Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.4.13

BGH: Grundstückseigentümer kann kommerzielle Fotos seiner Gebäude verbieten

Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Grundstückseigentümer auch dann allein über die kommerzielle
Verwertung der von seinem Grundstück aus angefertigten Fotografien seiner Bauwerke und Gartenanlagen entscheiden kann, wenn er den Zugang zum Grundstück zu privaten Zwecken gestattet hat (Urteil vom 1. März 2013, Az.: V ZR 14/1).

In der Entscheidung geht der BGH auch auf die Kritik ein, die in der Rechtswissenschaft an seiner vorangegangenen Entscheidung geübt worden ist. Der BGH versucht deutlich zu machen, dass das ungenehmigte Fotografieren eines Gebäudes eine Eigentumsverletzung darstellt und auch das Urheberrecht diese Eigentumsverletzung nicht rechtfertigt. Zum Zuweisungsgehalt des Grundstückseigentums gehört nach Auffassung des BGH auch das Recht des Grundstückseigentümers, darüber zu entscheiden, wer die wirtschaftlichen Vorteile ziehen darf, die das Betreten oder Benutzen des Grundstücks eröffnet.

In einer älteren Entscheidung hatte der BGH – allerdings der I.Senat – noch ausgeführt:

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers unberührt läßt. Eines Rückgriffs auf § 59 UrhG, wie ihn das Berufungsgericht vorgenommen hat, bedarf es insoweit nicht. Es fehlt aber auch an einer tatsächlichen Einwirkung auf das Eigentum. Diese kann nach der Rechtsprechung zwar nicht nur durch eine Substanzverletzung, sondern auch durch eine sonstige die tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers treffende Einwirkung auf die Sache erfolgen (vgl. BGHZ 55, 153, 159; BGH, Urt. v. 21.6.1977 – VI ZR 58/76, NJW 1977, 2264, 2265). Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Eigentümer in der tatsächlichen Nutzung seiner Sache beeinträchtigt wird, indem deren Benutzung be- oder verhindert wird (vgl. auch BGHZ 63, 203, 206). Darum geht es beim Fotografieren eines Hauses von einer allgemein zugänglichen Stelle aus nicht. Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz.

Auch wenn sich beide Entscheidungen dadurch unterscheiden, dass in dem einen Fall vom betroffenen Grundstück aus fotografiert wurde und in dem anderen Fall nicht, stellt sich doch die Frage, ob das wirklich das maßgebliche Differenzierungskriterium sein kann. Wenn der I. Senat ausführt, dass der Fotografiervorgang als Realakt die Verfügungsbefugnis des Eigentümers nicht beeinträchtigt, dann müsste das auch für den aktuellen Fall gelten. Die Verbreitung und öffentliche Wiedergabe einer einmal zulässig angefertigten Fotografie ist dann allerdings ein Vorgang, der unter den Voraussetzungen von § 59 UrhG zulässig ist. Die Frage der Eigentumsbeeinträchtigung stellt sich m.E. daher nicht wie vom V. Senat angenommen bei der Verwertung des Fotos, sondern (nur) bei der Anfertigung.

Der BGH setzt sich schließlich noch mit der Frage auseinander, ob sein Urteil der Fraport-Entscheidung des BVerfG, der MRK und EU-Recht widerspricht und verneint dies. Er stellt hierbei u.a. darauf ab, dass die kommerzielle Verwertung ja nicht untersagt, sondern nur von einem Entgelt abhängig gemacht wird und es darüber hinaus auch nicht darum ginge, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern lediglich darum, Nutzungsrechte an den Fotografien zu veräußern.

posted by Stadler at 18:03  

25.4.13

Bücher darf man weiterverkaufen, eBooks nicht

Der Streit um die Frage des Weiterverkaufs digitaler Werkexemplare ist noch lange nicht beendet. Während der EuGH für Software grundsätzlich eine Weiterveräußerbarkeit „gebrauchter“ Software bejaht, hat das LG Bielefeld das für eBooks nunmehr ausdrücklich verneint (Urteil vom 05.03.2013, Az.: 4 O 191/11). Das LG Bielfefeld lehnt eine Übertragung der Used-Soft-Entscheidung des EuGH auf eBooks ausdrücklich ab und hält AGB-Klauseln, die eine Weiterveräußerung eines eBooks verbieten, für wirksam. In der juristischen Literatur ist diese Frage umstritten. Ich hatte mich mit diesem Thema hier im Blog kürzlich bereits im Rahmen der Frage der Weiterveräußerbarkeit „gebrauchter“ Musikdateien beschäftigt und neige, anders als das LG Bielefeld, der Ansicht zu, dass man die Rechtsprechung des EuGH auch auf eBooks und Musik übertragen kann.

Im vorliegenden Fall ist zu erwarten, dass der in Bielfeld klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Berufung einlegen wird.

Wer derzeit Bücher oder Musik online erwirbt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit eventuell weniger erwirbt, als der Käufer eines Buchs oder einer CD. Zumindest wenn sich die Rechtsprechung des LG Bielefeld durchsetzt.

Ebenfalls zum Thema:
Udo Vetter im lawblog und Sebastian Dosch bei klawtext.

posted by Stadler at 11:50  

23.4.13

Amtsgericht München bleibt bei seiner Filesharing-Rechtsprechung

Das Amtsgericht München hat sich auch durch die aktuellen Entscheidungen des BGH und des LG München I nicht von seiner bisherigen, äußerst rechteinhaberfreundlichen Rechtsprechung zum Filesharing abbringen lassen und mit Urteil vom 17.04.2013 (Az.: 161 C 17341/11) erneut einen Anschlussinhaber wegen einer Urheberrechtsverletzung zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt.

Die Entscheidung ist aus drei Gründen erwähnenswert. In dem Verfahren wurde des Gutachten eines IT-Sachverständigen zu der Frage eingeholt, ob die technische Ermittlung des Anschlussinhabers durch die Firma ipoque fehlerfrei erfolgt ist. Das hat der Sachverständige bejaht, obwohl unstreitig war, dass die aufgezeichneten Netzwerkdaten nicht ausreichend signiert waren. Hierzu hat der Sachverständige dann ergänzend erklärt, dass er für eine aus seiner Sicht nur theoretisch mögliche Manipulation der Daten keine Anhaltspunkte gefunden habe.

Zu der weiteren Frage der korrekten Zuordnung der ermittelten IP-Adressen zum Beklagten als Anschlussinhaber, wollte das Gericht kein Sachverständigengutachten mehr einholen, weil es der Ansicht war, dass aufgrund der mehrmaligen Zuordnung von zwei unterschiedlichen IP-Adressen Zuordnungsfehler fernliegend seien. Auch diese These halte ich für durchaus gewagt, nachdem das Gericht nicht beurteilen kann, ob sich nicht vielleicht derselbe Fehler (in der Datenbank der Telekom) in gleicher Weise immer wieder auf die Zuordnungsvorgänge ausgewirkt hat.

Interessant sind ferner die Ausführungen des Gerichts zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers. Den Vortrag des Beklagten, er sei weite Teile des Tages an dem der Verstoß stattgefunden haben soll, gar nicht zu Hause gewesen, hielt das Gericht deshalb für unbeachtlich, weil man für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung nicht körperlich am Rechner sitzen müsse. Hierbei hat das Gericht allerdings unberücksichtigt gelassen, dass der Sachverständige Verstöße zu sechs unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. Zeitspannen mit zwei unterschiedlichen IP-Adressen festgestellt hat. Das bedeutet, dass es zwischendurch zu einer Verbindungsunterbrechung und einem Verbindungsneuaufbau gekommen sein muss.

Auch den weiteren Einwand des Beklagten, seine Ehefrau und seine beiden Söhne hätten den Internetzugang ebenfalls genutzt und kämen damit grundsätzlich auch als Verletzer in Betracht, hielt das AG München für unerheblich. Hierzu meint das Gericht, der Beklagte hätte vortragen müssen, dass seine Angehörigen am fraglichen Tag zu Hause waren und das Internet auch tatsächlich genutzt haben. Abgesehen davon, dass jemand, der selbst nicht zu Hause ist, kaum wissen kann, ob ein Familienmitglied gerade zu Hause online ist, erscheint mir diese Vorgabe gerade auch vier bis fünf Jahre nach dem vermeintlichen Verstoß deutlich überzogen. Hier werden die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast in einer Art und Weise überspannt, die faktisch auf eine Beweislastumkehr hinausläuft, was gerade nicht statthaft ist.

Update vom 07.05.2013:
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

posted by Stadler at 17:58  

17.4.13

OLG Frankfurt: Keine Haftung für Ehegatten beim Filesharing

Das OLG Frankfurt hat zum wiederholten Mal entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses das Nutzungsverhalten seines Ehegatten nicht im Hinblick auf Urheberrechtsverletzungen überwachen muss und ihn insoweit regelmäßig auch keine Haftung als Störer trifft.

In einem neuen Beschluss vom 22. März 2013 (Az.: Az. 11 W 8/13) führt das OLG Frankfurt dazu folgendes aus:

Ein Ehemann kann daher seiner Ehefrau, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat, den auf seinen Namen laufenden Internetanschluss überlassen, ohne diese ständig überwachen zu müssen [Senat, a.a.O., Rn. 16; vgl. auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 19 – jeweils veröffentlich bei juris]. Sofern der Anschlussinhaber nicht mit einer Rechtsverletzung durch seinen Ehepartner rechnen muss, sind Hinweis-, Aufklärungs- und Überprüfungspflichten diesem gegenüber unzumutbar.

Nach der m.E. fragwürdigen Rechtsprechung des BGH besteht zunächst eine Vermutung dahingehend, dass der Anschlussinhaber als Rechtsverletzter zu betrachten ist. Im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast muss er deshalb grundsätzlich Umstände vortragen, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt. Nach neuester Rechtsprechung ist es hierfür aber ausreichend, wenn der Anschlussinhaber darlegen kann, dass der Anschluss auch von anderen Familienmitgliedern genutzt wird, weil allein dadurch die Vermutung entkräftet wird, der Anschlussinhaber sei selbst Täter der Urheberrechtsverletzung (OLG Köln, MMR 2012, 550; LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11). Dies wird nunmehr auch durch die gerade veröffentlichte Entscheidung „Morpheus“ des BGH (Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12) bestätigt. Danach genügt bereits die ernsthafte Möglichkeit, dass ein Dritter und nicht der Anschlussinhaber den Internetzugang für die Rechtsverletzung benutzt hat.

 Auch eine Störerhaftung kommt in diesen Fällen nach richtiger Rechtsauffassung nicht in Betracht. Eine Haftung als Störer setzt die Verletzung von Prüfplichten voraus. Nach derzeit ganz überwiegender Rechtsprechung treffen einen Anschlussinhaber gegenüber Ehegatten oder volljährigen Familienmitgliedern derartige Prüfpflichten aber nicht (BVerfG, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 1 BvR 2365/11; OLG Frankfurt, GRUR RR 2008, 73; OLG Köln, MMR 2012, 550). Dies bestätigt der BGH nunmehr in der „Morpheus“ Entscheidung zumindest für die Frage der Haftung des Anschlussinhabers für das Verhalten eines minderjährigen Kindes. Es dürfte fernliegend sein, für einen Ehegatten ein höheres Maß an Prüfpflichten anzunehmen, als im Hinblick auf ein minderjähriges Kind. Ausdrücklich entschieden hat der BGH die Frage der Störerhaftung für Ehegatten oder volljährige Kinder allerdings bislang nicht.

posted by Stadler at 11:47  

11.4.13

BGH: Keine Haftung der Eltern beim Filesharing durch 13-jähriges Kind

Der mit Spannung erwartete Volltext der sog. Morpheus-Entscheidung des BGH vom 15.11.2012 (Az.: I ZR 74/12) ist mittlerweile online.

Der BGH verneint eine Haftung der Eltern für ihren 13-jährigen Sohn wegen eines urheberrechtswidrigen Filesharings. Aus der Urteilsbegründung wird deutlich, dass mangels einer Aufsichtspflichtverletzung weder eine Haftung nach § 832 BGB in Betracht kommt noch eine Störerhaftung. Die Störerhaftung verneint der BGH mit dem knappen Hinweis, dass die Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung nicht weiter reichen als die Aufsichtspflicht für minderjährige Kinder im Sinne von § 832 BGB. Weitergehende Ausführungen zur Störerhaftung finden sich in der Entscheidung, wie ich bereits befürchtet hatte, allerdings nicht.

Der BGH betont, dass eine Verpflichtung zur Überwachung des Internetnutzungsverhaltens oder gar teilweisen Sperrung des Zugangs gegenüber minderjährigen Kindern nicht besteht. Allerdings verlangt der BGH, der Minderjährige müsse von den Eltern über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt werden und die Eltern müssten und ihm eine Teilnahme daran auch verbieten.

Allein dieser Ansatz des BGH ist mehr als problemtisch und zeigt, dass der I. Zivilsenat hier die Lebenswirklichkeit und die tatsächlichen Gegebenheiten verkennt. Internettauschbörsen – gemeint sind wohl P2P-Netzwerke – sind keineswegs rechtswidrig. Ebensowenig wie ein Messer rechtswidrig ist, auch wenn man damit einen Menschen erstechen kann. Es gibt vielfältige legale Nutzungsmöglichkeiten für P2P-Netzwerke. Ein Verbot der Nutzung von P2P-Netzwerken wäre also so, als würde der BGH verlangen, Kindern die Benutzung von Messern zu verbieten, nachdem man sie zuvor über die Gefährlichkeit belehrt hat. Der Ansatz des BGH impliziert aber auch, die Eltern wüssten immer ganz genau, was „Tauschbörsen“ bzw. P2P-Netzwerke eigentlich sind. In Wirklichkeit ist es vielfach allerdings so, dass Eltern mit (unter-)durchschnittlichen PC- und Internetkenntnissen oft überhaupt keine Ahnung davon haben, was ihre Kinder im Netz machen und vielfach bis zum Zeitpunkt der Abmahnung noch nie etwas von Filesharing gehört haben. Das ist jedenfalls meine Erfahrung aus der anwaltlichen Beratungspraxis.

Die BGH-Entscheidung stellt, gemessen an der restriktiven Rechtsprechung vieler Instanzgerichte, dennoch einen Fortschritt dar.

Die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzter ist, sieht der BGH als entkräftet an, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass allein ein Dritter und nicht auch der Anschlussinhaber den Internetzugang für die behauptete Rechtsverletzung genutzt hat. Hier stellt sich zunächst die Frage, was die Grundlage der vom BGH aufgestellten Vermutungsregel sein soll. Sie könnte nämlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn ihr in typischen Fällen ein wahrscheinlicher Geschehensablauf zugrunde liegt. Wenn man allerdings bedenkt, dass in einem deutschen Haushalt nach den Zahlen des Statistischen Bundesamtes im Durchschnitt etwas mehr als zwei Personen leben, bedeutet dies für Fälle des Filesharing, dass eine Wahrscheinlichkeit von nur knapp unter 50 % für die Annahme einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber spricht. Bei dieser Sachlage gibt es keinen überwiegend wahrscheinlichen Geschehensablauf und damit richtigerweise auch keine juristische Vermutung. Der I. Senat täte wirklich gut daran, seine Rechtsprechung gelegentlich einem Reality-Check zu unterziehen.

Mit dieser neuen Rechtsprechung ist außerdem für andere Sachverhalte noch nicht gänzlich klar, ob es bereits genügt, darzulegen, dass auch andere Familienmitglieder oder Mitbewohner den Anschluss benutzen und deshalb auch andere als Verletzer in Betracht kommen. Darüber wird der BGH aber eventuell demnächst entscheiden müssen.

Auch wenn ich diese BGH-Entscheidung also nicht für gänzlich überzeugend halte, ist sie dennoch ein weiterer Schritt in Richtung einer Einschränkung der Filesharing-Abmahnungen bzw. der pauschalen Haftung des Anschlussinhabers.

posted by Stadler at 16:34  

8.4.13

Filesharing: Keine Störerhaftung ohne Endgeräte und W-LAN-Router

Das Landgericht München I hat – allerdings in einem seltenen Ausnahmefall – eine Störerhaftung einer Rentnerin für eine Urheberrechtsverletzung mit Urteil vom 22.03.2013 (Az.: 21 S 28809/11) verneint, die angegeben hat, überhaupt keine internetfähigen Endgeräte zu besitzen und darüber hinaus auch keinen W-LAN-Router betrieben zu haben.

Das Landgericht München I geht in diesem Fall davon aus, dass es bereits an der notwendigen Kausalität mangelt und nicht nachgewiesen ist, dass die Beklagte überhaupt zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat. Der Fall, dass jemand glaubhaft vortragen kann, dass er den vorhandenen Internetanschluss überhaupt nicht nutzt, wird allerdings eine seltene Ausnahme darstellen.

Interessant ist andererseits der Hinweis des Gerichts, dass der beauskunftete Anschlussinhaber prozessual nicht gehalten ist, die von ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch zu beweisen. An dieser Stelle hat jedenfalls das Amtsgericht München bislang deutlich strengere Anforderungen gestellt. Das Landgericht führt hierzu auch aus, dass eine derart überspannte Betrachtungsweise – wie sie das Amtsgericht anstellt – die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken würde, wofür es eine gesetzliche Grundlage bräuchte.

Gerade dieser Aspekt ist ein zentraler Knackpunkt vieler Filesharing-Verfahren. Welche Anforderungen stellt man an eine Darlegung des Beklagten, aus der sich ergibt, dass er als Verletzer oder Störer nicht in Betracht kommt?

Das Landgericht München I hat die Revision (zum BGH) zugelassen.

Die Entscheidung wird auch ausführlich kommentiert von Reto Mantz in seinem Blog.

posted by Stadler at 11:35  

5.4.13

Weiterverkauf „gebrauchter“ digitaler Musikdateien?

Wer Musik auf einem physikalischen Tonträger wie einer CD erwirbt, kann diesen Tonträger später beliebig weiterverkaufen. Hieran schließt sich die Frage an, wie es dann mit dem Weiterverkauf digitaler Werkkopien aussieht, die jemand im Wege des (legalen) Downloads beispielsweise bei iTunes erworben hat. Kann man solche Musikstücke genauso wie eine CD weiterverkaufen oder gelten hierfür andere Regeln?

In den USA hat jetzt das United States District Court (Southern District Of New York) entschieden, dass der An-und Verkauf von gebrauchter („used“) digitaler Musik, die ursprünglich über den iTunes Store bezogen wurde, die Urheberrechte der Plattenfirma Capitol Records verletzt. Das Gericht sieht hierin, nämlich anders als beim Weiterverakuf einer CD, einen Vervielfältigungsvorgang, der eine Urheberrechtsverletzung begründet.

Das Gericht weist allerdings auch darauf hin, dass die Unterscheidung zwischen dem Weiterverkauf von CDs oder Kassetten einerseits und per Download erworbener Musik andererseits, nahezu absurd sei und es viele Gründe gebe, beides gleich zu behandeln. Dies sei aber Aufgabe des Kongresses und nicht des Gerichts.

Die Rechtslage in der EU ist nach einer Entscheidung des EuGH zum Weiterverkauf „gebrauchter“ Software jedenfalls für Computerprogramme anders zu beurteilen.  Ob diese Entscheidung allerdings auch auf andere Werkarten wie Musik zu übertragen ist, könnte fraglich sein, nachdem sich der EuGH ausdrücklich auf die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen stützt. Ob diese Rechtsprechung auf den Weiterverkauf von MP3-Dateien übertragen werden kann, ist folglich unter Juristen umstritten. Die Infosoc-Richtlinie enthält ebenfalls eine Regelung des sog. Erschöpfungsgrundsatzes, der sich nach dem Wortlaut aber nur auf das Verbreitungsrecht und nicht auf das Vervielfältigungsrecht bezieht. Andererseits spricht die Richtlinie über Computerprogramme auch nur von einer Verbreitung einer Kopie und nicht von einer Vervielfältigung.

Es liegt deshalb nahe, die Rechtsprechung des EuGH auch auf Musikdateien zu übertragen. Der EuGH stützt sich nämlich darauf, dass die Berufung auf das Vervielfältigungsrecht es dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht erloschen ist, zu verhindern, wodurch dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit genommen würde. Dieser Begründungsansatz passt für Musik ebenso wie für Software. Im Ergebnis bedeutet das, dass eine Weiterverbreitung auch dann möglich sein muss, wenn sie aus technischen Gründen eine Vervielfältigung, also einen Kopiervorgang, erfordert.

posted by Stadler at 10:58  

3.4.13

Bundesregierung erwägt Publikationsverbot für „Mein Kampf“

Die Veröffentlichung von Hitlers Hetzschrift „Mein Kampf“ wird bekanntlich von der Bayerischen Staatsregierung unter Berufung darauf, der Freistaat Bayern sei Inhaber des Urheberrechts, blockiert. Diese Ansicht ist unlängst vom Landgericht München I gestützt worden, auch wenn man diesen urheberrechtlichen Ansatz durchaus in Frage stellen kann.

Aber selbst wenn das Urheberrecht ein geeignetes Mittel darstellen würde, die Wiederveröffentlichung von „Mein Kampf“ zu unterbinden, wird damit Ende 2015 Schluss sein, denn das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wie eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der SPD ergibt, prüft der Bund derzeit, ob ein Publikationsverbot für „Mein Kampf“ ab dem Jahre 2016 in Betracht kommt. Die Ausführungen der Regierung zeigen, dass ihr die verfassungsrechtlichen Probleme durchaus bewusst sind. Ein Publikationsverbot ist entgegen der Ansicht der Bundesregierung aber nicht nur an der Pressefreiheit, sondern auch an der Informationsfreiheit zu messen.

Zumindest eine (wissenschaftlich) kommentierte Ausgabe von „Mein Kampf“ wird sich schwerlich verhindern lassen. Ein gesetzliches, generelles Publikationsverbot dürfte kaum mit Art. 5 GG zu vereinbaren sein.

posted by Stadler at 16:10  

3.4.13

BGH: Providerauskunft beim Filesharing setzt keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus

Der BGH hat in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 5. Dezember 2012, Az.: I ZB 48/12), die heute veröffentlicht wurde, seine Rechtsprechung bestätigt, nach der in Fällen des Filesharing der Provider auch dann Auskunft über den Anschlussinhaber erteilen muss, wenn keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Diese Rechtsprechung steht jedenfalls nicht in Einklang mit der Gesetzesbegründung, weshalb sie zu einer kontroversen Diskussion geführt hat.

Der BGH sieht den Umstand, dass auch bei äußerst geringfügigen Rechtsverletzungen auf Verkehrsdaten zugegriffen und damit in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen wird, weiterhin nicht als problematisch an. Formelhaft begründet der BGH das wie folgt:

Ein solcher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 – Alles kann besser werden).

Das bedeutet im Ergebnis, dass der BGH in diesen Fällen von vornherein keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführt, was den verfassungsrechtlichen Anforderungen schwerlich genügt.

Der BGH hat in dieser neuen Entscheidung – entgegen der Rechtsprechung des OLG Köln – zudem ausgeführt, dass die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 63 Abs. 3 FamFG) nicht für Beschwerden von Anschlussinhabern gegen die Gestattung der Auskunftserteilung nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gilt. Der betroffene Anschlussinhaber ist nämlich kein am ursprünglichen Verfahren Beteiligter. Die Beschwerdefrist gilt auch deshalb nicht für die in ihren Rechten betroffenen Anschlussinhaber, weil sonst deren Anspruch auf rechtliches Gehör, ein faires Verfahren und die Gewährleistung von effektivem Rechtsschutz verletzt würde.

Davon haben die Anschlussinhaber aber nicht viel, da es kaum mehr Argumente gibt, gegen einen solchen Beschluss inhaltlich vorzugehen.

posted by Stadler at 09:44  

26.3.13

Wo sind die Gewinne der Musikindustrie hin?

Über die Musikindustrie und ihre Milchmädchenrechnung speziell mit Blick auf das Filesharing habe ich vor längerer Zeit schon mal ausführlich gebloggt.

Wenn ich jetzt bei Heise lese, dass Apple mit iTunes rund 2 Milliarden Dollar Gewinn erzielt, passt das ins Bild. Die Musikindustrie hätte diese Gewinne ohne weiteres selbst machen können, wenn sie Ende der neunziger Jahre aus der Schmoll- und Prozesshansel-Ecke raus gekommen wäre und sich auf ein im Wandel befindliches Musikgeschäft konzentriert hätte. Gleichzeitig belegen diese Zahlen aber auch eindrucksvoll, dass nicht das Filesharing bzw. das sog. Raukopieren das größte Problem der Musikindustrie ist, sondern vielmehr der Umstand, dass man die Herausforderungen des Internets nicht rechtzeitig angenommen und auch jetzt noch nicht vollständig begriffen hat, dass es kein Zurück zu alten Geschäftsmodellen gibt, egal wieviele Filesharer man noch abmahnt.

posted by Stadler at 10:10  
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