Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.6.13

Urheberrechtsverletzung durch Nutzung der Einbetten-Funktion von YouTube?

Bei YouTube gibt es zu den dort abrufbaren Videos über die Funktion „Einbetten“ die Möglichkeit, das Video in die eigene Website oder das eigene Blog zu integrieren. Man sieht dann ein Vorschaubild, das Video wird aber immer noch via YouTube abgespielt. Diese Verweistechnik erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit und wird vor allem von Bloggern häufig genutzt.

Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass der BGH die Frage, ob dieses Einbetten eine (eigenständige) urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Wiedergabe darstellt, an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 16.05.2013, Az.:  I ZR 46/12).

Dieser Vorlagebeschluss liegt jetzt im Volltext vor und die Argumentation des BGH erscheint mir beachtenswert. Denn der BGH äußerst die Ansicht, dass diese Form des Embedded-Links als urheberrechtliche Nutzungshandlung zu betrachten ist. Die zentrale Passage im Beschluss des BGH lautet:

Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.

Sollte sich der EuGH dieser Linie anschließen, würde dies bedeuten, dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte bei Videoplattformen wie YouTube grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers benötigt. Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung.

Die Begründung des BGH überzeugt nicht. Der BGH bemüht die Uralt-Konstruktion des Zueigenmachens, geht dabei aber in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Bei einem iFrame entsteht – anders als beim HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten. Lediglich ein Vorschaubild verweist auf das Angebot bei YouTube. Durch diese Vorschaufunktion wird das Video nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots, man erspart sich auch nicht das eigene Bereithalten des Werks. Es wäre naheliegender gewesen, diese Form des Verweises als das zu betrachten, was es für die meisten Nutzers des Netzes mittlerweile ist, nämlich eine zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content. Man kann nur hoffen, dass der EuGH die aus der Mottenkiste stammende Argumente des BGH als solche erkennt und die weltweit gängige Verlinkung von Video-Content nicht in Frage stellt.

posted by Stadler at 11:34  

28.5.13

Warum reden wir so wenig über das Urhebervertragsrecht?

Torsten Kleinz berichtet für Heise über die Jahrestagung des Instituts für Rundfunkrecht, die sich mit dem Thema Urhebervertragsrecht beschäftigt hat. Kleinz schließt mit dem Satz, auf der Tagung in Köln würde niemand erwarten, dass der Bundestag in absehbarer Zeit das Urhebervertragsrecht klarstellt oder wesentlich überarbeitet. Und das obwohl viele Fachleute die geltenden Regelungen des Urhebervertragsrechts für unzureichend bzw. misslungen halten.

Warum wir kein für die tatsächlichen Urheber besseres und griffigeres Urhebervertragsrecht haben, habe ich in diesem Blog bereits mehrfach erläutert. Der zunächst vielversprechende Gesetzesentwurf wurde im Gesetzgebungsverfahren vor über 10 Jahren von der Verlagslobby solange erfolgreich verwässert, bis er einen den Verlagen genehmen aber praxisuntauglichen Inhalt hatte.

Warum wird aktuell in der öffentlichen Diksussion vergleichsweise wenig über das Urhebervertragsrecht geredet, dafür aber umso mehr über die Bedrohungen, die Phänomene wie Filesharing angeblich mit sich bringen? Weil die Rechteinhaber wie Verlage oder Musikkonzerne kein Interesse daran haben, die Position der Urheber zu stärken und es ihnen gleichzeitig gelungen ist, eine Reihe prominenter und damit auch gutverdienender Autoren und Künstler vor ihren Karren zu spannen.

Letztlich wäre gar kein großer Aufwand zu betreiben, denn es gab vor mehr als 10 Jahren bereits einen gelungenen Gesetzesentwurf, der auch wesentlich progressiver war als das, was beispielsweise die Linken derzeit fordern. Was am Ende fehlt, ist der politische Wille bzw. die politischen Mehrheiten für eine sachgerechte Reform des Urhebervertragsrechts. Dass es sich die (jeweils) regierenden Kräfte mit den Verlagen nicht verscherzen wollen, konnte man zuletzt in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beobachten. Die Aufgabe ist also schlicht und einfach die, die Lobbymacht der Rechteinhaber zu durchbrechen und hierfür politische Mehrheiten zu organisieren.

Und weil es nicht schaden kann, wiederhole ich an dieser Stelle meinen Appell aus dem letzten Jahr: Wir müssen wieder über das Urhebervertragsrecht reden!.

posted by Stadler at 12:34  

27.5.13

Warum ist Zypries im Kompetenzteam von Steinbrück für Verbraucherschutz zuständig?

SPD-Kanzlerkandidat Peer Steinbrück hat Brigitte Zypries in sein Kompetenzteam berufen, allerdings nicht für Rechtspolitik, sondern für Verbraucherpolitik, wie man auf Steinbrücks Website nachlesen kann.

Das finde ich insofern überraschend, als Zypries von 2002 bis 2009 Bundesjustizministerin war. Sie war in dieser Zeit allerdings auch ressortverantwortlich für mehrere Verschärfungen des Urheberrechts zu Gunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Nutzer und steht daher jedenfalls in diesem zentralen Bereich nicht unbedingt für eine zukunftsorientierte Rechtspolitik. In ihre Zeit als Ministerin fallen u.a. die Einschränkung der Schrankenbestimmung zur Privatkopie, die Einführung des Verbots der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen sowie die Schaffung eines Auskunftsanspruchs gegen Access-Provider, durch den die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing überhaupt erst möglich wurden.

Vermutlich deshalb ist die Neuregelung des Urheberrechts im Kompetenzteam von Steinbrück bei Gesche Joost angesiedelt. Denn bei dieser Neuregelung ginge es dann auch um die Korrektur derjenigen Regelungen des Urheberrechts, die man als Regierungspartei, die noch dazu die zuständige Fachministerin gestellt hat, selbst zu verantworten hatte. Gerade deshalb ist es im Wahlkampf wohl notwendig, an dieser Stelle ein unverbrauchtes Gesicht wie Gesche Joost nach vorne zu schicken, die von Rechtspolitik allerdings wenig Ahnung hat. Die erfahrene Rechtspolitikerin Zypries, die schließlich ihre eigenen Urheberrechtsreformen kritisieren müsste, nimmt man da vorsichtshalber aus der Schusslinie und verschiebt sie vorerst auf das Verbraucherressort.

Das sieht mir doch sehr stark nach einer eher durchsichtigen Camouflage aus.

posted by Stadler at 11:47  

16.5.13

Kann eine Akteneinsicht am Urheberrecht scheitern?

Der Kollege Burhoff berichtet über verschiedene Entscheidungen, in denen immer wieder die Frage thematisiert wird, ob eine Akteneinsicht in einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren am Urheberrecht desjenigen scheiteten kann, dessen Werk Aktenbestandteil ist.

Auch wenn das offenbar immer wieder mal als Vorwand benutzt wird, um einem Verfahrensbeteiligten die Akteneinsicht zu verweigern, muss ein solcher juristischer Begründungsansatz als eher abwegig betrachtet werden.

Denn zu den vermutlich wichtigsten Schranken des Urheberrechts zählt die Vorschrift des § 45 Abs. 1 UrhG. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. Dafür genügt es, dass die Kopie der Verwendung in einem Verfahren dient.

Ob der Urheberrechtsinhaber das Kopieren gestattet hat oder nicht, spielt keine Rolle. Er muss es unter den Voraussetzungen des § 45 UrhG dulden.

Das Urheberrecht wird leider immer wieder als Vehikel dazu missbraucht, Informationen vorzuenthalten oder zu unterdrücken. Gerade der Staat zweckentfremdet das Urheberrecht neuerdings gerne auf diese Art und Weise.

posted by Stadler at 22:12  

16.5.13

BGH legt Frage der Urheberrechtsverletzung wegen Embedded Content an den EuGH vor

Die Frage, ob derjenige eine Urheberrechtsverletzung begehen kann, der beispielsweise ein Video mitttels des von YouTube zur Verfügung gestellten Codes in seine eigene Website oder sein Blog einbettet, ist bislang umstritten. Während beispielsweise das OLG Düsseldorf eine Urheberrechtsverletzung bejaht, wird eine solche vom OLG Köln verneint. Die Thematik hatte ich hier im Blog bereits ausführlich erläutert.

Der BGH hat eine solche Fragestellung nunmehr an den Europäischen Gerichtshof vorgelegt (Beschluss vom 16. Mai 2013, Az.: I ZR 46/12 – Die Realität). Auch wenn in der Pressemitteilung des BGH missverständlích von „Framing“ gesprochen wird, handelt es sich nicht um einen Fall eines HTML-Frames, sondern um einen Inline-Frame (iframe), der externen Content einbettet. Der Unterschied ist bei SelfHTML anschaulich erläutert. Während beim klassischen Framing der Eindruck entstehen kann, es würde sich um eigenen Content handeln, ist beim Einbetten, speziell von YouTube-Videos, regelmäßig für den Nutzer erkennbar, dass man auf einen externen Inhalt zugreift.

Der BGH macht in seiner Pressemitteilung deutlich, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt.

Gleichwohl hat der BGH Bedenken, ob nicht die InfoSoc-Richtlinie verletzt sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union daher die Frage vorgelegt, ob bei Einbettung eines auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachten fremden Werkes in eine eigene Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt.

Quelle: Pressemitteilung des BGH

posted by Stadler at 10:54  

15.5.13

Leistungsschutzrecht tritt am 01.08.2013 in Kraft

Das Urheberrechtsänderungsgesetz durch das ein Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird, wurde gestern im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 1. August in Kraft.

Die verkündete Fassung lautet:

§ 87 f Presseverleger

(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägernperiodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

§ 87g Übertragbarkeit, Dauer und Schranken des Rechts

(1) Das Recht des Presseverlegers nach § 87f Absatz 1 Satz 1 ist übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend.
(2) Das Recht erlischt ein Jahr nach der Veröffentlichung des Presseerzeugnisses.
(3) Das Recht des Presseverlegers kann nicht zum Nachteil des Urhebers oder eines Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand im Presseerzeugnis enthalten ist.
(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

§ 87h Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Die beiden wesentlichen Passagen sind von mir hervorgehoben worden. Wie diese aktuelle Regelung auszulegen sein wird und welche Diskussion sich eventuell ergeben werden, habe ich hier und hier versucht zu skizzieren. Es wird in der nächsten Zeit sicherlich auch eine ganze Reihe rechtswissenschaftlicher Aufsätze geben, die sich mit der Frage der Auslegung dieser Neuregelung beschäftigen werden.

Außerdem bleibt abzuwarten ob und in welcher Form die Verlage versuchen werden, dieses Recht durchzusetzen.

posted by Stadler at 11:12  

10.5.13

Aufruf zum Thema Filesharing/Störerhaftung

Am kommenden Montag findet im Unterausschusses Neue Medien des Bundestages eine Sachverständigenanhörung zur WLAN-Störerhaftung statt. In der parlamentarischen/politischen Diskussion wird nun offenbar verstärkt die Behauptung aufgestellt, Filesharing-Abmahnungen beträfen nur Privathaushalte, Gewerbetreibende, insbesondere Gastwirte und Hoteliers würden gar nicht abgemahnt.

Dass das nicht zutreffend ist, weiß ich schon aus meiner eigenen Sachbearbeitung. Gerade Hotels, Pensionen und Gaststätten, die ihren Gästen Internetzugang zur Verfügung stellen, bekommen immer wieder Abmahnungen.

Der als Sachverständige geladene Ulf Buermeyer sucht hierzu noch konkrete Beispiele, um das Problem plastisch zu machen und auch der These entgegen zu treten, Gewerbetreibende und Gastwirte würden überhaupt nicht abgemahnt.

Ich bitte, betroffene Gewerbetreibende und Gastwirte sich bei mir zu melden, ich werde dann an Ulf Buermeyer weiterleiten. Gilt natürlich auch für Anwaltskollegen, die (anonymisiert) Beispielsfälle beitragen können oder wollen.

posted by Stadler at 08:56  

8.5.13

Blackbox Urheberrecht

Vor ein paar Tagen ist das Buch „Blackbox Urheberrecht“ erschienen, das in 22 Essays und Interviews den Stand der Urheberrechtsdebatte wiedergibt. Das von Daniel Brockmeier im Eigenverlag herausgegebene Werk ist als eBook via Amazon, Google Play und Apple iBooks erhältlich.

Brockmeier geht von der Grundthese aus, das Urheberrecht habe aktuell einen Crash erlitten und übrig geblieben sei eine „Blackbox Urheberrecht“.

Die Autorenschaft hat Brockmeier bewusst bunt und vielfältig ausgewählt, um die ganze Bandbreite der Debatte abzubilden. Das Meinungsspektrum reicht deshalb von der Notwendigkeit einer noch strikteren Durchsetzung des Urheberrechts bis hin zur Forderung nach seiner vollständigen Abschaffung. Urheberrechtslobbyisten kommen ebenso zu Wort wie Kritiker des geltenden Urheberrechtsregimes.

Brockmeier ist es gelungen, auch einige sehr prominente Autoren wie Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Neelie Kroes oder Frank Schirrmacher zu gewinnen.

Es ist mir deshalb eine Ehre, dass auch ich einen Beitrag zu „Blackbox Urheberrecht“ beisteuern durfte. Mein Text besteht aus den beiden Blogbeiträgen „Wir sind die Bürger“ und „Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?, die sie auch direkt hier nochmals nachlesen können.

Abschließend noch eine alphabetische Liste sämtlicher Autoren von „Blackbox Urheberrecht“:

Anonymous, Daniel Brockmeier, Vera Bunse, Dirk von Gehlen, Nina George, Johnny Haeusler, Christoph Keese, Till Kreutzer, Neelie Kroes, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Pim Richter, Frank Schirrmacher, Jürgen Schönstein, Julia Schramm, Michael Seemann, Thomas Stadler, Anatol Stefanowitsch, Udo Vetter.

posted by Stadler at 10:40  

7.5.13

Urteil „Metall auf Metall II“ des BGH zum Sound-Sampling

Der BGH hat kürzlich zum zweiten Mal über ein Sample, das der Musikproduzent Moses Pelham einem Stück der Band Kraftwerk (Metall auf Metall) entnommen hatte, entschieden (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II).

Die erste Entscheidung Metall auf Metall hat auch in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eine erhebliche Rolle gespielt.

Zusammenfassend lässt sich die Rechtslage zum Sampling nach den beiden Entscheidungen des BGH so zusammenfassen:

Bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen einer Musikaufnahme verletzt das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Diese Handlung kann u.U. aber als freie Benutzung der Tonaufnahme in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG zulässig sein. Das wiederum gilt aber nur dann, wenn es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten nicht möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist.

Wesentlich erscheint mir insoweit folgende Passage der Urteilsbegründung:

Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 13 – Metall auf Metall I, mwN). Wer auf einem fremden Tonträger aufgezeichnete Töne oder Klänge für eigene Zwecke verwenden möchte, ist deshalb – soweit diese keinen Urheberrechtsschutz genießen – aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, sie selbst einzuspielen (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 17 – Metall auf Metall I, mwN).

Die Fortentwicklung des Kunstschaffens kann durch die Ausübung des Tonträgerherstellerrechts daher nur behindert werden, wenn eine Reproduktion der Tonaufnahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist. Ist eine Reproduktion der Tonaufnahme möglich, ist eine Beeinträchtigung der kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen und eine Einschränkung des Tonträgerherstellerrechts durch das Recht zur freien Benutzung nicht gerechtfertigt.

Wenn ein durchschnittlicher Musikproduzent die relevante Tonfolge selbst einspielen kann, ist ein Sampling unzulässig. Andererseits stellt die Entscheidung klar, dass diese Form der Reproduktion durch Neueinspielung eines Teils einer Musikaufnahme auch nicht verboten werden kann, solange der entnommene kleine Teil für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz genießt.

Im konkreten Fall war der BGH dann allerdings der Meinung, dass das Sample nicht erforderlich war, weil Moses Pelham die verwendete Sequenz aus Metall auf Metall auch selbst hätte produzieren können.

posted by Stadler at 15:24  

4.5.13

Bundesrat will beim Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken Nachbesserungen

Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken soll nach dem Willen des Bundesrates an einigen Stellen nachgebessert werden.

Zu den eher fragwürdigen Änderungsvorschlägen des Bundesrates gehört es, die sog. Button-Lösung sowie die Belehrungspflichten im Fernabsatz auch auf Unternehmen auszuweiten. Hierzu sollen in § 312 g Abs. 2 und Abs. 3 BGB die Wörter „Verbraucher“ durch die Wörter „Kunde“ ersetzt werden. Das ist bereits deshalb nicht sachgerecht, weil das gesamte Fernabsatzrecht originäres Verbraucherrecht darstellt. Die umfangreichen Informationspflichten sind letztlich nur im Kontext der Notwendigkeit der Einräumung eines Widerrufsrechts sinnvoll und würden im Verkehr zwischen Unternehmen beide Vertragspartner nur behindern.

Der Bundesrat möchte im Urheberrecht außerdem den fliegenden Gerichtsstand abschaffen für Klagen, die sich gegen natürliche Personen richten, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutzrechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden. Hierzu soll folgender § 104a in das UrhG eingefügt werden:

§ 104a

Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die urheberrechtliche Werke oder durch verwandte Schutz- rechte geschützte Leistungen nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte keinen Wohnsitz, ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Das wäre sicherlich sinnvoll, zumal sich die Filesharingklagen derzeit auf einige wenige Amtsgerichte in Deutschland konzentrieren, derzeit vor allem München und Hamburg, die besonders rechteinhaberfreundlich entscheiden und zu denen die Beklagten oftmals durch die ganze Republik anreisen müssen.

Der Bundesrat bittet außerdem darum, zu prüfen, in welcher Form durch eine Änderung von § 101 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) künftig sichergestellt werden kann, dass der darin normierte Auskunftsanspruch auf Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß beschränkt bleibt. Hintergrund ist eine aktuelle Rechtsprechung des BGH, die für die Providerauskunft keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß mehr erfordert.

Der Bundesrat möchte außerdem den Streitwert für Unterlassungs- und Beseitigungsanspruche gegenüber natürlichen Personen die urheberechtliche Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden und nicht bereits wegen eines Anspruchs desselben Rechteinhabers zur Unterlassung verpflichtet sind, auf EUR 500,- und nicht wie von der Bundesregierung geplant auf EUR 1.000,- begrenzen.

Interessanterweise wird hier in der Begründung von erstattungsfähigen Anwaltskosten von 155,30 Euro und bei einem Streitwert von EUR 500 von Anwaltskosten von 83,54 Euro gesprochen. Allein das zeigt mir, dass der Gesetzgeber die Thematik nicht ausreichend durchdrungen hat. Nachdem bei Abmahnungen in Filesharingfällen der Abmahnende in aller Regel zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist die Mehrwertsteuer nicht erstattungsfähig. Die korrekten Beträge lauten demgemäß EUR 130,50 und EUR 70,20.

Den Ansatz als solchen kann man durchaus begrüßen, wenngleich natürlich klar sein muss, dass damit eine generelle Bagetellisierung von Urheberrechtsverletzungen im privaten Bereich einhergeht, was vermutlich aber auch sinnvoll ist.

Den Gesetzesentwurf der Bundesregierung hatte ich hier bereits besprochen und kritisiert.

posted by Stadler at 21:53  
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