Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.3.12

Facebook verstößt gegen deutsches Recht

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 06.03.2012 (Az.: 16 O 551/10) entschieden, dass der FriendFinder von Facebook sowie Teile der Nutzungs- und Datenschutzbedingungen des sozialen Netzwerks gegen deutsches Recht verstoßen. Das geht aus einer Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Bundesverband hervor, die die Klage gegen Facebook angestrengt hat. Auch das Landgericht Berlin hat mittlerweile eine Pressemitteilung veröffentlicht.

Damit ist zudem klargestellt, dass das Landgericht Berlin einen Gerichtsstand in Deutschland sowie die Anwendbarkeit des deutschen Rechts bejaht hat.

Interessant wird die Frage sein, wie Facebook auf die Entscheidung reagiert und wo und wie das Urteil notfalls vollstreckt werden soll. Vermutlich wird Facebook aber zunächst Berufung zum Kammergericht einlegen.

Update:
Der Kollege Carsten Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Fall beschäftigt und vertritt u.a. die Ansicht, dass Facebook das Urteil, sollte es rechtskräftig werden, nicht einfach ignorieren kann. Das Urteil wird von der vzbv sicherlich mit den Mitteln des Ordnungsgeldes und ggf. der Ordnungshaft vollstreckt werden, sollte sich Facebook nicht an den Urteilsspruch halten. Auch wenn ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR für ein Unternehmen wie Facebook zunächst noch keine sehr große Keule sein dürfte, wäre eine Ordnungshaft gegen den Geschäftsführer / Vorstand von Facebook Ireland dann aber doch eine interessante Sache.

posted by Stadler at 17:06  

5.3.12

„B“ für Blogs

Der Medienpolitische Expertenkreis der CDU hat ein neues Eckpunktepapier für eine Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags vorgelegt, dessen Neureglung Ende 2010 überraschend gescheitert war.

Die CDU packt dabei das umstrittene Instrumentarium der Alterskennzeichnung von Websites wieder aus und möchte außerdem auch, dass Blogs ebenfalls labeln, allerdings anders als normale Websites. In dem Papier heißt es:

So sollte neben den Kennzeichnungen der Altersstufen 6, 12, 16 und 18 eine weitere Kennzeichnung hinzukommen: „B“ für Blogs. Eltern sollten bei den Jugendschutz-Programmen das Alter ihrer Kinder einstellen und zusätzlich entscheiden können, ob auch Angebote mit der Blogger-Kennzeichnung auf dem Computer ihrer Kinder angezeigt werden dürfen – unabhängig von der eingestellten Altersstufe.

In Zukunft sollten die Blogger dann eigenverantwortlich die Reputation der Kenn- zeichnung „B“ hochhalten, indem sich die Szene selbst reguliert, z. B. durch das Instrument des „Crowd-Sourcing“. Damit würde ein Vorschlag der Netzcommunity unterstützt werden.

Offenbar hat man die Bedenken der Blogger nicht verstanden. Man hat fast den Eindruck, als müsste die gesamte Diskussion nochmals geführt werden. Positiv zu erwähnen ist allerdings auch, dass sich das Papier eindeutig gegen Netzsperren positioniert.

posted by Stadler at 20:10  

5.3.12

Koalitionsausschuss beschließt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage

Der Koalitionsausschuss hat gestern die Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten der Hersteller von Presseerzeugnissen beschlossen. Anders als der Entwurf, den die Verlegerlobby vor einiger Zeit vorgelegt hat, soll aber offenbar keine allgemeine Abgabe bei gewerblichen Nutzern erhoben werden, sondern es sollen (nur) gewerbliche Anbieter wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren bezahlen. Ob das auch Blogger betrifft bleibt abzuwarten, nachdem ein konkreter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt. Da aber sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte mit der Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit speziell im Urheberrecht äußerst schnell bei der Hand sind, würde es mich nicht erstaunen, wenn das Vorhaben sehr sehr viele Multipliaktoren betreffen könnte.

Der Wortlaut des Beschlusses belegt einmal mehr, dass man in der Regierungskoalition weder das Internet noch das Urheberrecht verstanden hat. Denn Suchmaschinenbetreiber verbreiten keine Presseerzeugnisse. Es sind einzig und allein die Verlage, die ihre Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen und es ist ihre freie Entscheidung dies zu tun. Niemand zwingt sie dazu. Der Koalitionsbeschluss ist also schon im Ansatz verfehlt.

Die Bundesregierung folgt damit einmal mehr nicht den Vorschlägen der Fachwelt, die sich praktisch einhellig gegen ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat, sondern gibt erneut dem Druck der Lobbyisten nach. Auch verfassungsrechtliche Bedenken werden damit ignoriert.

Und weil mir jetzt bestimmt wieder jemand erklären wird, dass das alles aber im Sinne der Urheber sei, wiederhole ich gerne erneut, dass dies nicht der Fall ist und dieses Leistungsschutzrecht die Position freier Journalisten vielmehr weiter schwächen wird.

Es könnte also durchaus sein, dass die Bundesregierung mit ihrem Beschluss, ähnlich wie bei ACTA, bereits die nächste Protestwelle heraufbeschwört.

posted by Stadler at 17:19  

5.3.12

Facebook löscht Foto eines Hundeschwanzes

Peter Glaser ist ein Journalist und Schriftsteller, den man, zumal im Onlinekontext, kennen muss. Wie Facebook einen Beitrag von ihm löschte und seinen Account einer Sicherheitsüberprüfung unterzog, weil man das Foto des Schwanzes eines schlafenden Hundes als pornographisch eingestuft hat, schildert er in seiner bekannten Art entsprechend poiniert.

Bei mir setzte bei der Lektüre seines Textes, wie so oft, auch gleich der juristische Reflex ein und mir kam sofort das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts in den Sinn und die Frage nach der (mittelbaren) Grundrechtsbindung eines Unternehmens wie Facebook. Denn wer mit dem (juristischen) Pornographiebegriff vertraut ist, der weiß natürlich, dass dieses Foto eines Hundeschwanzes, das wie Peter Glaser zutreffend bemerkt, nur im Kopf des Betrachters eine Assoziation auslöst, keine pornographische Darstellung ist.

Diese Form der unzulässigen Privatzensur durch Facebook ist angesichts der Monopolstellung des Unternehmens ein ernsthaftes Problem. Google+ hat übrigens anders als Facebook nicht gelöscht. Unabhängig von anderen Fragwürdigkeiten scheint mir Facebook mit seiner Prüderie einfach auch humorlos und uncool zu sein. Es ist vielleich auch für mich an der Zeit, diesem unsozialen Netzwerk den Rücken zu kehren.

posted by Stadler at 16:44  

4.3.12

Müssen wir uns vom Konzept des geistigen Eigentums verabschieden?

Ein Blogbeitrag des Kollegen Arnd Kulow und eine aktuelle Diskussion auf Twitter, haben mich dazu inspiriert, ein paar Gedanken zum schillernden Institut des geistigen Eigentums (Intellectual Property) niederzuschreiben, das in der gesamten westlichen Welt, trotz zunehmender Kritik, als praktisch unumstößlich gilt.

Eigentum an Sachen ist etwas, was die Menschheit seit Jahrtausenden kennt und anerkennt. Das Konstrukt des geistigen Eigentums stellt demgegenüber eine (juristische) Fiktion dar, die erst wenige Jahrhunderte alt ist und die von der Vorstellung getragen wird, dass man die Inhaberschaft an einem Geisteswerk in gleicher Weise wie eine Sache einer einzelnen Person ausschließlich und absolut zuordnen kann.

Bevor wir über die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit einer Reform des Urheberrechts sprechen, ist es vielleicht notwendig, noch einen Schritt zurückzugehen und die Prämisse von der Existenz eines geistigen Eigentums auf den Prüfstand zu stellen.

Der Journalist Dirk von Gehlen hat genau das in seinem Buch „Mashup“ – dessen Lektüre ich wirklich jedem empfehlen kann, der in der Urheberrechtsdebatte seinen Horizont erweitern und über den Tellerrand blicken will – getan, wobei sein Ausgangspunkt nicht das „geistige Eigentum“, sondern dessen Widerpart die Kopie ist.

Die Kopie wird in unserer modernen Gesellschaft als etwas Minderwertiges betrachtet und in urheberrechtlicher Hinsicht eindimensional zumeist nur als Urheberrechtsverletzung. Ihr Gegenstück ist, zumindest in unserer Wahrnehmung, das Original, und damit nach verbreiteter Vorstellung ein Geisteswerk, das von einem Urheber geschaffen wurde, dem regelmäßig der Ruf der Genialität anhängt. Von Gehlen erläutert schlüssig und nachvollziehbar, dass es sich beim Kopieren um eine jahrtausendealte Kulturtechnik handelt, die der Menscheit nicht nur ihr Überleben gesichert, sondern vielmehr dafür gesorgt hat, dass sich die Menschheit weiterentwickeln konnte. Der Motor des menschlichen Fortschritts war also etwa hunderttausend Jahre lang keineswegs der Schutz geistiger Leistungen, sondern vielmehr sein nunmehr ungeliebter Widersacher die Nachahmung und Kopie. Erst seit 200 Jahren gilt diese in der westlichen Welt als minderwertig, während sie beispielsweise in asiatischen Kulturen eine ganz andere Bedeutung und einen ganz anderen Stellenwert innehat, was einer der Gründe für den wirtschaftlichen Aufstieg von Staaten wie China sein dürfte.

Eine nach wie vor mächtige Lobby versucht uns allerdings einzureden, dass das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte die Grundlage von Wohlstand und Fortschritt seien. Gleichzeitig hat man es geschafft, die Kopie als unerlaubte Vervielfältigung zu pönalisieren und mithilfe der Fiktion vom geistigen Eigentum auch mit dem Diebstahl oder gar dem Raub gleichzusetzen. Wer dies in sprachlicher und juristischer Hinsicht analysiert, wird schnell merken, dass es kaum einen unpassenderen Begriff gibt als den der Raubkopie. Denn beim Raub wird etwas weggenommen und zwar mit Mitteln der Gewalt. Beim urheberrechtswidrigen Kopieren wird aber weder Gewalt angewendet noch findet eine Wegnahme statt. Es wird ganz im Gegenteil etwas hinzugefügt, weshalb der Begriff der Raubkopie die denkbar unpassendste Beschreibung einer urheberrechtswidrigen Vervielfältigung ist. Der Begriff der Raubkopie stellt ein Oxymoron dar.

Wir müssen uns deshalb wohl die Frage stellen, ob der erste Schritt hin zu einer halbwegs neutralen Herangehensweise nicht in der Abkehr von unpassenden und irreführenden Begriffen besteht. Begriffe wie geistiges Eigentum und Raubkopie dienen der Ideologisierung und behindern damit die notwendige Sachdiskussion.

Außerdem ist ergebnisoffen die Frage zu diskutieren, ob eine fortlaufende Verschärfung des Urheberrechts tatsächlich dem Wohl der Allgemeinheit dient, oder ob nicht auch das Gegenteil zutreffend sein könnte. Denn das „geistige Eigentum“ steht in wesentlich stärkerem Maße in einem Spannungsverhältnis zu den Belangen der Allgemeinheit als dies beim Sacheigentum der Fall ist. Das hat der Gesetzgeber im Grunde auch erkannt, andernfalls hätte er im Urheberrechtsgesetz keine Schranken des Urheberrechts definiert. Die Lobby der Rechteinhaber setzt freilich alles daran, diese Schranken wieder einzudampfen. Wenn man in dogmatischer Hinsicht den eingeschlagenen Weg des geistigen Eigentums weiter gehen möchte, wird man sich allerdings früher oder später der Einsicht nicht verschließen können, dass diese Form des Eigentums einer deutlich stärkeren Sozialbindung unterliegen muss als das klassische Sacheigentum.

Dass das Konzept des geistigen Eigentums Bildung und Wissenschaft beeinträchtigt, ist naheliegend. Auf ein diesbezügliches Beispiel aus der Praxis habe ich hier bereits hingewiesen. Sozial schädliche Auswirkungen des geistigen Eigentums zeigen sich noch deutlicher am Beispiel der Generika-Diskussion. Weil Patente es erlauben, Nachahmerprodukte zu verbieten und damit den Preis teuerer Orginalmedikamente hochzuhalten, sterben weltweit Menschen. Sie sterben speziell in den Entwicklungsländern deshalb, weil sie sich die teueren Originalmedikamente beispielsweise gegen AIDS nicht leisten können und billige Generika aus patentrechtlichen Gründen nicht verfügbar sind.

Dass aber auch die weit verbreitete These vom Urheberrecht als Innovationsschutz kritisch zu hinterfragen ist, verdeutlicht ein – zugegebenermaßen bereits häufiger bemühtes – Beispiel. Mozart gilt zu Recht als eines der größten und originärsten Genies der Musikgeschichte. Weniger bekannt ist, dass sein Werk – nach heutigem Verständnis – von Plagiaten durchsetzt ist. Denn Mozart hat sich gerne bei anderen Komponisten seiner Zeit bedient, was zu dieser Zeit auch nicht als anstößig galt. Das war ihm allerdings nur deshalb möglich, weil es noch kein Urheberrecht gab. Das Werk Mozarts könnte unter Geltung des heutigen Urheberrechts in seiner uns bekannten Form wohl überhaupt nicht mehr entstehen, weil es zu viele Urheberrechtsverletzungen beinhalten würde. Wer also sagt, dass das Urheberrecht Innovation fördert, der muss auf der anderen Seite erkennen, dass das Urheberrecht auch Innovation verhindert. Die Auswirkung des Urheberrechts auf die Innovation ist deshalb eher zwiespältig und keinesfalls so eindeutig, wie es uns gerne erzählt wird.

Die vorherrschende Betrachtungsweise hängt sehr stark an der Vorstellung und dem Wunsch nach einem Original. Dahinter steckt das Bild eines genialen Schöpfers, den wir Urheber nennen, der ein originäres Geisteswerk schafft, das für sich alleine steht.

In Wirklichkeit sind die meisten Urheber aber Zwerge, die auf den Schultern von Giganten stehen. Ein zu wenig beachteter Aspekt, den Dirk von Gehlen in seinem Buch „Mashup – Lob der Kopie“ ebenfalls herausarbeitet. Es gibt keine originären Werke, die aus dem Nichts entstehen. Vielmehr knüpft jeder Urheber an etwas Bestehendes an und entwickwelt es weiter. Und an dieser Stelle offenbart sich das Dilemma des Urheberrechts, das bislang ignoriert wird. Das Urheberrecht erweist sich als als Hemmschuh, das selbst wirkliche Genies wie Mozart ausgebremst hätte. Oder um es mit Oscar Wilde zu sagen: „Talent borrows, genius steals“. Gerade auch das Genie muss auf das Bestehende zurückgreifen und hat es daher schwer, sich unter den Gegebenheiten des modernen Urheberrechts zu entfalten.

Um dieses Spannungsverhältnis, das unter den Gegebenheiten einer Informationsgesellschaft noch deutlich verschärft wurde, aufzulösen, sehe ich grundsätzlich zwei unterschiedliche (rechtsdogmatische) Lösungsansätze.

Man kann und sollte sich meines Erachtens von der Vorstellung des geistigen Eigentums verabschieden und aufhören, das Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrechte als absolute, eigentumsgleiche Rechte zu betrachten. Vielmehr sollte man übergehen zu einem Konstrukt einer zwar geschützten Rechtsposition, die sich aber der ergebnisoffenen Abwägung mit anderen legitimen Interessen und Rechtspositionen stellen muss und keinen regelmäßigen Vorrang für sich reklamieren kann.

Wenn man stattdessen den tradierten Weg fortsetzen will, so muss man doch erkennen, dass es dem Wesen des „geistigen Eigentums“ entspricht, einer wesentlich stärkeren Sozialbindung zu unterliegen als das Sacheigentum. Denn Geisteswerke sind gleichzeitig auch Bestandteil des Wissens und der Kultur der gesamten Menschheit und als solches ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auch Allgemeingut. Sie sollten deshalb idealerweise nicht nur ungehindert zugänglich sein, sondern auch einer möglichst ungestörten Weiterentwicklung unterliegen.

posted by Stadler at 10:48  

2.3.12

Unterlassungsanspruch statt Leistungsschutzrecht?

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Manuel Höferlin spricht sich in seinem Blog gerade gegen ein Leistungsschutzrecht für Verlage aus, was generell zu begrüßen ist. Unmittelbar im Anschluss unterbreitet er dann allerdings einen äußerst schrägen Alternativvorschlag. Höferlin schreibt nämlich:

„Verlage, die sich gegen die Anwendung der Kulturtechnik des Verlinkens im Internet wehren wollen, könnten dies mit einem Unterlassungsanspruch tun. Hierfür könnten wir eine gesetzliche Regelung finden.“

Der Abgeordnete Höferlin schlägt also allen Ernstes vor, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu schaffen, der es Verlagen ermöglicht, eine Verlinkung auf ihre Inhalte zu verbieten.

Ich glaube hier hat wieder mal einer die Grundstruktur des WWW nicht verstanden.

Gut gefällt mir übrigens auch der Titel „Manuel Höferlin’s Blog„. Diese Form der Verwendung des Apostrophs erinnert mich irgendwie an den Kabarettisten Han’s Klaffl.

posted by Stadler at 22:05  

2.3.12

Neues Urteil zur Gegendarstellung im Internet

Auch im Internet besteht ein Anspruch auf Gegendarstellung gegen Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, wenn eine Person oder Stelle, durch eine in dem Onlineangebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist (§ 56 RStV).

Das Landgericht Berlin hatte einen Onlineanbieter zur Aufnahme einer solchen Gegendarstellung verurteilt. Der Anbieter wollte auf diese Gegendarstellung aber wiederum unmittelbar erwidern und diese Erwiderung im Anschluss an die Gegendarstellung platzieren.

Das Kammergericht als Berufungsinstanz geht in seinem Urteil vom 30.01.2012 (Az.: 10 U 85/11) davon aus, dass auf die Gegendarstellung zwar grundsätzlich erwidert werden darf, allerdings nicht unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung. Denn aus § 56 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 RStV folgt das Verbot, die Erwiderung auf eine Gegendarstellung unmittelbar mit dieser zu verknüpfen.

Das entspricht nach Ansicht des Kammergerichts dem Gebot der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung und dem daraus folgenden Grundsatz der „Waffengleichheit“.

Das Kammgergericht meint, dass die gebotene gleiche publizistische Wirkung nur dadurch sichergestellt werden kann, dass nur jeweils eine Äußerung des Anbieters von Telemedien und des Betroffenen miteinander verknüpft sind. Eine erneute Äußerung des Anbieters von Telemedien, unmittelbar im Anschluss an die Gegendarstellung würde dieses Gleichgewicht wieder beseitigen und ist deshalb auch nach Art. 5 GG nicht erforderlich.

Das wird in der juristischen Literatur teilweise anders gesehen. Roger Mann (in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, § 56 RStV, Rn. 27) hält § 56 Abs. 1 S. 5 RStV für verfassungsrechtlich bedenklich, weil die Situation bei Telemedien mit dem Rundfunk nicht vergleichbar sei, wo gerade das zuletzt gesprochene Wort besonders schwer wiegt. Er meint daher, dass in verfassungskonformer Auslegung zumindest ein Hyperlink des Anbieters – mit einem Verweis auf eine Erwiderung – im Anschluss an die Gegendarstellung zulässig sein müsse. De lege ferenda fordert Mann eine Aufhebung von § 56 Abs. 1 S. 5 RStV.

Vielleicht wird der Unterlegene ja noch versuchen, das Bundesverfassungsgericht mit dieser durchaus interessanten Frage zu befassen.

 

posted by Stadler at 14:59  

1.3.12

Datenhandel in Deutschland

Lese gerade bei Richard Gutjahr einen Blogbeitrag über Direktmarketing und Adresshandel in Deutschland. Was Richard dort beschreibt, ist alles überhaupt nicht neu, aber andererseits keineswegs so im öffentlichen Bewusstsein verankert, wie es vielleicht nötig wäre, um zu erkennen, dass sich die Aufregung über Google oder Facebook relativieren muss, wenn man die einheimischen Sauereien im Bereich des Datenschutzes in die Betrachutng einbezieht.

Einer der aktiven Player im inländischen Adresshandel ist übrigens der Staat selbst, in Person der Kommunen.

Wenn man sich diesem Phänomen annähert, sollte einem der Begriff des Listenprivilegs vertraut sein, der auch in Gutjahrs Blogpost angesprochen wird. Das Listenprivileg ist eine von Lobbyisten durchgesetzte Ausnahmeregelung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), die es ermöglicht, listenmäßig zusammengefasste personenbezogene Daten zu Zwecken der Werbung und des Adresshandels auch ohne Einwilligung des Betroffenen zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben. Das sog. Listenprivileg ist in § 28 Abs. 3 S. 2 und § 29 Abs. 2 S. 2 BDSG verankert. Die Bundesregierung wollte dieses Listenprivileg im Zuge der Novellierung des BDSG im Jahre 2009 eigentlich abschaffen und durch eine Einwilligungsregelung ersetzen, ist dann aber letztlich wieder vor der Direktmarketing-Lobby eingeknickt.

Die Datenschützer haben sich zwar auch gegen das Listenprivileg gewandt, allerdings nicht annähernd so vehement, wie man aktuell gegen Google oder Facebook kämpft. Insgesamt eine sehr deutsche Story wie ich finde.

 

posted by Stadler at 22:48  

1.3.12

BVerfG kassiert erneut meinungsfeindliche Urteile aus Hamburg

Die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg ist für ihre meinungsfeindliche Haltung unter gleichzeitiger Überdehnung des Persönlichkeitsrechts bekannt, weshalb sich Hamburg auch zum Gerichtsstand Nummer eins entwickelt hat, wenn es darum geht, eine vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung zu untersagen.

Im konkreten Fall wurde über zwei Söhne des Schauspielers Uwe Ochsenknecht berichtet, die selbst durch ihre Darstellung in der Filmreihe „Wilde Kerle“ bereits eine gewisse Bekanntheit erlangt haben.  Das Landgericht Hamburg untersagte der Sächsischen Zeitung eine Berichterstattung nach der „die beiden Nachwuchsschauspieler und -sänger nach wüster Randale in der Münchener Innenstadt von der Polizei verhört“ worden seien. Die Berufung der Zeitung zum OLG Hamburg blieb erfolglos.

Auf die „offensichtlich begründete“ Verfassungsbeschwerde der Zeitung hin, hat das Bundesverfassungsgericht die hanseatischen Urteile mit Beschluss vom 25.1.2012 (Az.: 1 BvR 2499/09) aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht stört sich u.a. daran, dass die Hamburger Gerichte bei Jugendlichen regelmäßig einen Vorrang des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit annehmen. Diese schematische Betrachtung erachtet das BVerfG aus verfassungsrechtlicher Sicht für zu eng und zu undifferenziert.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das BVerfG u.a. aus:

„Es geht vorliegend allerdings lediglich um eine Wortberichterstattung über einen unstreitigen Vorfall. Insoweit aber gibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht ihnen nicht den Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie sie sich selber sehen oder gesehen werden möchten (vgl. BVerfGE 101, 361 <380> m.w.N.). Dabei (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>) ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass durch den Bericht nur die Sozialsphäre der Kläger berührt ist. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist hier überdies auch dadurch verringert worden, dass die Kläger insbesondere über das Fernsehen die Öffentlichkeit unstreitig oft gesucht, ein Image als „Junge Wilde“ gepflegt und ihre Idolfunktion kommerziell ausgenutzt haben und so ihre Person selbst in die Öffentlichkeit gestellt haben.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte diese Umstände ausreichend in ihre Erwägungen zur Reichweite des Schutzes des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingestellt hätten.

Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kläger andererseits ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2006 – VI ZR 259/05 -, NJW-RR 2007, S. 619). Verfehlungen auch konkreter Personen aufzuzeigen gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (vgl. Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Bei Tatsachenberichten hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen darüber hinaus vom Wahrheitsgehalt ab, und wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 99, 185 <196>).

Auf Seiten der Kläger ist anderseits zweifelsohne ihr junges beziehungsweise jugendliches Alter in die Erwägungen einzubeziehen. Junge Leute bedürfen eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>). Jedoch genügt es nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, eine Regelvermutung dahingehend aufzustellen – wie hier durch die Fachgerichte geschehen -, dass aufgrund der gesetzgeberischen Wertung im Jugendgerichtsgesetz jedes Informationsinteresse hinter dem Anonymitätsinteresse „grundsätzlich“ zurückzustehen habe, wenn nicht die begangene Tat von außergewöhnlicher Schwere sei. Vielmehr ist in die Abwägung einzustellen, dass die durch die Fachgerichte zutreffend vorgenommene Einordnung des Verhaltens der Kläger als Bagatelldelikte zugleich geeignet erscheint, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 – 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350). Ein entsprechendes Verhältnis wird aber regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern sie nur überhaupt ein Berichterstattungsinteresse begründen (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. März 2010 – 1 BvR 1891/05 -, ZUM 2010, S. 961). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein staatlicher Strafvorwurf gar nicht Gegenstand der Berichterstattung ist.

Die von den Fachgerichten angenommene Regelvermutung des grundsätzlichen Vorrangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegenüber der Meinungsfreiheit, sobald schutzbedürftige Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen in Rede stehen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht zu eng und undifferenziert. Sie übergeht das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Auslegung und berücksichtigt vorliegend das „Öffentlichkeitsimage“ der Kläger zu wenig.“

posted by Stadler at 16:06  

1.3.12

OLG Köln entscheidet erneut zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Für die Ermittlung des Anschlussinhabers bedarf es in Fällen des Filesharing nach § 101 Abs. 9 UrhG grundsätzlich eine richterliche Anordnung bzw. eine richterliche Gestattung, die es dem Provider erlaubt, die Daten seiner Kunden herauszugeben.

Das Massengeschäft der Filesharing-Abmahnungen funktioniert vor allen Dingen deshalb, weil die Gerichte eine Urheberrechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß und damit die tatbestandlichen Voraussetzungen bereits dann bejahen, wenn nur eine einzige Datei getauscht wird. Während das OLG München meint, dass in Fällen des Filesharings immer ein gewerbliches Ausmaß gegeben ist, schränkt das OLG Köln zumindest etwas ein und geht davon aus, dass das Zugänglichmachen einer einzelnen geschützten Datei in einer Internet­tausch­börse nur dann das für die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes nötige Gewicht aufweist, wenn es sich entweder um ein besonders wertvolles Werk handelt oder wenn eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wird.

Diese Rechtsprechung hat das OLG Köln in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 23.01.2012, Az. 6 W 13/12) nochmals bestätigt.

Ich halte diese Rechtsprechung, auch in der einschränkenden Variante des OLG Köln, für grundsätzlich verfehlt. Das ist in etwa so – um eine gerade bei Urheberrechtslobbyisten beliebte Analogie zu bemühen – als würde man jeden einfachen Ladendiebstahl als gewerbsmäßigen und damit besonders schweren Fall des Diebstahls qualifizieren. Aber im Urheberrecht scheinen die Uhren einfach anders zu ticken.

Diese Rechtsprechung verkennt ganz grundsätzlich, dass der gesetzliche Auskunftsanspruch des § 101 UrhG von einem Regel-Ausnahmeverhältnis geprägt ist, das man kurzerhand auf den Kopf stellt, wenn man das gewerbliche Ausmaß zum Regelfall erhebt. Warum gerade das Europarecht nicht zu einer solchen Auslegung zwingt, sondern eher eine Anknüpfung an den Begriff des Handelns im geschäftlichen Verkehr nahelegt, habe ich an anderer Stelle ausgeführt. Man muss auch berücksichtigen, dass derartige richterliche Gestattungsbeschlüsse in das Grundrecht aus Art. 10 GG eingreifen, was in diesen Fällen auch deshalb problematisch, weil der Anschlussinhaber rein statistisch betrachtet in jedem zweiten Fall eben nicht der Verletzter ist. Auch dieser Umstand wird von den Oberlandesgerichten nicht ausreichend gewürdigt.

Es wäre Sache des Gesetzgebers hier nochmals klarstellend einzugreifen. Vielleicht bleibt ihm dies aber einmal mehr erspart, denn das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, weshalb vielleicht schon aus Karlsruhe eine Auslegung kommt, die sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 UrhG und dem Grundrecht aus Art. 10 GG keine Gewalt antut.

 

posted by Stadler at 14:51  
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