Die Kritik am Porno-Pranger wächst
Die Ankündigung der Regensburger Anwaltskanzlei U&C eine Liste mit Gegnern von Filesharingabmahungen im Internet zu veröffentlichen, stößt überwiegend auf Kritik. Mittlerweile prüft auch das bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht den Fall.
Zu dem Thema habe ich dem Bayerischen Fernsehen ein Interview gegeben und auch hier im Blog rechtlich Stellung genommen. Auch der renommierte Verfassungsrechtler Christoph Degenhart sieht in einer solchen Veröffentlichung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Sollte die Regensburger Abmahnkanzlei ihre Ankündigung tatsächlich wahr machen, wird es interessant sein zu sehen, wie viele Betroffene sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen werden. Denn eine große Anzahl an einstweiligen Verfügungen, die sich dann (auch) direkt gegen die Rechtsanwälte richten könnten, würde die Kanzlei sicherlich vor erhebliche Probleme stellen.
Wie steht die Veröffentlichung zu § 43a Abs. 2 und 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung? Einen Abgemahnten als vermeintlichen Pornokonsumenten zu outen ist unter Umständen eine bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder wenigstens eine herabsetzende Äußerung.
Ich persönlich empfinde ein solches Vorgehen als unwürdig für einen ganzen Berufsstand.
Comment by Joachim — 29.08, 2012 @ 23:15
Auch wir berichteten bereits am 26.8. über den Plan der U&C
http://www.konsumer.info/?p=24159
Auf die Frage des wochenblatts meinte
Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Beate Merk
“Unter seriöser Rechtsverfolgung stelle ich mir etwas anderes vor. Wer als Rechtsanwalt seine Forderungen nicht außergerichtlich durchsetzen kann, muss einen Mahnbescheid beantragen oder vor Gericht klagen. Seine Gegner im Internet an den Pranger zu stellen, entspricht dagegen nicht dem Bild, das ich von einem Organ der Rechtspflege habe.”
Comment by konsumer — 29.08, 2012 @ 23:28
Comment by Baxter — 29.08, 2012 @ 23:42
|Urmann & Collegen berurft sich zur |Rechtfertigung auf eine Entscheidung des |BVerfG, die die Veröffentlichung von |(gewerblichen) Gegnern aus dem Bereich des |Kapitalanlagerechts unter dem Aspekt der |Berufsfreiheit für zulässig erachtet hat. Dass |sich diese Rechtsprechung auf Privatpersonen |übertragen lässt, deren vermeintlicher |Pornokunsum dadurch öffentlich gemacht werden |soll, darf bezweifelt werden.
Was ich nicht verstehe, woher kommt diese Vermutung das auch die Daten von Privatpersonen veröffentlicht werden sollen wenn sich die Kanzlei lediglich auf das Urteil beruft welches ja nicht unbedingt auf Privatpersonen zu übertragen ist…
Hier wird einfach gemutmaßt. Mich würde mal ne Quelle interessieren in welcher die Kanzlei davon spricht die Namen von Privatpersonen zu veröffentlichen, woher kommt diese mutmaßung???
In dem verlinkten Bericht des Regensburger Wochenblatts steht, anders als hier im Artikel vom 16.8 behauptet:
|Aus Kreisen der Kanzlei heißt es jetzt, man |werde nun NICHT damit beginnen, die mehr als |150.000 Namen von Abgemahnten zu |veröffentlichen, die es in den Datensätzen der |Kanzlei gibt.
und weiter
|Die Rede ist dabei von Pfarrämtern oder |Polizeistationen. Sogar Botschaften arabischer |Länder, die sich auf ihre Immunität beziehen, |sollen unter den Kandidaten für die |Veröffentlichung im Netz dabei sein
……
|“Wir werden uns bei der Formulierung natürlich |strikt an die Vorgaben des
|Bundesverfassungsgricht halten.
Woher kommt also die Vermutung mit den Privatpersonen die ja schlussendlich das riesige Mediale Echo zu verantworten hat?
Comment by Ahnugslos — 31.08, 2012 @ 18:09