Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.3.13

Leistungsschutzrecht: Sascha Lobo ist wütend

Sascha Lobo ist wütend, auf sich selbst und die Netzgemeinde, also auf uns. Lobo meint, wir hätten im Kampf gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse verloren und versagt.

Damit zeichnet Sascha Lobo ein deutlich verzerrtes und zu negatives Bild. Denn man muss bedenken, dass im Gesetzgebungsprozess im allgemeinen selbst die mächtigsten Lobbys ihre Interessen häufig nicht vollständig durchsetzen können, sondern sich oftmals mit mehr oder minder weitreichenden Kompromissen zufrieden geben müssen.

Beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ist eine der mächtigsten Lobbys des Landes angetreten, nämlich die der Verleger. Diese Interessengruppe ist so mächtig, dass man es bereits 2009 geschafft hat, die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht im Koalitionsvertrag zu verankern und auch die Kanzlerin dazu gebracht hat, den Verlagen dieses Leistungsschutzrecht öffentlich zu versprechen.

Gemessen an dieser Ausgangssituation ist das von der Verlagslobby erzielte Ergebnis äußerst dürftig. Die Netzgemeinde, die es laut Lobo nun plötzlich doch gibt, hat in dieser Auseinandersetzung keineswegs versagt, wenngleich auch ich mir etwas mehr Druck gewünscht hätte.

Die Verlage waren mit einer Maximalforderung an den Start gegangen, von der am Ende kaum etwas übrig geblieben ist. Wer das nicht glaubt, sollte hier im Blog mal alle Beiträge zum Thema lesen und mit den ältesten beginnen.

Die Verlage hatten 2010 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt, der eine Geräteabgabe zugunsten der Verlage vorsah. Wer zu gewerblichen Zwecken Computer – auch Webserver -, Kopierer und Multifunktionsgeräte nutzt, sollte nach der Vorstellung der Verleger an eine Verwertungsgesellschaft der Verlage bezahlen.

Von dieser Forderung ist nichts übrig geblieben, auch das Modell mit der Verwertungsgesellschaft ist – obwohl von den Verlagen bis zuletzt gefordert – nicht in das Gesetz übernommen worden.

Nach der Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wurde der Gesetzesentwurf des BMJ in letzter Minute nochmals deutlich eingedampft.Die lange umstrittenen Snippets sind  vom Leistungsschutzrecht nun doch nicht abgedeckt, auch wenn die Verlage versuchen, das anders darzustellen.

Das in Kraft getretene Leistungsschutzrecht ist nicht viel mehr als eine leere Hülle. Aus Sicht der Verlage ist diese Flasche nicht halbvoll, sondern fast leer.

Was allerdings bleiben wird, ist Rechtsunsicherheit gerade für kleinere Anbieter, weniger für die großen Player. Und die Verlage werden versuchen nachzulegen. Möglicherweise wird es darauf hinauslaufen, dass die Verlagslobbyisten der Politik in einem Jahr erzählen werden, dass das Leistungsschutzrecht deshalb nichts gebracht hat, weil die bisherige Regelung nicht weitreichend genug war. Ich fürchte, dass diese Auseinandersetzung noch lange nicht zu Ende ist.

Und in der nächsten Runde kann die Netzikone Sascha Lobo dann seine ganze Meinungsmacht in die Waagschale werfen, um etwas mehr Widerstand zu erzeugen. Dafür wäre ich Dir dann wirklich dankbar lieber Sascha.

posted by Stadler at 21:40  

20.3.13

OLG Düsseldorf: Vodafone muss IP-Adressen nicht zu Auskunftszwecken speichern

Internetzugangsprovider – im konkreten Fall Vodafone – sind nach mehreren Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 07.03.2013 nicht verpflichtet, dynamische IP-Adressen ihrer Kunden zu speichern, um damit die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu ermöglichen.

Mehrere Rechteinhaber hatten zunächst beim Landgericht Düsseldorf Beschlüsse erwirkt, mit denen die „Sicherung“ von IP-Adressen aus der jeweils laufenden Internetverbindung angeordnet und die Verwendung der gesicherten Daten zum Zweck der Auskunftserteilung gestattet wurde. Dadurch sollten Filesharer ermittelt werden. Diese Beschlüsse hat das Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf auf die vorhandenen Daten beschränkt. Eine Pflicht solche Daten zu speichern oder zu sichern, besteht nach Auffassung des Senats nicht.

Die Entscheidugen wurden mitgeteilt von den Kollegen Loschelder, die Vodafone vertreten haben. Im Beck-Blog findet sich hierzu ebenfalls eine ANmerkung.

posted by Stadler at 15:21  

19.3.13

Das Fotografieren im öffentlichen Raum ist gefährlich

Ob die Bundespolizei den nordrhein-westfälischen Landtagsabgeordenten Nico Kern nun festgenommen, festgesetzt oder, was eher zutreffend sein dürfte, nur einer polizeilichen Maßnahme unterzogen hat, der Fall ist kurios und stimmt nachdenklich.

Denn Kern hatte nur einen Rewe-Markt und ein Rewe-Logo in einem Bahnhof fotografiert, um wie er selbst sagt, über Rewe To Go zu twittern.  Kern wurde zunächst vom Sicherheitsdienst festgehalten und anschließend von der Bundespolizei aufgefordert, alle Fotos zu löschen, auf denen Personen erkennbar sind. Die Situation habe sich erst dann entspannt, als Kern seinen Abgeordnetenausweis vorgezeigt hat.

Man fragt sich allerdings, weshalb die Bundespolizei hier unbedingt zum Schutz (privater) Persönlichkeitsrechte tätig werden musste. Denn strafbar ist eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild nur, wenn ein Bild verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt wird (§ 33 KUG) – und das auch nur auf Antrag – oder, wenn der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist (§ 201a StGB). Das war aber hier sicher nicht der Fall.

Andererseits wird im öffentlichen Raum ständig fotografiert. Dabei werden zwangsläufig auch gelegentlich Personen mit erfasst. Soll sich die Polizei künftig etwa am Brandenburger Tor, am Kölner Dom und am Marienplatz aufstellen und darauf achten, dass Touristen keine Menschen fotografieren?

posted by Stadler at 18:28  

15.3.13

GEMA einigt sich mit DJs und Musikveranstaltern

Die GEMA hat sich mit Bundesvereinigung der Musikveranstalter e.V. (BVMV) sowie dem Berufsverband Discjockey e.V. (BVD) auf den neuen, umstrittenen Tarif VR-Ö geeinigt, wie es in einer aktuellen Pressemitteilung der GEMA heißt.

Nach diesem Tarif sollen Kopien von Musikstücken, die zum Zweck einer späteren öffentlichen Wiedergabe angefertigt werden, mit einem Betrag von 13 Cent je Track vergütet werden. Diese Regelung betrifft vor allem Disc Jockeys.

Man hat sich jetzt ergänzend auf eine Übergangsregelung geeinigt, die beinhaltet, dass Stücke bzw. Musidatenbanken die vor dem 01.04.2013 vervielfältigt werden, nicht einzeln kostenpflichtig sein sollen, wenn der DJ dafür bis spätestens zum 31.12.2013 eine einmalige Pauschale von EUR 125,- bezahlt.

Ab dem 01.04.2013 ist allerdings dann jede Kopie, die zum Zweck der öffentlichen Wiedergabe gemacht wird, mit 13 Cent zu vergüten. Was darunter zu verstehen ist, habe ich vor einigen Wochen schon erläutert.

Update:
Aus dem Tarifwerk VR-Ö ergibt sich, dass die GEMA alternativ zur Zahlung von 13 Cent pro Stück auch pauschale Lizenzen anbietet. Bei Abschluss eines Jahrespauschalvertrages über mindestens 500 Vervielfältigungsstücke ermäßigt sich die Vergütung im Jahr 2013 auf 50,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke. In den Jahren 2014 und 2015 beträgt die Pauschale 55,00 EUR je angefangene 500 Vervielfältigungsstücke.

posted by Stadler at 10:23  

13.3.13

Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken beschlossen, so dass dieser nunmehr in den Bundestag eingebracht werden wird.

Der begrüßenswerte Teil des Gesetzesentwurfs regelt Darlegungs- und Informationspflichten von Inkassounternehmen und auch Rechtsanwälten die Inkasso betreiben soweit eine Forderung gegenüber einer Privatperson geltend gemacht wird.

Angegeben werden müssen u.a. der Name oder die Firma des Auftraggebers, der Forderungsgrund, bei Verträgen auch die konkrete Darlegung des Vertragsgegenstands und Datums des Vertragsschlusses, eine Zinsberechnung sowie Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten.

Weniger erfreulich ist der Teil des Gesetzes, der die „Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen“ zum Ziel hat. Denn die einzige Maßnahme die der Gesetzgeber ergreifen will, ist – wieder einmal – die Deckelung der Anwaltskosten bzw. des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs. Dies will man durch eine Änderung des Gerichtskostengesetzes erreichen, die den Gegenstandswert des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs gegenüber einer natürliche Person die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet ist, auf EUR 1000,- festlegt. Allerdings macht das Gesetz die Einschränkung, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig sein kann, was den Gerichten wiederum ermöglicht, hiervon abzuweichen.

Wenn man sich die aktuelle Abmahnpraxis beispielsweise der in letzter Zeit recht klagefreudigen Rechtsanwälte Waldorf Frommer anschaut, dann erkennt man, dass derzeit in vielen gerichtlichen Verfahren Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- in Höhe einer 1,0 Geschäftsgebühr geltend gemacht werden, sowie zusätzlich Schadensersatz zwischen EUR 400,- bis hinein in den vierstelligen Bereich.

An diesen Schadensersatzforderungen wird sich nichts ändern, vielleicht wird man sogar versuchen, die Reduzierung der Anwaltskosten durch eine Erhöhung der Schadesnbeträge zu kompensieren.

Die Anwaltskosten belaufen sich in dem genannten Beispielsfall bei einem Streitwert von EUR 10.000,- derzeit auf EUR 506,-. Wenn man den Streitwert auf EUR 1.000,- reduziert, ergeben sich bei Ansatz einer 1,0 Gebühr Anwaltskosten von EUR 102,-. Andere Kanzleien rechnen auf Basis einer 1,3 Gebühr ab, was zu Anwaltskosten von EUR 130,50 führen würde.

In dem gebildeten Beispielsfall würde sich die Klageforderung also um ca. 400 EUR reduzieren. Im Falle von außergerichtlichen Einigungen bleibt abzuwarten, wie sich die Neuregelung tatsächlich auswirken wird.

Aus meiner Sicht hätte eine effektive Begrenzung der Erstattung von Anwaltskosten vorausgesetzt, dass man dem abmahnenenden Rechteinhaber aufgibt, die Rechnung die sein Anwalt im konkreten Fall an ihn gestellt hat, vorzulegen. Das Hauptproblem besteht m.E. nämlich weiterhin darin, dass nicht überprüfbar ist, inwieweit die Abmahnkanzleien mit ihren Auftraggebern überhaupt auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen und nicht auf Grundlage deutlich niedriger Pauschalen.

Weiterhin wäre zu erwägen gewesen, über eine einschränkende gesetzliche Regelung der Störerhaftung nachzudenken. Das Grundproblem im Bereich der Filesharing-Abmahnungen sehe ich nämlich darin, dass immer die Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die in der Hälfte der Fälle aber gar nicht die Rechtsverletzter sind. Vor diesem Hintergrund hätte sich auch die Überlegung angeboten, den Auskunftsanspruch gegen Provider einzuschränken und zwar auf Rechtsverletzungen in tatsächlich gewerblichem Ausmaß. Bei der großen Masse der Filesharingabmahnungen wird nämlich immer nur ein einziges Musikstück abgemahnt. Es wäre zu erwägen, für derartige Fälle generell keine Providerauskunft mehr vorzusehen.

Leider hat es die Bundesregierung nicht geschafft, einen wirklich effektiven Gesetzesvorschlag einzubringen.

posted by Stadler at 13:04  

12.3.13

Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärung kein Spam

Bereits seit Jahren schwelt ein juritsischer Streit darüber, ob die Abgabe sog. vorbeugender Unterlassungserklärungen – also ohne, dass eine Abmahnung des Rechteinhabers vorausgegangen ist – als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Rechteinhabers und damit als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist. Die vorbeugende Unterlassungserklärung würde damit wie eine unverlangt zugesandte Werbung (Spam) behandelt werden. Hierzu hatte ich bereits 2009 gebloggt und die Einschätzung vertreten, dass eine solche vorbeugende Unterlassungserklärung keine Rechte verletzt.

Da das Landgericht Köln – als eines von wenigen Gerichten – allerdings eine Rechtsverletzung bejaht hat, landete diese Frage nunmehr in der Revision beim BGH. Mit Urteil vom 28.02.2013 (Az. I ZR 237/11) hat der Bundesgerichtshof – für mich wenig überraschend – nach einem Bericht des Kollegen Solmecke entschieden, dass der Versand vorbeugender Unterlassungserklärungen keine rechtswidrige Belästigungen  darstellt und daher auch keinerlei Kostenerstattungsansprüche des Empfängers wegen der Entgegennahme der Unterlassungserklärung bestehen.

Weshalb die Abgabe vorbeugender Unterlassungserklärungen aus meiner Sicht dennoch nicht sinnvoll ist, habe ich zusammen mit Holger Bleich, und Joerg Heidrich 2010 in einem Beitrag für die c’t dargelegt.

posted by Stadler at 14:22  

8.3.13

Spindler-Gutachten zur rechtlichen Zulässigkeit einer Kulturflatrate

Im Auftrag der Bundestagsfraktion der Grünen hat der Rechtswissenschaftler Gerald Spindler ein Gutachten zur rechtlichen und ökonomischen Machbarkeit einer Kulturflatrate im Urheberrecht verfasst. Das Gutachten wurde unter CC-Lizenz im Netz veröffentlicht.

Spindler hält eine Kulturflatrate grundsätzlich für realisierbar, wobei er zunächst verschiedene Änderungen des Urheberrechtsgesetzes für notwendig erachtet. Hierzu gehören insbesondere die Ausweitung der derzeit geltenden Schrankenbestimmungen zu Privastkopien (§ 53 UrhG), sowie die Schaffung einer neuen Schrankenbestimmung zur Erfassung der Angebotsseite (Upload) zugunsten privater Nutzer hinsichtlich des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG).

Eine solche Regelung wäre laut Spindler allerdings nicht mit dem geltenden Europarecht vereinbar, insbesondere nicht mit der sog. InfoSoc-Richtlinie. Eine Änderung der Richtlinie wäre somit vor Einführung einer Kulturflatrate notwendig.

posted by Stadler at 21:20  

7.3.13

Ist die SPD jetzt für oder gegen das Leistungsschutzrecht?

Die Bundestagsfraktion der SPD hat letzte Woche im Bundestag bekanntlich gegen den Regierungsentwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse gestimmt und Peer Steinbrück hat sich zudem gestern dafür ausgesprochen, im Bundesrat gegen die Regelung zu votieren. Vor diesem Hintergrund wirkt die heutige Meldung bei netzpolitik.org, wonach sich das SPD-Wahlprogramm für ein Leistungsschutzrecht ausspricht, irritierend.

Und in der Tat, wenn man die Formulierung

Presseverleger brauchen eine gesetzliche Regelung, die ihnen die Verfügungsgewalt über ihre Produkte im Netz sichert und ermöglicht, die unbefugte Verwendung ihrer Artikel durch Dritte (z.B. durch Aggregatoren oder Harvester) zu unterbinden.

liest, drängt sich die Frage auf, was denn das anderes sein soll, als genau das Leistungsschutzrecht, das letzte Woche mit den Stimmen von Union und FDP im Bundestag beschlossen wurde.

Auf Twitter wurde ich dann von Henning Tillmann darauf hingewiesen, dass der Kontext ein anderer sei und die Aussage im Zusammenhang mit einem aktuellen Entschließungsantrag der SPD-Fraktion betrachtet werden müsste. Dort heißt es u.a.:

Notwendig ist die Verbesserung der Möglichkeiten der Presseverleger, ihre bereits bestehenden Rechte an journalistischen Texten zu schützen und effektiv gegen Geschäftsmodelle vorzugehen, die journalistische und presseverlegerische Erzeugnisse unter Missachtung des Urheberrechts ausnutzen. Dazu gehört insbesondere die verbesserte Rechtsdurchsetzung gegenüber Harvestern (Dienste, die zum Zwecke der Archivierung in einem digitalen Archiv automatisiert Internet-Dokumente einsammeln) und Aggregatoren (Dienste, die das Internet durchsuchen und nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen), deren Geschäftsmodell gerade auf der Ausnutzung der verlegerischen und journalistischen Leistung Dritter beruht.

Das klingt nicht entscheidend anders, als das was zur Begründung eines Leistungsschutzrechts seit Monaten und Jahren gebetsmühlenartig vorgetragen wird.

Dennoch will die SPD aber offenbar kein Leistungsschutzrecht schaffen, sondern wie es anschließend im Entschließungsantrag heißt nur

eine rechtliche Regelung (…) die es ermöglicht, effektiv gegen entsprechende Geschäftsmodelle vorgehen zu können, ohne dass die Verleger in jedem Einzelfall dokumentieren müssen, dass die Journalisten ihre Rechte am Text an den Verlag abgetreten haben.

Damit wird suggeriert, es gäbe in der Praxis irgendwelche Probleme bei der Durchsetzung (abgeleiteter) urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Jeder Anwalt, der in diesem Bereich forensisch tätig ist, weiß allerdings, dass dies nicht der Fall ist. Wenn der Autor nicht namentlich benannt ist, hilft den Verlagen ohnehin die Regelung des § 10 Abs. 2 UrhG. Hinzu kommt die erst vor wenigen Jahren geschaffene Regelung des § 10 Abs. 3 UrhG, die gerade eingeführt wurde, damit Verleger bei Unterlassungsansprüchen und in Eilverfahren den Nachweis der Rechtsinhaberschaft nicht führen müssen.

Für das was die SPD in ihrem Entschließungsantrag fordert, existiert keinerlei praktisches Bedürfnis bzw. es ist bereits geregelt. Man muss deshalb, wenn man sich die Formulierung des Entschließungsantrags insgesamt anschaut, wieder die Befürchtung haben, dass am Ende doch ein verkapptes Leistungsschutzrecht gefordert wird. Klare Kante sieht jedenfalls anders aus.

posted by Stadler at 18:17  

7.3.13

Filesharing-Abmahnungen: Kanzlei Rasch schmeißt die Drucker an

Bei den Kollegen Rasch muss vorgstern am 05.03. Großdrucktag gewesen sein und ich möchte gar nicht wissen, wieviele Kollegen wortidentische Textbausteinschreiben erhalten haben.

Die Gemeinsamkeit der gleichlautenden Schreiben die bei mir heute ankamen, besteht darin, dass die Kanzlei Rasch in allen betroffenen Fällen bereits im September mitteilen ließ, dass man die Vergleichsverhandlungen als gescheitert ansieht und sich meine Mandanten auf eine Klageerhebung innerhalb der gesetzlichen Fristen – was immer das bedeuten mag – einzurichten hätten. Stattdessen kamen leider wieder nur Textbausteine. Aber Papier ist ja bekanntlich geduldig.

posted by Stadler at 15:54  

5.3.13

Wie sinnvoll sind die Vorschläge der Grünen für ein modernes Urheberrecht?

Die Bundestagsfraktion der Grünen hat ein Paket von Maßnahmen und Vorschlägen vorgestellt, um das Urheberrecht „modern, fair und zukunftssicher“ auszugestalten. Die Vorschläge beinhalten als kurzfristige Maßnahmen die Eindämmung des Abmahnunwesens sowie eine Stärkung des Urhebervertragsrechts. Mittelfristig wollen die Grünen auf eine Regelung zum Recht auf Remix und die Flexibilisierung der Schranken auf EU-Ebene hinwirken, sowie langfristig auf eine Reform der Urheberrechts-Richtlinie und die Überarbeitung des TRIPS-Abkommens. Auch hinsichtlich der Länge der urheberrechtlichen Schutzfristen hält die Fraktion der Grünen eine langfristig angelegte Debatte für erforderlich. Konkrete Vorschläge wurden allerdings nur zu den kurzfristigen Maßnahmen gemacht, die ich im Anschluss näher beleuchten möchte.

1. Eindämmung des Abmahnunwesens

Die Grünen wollen die Abmahnkosten in urheberrechtlichen Streitfällen begrenzen. Dazu soll das Gerichtskostengesetz (GKG) dahingehend geändert werden, dass der Streitwert für den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nur noch 700 EUR beträgt, wenn der Beklagte

eine natürliche Person ist, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechts geschützte Leistungen nicht für ihre gewerblichen oder selbständige Tätigkeit verwendet

und

in den letzten zwei Jahren nicht bereits wegen eines Anspruchs des Klägers durch Vertrag, aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.

Die für den Unterlassungsanspruch zu bezahlende anwaltliche Regelgebühr würde sich damit nach dem aktuellen Gebührenrecht auf EUR 120,67 (brutto) belaufen. Davon nicht erfasst ist der häufig parallel geltend gemachte Schadensersatzanspruch.

Ob sich allein damit die massenhafte Abmahnung von Filesharingfällen entscheidend eindämmen lässt, muss bezweifelt werden. Viele Abmahnkanzleien sind bereits jetzt mit einer Einigung im Bereich von 200 – 300 EUR (für Schadensersatz und Anwaltskosten) zufrieden, so dass deren Geschäftsmodell dadurch vermutlich nicht entscheidend in Frage gestellt würde.

Der Entwurf enthält übrigens auch Regelungen, die zu einer deutlichen Streitwertreduzierung in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten führen würden. Denn das Gerichtskostengesetz soll hierzu um Vorschriften ergänzt werden, die – anders als bisher – vorsehen, dass eine geringe Bedeutung der Sache für den Beklagten streitwertreduzierend wirkt. Bietet der Sachverhalt keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Streitwertbemessung, so setzt das Gesetz ganz allgemein einen Basisstreitwert von nur 1.000,- EUR für den Unterlassungsanspruch an.

Die Grünen wollen außerdem den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf solche Fälle beschränken, in denen das Urheberrecht im geschäftlichen Verkehr verletzt wird. Damit wird u.a. an das Markenrecht angeknüpft, dessen Anwendungsvoraussetzung ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist. Insoweit hat der BGH – speziell im Internetkontext – vor einigen Jahren ausgeführt, wie dieser Rechtsbegriff auszulegen ist:

Für das Handeln im geschäftlichen Verkehr kommt es auf die erkennbar nach außen tretende Zielrichtung des Handelnden an. Dient das Verhalten nicht der Förderung der eigenen oder einer fremden erwerbswirtschaftlichen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit, scheidet ein Handeln im geschäftlichen Verkehr aus.

Das Verhalten ist dann ausschließlich dem privaten Bereich außerhalb von Erwerb und Berufsausübung zuzurechnen (BGHZ 149, 191, 197 – shell.de). Auch bei einem Domainnamen genügt nicht die bloße Vermutung; vielmehr bedarf es einer positiven Feststellung, dass er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, wobei im Zweifel von einer rein privaten Nutzung auszugehen ist.

Gemessen an diesen Vorgaben, findet in den typischen Filesharingfällen kein Handeln im geschäftlichen Verkehr statt, mit der Folge, dass die Provider keine Auskunft mehr erteilen dürften, womit die meisten Fälle des Filesharings zivilrechtlich nicht mehr verfolgbar wären. Inwieweit anschließend die Zahl der Strafverfahren wieder zunehmen würde, bliebe abzuwarten. Dieser Ansatz würde Massenabmahnungen voraussichtlich allerdings erheblich erschweren.

Die aktuelle Rechtspraxis ist durch einen äußerst weiten Auskunftsanspruch gekennzeichnet, der in Kombination mit einer fast als exzessiv zu bezeichnenden Anwendung der Kriterien der sog. Störerhaftung dazu führt, dass häufig Anschlussinhaber in Haftung genommen werden, die tatsächlich nicht die Rechtsverletzter sind. Diese Tendenz wird verstärkt durch das m.E. ebenfalls nicht tragfähige Vermutungspostulat des BGH, wonach der Anschlussinhaber im Zweifel auch der Rechtsverletzter ist. Nachdem in einem deutschen Haushalt statistisch betrachtet etwas mehr als zwei Personen leben, ist für eine solche Vermutung an sich kein Raum. Der Umstand der massenhaften Inanspruchnahme von Anschlussinhabern, die nicht Rechtsverletzter sind, stellt eine der zentralen rechtspolitischen Fragwürdigkeiten der massenhaften Filesharingabmahnungen dar, weshalb ich es für naheliegender gehalten hätte, auch gesetzgeberisch unmittelbar an dieser Stelle anzuknüpfen und die Störerhaftung gesetzlich einzuschränken.

Die Grünen wollen außerdem den sog. fliegenden Gerichtsstand abschaffen, was durch eine Neuregelung in § 105a UrhG erreicht werden soll. Geplant ist insoweit folgende Regelung:

Für Klagen aus unerlaubter Handlung auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

Ob diese negativ formulierte Vorschrift tatsächlich geeignet ist, die Anwendung der allgemeinen Regelung des § 32 ZPO auszuschließen, ist zweifelhaft. Es erscheint nämlich keineswegs zwingend, dass damit ein Rückgriff auf den besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO und damit eine Berufung auf den fliegenden Gerichtsstand verhindert wird.

 

2. Urhebervertragsrecht

Den Antrag der Fraktion der Grünen zum Urhebervertragsrecht empfinde ich als enttäuschend. Er bleibt deutlich hinter dem zurück, was aus meiner Sicht geboten wäre. Das Papier der Grünen geht davon aus, dass die aktuelle gesetzliche Regelung grundsätzlich ausreichend ist und lediglich eine Art Vollzugsdefizit besteht. Aus diesem Grund beschränken sich die Grünen im Wesentlichen darauf,  das Schlichtungsverfahren gemäß §§ 36, 36a UrhG über gemeinsame Vergütungsregeln von Vereinigungen von Urhebern und Vereinigungen von Werknutzern zu reformieren.

Meines Erachtens wäre es demgegenüber notwendig, an den Referentenentwurf des BMJ aus dem Jahre 2001 – der leider anschließend nur in stark verwässerter Form Gesetz werden konnte – anzuknüpfen und einen gesetzlichen Anspruch auf eine nach Art und Umfang der Werknutzung angemessene Vergütung zu schaffen, der auch unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung gilt. Nur damit könnte tatsächlich dem einzelnen Urheber geholfen werden. Denn das erhebliche Verhandlungsungleichgewicht zwischen Verlagen und Journalisten/Autoren vermochte die aktuelle Regelung nicht zu beseitigen. Verglichen mit dem, was eine rot-grüne Bundesregierung schon einmal beabsichtigt hatte, erscheint mir der aktuelle Vorschlag der Grünen daher eher mutlos.

posted by Stadler at 15:41  
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