Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.2.13

Heino, die Coverversionen und das Urheberrecht

Im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Heinos neuem Album, das Coverversionen bekannter deutscher Popsongs enthält, habe ich immer wieder gelesen, dass die Urheber nichts gegen derartige Coverversionen unternehmen könnten, weil das deutsche Urheberrecht Coverversionen ohne Zustimmung des Urhebers erlauben würde. In der SZ schreibt Helmut Mauró dazu beispielsweise:

Und wer hat das ermöglicht? Das deutsche Urheberrecht, das Plagiate erlaubt, wenn sie unverfälscht und gebührenpflichtig produziert werden.

Diese Aussage ist in dieser Form allerdings unzutreffend. Nach dem Urheberrecht ist für jede Nutzung eines Werks der Musik die Einwilligung des Urhebers erforderlich. Hier kommt aber als Besonderheit hinzu, dass alle Komponisten und Texter der von Heino gecoverten Songs GEMA-Mitglieder sind und mit der GEMA einen sog. Berechtigungsvertrag abgeschlossen haben, in dem sie der GEMA u.a. folgende Rechte einräumen:

Die Rechte der Aufnahme auf Ton-, Bildton-, Multimedia- und andere Datenträger einschließlich z. B. Speichercard, DataPlay Disc, DVD (Digital Versatile Disc), Twin Disc, Ton- und Bildtonträger mit ROM-part und entsprechende Träger mit Datenlink, sowie die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an diesen Trägern.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.

Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z. B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.

Das bedeutet, dass Künstler wie die Ärtzte, Peter Fox, Nena oder Jan Delay ihre Rechte auf die GEMA zur Wahrnehmung übertragen haben und die GEMA bei Coversionen deshalb unmittelbar die Rechte einräumt, ohne, dass der eigentliche Urheber noch vertraglich beteiligt werden müsste. Anders wäre es nur dann, wenn man das Cover als Bearbeitung im Sinne von § 23 UrhG begreift – was aber nur bei einer erheblichen Veränderung des Originalwerks angenommen wird – weil die GEMA das Bearbeitungsrecht nicht einräumen kann.

Der Grund dafür, dass Coverversionen in den meisten Fällen ohne Zustimmung des Urhebers möglich sind, ist also keinewswegs eine unmittelbare Folge des deutschen Urheberrechts, sondern liegt vielmehr daran, dass die Urheber die Wahrnehmung ihrer Rechte vertraglich auf die GEMA übertragen und damit aus der Hand gegeben haben.

posted by Stadler at 11:28  

24.1.13

DAV lehnt Leistungsschutzrecht für Presseverlage ebenfalls entschieden ab

Dass der Deutsche Anwaltverein (DAV) das geplante Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ebenfalls ablehnt, ist nicht neu. Es gibt hierzu allerdings jetzt noch eine aktuelle und meines Erachtens äußerst fundierte Stellungnahme des Ausschusses Geistiges Eigentum des DAV, die einige der wesentlichen juristischen Argumente auf den Punkt bringt.

Der Ausschuss weist darauf hin, dass der Gesetzesentwurf das bloße Sichtbarmachen von Textteilen zu deren Auffindbarmachung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche „News-Aggregatoren“ rechtlich beanstandet, was nicht nachvollziehbar sei. Der Ausschuss betont, dass nach dem Gesetzesentwurf nicht nur Überschriften sondern auch einzelne Wörter oder sogar „Wortfetzen“ dem Leistungsschutz unterfallen könnten. Dies sei schon deshalb verfehlt, weil sich in einzelnen Wörtern keine konkrete Leistung eines bestimmten Presseverlegers niederschlagen könne.

Der DAV sieht die Gefahr von bislang unbekannten Eingriffen in die grundgesetzlich gewährleistete Informations- und Meinungsfreiheit. Der Ausschuss betont,  dass Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG für den Staat eine strikte Neutralitätspflicht begründet und  Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs durch Förderungsmaßnahmen nach der Rechtsprechung des BVerfG zu vermeiden sind.

posted by Stadler at 14:48  

24.1.13

Dem DJV geht der aktuelle Gesetzesentwurf zum Leistungsschutzrecht nicht weit genug

Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) hat nunmehr im Vorgriff auf die Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages ebenfalls eine Stellungnahme zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse vorgelegt, die stolze 40 Seiten umfasst.

Während die Rechtswissenschaft die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts nahezu einhellig ablehnt, geht dem DJV der aktuell im Gesetzgebungsverfahren befindliche Entwurf noch nicht weit genug. Der DJV möchte das Leistungsschutzrecht nicht auf  Suchmaschinenbetreiber und vergleichbare Diensteanbieter beschränkt lassen. Außerdem soll das Leistungsschutzrecht nicht auf die öffentliche Zugänglichmachung beschränkt werden, sondern die Vervielfältigung ebenfalls umfassen.

Der DJV erneuert außerdem die alte Forderung  nach Schaffung einer Verwertungsgesellschaft und fordert eine gesetzliche Regelung wonach die Urheber zur Hälfte an den Erlösen die dieser Verwertungsgesellschaft zufließen zu beteiligen sind. Was zunächst aus Sicht der Autoren gut klingen mag, erweist sich als zweifelhaft, wenn man bedenkt, dass das Landgericht München I bzgl. der VG Wort unlängst entschieden hat, dass deren aktuelle Verteilungspraxis rechtswidrig ist und überhaupt nicht an Verlage ausgeschüttet werden darf, sondern ausschließlich an Urheber. Die Forderung des DJV klingt vor diesem Hintergrund schon weit weniger autorenfreundlich.

Ferner fordert der DJV eine Schutzdauer von fünfzehn Jahren für das Leistungsschutzrecht. Der Gesetzesentwurf sieht derzeit eine Schutzdauer von nur einem Jahr (!) vor.

Die Stellungnahme des DJV geht an einer ganz entscheidenden Stelle auch auf einen Blogbeitrag von mir ein, weshalb ich hierzu kurz Stellung nehmen möchte. Der DJV schreibt auf S. 27 f.:

Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil „Metall auf Metall“ hat dazu geführt, dass gegenüber dem Gesetzesvorhaben der Vorwurf erhoben wurde, bei Umsetzung des Gesetzes werde die Sprache monopolisiert. Würde das Gesetz auch kleinste Teile, also einzelne Worte, Satzteile oder Bestandteile der Interpunktion dem Leistungsschutzrecht unterstellen, würde das zu einer massiven Gefährdung der Presse- und damit der Meinungsfreiheit führen. Dieser Vorwurf negiert den Umstand, dass Schutzgegenstand des Leistungsschutzrechts nicht der einzelne journalistische Beitrag, sondern die jeweilige organisatorische, wirtschaftliche oder technische Leistung ist, so dass schon deswegen, aber auch wegen der Nachschaffungsfreiheit die Gefahr nicht besteht, dass Sprache monopolisiert werden könnte.

Der DJV versucht den Einwand, das Leistungsschutzrecht würde wegen des Verweises auf die BGH-Rechtsprechung bereits kleinste Wortfetzen umfassen, dadurch zu entkräften, dass Schutzgegenstand nicht der einzelne journalistische Beitrag sei, sondern das Presseerzeugnis als solches.

Es handelt sich hierbei leider um die übliche Nebelkerze, die die Diskussion insgesamt so schwierig macht, weil sie – in diesem Fall vom DJV – häufig unsachlich, irreführend und verfälschend geführt wird.

Der Gesetzesentwurf erläutert in § 87f Abs. 2 was ein Presseerzeugnis ist:

Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Der Eingriff in dieses Presseerzeugnis besteht nach § 87g Abs. 4 des Entwurfs darin, dass gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder von Diensten, die Inhalte entsprechend von Suchmaschinen aufbereiten, Presseerzeugnisse oder Teile hiervon öffentlicht zugänglich machen.

Der Knackpunkt ergibt sich also aus der Formulierung „Teilen hiervon“, die nach der Gesetzesbegründung bereits kleinste Teile aus Presseartikeln umfasst, entsprechend der Ausführungen des BGH in der Entscheidung „Metall auf Metall“. Der BGH spricht von „kleinsten Tonfetzen“, was übertragen auf das geplante Leistungsschutzrecht nur kleinste Wortfetzen bedeuten kann. Diese Schlussfolgerung ist auch deshalb zwingend, weil Suchmaschinen die redaktionelle Festlegung als solche gar nicht übernehmen können, sondern immer nur kurze Textpassagen wiedergeben.

Der DJV versucht ganz gezielt zu verschleiern, dass das tatsächliche Kernanliegen des Gesetzes darin besteht, die Erfassung kleinster Textschnipsel (Snippets) zu pönalisieren.

posted by Stadler at 12:29  

21.1.13

Meine Stellungnahme zum Leistungsschutzrecht für den Rechtsausschuss des Bundestages

Am 30.01.2013 findet im Rechtsausschuss des Bundestages eine Anhörung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse statt, zu der ich als Sachverständiger geladen bin. Meine elfseitige schriftliche Stellungnahme ist mittlerweile fertig. Diese Stellungnahme befasst sich primär mit den rechtlichen Fragen des geplanten Leistungsschutzrechts, geht aber auch auf rechts- und wirtschaftspolitische Aspekte ein.

Nach meiner Ansicht ist es zweifelhaft, ob das geplante Leistungsschutzrechts mit europarechtlichen, völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Das Gesetzesvorhaben würde – entgegen anderslautender Behauptungen – auch die Möglichkeit der Linksetzung und Auffindbarkeit von Inhalten im Internet erschweren. Der Gesetzesentwurf weist außerdem eine Reihe handwerklicher und regelungstechnischer Mängel auf. Auch in rechts- und wirtschaftspolitischer Hinsicht fehlt es an einer überzeugenden und tragfähigen Begründung für die Notwendigkeit eines solchen Leistungsschutzrechts.

posted by Stadler at 22:41  

17.1.13

Prof. Spindler zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Im Vorgriff auf die Sachverständigenanhörung zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse im Rechtsausschuss des Bundestages, ist mittlerweile die schriftliche Stellungnahme von Gerald Spindler – einem der renommiertesten Rechtswissenschaftler im Bereich des IT-Rechts – veröffentlicht worden, der u.a. darauf hinweist, dass der Gesetzesentwurf von deutschen Urheberrechtlern einhellig zu Recht abgelehnt wird.

Spindler beklagt in seiner lesenswerten Stellungnahme eine Ungleichbehandlung von Urhebern und Presseverlagen, äußert rechts- und wirtschaftspolitische Kritik am Gesetzesvorhaben und führt zudem eine ganze Reihe rechtsdogmatischer Bedenken ins Feld.

Da ich ebenfalls als Sachverständiger zu der Anhörung des Rechtsausschusses geladen bin, wird voraussichtlich auch meine schriftliche Stellungnahme – an der ich noch arbeite – vorab veröffentlicht werden.

Meine wesentlichen Argumente können aber ohnehin anhand meiner Blogbeiträge zum Thema nachvollzogen werden. Hier nochmals eine Auswahl:

Die handwerklichen Mängel des Leistungsschutzrechts

Was ist von den “Fakten und Argumenten” des BDZV zu halten?

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse jetzt eigentlich?

Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht

posted by Stadler at 17:17  

16.1.13

LG Braunschweig: Loriotzitate in Biographie nur teilweise zulässig

Die Tochter von Loriot hat den Verleger einer Biographie über Loriot wegen insgesamt 68 Zitaten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen, auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Mit Urteil vom 16.01.2013 ( Az.: 9 O 1144/12) hat das Landgericht Braunschweig den Verlag zur Unterlassung von 35 der 68 gerügten Zitate verurteilt.

Die Kammer hat zum Teil die Urheberrechtsfähigkeit der Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen. Für andere Zitate verweist das Gericht darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Auseinandersetzung des Autors mit dem Zitat stattfinde.

Entgegen einer speziell im Netz weit verbreiteten Ansicht, ist das urheberrechtliche Zitatrecht eher eng gefasst und greift nach der Rechtsprechung des BGH nur dann ein, wenn der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen nutzt. Die Zitierfreiheit gestattet es allerdings nicht, ein fremdes Werk oder Teile davon nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.

Quelle: PM des LG Braunschweig vom 16.01.2013

posted by Stadler at 15:28  

14.1.13

Rechtsmissbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung führt nicht zum Verlust des Unterlassungsanspruchs

Wer eine rechtsmissbräuchliche urheberrechtliche Abmahnung ausspricht, verliert dadurch nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 31.05.2012, Az.: I ZR 106/10) grundsätzlich nicht seinen Unterlassungsanspruch und kann anschließend nach wie vor auf Unterlassung klagen. Der BGH begründet dies damit, dass der Verlust des Unterlassungsanspruchs dazu führen würde, dass der Rechteinhaber die Rechtsverletzung (künftig) dulden müsste, was jedenfalls im Urheberrecht nicht gerechtfertigt sei.

Einzige Konseqenz einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung im Bereich des Urheberrechts ist demzufolge der Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten. Wer also eine urheberrechtliche Abmahnung erhält, die er für rechtmissbräuchlich hält, ist dennoch gehalten, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um eine Klage bzw. einstweilige Verfügung abzuwenden.

posted by Stadler at 18:48  

11.1.13

Streitthema Urheberrechtsverletzung durch Vorschaubilder bei Facebook

Seit etwas einer Woche diskutieren nicht nur Juristen über das Abmahnrisiko das von Vorschaubildern in sozialen Netzen wie Facebook ausgeht. Wer auf Facebook, Google+ oder Xing auf eine externe Quelle verlinkt, bekommt vom Anbieter per default im Regelfall ein Vorschaubild auf die fremde Website eingeblendet, das dann auch im Posting angezeigt wird. Diesen Umstand hat eine Fotografin zum Anlass genommen, einen Facebooknutzer wegen eines von ihr stammenden Fotos, das als Vorschaubild angezeigt wurde, abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen.

Die erste Frage, die es hier zu klären gilt, ist die der urheberrechtlichen Nutzungshandlung. Hierzu habe ich gestern auf Twitter mal eine Umfrage gestartet, weil ich wissen wollte, ob das Vorschaubild durch einen Inline- bzw. IMG-Link erzeugt wird oder ob Facebook derartige Vorschaubilder auf eigenen Servern (zwischen-)speichert.

Offenbar ist letzteres der Fall, so dass das Vorschaubild im urheberrechtlichen Sinn vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Anschließend ist zu klären, wer der Rechtsverletzer ist. Der Nutzer der verlinkt oder doch der Betreiber des sozialen Netzes, also Facebook oder Google? Der Nutzer erzeugt das Vorschaubild unmittelbar durch seine eigene Handlung, weshalb er in jedem Fall als Rechtsverletzer anzusehen ist. Dass er sich der urheberrechtlichen Problematik eventuell nicht bewusst ist, spielt jedenfalls für den Unterlassungsanspruch keine Rolle, weil dieser Anspruch kein Verschulden voraussetzt.

Aber auch die Plattformbetreiber wie Facebook oder Google sind in diesen Fällen als Rechtsverletzer zu betrachten. Denn selbst wenn man sie nur wie einen Hoster behandelt, würden sie einer (beschränkten) Haftung unterliegen. Anders als ein Hoster spielen sie aber eine aktive Rolle, indem sie dem Nutzer das Vorschaubild per Standardeinstellung praktisch aufzwingen. Es ist noch nicht einmal möglich, diese Funktionalität generell zu deaktivieren, sondern nur für den einzelnen Link. Man kann also festhalten, dass diese Vorschaubilder gar nicht unbedingt vom Nutzer gewollt sind, sondern vor allen Dingen vom Anbieter des sozialen Netzes. Dem verlinkenden Nutzer hilft diese Feststellung zunächst natürlich nichts, weil ihn auch eine parallele Haftung von Facebook nicht entlastet.

Bleibt die spannende Frage, ob diese urheberrechtliche Nutzungshandlung durch eine stillschweigende Einwilligung des Urhebers gedeckt ist oder sich der Urheber/Fotograf rechtsmissbräuchlich verhält, wenn er Vorschaubilder abmahnt. Einige Kollegen haben hierzu die durchaus naheliegende Ansicht vertreten, dass man eine entsprechende Gestattung aus den Entscheidungen des BGH zur Google-Bildersuche ableiten könnte. Denn der BGH hat dort allgemein auch ausgeführt, dass ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen muss. Und eine solche übliche Nutzungshandlung könnte auch die um Vorschaubilder ergänzte Verlinkung in sozialen Netzen sein.

Ob der BGH diese Rechtsprechung allerdings tatsächlich auf die Vorschaubilder bei Facebook & Co. übertragen würde, bleibt vorerst unklar.

An dieser Stelle besteht möglicherweise also Handlungsbedarf für den (europäischen) Gesetzgeber, der eine klarstellende Regelung schaffen könnte.

posted by Stadler at 22:28  

14.12.12

Metall auf Metall II: Moses Pelham unterliegt Kraftwerk beim BGH

Die Auseinandersetzung zwischen der deutschen Kultband Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham über ein Sample aus dem Kraftwerkstück „Metall auf Metall“ für einen Song von Sabrina Setlur hat den Bundesgerichtshof mittlerweile zum zweiten mal beschäftigt. In der ersten Entscheidung – die übrigens in der Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eine entscheidende Rolle spielt – hatte der BGH entschieden, dass bereits die Entnahme kleinster Tonfetzen einen Eingriff in das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers darstellt. Dieser Eingriff kann nach Ansicht des BGH aber u.U. als sog. freie Benutzung gerechtfertigt sein, wenn es nicht möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen und es sich bei der entnommenen Tonfolge nicht um eine Melodie handelt. Weil diese Frage von den Vorinstanzen nicht geklärt worden war, hatte der BGH an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Fall ist jetzt nochmals beim BGH gelandet (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 182/11 – Metall auf Metall II) der nunmehr abschließend entschieden hat, dass sich die Beklagten (u.a. Moses Pelham) nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung (§ 24 Abs. 1 UrhG) berufen können. Das Sample verstößt damit gegen das Leistungsschutzrecht, das in diesem Fall bei den Mitgliedern der Band selbst liegt. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Zwar kann in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung auch die Benutzung fremder Tonträger ohne Zustimmung des Berechtigten erlaubt sein, wenn das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten Tönen oder Klängen einen so großen Abstand hält, dass es als selbständig anzusehen ist. Eine freie Benutzung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings ausgeschlossen, wenn es möglich ist, die auf dem Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen. In diesem Fall gibt es für einen Eingriff in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers keine Rechtfertigung. Auch aus der von Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Kunstfreiheit lässt sich in einem solchen Fall kein Recht ableiten, die Tonaufnahme ohne Einwilligung des Tonträgerherstellers zu nutzen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass zur Beurteilung der Frage, ob es möglich ist, eine Tonfolge selbst einzuspielen; darauf abzustellen ist, ob es einem durchschnittlich ausgestatteten und befähigten Musikproduzenten zum Zeitpunkt der Benutzung der fremden Tonaufnahme möglich ist, eine eigene Tonaufnahme herzustellen, die dem Original bei einer Verwendung im selben musikalischen Zusammenhang aus Sicht des angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagten nach diesen Maßstäben in der Lage gewesen wären, die aus „Metall auf Metall“ entnommene Sequenz selbst einzuspielen.

posted by Stadler at 09:20  

13.12.12

Neues zum Leistungsschutzrecht

Der Frage, ob es beim Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse nicht nur Vettern-, sondern vielleicht sogar Brüderwirtschaft gibt, versucht das Blog netzpolitik.org nachzugehen.

Hintergrund ist der Umstand, dass der Staatsminister im Kanzleramt Eckart von Klaeden der Bruder von Dietrich von Klaeden ist, der beim Springer-Verlag die Leitung der Regierungsbeziehungen für Deutschland inne hat und der sich öffentlich – u.a. auf Twitter – für ein Leistungsschutzrecht stark gemacht hat. Diese Konstellation verfügt auch unabhängig vom Leistungsschutzrecht über ein gewisses „Geschmäckle“.

Ein Auskunftsersuchen von netzpolitik.org nach dem Informationsfreiheitsgesetz das auch die Rolle des Staatsministers von Klaeden im Hinblick auf den Kabinettsbeschluss zum Leistungsschutzrecht erhellen sollte, wurde von der Bundesregierung erwartungsgemäß abschlägig verbeschieden. Da braucht sich dann allerdings auch niemand über die Entstehung von Verschwörungstheorien zu beklagen.

Interessant im Zusammenhang mit dem Leistungsschutzrecht ist auch eine Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion zum Thema. Danach sieht es die Bundesregierung als offen an, ob auch soziale Netzwerke, Twitter, Dienste wie Rivva, Delicious oder Topsy betroffen sind, weil sie Nachrichten vergleichbar zu Suchmaschinen aufbereiten. Die Bundesregierung verweist insoweit lapidar auf eine spätere Klärung durch die Gerichte.

Die Bundesregierung spricht in dieser Antwort auch mehrfach von einer Verpflichtung zum Lizenzerwerb. Diese Aussage ist allerdings schwer nachvollziehbar. Denn der Gesetzesentwurf sieht gerade nicht vor, dass Suchmaschinen und Aggregatoren lizenzieren müssen. Es ist vielmehr so, dass der Entwurf die Anbieter dazu zwingt, Verlagsinhalte nicht ohne ausdrückliche Rechtseinräumung zu indizieren. Dieser gesetzlichen Vorgabe können die Anbieter auf zwei Arten nachkommen. Indem sie die Verlagsinhalte schlicht aus dem Index werfen oder indem sie Lizenzvereinbarungen schließen. Eine Pflicht zum Abschluss von Lizenzvereinbarungen sieht das Gesetz aber gerade nicht vor, eine solche Pflicht wäre auch schwerlich begründbar.

posted by Stadler at 15:48  
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