Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.9.12

Entwurf der Berliner Piraten zum Urheberrechtsgesetz ist enttäuschend

Die Berliner Piratenfraktion hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vorgelegt, der in der Piratenpartei vor allen Dingen deshalb für Diskussionen gesorgt hat, weil es sich um einen unabgestimmten Vorstoß des Abgeordneten Christopher Lauer gehandelt haben soll.

Nachdem Adrian Schneider den Entwurf bereits kritisch beleuchtet hat, möchte ich einige Aspekte ergänzen, die mir bei der Durchsicht aufgefallen sind.

Wesentlicher als die Dinge die drinstehen, sind vermutlich die, die nicht drinstehen.

Schmerzlich vermisst habe ich beispielsweise einen Vorschlag zur Neuregelung des Urhebervertragsrechts. Worüber wir insoweit gerade vor dem Hintergrund der aktuellen öffentlichen Diskussion reden müssen, habe ich bereits vor Monaten erläutert. Auch beim Thema Open Access herrscht komplette Fehlanzeige, obwohl gerade dieses Thema seit vielen Jahren intensiv diskutiert wird.

Die vorgeschlagene Änderung in § 31 Abs. 1 UrhG, wonach der Urheber die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach 5 Jahren zurückrufen kann, erscheint mir einem Entwurf der LINKEN entlehnt zu sein, ist aber sachlich wenig sinnvoll. Stellen Sie sich einfach vor, Sie lassen sich für Ihre Website von einem Webdesigner, Grafiker oder Fotographen ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Sie müssten dann von vornherein damit rechnen, dass Sie nach fünf Jahren erneut für die Rechtseinräumung bezahlen müssen und im Zweifel noch nicht einmal Anspruch auf diese Rechtseinräumung haben. Auch der Urheber hat nicht unbedingt ein Interesse daran, dass der Gesetzgeber  mit einer solchen Regelung seine Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt. Es kann durchaus auch aus Sicht des Urhebers das Bedürfnis geben, sein Werk praktisch vollständig zu veräußern, solange er dafür nur angemessen bezahlt wird. Die Lösung dieses Problems liegt also nicht bei der Einschränkung der Rechtseinräumung, sondern bei der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung. Dazu müsste man allerdings das bereits angesprochene Urhebervertragsrecht neu regeln, was der Entwurf aber nicht vorsieht.

Die Vorschläge zum Thema Abmahnkosten und Filesharing kratzen nur an der Oberfläche und sind zudem handwerklich schlecht umgesetzt. Nach der Entscheidung des BGH hätte man zuerst einmal fragen müssen, welcher Handlungsbedarf bei § 101 UrhG besteht und wie man den Auskunftsanspruch gegen Provider gesetzlich so formuliert, dass er tatsächlich auf Fälle gewerbsmäßigen Handelns beschränkt bleibt. Der Gesetzgeber wird hier einerseits endlich, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes näher definieren – und zwar anders als die Gerichte das bislang tun – und zudem die doppelte Gewerbsmäßigkeit als Voraussetzung einer Auskunft deutlich festschreiben müssen. Auch hierzu enthält der Entwurf leider nichts. Die vorgeschlagene Änderung des § 97a UrhG ist, wie Adrian Schneider zu Recht anmerkt, regelungstechnisch dann allerdings katastrophal, weil wiederum nur bislang unbekannte, unbestimmte Rechtsbegriffe geschaffen werden, bei denen zu befürchten steht, dass sie von den Gerichten ganz anders ausgelegt werden als gedacht.

Man hat den Eindruck als würde der Entwurf von Leuten stammen, an denen weite Teile der Urheberrechtsdebatte der letzten Monate und Jahre vorübergegangen ist.

posted by Stadler at 14:52  

4.9.12

Die GEMA will die Diskussion versachlichen

Die GEMA hat sich gestern per E-Mail an ihre Mitglieder gewandt und darauf hingewiesen wird, dass für den 06.09.12 in verschiedenen Städten GEMA-kritische Demonstrationen angekündigt sind. Dagegen würde die GEMA am liebsten juristisch vorgehen, hat aber erkannt, dass das schwierig werden könnte und formuliert deshalb:

Ein rechtliches Vorgehen der GEMA dagegen ist – auch wenn von den Organisatoren vielfach mit falschen
und polemischen Behauptungen gearbeitet wird – aufgrund des grundgesetzlich gewährleisteten
Versammlungsrechts nicht möglich.

Dennoch fordert man die Mitglieder auf, aktiv zu werden, um „die Diskussion zu versachlichen“. Wie man sich die Versachlichung der Diskussion vorstellt, wird in einem der E-Mail beigefügten, von der GEMA erstellten Dokument erläutert, in dem „die Tarifreform stichpunktartig plakativ zusammengefasst“ worden ist.

Gegen eine derart plakative Versachlichung der Diskussion regt sich erwartungsgemäß Widerstand. Dass es möglicherweise die Darstellung der GEMA ist, die sachlich nicht so ganz richtig ist, wird in der DE:BUG erläutert. Mit Hannes Teichmann hat sich außerdem ein bekannter DJ zu Wort gemeldet, der als angeschriebenes GEMA-Mitglied in Form eines offenen Briefes antwortet.

Warum die von der GEMA nunmehr selbst als plakativ bezeichnete öffentliche Darstellung der Tarifreform eher verfälschend ist, habe ich vor einiger Zeit in einem längeren Blogbeitrag dargestellt. Die geplante Tarifreform wird die meisten Veranstalter, Clubbetreiber und Gastwirte mit deutlich höheren GEMA-Gebühren belasten. Wer die Diskussion versachlichen will, sollte zunächst auf diesen zentralen Aspekt öffentlich hinweisen.

posted by Stadler at 17:29  

3.9.12

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt Porno-Pranger

Zu der von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen angekündigten Veröffentlichung von Gegnerlisten, ist es nicht getkommen.

Wie sich der Website von U&C Rechtsanwälte entnehmen lässt, hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht der Kanzlei die Veröffentlichung untersagt.

Die Kollegen von U&C wollen gegen die Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mal sehen, ob man davon jemals wieder etwas hören wird.

posted by Stadler at 18:50  

3.9.12

Urteil GEMA vs. Musikpiraten liegt im Volltext vor

Die GEMA hat ein Mitglied des Vereins Musikpiraten e.V. auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung eines Musikstücks auf 2000 CDs in Anspruch genommen. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musikstücken veröffentlicht, die unter der Creative Commons Lizenz stehen.

Der Streit bezieht sich auf ein einzelnes Musikstück des Samplers, weil die Musikpiraten der GEMA hierzu keinen Urheber benannt haben, sondern nur den Namen einer Musikgruppe bzw. ein Pseudonym.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das beklagte Mitglied der Musikpiraten zur Zahlung verurteilt und sich hierbei auf die sog. GEMA-Vermutung gestützt (Urteil vom 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48). In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk „GEMA-frei“ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (…) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

(…)

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen – unter Pseudonym auftretenden – Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Das Amstgericht Frankfurt hat trotz des geringen Streitwerts die Berufung zugelassen, deren Einlegung die Musikpiraten bereits angekündigt haben.

posted by Stadler at 10:26  

2.9.12

Warum das Leistungsschutzrecht für Presseagenturen eine lukrative Sache wäre

Dass das lobbyistische Gezerre um das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse noch nicht zu Ende ist, sondern gerade nochmals kräftig Fahrt aufnimmt, war absehbar. Dass nunmehr auch Nachrichtenagenturen – allen voran die dapd – fordern, ebenfalls in den Kreis der der Hersteller von Presseerzeugnissen aufgenommen zu werden, ist ebenfalls wenig überraschend.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass einige der Presseagenturen, insbesondere dapd und afp, in den letzten Jahren eine rege Abmahntätigkeit entfaltet haben, die sich gegen die Veröffentlichung von Teilen ihrer Meldungen im Netz richtet. Urheberrechtlich stehen diese Abmahnungen bislang allerdings auf eher wackeligen Beinen. Denn derartige Agenturmeldungen erreichen häufig die notwendige Schöpfungshöhe nicht, zumal sie nicht selten aus Zitaten bestehen oder gar aus anderen Quellen mehr oder weniger wörtlich abgeschrieben sind. Auf Abmahnungen von Presseagenturen sind daher bislang nur selten Klagen gefolgt. Das könnte sich freilich schlagartig ändern, denn auch kurze Agenturtexte wären über ein Leistungsschutzrecht geschützt, weshalb die gerichtliche Durchsetzung nicht mehr weiter problematisch wäre.

Sofern man also erneut ein neues Betätigungsfeld für Massenabmahner schaffen will, dann sollte man auch die Nachrichtenagenturen unbedingt noch in den Kreis der Leistungsschutzberechtigten aufnehmen.

posted by Stadler at 21:40  

29.8.12

Die Kritik am Porno-Pranger wächst

Die Ankündigung der Regensburger Anwaltskanzlei U&C eine Liste mit Gegnern von Filesharingabmahungen im Internet zu veröffentlichen, stößt überwiegend auf Kritik. Mittlerweile prüft auch das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht den Fall.

Zu dem Thema habe ich dem Bayerischen Fernsehen ein Interview gegeben und auch hier im Blog rechtlich Stellung genommen. Auch der renommierte Verfassungsrechtler Christoph Degenhart sieht in einer solchen Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sollte die Regensburger Abmahnkanzlei ihre Ankündigung tatsächlich wahr machen, wird es interessant sein zu sehen, wie viele Betroffene sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen werden. Denn eine große Anzahl an einstweiligen Verfügungen, die sich dann (auch) direkt gegen die Rechtsanwälte richten könnten, würde die Kanzlei sicherlich vor erhebliche Probleme stellen.

posted by Stadler at 22:12  

29.8.12

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse jetzt eigentlich?

Die Bundesregierung hat das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse heute tatsächlich verabschiedet. Die beschlossene „Kabinettsvorlage“ ist mittlerweile auch offiziell über den Server des BMJ abrufbar. Wenn man der alten Regel folgt, dass kein Gesetz so aus dem Bundestag rauskommt, wie es als Entwurf reingegangen ist, könnten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus noch Änderungen ergeben, zumal die Opposition nicht zustimmen will und es auch nicht als sicher gelten darf, dass die Reihen von Union und FDP geschlossen hinter dem Vorhaben stehen.

Darüber, was das Leistungsschutzrecht jetzt eigentlich genau regelt und wer davon betroffen ist, wird medial bereits wild spekuliert.

Dass es in der Sache um sog. Snippets geht, ist seit längerer Zeit klar. Ebenso wie der Umstand, dass gewerbliche Suchmaschinen wie Google oder Bing, aber auch verschiedenste Special-Interest-Suchdienste, betroffen sind. Für Suchmaschinenanbieter besteht das Problem schon darin, dass bereits normale Suchmaschinentreffer erfasst sein dürften. Denn die Begründung des  Referentenentwurfs bezieht sich ausdrücklich auf die BGH-Entscheidung “Metall-auf-Metall” die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausführt. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte bedeutet dies, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst sind.

Die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts wird voraussichtlich dazu führen, dass Google Verlagsinhalte gezielt aussperrt, sofern es mit dem betreffenden Verlag keine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Das allerdings dürfte kaum im Sinne der großen Verlage sein, weil ihre Inhalte dann über Suchmaschinen nämlich nicht mehr auffindbar sein werden.

Spannend ist außerdem die Frage, welche weiteren Dienste vom Leistungsschutzrecht betroffen sein werden. Das Gesetz spricht von gewerblichen Diensteanbietern, die Inhalte entsprechend – also wie Suchmaschinen – aufbereiten. Darunter fallen nach meiner Einschätzung News-Aggregatoren wie Google News, Yahoo, nachrichten.de, Virato oder Rivva – sofern man den Dienst als gewerblich qualifiziert.

Betroffen sein könnten durchaus aber auch verlagseigene Presseschauen, wie sie zum Beispiel die SZ seit kurzem anbietet, oder Dienste, die RSS-Feeds einbinden oder automatisiert Linksammlungen erzeugen. Denn hier wird auch ähnlich einer Suchmaschine automatisiert aufbereitet. Auch wenn der Hyperlink als solcher vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst wird, reicht es, wenn als Linktext die Überschrift des Presseartikels oder eine prägnante Textpassage gewählt wird.

Soweit SPON meint, Dienste wie Rivva seien nicht betroffen, weil sie eine Auswahl an Textanrissen und Links aufgrund einer eigenen Wertung präsentierten, so ist das eine Schlussfolgerung, die die geplante Gesetzesformulierung keinesfalls hergibt. Man hat unlängst in anderem Zusammenhang erst wieder sehen können, dass der Bundesgerichtshof auch nicht viel auf die Gesetzesmaterialien und die politischen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren gibt.

Das Zitatrecht bietet, entgegen anderslautender Darstellungen, übrigens auch keinen Ausweg an. Denn Suchmaschinen und ähnliche Dienste zitieren nicht, jedenfalls nicht im urheberrechtlichen Sinne. Ein Zitat setzt nämlich immer voraus, dass man eigene Gedanken zum Ausdruck bringt und sich mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinandersetzt. Und genau das können automatisiert arbeitende Dienste nicht leisten.

posted by Stadler at 17:00  

28.8.12

Leistungsschutzrecht: Das lobbyistische Tauziehen geht weiter

Zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse liegt zwischenzeitlich ein dritter Referentenentwurf vor, der nach Angaben des Kollegen Moenikes nunmehr auch als Beschlussvorlage morgen auf der Tagesordnung der Sitzung der Bundesregierung stehen soll. Die geplante Vorschrift des § 87g Abs. 4 UrhG wird in diesem neuen Entwurf wie folgt gefasst:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

In der 2. Entwurfsfassung, die den ursprünglichen Entwurf deutlich entschärft hatte, um insbesondere Blogger außen vor zu lassen, lautete die Formulierung insoweit noch:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Man hat also auf die Kritik, dass die 2. Entwurfsfassung auf eine Lex Google hinausläuft, reagiert und deshalb bewusst auch gewerbliche News-Aggregatoren einbezogen.

Google hatte unlängst seine Kritik am geplanten Leistungsschutzrecht erneuert und von einem systemfremden und weltweit beispiellosen Eingriff in die Architektur des Internets gesprochen.

Den Verlauf der Diskussion zum Thema Leistungsschutzrecht habe ich in diesem Blog durch eine ganze Reihe von Beiträgen begleitet.

Update:
Lese gerade die Meldung einer Presseagentur (dapd), die unter Berufung auf die SZ schreibt:

Die Verlinkung und „Nutzung im Rahmen der Zitierfreiheit“ bleibe auch für Suchmaschinen künftig kostenlos.

Wo auch immer diese Aussage herstammt, sie ist unzutreffend. Denn Suchmaschinen können sich überhaupt nicht auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit berufen. Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt nach der Rechtsprechung des BGH nämlich u.a. folgende voraus:

Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint

Da das auf Suchmaschinen nie zutrifft, weil Suchmaschinen keine eigenen Gedanken zum Ausdruck bringen, besteht für sie, ebenso wenig wie für News-Aggregatoren, die Möglichkeit, sich auf die Zitierfreiheit des UrhG zu berufen.

Leider wird in dieser Diskussion einmal mehr Unfug verbreitet.

Update vom 29.08.12:
Die dapd hat mich darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Meldung nur die Rechtsauffassung des Justizministeriums wiedergegeben habe und mit dieser Formulierung keine eigene Einschätzung verbunden sei.

posted by Stadler at 15:25  

24.8.12

Filesharing: Die Höhe der Forderungen nimmt zu

Telemedicus berichtet aktuell von einer Filesharing-Abmahnung der DigiRights Administration GmbH die den Musiksampler „Kontor House of House Vol. 13“ betrifft. In dieser von Rechtsanwalt Daniel Sebastian ausgesprochenen Abmahnung wird ein Streitwert von EUR 320.000 in Ansatz gebracht und ein Schadensersatzbetrag von über EUR 13.000 errechnet, den der Rechteinhaber kulanterweise im Vergleichswege auf EUR 2.800 reduzieren würde.

Da geht allerdings noch mehr, wie eine mir vorliegende aktuelle Abmahnung ebenfalls der DigiRights Adminstration GmbH zeigt. Denn in diesem Fall werden die Rechte an 32 Musikstücken geltend gemacht, die auf dem Sampler „Kontor Top Of The Clubs Vol. 54“ enthalten sind. Den Streitwert rechnet der Kollege Sebastian hier sogar auf EUR 420.000 hoch, der Schaden soll in diesem Fall EUR 17.000 betragen, den man für den Fall einer gütlichen Einigung natürlich wiederum kulanterweise auf einen Zahlbetrag von EUR 4.800 reduzieren könnte.

Bei diesen Mondpreisen fragt man sich natürlich schon auch, was mit so einem Sampler denn tatsächlich für ein Umsatz erzielt wird, wenn ein einziger Filesharingvorgang, der möglicherweise nur wenige Minuten gedauert hat, bereits einen Schaden von EUR 17.000,- verursachen soll.

Zur Firma DigiRights Administration GmbH haben Kollegen vor einigen Monaten bereits erstaunliche Dinge recherchiert, u.a. auch eine Verbindung zur Fa. DigiProtect. Das ist auch nicht weiter erstaunlich, denn die Rechte von Kontor Records wurden beim Thema Filesharing vor einiger Zeit noch von DigiProtect wahrgenommen.Es wäre vielleicht auch mal eine journalistische Aufgabe, die Verflechtungen innerhalb der Abmahnindustrie zu recherchieren und aufzuzeigen.

posted by Stadler at 12:49  

21.8.12

Eine rechtliche Bewertung des Filesharing-Prangers

Die Ankündigung der Abmahnkanzlei Urmann & Collegen „Gegnerlisten“ ins Netz zu stellen, hat in den letzten Tagen für einigen medialen Wirbel gesorgt. Durch diese Veröffentlichungen sollen offenbar zahlungsunwillige Abgemahnte doch noch zu einer außergerichtlichen Zahlung bewegt werden. Die Betroffenen werden damit in jedem Fall öffentlich als Urheberrechtsverletzer dargestellt, in einer ganzen Reihe von Fällen zudem als Komsumenten von Pornofilmen. Zu den Mandanten der Kanzlei U&C gehören bzw. gehörten neben Pornofilmproduzenten wie der Silwa Filmvertrieb AG oder Magmafilm auch das Antipiracyunternehmen DigiProtect, das mittlerweile ebenfalls häufig die Rechte an pornografischen Inhalten wahrnimmt.

Der Bundesgerichtshof und auch das BVerfG haben sich in der Vergangenheit bereits mit der Rechtsfigur der „Prangerwirkung“ beschäftigt. Danach kann eine an sich zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen sein. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann der Fall, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht.  Das BVerfG hat klargestellt, dass diese Rechtsprechung zur Prangerwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.

Im Fall des Filesharing-Prangers muss berücksichtigt werden, dass es sich keineswegs nur um Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre handelt, sondern vielmehr die Privat- und z.T. sogar die Intimsphäre betroffen ist. Die öffentliche Behauptung von Tatsachen die aus diesen Persönlichkeitsbereichen stammen, ist regelmäßig ohnehin unzulässig. Erschwerend kommt hinzu, dass die öffentliche Darstellung von Personen als Urheberrechtsverletzer und in vielen Fällen zudem als Komsumenten von pornografischen Filmen tatsächlich auf eine Stigmatisierung hinausläuft, die von der Kanzlei Urmann gerade auch beabsichtigt wird. Zudem wird als Gegner in den Filesharing-Fällen immer nur der Anschlussinhaber ermittelt, der aber keineswegs selbst der Rechtsverletzer und Pornokonsument sein muss.

Die allgemeine Aussage des BVerfG, wonach ein Anwalt grundsätzlich Gegnerlisten veröffentlichen darf, sollte also nicht dahingehend missverstanden werden, dass damit auch erhebliche Persönlichkeitsverletzungen gerechtfertigt werden könnten.

posted by Stadler at 15:48  
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