Umverteilung der Gewinne von Google zu ihren Gunsten.

Der Taxivergleich ist aus meiner Sicht durchaus stimmig und veranschaulicht die Herangehensweise der Verlage sehr gut. Weil sie im Netz kein Geld mehr für ihre Verlagserzeugnisse verlangen, sondern diese vielmehr kostenlos und natürlich suchmaschinenoptimiert einstellen, verdienen sie weniger als früher. Und weil der Transporteur Google gut verdient, soll er eben etwas von seinen Gewinnen an die Verlage abgeben. Oder wie es der Vorsitzende des Rechtsausschusses Siegfried Kauder in der Anhörung zum Leistungsschutzrecht so treffend formuliert hat: „Die einen wollen Geld und die anderen wollen nicht zahlen„. Ob Google jetzt ein guter oder ein schlechter Taxifahrer ist, ist jedenfalls in diesem Kontext unerheblich.

posted by Stadler at 10:19  

3.2.13

Die Klage von Bruno Kramm gegen die GEMA

Der Musiker und Piratenpolitiker Bruno Kramm hat zusammen mit seinem Bandkollegen Stefan Ackermann („Das Ich„) Klage gegen die GEMA zum Landgericht Berlin erhoben. Die Klageschrift liegt mir vor.

Die beiden Musiker wollen gerichtlich feststellen lassen, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von der GEMA-Vergütung, die den beiden Klägern als Komponist und Textdichter zusteht, Verlegeranteile von zwei Musikverlagen in Abzug zu bringen. Die GEMA soll außerdem Auskunft darüber erteilen, welche Beträge sie konkret an die Musikverlage abgeführt hat und soll anschließend diese Verlegeranteile (nochmals) an die beiden Kläger auszahlen.

Die Klage stützt sich maßgeblich auf eine Entscheidung des Landgerichts München I, das die Verteilungspraxis der VG Wort beanstandet hatte.

Die Argumentation ist im Kern dieselbe. Wer zuerst einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (GEMA oder VG Wort) geschlossen hat, kann danach einem Verlag keine Rechte mehr einräumen, weil es nach der Rechtseinräumung gegenüber der Verwertungsgesellschaft keine Rechte mehr gebe, die man dem Verlag noch einräumen könne. Weil der Verlag dieser Logik folgend über keine (abgeleiteten) Rechte verfügt, soll er auch nicht berechtigt sein, an den Ausschüttungen der GEMA bzw. VG Wort teilhaben zu dürfen.

Die Entscheidung des Landgerichts München I ist nicht rechtskräftig und die rechtliche Bewertung ist für das LG Berlin auch nicht zwingend. Sollte sich diese Rechtsansicht allerdings durchsetzen, würde dies bedeuten, dass auf die GEMA erhebliche Nachforderungen von Komponisten und Textern zukommen würden.

posted by Stadler at 22:35  
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