Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.5.12

OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

Das OLG Köln hat in einer ganz aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2012, Az: 6 U 239/11) eine generelle Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Rechtsverletzungen seines Ehegatten abgelehnt und die Revision zum BGH zugelassen.

In der Pressemitteilung heißt es zur Verneinung der Störerhaftung des Anschlussinhabers:

Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Das Landgericht hatte die Anschlussinhaberin verurteilt, obwohl die Sache wegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits zuvor beim OLG war.

Der 6. Senat des OLG Köln scheint seine Rechtsprechung in diesem Punkt zwischenzeitlich geändert haben, denn das BVerfG hatte erst kürzlich eine noch anderslautende Entscheidung des OLG Köln aufgehoben.

 

 

posted by Stadler at 18:23  

18.5.12

Beweisaufnahme in Filesharing-Prozess

In einem von mir betreuten Filesharing-Verfahren hat das Amtsgericht München die Einholung des Gutachtens eines IT-Sachverständigen angeordnet, nachdem mein Mandant nicht bereit war, den vom Gericht angeregten Vergleich abzuschließen.

Nach dem Beschluss des Amtsgericht wird Beweis darüber erhoben, ob die Software „PFS“ der Fa. ipoque GmbH zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahre 2007 protokolliert hat, dass über eine IP-Adresse, die vom Provider dem Kläger zugeordnet worden ist, Alben der Bands Silbermond und Revolverheld – die wiederum über einen bestimmten Hash-Wert identifiziert worden sind – vervielfältigt und zum Download angeboten worden sind und, dass die Software der Fa. ipoque diesen Vorgang durch einen Testdownload überprüft hat.

Als beweisbelastete Partei musste die Klägerin Sony Music EUR 4000,- Sachverständigenvorschuss bei Gericht einbezahlen. Der Vorgang spielt noch im Jahre 2007, die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgte deshalb über die Staatsanwaltschaft (München I) und nicht über ein zivilrechtliches Auskunftsverfahren. Nach dem Vortrag von Sony Music soll ein eDonkey-Client benutzt worden sein, weitergehender Vortrag hierzu fehlt allerdings.

Nachdem dem Sachverständigen die Festplatte des Beklagten nicht mehr zur Verfügung steht, bin ich wirklich gespannt, wie diese Beweisführung gelingen soll.

Sollte jemand da draußen, speziell zur Fa. ipoque und zur Zuverlässigkeit von deren Ermittlungsssoftware (im Jahre 2007), noch über spezifische Informationen verfügen, so wäre ich für eine Rückmeldung (gerne per E-Mail) dankbar.

posted by Stadler at 16:47  

16.5.12

OLG Köln: Anforderungen an die Ermittlungssoftware beim Filesharing

Das OlG Köln hat in Filesharing-Fällen nun zum wiederholten Male zu erkennen gegeben, dass es nicht gewillt ist, die allzu großzügige und laxe Haltung des Landgerichts Köln zu akzeptieren.

Mit Beschluss vom 20.01.2012 (Az.:6 W 242/11) hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass ein Beschluss des Landgerichts Köln, der es dem Provider gestattet hatte, Auskunft über den Namen und die Anschrift der Beschwerdeführer zu erteilen, rechtswidrig war.

Der Senat stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass das Landgericht das gesetzliche Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung zu großzügig bejaht hatte.

Wörtlich führt das OLG Köln aus:

Das Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung dient dem Schutz der am Verfahren zunächst nicht beteiligten Anschlussinhaber, der durch eine unberechtigte Inanspruchnahme in erheblicher Weise in seinen Rechten verletzt wird (vgl. Senat, GRUR-RR 2009, 9, 11). Dieser Schutz läuft leer, wenn die Ordnungsgemäßheit der Ermittlungen erst im Nachhinein (also nachdem die Auskunft erteilt worden ist) auf die Rüge des Anschlussinhabers hin ermittelt wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung genügt werden. Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann. Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang (vgl. Beschluss des Senats vom 7.9.2011 – 6 W 82/11) genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können.

Für künftige Fälle bedeutet dies, dass die Glaubhaftmachung der zuverlässigen Arbeitsweise der Ermittlungssoftware voraussetzt, dass die Software von einem unabhängigen Sachverständigen überprüft worden ist und regelmäßig kontrolliert wird. Man darf also gespannt sein, welche Rechteinhaber das tatsächlich glaubhaft machen können und wie sich das Landgericht Köln auf diese sachgerechte Einschränkung durch das OLG einstellen wird.

Der Gerichtsort Köln ist für Fälle des Filesharing von herausragender Bedeutung, weil das Landgericht Köln für die Anordnung der Auskunft gegenüber der Telekom zuständig ist, weshalb die meisten dieser Verfahren in Köln geführt werden.

posted by Stadler at 10:03  

14.5.12

Wer koordiniert die Urheberrechtskampagne?

In den letzten Wochen gab es gleich mehrere Kampagnen zum Urheberrecht. Zuerst haben sich 51 Tatort-Autoren in einem offenen Brief an die Grünen, Piraten und die Netzgemeinde gewandt – womit die vermeintlich Schuldigen ja schon klar benannt sind – und sich über einen Frontalangriff auf ihr geistiges Eigentum beklagt. Nur eine Woche später stieg das Handelsblatt mit der Aktion „Mein Kopf gehört mir“, in der über 100 Kreative fordern, dass die Schöpfer immaterieller Werke auch künftig entlohnt werden müssen, im Wege des Kampagnenjournalismus in die Debatte ein. Speziell die Aktion des Handelsblatts verdient besondere Beachtung, weil gerade das Handelsblatt zu den Zeitungen gehört, die ihren Autoren fragwürdige Buy-Out-Verträge aufzwingen und ihre Autoren gerade nicht fair und angemessen entlohnen und behandeln.

Letzte Woche ist dann in der Zeit der Aufruf „Wir sind die Urheber“ erschienen, der interessanterweise von dem Literaturagenten Matthias Landwehr koordiniert wird. Aktuell munkelt man, dass demnächst ein weiterer Aufruf, diesmal aus dem Bereich der Wirtschaft, zum Schutz des geistigen Eigentums folgen wird.

Die Veröffentlichung dieser Aufrufe und Appelle in kurzer zeitlicher Abfolge dürfte daher kaum Zufall sein. Vielmehr darf man annehmen, dass dahinter eine koordinierte Kampagne steht, bei der sich nur noch die Frage stellt, wer im Hintergrund die Fäden zieht.

Fest steht für mich jedenfalls, gerade nach den Veröffentlichungen im Handelsblatt und in der ZEIT, dass es den Verlagen gelungen ist, die Aufmerksamkeit von sich selbst abzulenken. Hierzu passt auch der Umstand, dass der Aufruf „Wir sind die Urheber“ auf den Interessengegensatz zwischen Urhebern und  Verwertern eingeht und diesen in Abrede stellt. Das kann man angesichts dessen, dass es gerade die Verlage waren, die vor 10 Jahren ein vernünftiges und faires Urhebervertragsrecht verhindert haben und es deshalb immer noch genügend Verlage gibt, die ihren Autoren Knebelverträge aufzwingen, nur als gelungene Lobbyarbeit bezeichnen. Denn damit wird das erneute Aufkommen einer notwendigen Debatte über eine Stärkung des Urhebervertragrechts geschickt unterbunden und gleichzeitig von den wahren Gründen, warum viele Autoren und Journalisten nicht vernünftig von ihrer Arbeit leben können, abgelenkt.

Dass man speziell Autoren dazu bewegen konnte, sich aggressiven Aufrufen anzuschließen, mit denen sie bei näherer Betrachtung gegen ihre eigenen Interessen agieren, ist geradezu eine Meisterleistung des Lobbyismus. Es ist den Verlagen offenbar gelungen, den Eindruck zu erwecken, dass Autoren und Verleger in einem Boot sitzen und der gemeinsame Gegner in der Netzgemeinde zu suchen sei. Gerade die Piraten eignen sich derzeit offensichtlich wunderbar dafür, Feindbilder aufzubauen. Auch Teile der Presse sind dieser Form des Lobbyismus aufgesessen, wenn wie in der FAZ beklagt wird, dass in der Diskussion seitens der Kritiker oft die Autorenschaft gegenüber den „Verwertern“ ausgespielt wird. Hier wird in Wirklichkeit aber niemand ausgespielt, sondern lediglich auf die tatsächlichen Primärursachen hingewiesen.

Die jetzige Kampagne dient deshalb wohl gerade auch dem Zweck, die notwendige Debatte über eine gesetzliche Stärkung des Urhebervertragsrechts zu verhindern. Es ist betrüblich, dass derart viele Intellektuelle dieser eher durchsichtigen Strategie auf den Leim gehen. Wenn ich – wie die Tatort-Autoren – einen Appell an Piraten und Grüne richten müsste, dann würde ich dazu aufrufen, im Interesse der Urheber und Autoren jetzt die Diskussion über das Urhebervertragsrecht in den Mittelpunkt zu stellen und nicht immer nur über das Filesharing zu reden.

 

posted by Stadler at 12:20  

12.5.12

Radikale Positionen in der Urheberrechtsdebatte?

Nachdem mein gestriger Blogbeitrag zur Urheberrechtsdebatte mehr als 170 Kommentare nach sich gezogen hatte, gibt es hierzu von mir noch einen Nachschlag, zumal die rege und z.T. heftige Diskussion noch einiger ergänzender Bemerkungen bedarf.

Auch ich habe mir die Frage gestellt, welches Ziel die mittlerweile angeblich 1500 z.T. sehr prominenten Autoren und Künstler mit ihrem Aufruf „Wir sind die Urheber“ tatsächlich verfolgen. Die Erhaltung des status quo kann es eigentlich nicht sein, denn mit dem sind sie ja gerade unzufrieden. Also muss es wohl darum gehen, auf den Gesetzgeber Druck auszuüben, um neue Mechanismen der Rechtsdurchsetzung zu etablieren, von denen man sich einen besseren Schutz der Werke im Internet erhofft. Und das würde dann zwangsläufig auf Instrumente wie Netzsperren oder Two- bzw. Three-Strikes hinauslaufen. Und spätestens dann stellt sich natürlich die Frage nach der Meinungs- und Informationsfreiheit. Insoweit hatte die FAZ dem Kollegen Vetter noch eine radikale Position unterstellt, weil er die Debatte „jetzt bereits mit der Meinungsfreiheit verbindet“. Die Frage muss allerdings erlaubt sein, welche Schlussfolgerung bzgl. der Intention der Urheber man sonst ziehen soll, wenn nicht diese.

An der Stelle muss man einen Schritt zurückgehen, um die Aufregung verstehen zu können, von der die Debatte geprägt ist. Entgegen eines weit verbreiteten Missverständnisses geht es weiten Teilen der Netzgemeinde nicht um die Verteidigung des urheberrechtswidrigen Filesharings, sondern darum, die Einführung von Maßnahmen wie Netzsperren oder eines Three-Strikes-Out-Modells zu verhindern, weil damit eine generelle Beeinträchtigung der Netzkommunikation einher gehen würde. Derartige Maßnahmen sind gerade von der Musikindustrie in den letzten Jahren bei jeder Gelegenheit gefordert worden, weshalb die Befürchtung eine reale Grundlage hat. Und vor diesem Hintergrund stellt sich natürlich die Frage nach der Meinungs- und Informationsfreiheit.

Ergänzend hier noch ein paar Anmerkungen zu den Thesen des Kollegen Nebgen, der sich gleich in zwei Blogbeiträgen an meinem gestrigen Text abarbeitet:

Zum Begriff des geistigen Eigentums hatte ich nur, ebenfalls unter Verweis auf einen älteren Beitrag, angemerkt, dass mich die Analogie zum Sacheigentum nicht überzeugt und ich darin, also in der Gleichsetzung mit dem Sacheigentum, eine juristische Fiktion sehe. Das hat wenig mit einem Taschenspielertrick zu tun, sondern mehr mit einem rechtsdogmatischen Ansatz, der die Vergleichbarkeit von Sacheigentum und geistigem Eigentum in Frage stellt. Weil der Kollege Nebgen selbst anmerkt, dass ein Flachbildschirm und ein Musikstück vielleicht nicht ganz dasselbe sind, kann man diese Analogie m.E. zu Recht in Frage stellen, muss sie aber in juristischer Hinsicht jedenfalls als eine sog. Fiktion betrachten.

Wie oben bereits erläutert, geht es mir auch überhaupt nicht um die Forderung, dass Werke der Musik oder des Films im Netz kostenlos sein müssten. Nur hat es keinen Sinn, die Augen vor der Realität zu verschließen. Die Urheberrechte können im Netz nicht mehr besser als jetzt geschützt werden, es sei denn man setzt Instrumentarien wie Netzsperren oder ein Three-Strikes-Modell ein. Speziell hiergegen richtet sich der Unmut im Netz, weil derartige Maßnahmen die Informationsfreiheit beeinträchtigen würden.

Vor diesem Hintergrund muss man darüber diskutieren, welche urheberrechtlichen Regelungen geeignet sind, dauerhaft auf breite Akzeptanz zu stoßen. Denn ein Rechtsregime, das niemand mehr versteht und niemand mehr akzeptiert – und genau dieser Trend zeichnet sich ab – wird sich nicht halten können. Der Aufruf „Wir sind die Urheber“ ist daher auch von einer erheblichen Realitätsferne geprägt.

posted by Stadler at 00:08  

10.5.12

Wir sind die Bürger

Die ZEIT veröffentlicht in ihrer heutigen Printausgabe den Aufruf „Wir sind die Urheber“ und merkt in ihrem redaktionellen Begleittext ergänzend an, dass man damit die bislang größte Aktion von Schriftstellern und Künstlern dokumentieren würde, die sich gegen den Diebstahl des geistigen Eigentums zur Wehr setzen. Der Appell selbst ist im Netz bereits seit einigen Tagen abrufbar.

Erschreckend ist für mich zunächst, dass sich intelligente Menschen wie Elke Heidenreich, Roger Willemsen, Martin Walser oder Charlotte Roche – um nur einige der Erstunterzeichner zu nennen – in einer derart plumpen und ideologisierten Art und Weise in die Urheberrechtsdebatte einmischen. Erstaunlich ist ferner, dass der Aufruf vorwiegend von Schriftstellern und Autoren unterzeichnet worden ist und damit von einer Gruppe, die von Urheberrechtsverletzungen im Internet im Vergleich zu Musikern eher wenig betroffen ist.

Wer vom Diebstahl geistigen Eigentums spricht, macht damit deutlich, dass er nicht ansatzweise gewillt ist, eine Sachdebatte differenziert zu führen. Während man  über die juristische Fiktion vom geistigen Eigentum durchaus noch kontrovers diskutieren kann, ist die mantraartig bemühte Analogie zum Diebstahl und zum Raub schon auf den ersten Blick verfehlt. Denn das zentrale Tatbestandsmerkmal von Diebstahl und Raub ist die Wegnahme (einer Sache). Bei einer Urheberrechtsverletzung wird aber nichts weggenommen, sondern es wird ganz im Gegenteil etwas kopiert und dadurch vermehrt. Die Urheberrechtsverletzung im Internet, deren „Tathandlung“ in einer Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung eines Geisteswerks besteht, ist das exakte Gegenteil einer Wegnahme.

Der erste Schritt hin zu einer Entideologisierung der Debatte muss in einer sprachlichen Abrüstung bestehen. Neutrale Begriffe wie Immaterialgüterrecht und Rechtsverletzung sind ausreichend, um den Standpunkt der Urheber deutlich zu machen.

Aber selbst dann, wenn man für sich ein Eigentum an Geisteswerken reklamiert, ist damit noch nichts über die Grenzen und Einschränkungen denen dieses Recht unterliegt, ausgesagt. Und darin scheint mir eines der wesentlichen Missverständnisse der Debatte zu bestehen. Denn wer sich auf Eigentumsrechte beruft, muss auch anerkennen, dass das Eigentum der Sozialbindung unterliegt (Art. 14 Abs. 2 GG). Weil die Schaffung eines Geisteswerkes auch einen sozialen Prozess darstellt – und hier unterscheidet sie sich nochmals grundlegend vom Sacheigentum – ist die Sozialpflichtigkeit des „geistigen Eigentums“ sogar besonders stark ausgeprägt, nicht zuletzt auch wegen ihrer enormen Bedeutung für den Bereich der Bildung und der Kultur.

Der Gesetzgeber verfügt deshalb bei der Ausgestaltung der Grenzen und Schranken des Urheberrechts über einen erheblichen Bewertungsspielraum – worauf auch in der Rechtsprechung des BVerfG mehrfach hingewiesen wurde – den er bislang nicht annähernd ausgeschöpft hat. Es ist also verfassungsrechtlich keineswegs geboten, dass das Urheberrecht so rechteinhaberfreundlich bleibt wie bisher, sondern es erscheint durchaus denkbar, dass man künftig die Interessen der Allgemeinheit, gerade auch zu Lasten der Urheber, stärker gewichten wird. Das ist vor allen Dingen in Bereichen wie Unterricht und Bildung geboten, in denen das geltende Urheberrecht sich derzeit hemmend auswirkt.

Die Frage, wie das Urheberrecht modernisiert und künftig ausgestaltet werden soll, erfordert eine breite gesellschaftliche Diskussion, denn anders als noch in den 80’er Jahren ist das Urheberrecht heute keine Spezialmaterie mehr, die nur wenige betrifft.  In dieser Diskussion ist die Position von Urhebern, wie sie in dem Appell zum Ausdruck gebracht wird, nur ein Aspekt unter vielen.

Vielleicht sollte man aber einfach ebenso plakativ antworten: Wir sind die Bürger und wir teilen Eure Einschätzung nicht (uneingeschränkt). Möglicherweise können wir aber auch irgendwann damit beginnen, eine sachliche Debatte zu führen.

 

posted by Stadler at 14:30  

7.5.12

Ist das System GEMA unfair?

Über das Blog des Isarmatrosen bin ich auf die „Vier Thesen zur GEMA“ der Musikerin Zoe.Leela gestoßen, die ich für diskussionswürdig halte und deshalb hier mal näher vorstellen möchte.

Bevor man in die Kritik an der GEMA einsteigt, sollte man sich allerdings bewusst machen, dass Verwertungsgesellschaften wie die GEMA einen gesetzlichen Auftrag erfüllen, der im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (WahrnG) definiert ist. Immer dann, wenn Musik öffentlich aufgeführt oder wiedergegeben wird, soll der Urheber (Komponist, Textdichter) einen Anspruch auf Vergütung erhalten. Dieser Anspruch wird von der Verwertungsgesellschaft GEMA wahrgenommen. Wenn also Musik im Radio gespielt, in einem Club aufgelegt, in einem Konzert dargeboten oder im Netz gestreamt wird, ist der Veranstalter nach § 13b WahrnG verpflichtet, dafür die Einwilligung der GEMA einzuholen. Was der Veranstalter genau bezahlen muss, bestimmt sich nach den Tarifen, die die GEMA nach § 13 WahrnG selbst aufstellt. Die Einnahmen, die die GEMA erzielt, werden nach einem Verteilungsplan an die Mitglieder ausgeschüttet.

1. „Wenn die GEMA der Staat wäre, müssten alle Steuern zahlen, aber nur 5 % dürften wählen gehen, die fünf Prozent Reichsten.“

Die Satzung der GEMA differenziert zwischen ordentlichen, außerordentlichen und angeschlossenen Mitgliedern. In dem wirtschaftlichen Verein GEMA sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Das sind diejenigen – derzeit ca. 3400 – Urheber, die in 5 Jahren mindestens EUR 30.000 von der GEMA bezogen haben und Musikverlage. Die restlichen mehr als 60.000 Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Was die Ausschüttung angeht, entfielen laut Wikipedia im Jahre 2010 durchschnittlich ca. 58.000,- EUR auf jedes ordentliche Mitglied, ca. 2270,- EUR auf jedes außerordentliche Mitglied, sowie ca. 1300,- EUR auf jedes angeschlossene Mitglied. Dass also die meisten ordentlichen Mitglieder, wie beispielsweise Sebastian Krumbiegel, Frontmann der Band „Die Prinzen“, mit dem System GEMA zufrieden sind, ist angesichts dieser Zahlen nicht erstaunlich. Die Frage ist allerdings, ob die GEMA auch aus Sicht derjenigen Komponisten und Texter, die keine ordentlichen Mitglieder sind, sinnvoll ist. Und genau das verneint die Musikerin Zoe.Leela in ihren 2. These.

2. „Weniger GEMA – mehr für meine Hörer und mich“

Die Aussage von Zoe.Leela, dass von jeder verkauften Platte und jedem Download eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 14,7% Prozent an die GEMA fliest, ist zumindest missverständlich. Nach dem Geschäftsbericht 2010 hat die GEMA Erträge von EUR 862,961 Mio. erwirtschaftet, bei EUR 127,072 Mio. Kosten (Verwaltungsaufwendungen). Das entspricht einem Kostensatz von 14,7 %. Für den Verkauf einer Platte muss übrigens nichts an die GEMA abgeführt werden. Was Zoe.Leela hier wohl meint, sind die Erlöse für die Vervielfältigung von Tonträgern.

Für die Vervielfältigung von Werken der GEMA-Mitglieder auf Tonträgern (CDs, DVDs), ist eine Vergütung im Bereich zwischen 9 und 14 % des Händlerabgabepreises an die GEMA zu entrichten. Wenn auf eine CD also Musik gepresst wird, die von einem GEMA-Mitglied komponiert oder getextet wurde, dann fließt bereits vorab ein bestimmter Betrag von im Normalfall mehr als einem EUR pro CD an die GEMA ab. Diesen Betrag bekommen Komponisten und Texter im günstigsten Fall später von der GEMA über die Verteilung (teilweise) wieder erstattet.

Was Zoe.Leela aber zu Recht kritisiert, ist der Umstand, dass der Künstler mit seiner GEMA-Mitgliedschaft die Möglichkeit aus der Hand gibt, auf die Online-Vermarktung seiner Musik Einfluss zu nehmen und selbst darüber zu bestimmen, wo die Musik z.B. als Stream angeboten wird.

3. „Die GEMA ist die Wallstreet der Kreativindustrie. Intransparenz“

Die Kritik von Zoe.Leela zielt auf den Verteilungsplan der GEMA ab, den die Musikerin als intransparent und ungerecht empfindet. Für den Einzelnen ist der Verteilungsplan jedenfalls schwer nachvollziehbar.

Die Rechtsprechung betont insoweit, dass das Aufführungsrecht im Allgemeinen nur kollektiv für die Gesamtheit der Berechtigten und mit pauschalierenden Vergütungssätzen wahrgenommen werden kann. Das bedeutet, dass die GEMA nicht die tatsächlich auf den einzelnen Künstler entfallenden Erlöse verteilt, sondern stattdessen ein statistisches Hochrechnungsverfahren –  das vom BGH gebilligt wurde – anwendet.

4. „Die GEMA fördert Mainstream und zerstört Karrieren, bevor sie begonnen haben.“

Der vierte Punkt der Thesen von Zoe.Leela ist dann eigentlich eine Zusammenfassung der vorhergehenden Aspekte. Zoe.Leela beklagt abschließend, dass das GEMA-System etablierte Künstler bevorzugt und Newcomer benachteiligt und damit eben auch nicht kulturfördernd wirkt.

Die Frage bleibt aber, wie das System reformiert, bzw. durch ein besseres ersetzt werden kann. Es gibt im Bereich des Urheberrechts also eine ganze Reihe von zu diskutierenden Aspekten, zu denen auch das Konzept der Verwertungsgesellschaften zählt.

posted by Stadler at 10:22  

2.5.12

Das Urheberrecht und der Unterricht

In der heutigen Ausgabe der taz ist unter dem Titel „Schulbuch sucht legale Nachfolger“ ein lesenwerter Artikel von Felix Schaumburg und Jöran Muuß-Merholz – den es auch in einer längeren Version gibt – erschienen, der anschaulich schildert, warum das geltende Urheberrecht pädagogisch gebotene Unterrichtskonzepte erschwert und behindert.

Aus Werken, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, darf nämlich generell nicht für Unterrichtszwecke kopiert werden, auch wenn es sich nur um einzelne Seiten handelt (§ 53 Abs. 3 S. 2 UrhG). Dieses Komplettverbot der Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern ist erst im Jahre 2008, auf Druck der Schulbuchverlage, in das Gesetz aufgenommen worden. Auch aus anderen Werken dürfen zu Zwecken des Unterrichts nur kleine Teile kopiert werden und auch nur dann, wenn die Vervielfältigung zur Veranschaulichung im Unterricht geboten ist. Dieses Merkmal wird beispielsweise vom OLG Stuttgart auch noch restriktiv dahingehend ausgelegt, dass eine Vervielfältigung zur Vertiefung und Ergänzung keine Veranschaulichung des Unterrichts mehr darstellt.

Auch die Online-Zurverfügungstellung von Kopien zu Zwecken des Unterrichts im Rahmen geschlossener Benutzergruppen, ist nur sehr eingeschränkt möglich.

Der Lehrer oder Dozent, der Materialien an seine Schüler oder Studenten weitergeben möchte, steht also in einem permanenten Konflikt mit dem geltenden Urheberrecht, den der Gesetzgeber aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Belange von Schulbuchverlagen bewusst in Kauf nimmt. Man weiß in den Kultusministerien nur zu genau, dass zu Zwecken des Unterrichts eigentlich laufend gegen das Urheberrecht verstoßen wird und aus pädagogischer und bildungspolitischer Sicht auch werden muss, weil man andernfalls einen zeitgemäßen Unterricht kaum gestalten könnte.

Die aktuelle Gesetzeslage ist nicht mehr praktikabel, sie treibt Lehrer und Dozenten förmlich in die Urheberrechtsverletzung. Die Politik müsste vor diesem Hintergrund eigentlich freie Lern- und Lehrmaterialien fördern, zumal das auch die Haushalte entlasten würde. Interessanterweise ist in Deutschland das Interesse an der zukunftsweisenden OER (Open Educational Resources)-Bewegung, anders als in anderen Staaten, aber eher gering. Dabei wäre es Aufgabe staatlicher Bildungspolitik, derartige Initiativen und Projekte aktiv zu unterstützten.

In anderen Ländern ist man da in verschiedenerlei Hinsicht schon weiter. Im Polen gibt es beispielsweise ein Programm “Digitale Schule” das u.a. vorsieht, Schulbücher für die Jahrgangsstufen vier bis sechs unter der Creative Commons-Lizenz zu veröffentlichen. Initiatoren dieses Projekts waren übrigens Bildungseinrichtungen und Netzaktivisten. Hierzulande hat es demgegenüber den Anschein als sei die Urheberrechtsdebatte auf das Thema Filesharing begrenzt.

Die Politik sollte also einerseits freie Lern- und Lehrmaterialien fördern und andererseits bei einer Reform von §§ 52a, 53 UrhG endlich einmal zum großen Wurf ausholen. Die bisherige, restriktive Regelung muss deutlich erweitert werden und zwar dahingehend, dass auch die Vervielfältigung und Zugänglichmachung größerer Teile eines Werkes zu Unterrichtszwecken privilegiert wird.  Lehrer sollten sich im übrigen mit anderen Dingen beschäftigen als laufend mit der Frage, ob ihre Unterrichtskonzepte mit dem geltenden Urheberrecht in Einklang stehen.

 

posted by Stadler at 18:03  

21.4.12

Warum nicht frei und gerecht? (Eine Replik auf mspr0)

Michael Seemann (aka mspr0) liefert bei Spiegel-Online unter dem Titel „Lieber frei als gerecht“ einen Beitrag zur Urheberrechtsdebatte. Mit dem Hinweis, dass die eher sinnfreie Überschrift nicht vom Autor stammt, sondern von SPON erdacht wurde, hat mir Seemann einen wunderbaren Einstieg in diese Replik vermasselt. Noch geistreicher – liebe SPON-Redaktion – wäre allenfalls der Titel „Was gesagt werden muss“ gewesen.

Dem Text Seemanns kann man jedenfalls nicht mangelnde Klarheit vorwerfen, ebenso wenig wie eine Polarisierung, denn genau die ist offenbar beabsichtigt. Seemanns wenig originelle Forderung lautet: „Schafft das Urheberrecht ab!“. Und weil es sich die Piraten nicht trauen, diese Forderung aufzustellen, muss es Seemann eben tun. Ob dieser Beitrag geeignet ist, die Debatte, die sich derzeit ohnehin überwiegend in den Außenbereichen bewegt, zu bereichern, darf man bezweifeln.

Unabhängig davon, überzeugt Seemanns Debattenbeitrag aber auch inhaltlich nicht. Die Forderung Seemanns ist online auf eine gewisse Resonanz (230 Tweets laut Rivva) gestoßen und hat auch viel Zustimmung (315 Likes) erfahren. Wie wir aber alle nur zu gut wissen, ist der Like-Button sehr schnell angeklickt und zwar allzu häufig unreflektiert.

Dass Seemanns Forderung utopisch ist, weil völkerrechtliche Verträge aufgekündigt, EU-Richtlinien revidiert und auch grundrechtliche Bedenken überwunden werden müssten, spricht noch nicht zwingend gegen ihre Legitimität. Deshalb möchte ich mit einem juristischen Argument – ich kann manchmal einfach nicht anders – beginnen, das ich für zwingend halte. Wer die vollständige Abschaffung des Urheberrechts fordert, muss sich nämlich darüber im Klaren sein, dass er damit zwangsläufig auch die vollständige Abschaffung jedweder Open-Source-Konzepte verlangt. Denn Open-Source-Lizenzmodelle wie die GPL setzen das Bestehen eines Urheberrechts zwingend voraus. Speziell Copyleft-Klauseln können überhaupt nur dann wirksam sein, wenn der bzw. die Urheber die Möglichkeit haben, entsprechende Bestimmungen zu treffen. Und diese Möglichkeit verschafft ihnen das Urheberrecht. Ähnliches gilt für andere Lizenzmodelle wie Creative Commons.

Ganz abgesehen davon, erschließt sich mir die Logik der Argumentation Seemanns aber auch nicht. Dass das Internet fast ausschließlich aus Kopieroperationen besteht, mag sein. Aber daraus resultiert nicht zwingend ein Widerspruch zum Konzept des Urheberrechts an sich. Wäre die Argumentation Seemanns logisch, dann hätte bereits die Erfindung des Buchdrucks, der den über Jahrhunderte hinweg maßgeblichen Kopiervorgang darstellte, längst zur Abschaffung des Urheberrechts führen müssen. Die Erfindung des Buchdrucks war aber der primäre Grund dafür, ein sog. Kopierrecht (Copyright) überhaupt erst einzuführen.

Zwischen der Möglichkeit Kopien anzufertigen einerseits und andererseits dem wirtschaftlichen Wunsch des Urhebers eines Geisteswerks diesen Kopiervorgang zu kontrollieren, besteht seit Jahrhunderten ein Spannungsverhältnis. Und in diesem Zusammenhang sollte man sich auch vor Augen führen, dass die Etablierung des Urheberrechts im 18. und 19. Jahrhundert als eine Errungenschaft der Aufklärung galt. Die Vorstellung, dass der Urheber eines Geisteswerks selbst darüber bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, stützt sich auf naturrechtliche Ansätze und die Idee vom Menschen als selbstbestimmtes Individuum. Wer verstehen will, warum manche das Urheberrecht als Grund- und Menschenrecht begreifen und seine Abschaffung als einen Akt der Barbarei, muss sich mit dieser Historie auseinandersetzen. Auch wenn wir dieses Konzept des geistigen Eigentums überdenken und uns möglicherweise von ihm verabschieden müssen, bleibt das Spannungsverhältnis zwischen Individual- und Allgemeininteressen bestehen. Es handelt sich um einen Konflikt, dem wir häufig begegnen. Denn überall prallen unterschiedliche Interessen aufeinander. Es ist die Aufgabe des Staates und der Politik sich mit den verschiedenen Positionen zu befassen und sich um einen möglichst gerechten Ausgleich zu bemühen.

Wir können diesen Konflikt und das daraus resultierende Spannungsverhältnis nicht negieren, weshalb es auch keine einfachen Lösungen nach der Vorstellung Michael Seemanns geben kann. Die Abschaffung des Urheberrechts ist keine ernsthafte Option. Vielmehr müssen wir das Urheberrecht, anders als bisher, als ein nicht absolutes Recht ausgestalten, das sich im Einzelfall in einem ergebnisoffenen Abwägungsprozess mit anderen Rechtspositionen und Interessen befindet. Man kann diesen Abwägungsprozess notfalls auch im Rahmen der bestehenden deutschen Dogmatik des geistigen Eigentums durchführen. Denn Eigentum verpflichtet, es unterliegt einer Sozialbindung (Art. 14 Abs. 2 GG). Im Rahmen dessen hat der Gesetzgeber, gerade auch was die Ausgestaltung des Urheberrechts betrifft, einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum. Dieser Gestaltungsspielraum spiegelt sich im Urheberrechtsgesetz in den sog. Schrankenbestimmungen wider. Diese Schrankenbestimmungen sind in den letzten 10 Jahren freilich auf Druck der Urheberrechstlobbyisten immer stärker eingeschränkt worden. Für die Frage einer digitalen Nutzung wurden praktikable Schrankenbestimmungen z.T. erst gar nicht eingeführt. An dieser Stellschraube kann und muss der Gesetzgeber drehen, um ein halbwegs faires und ein halbwegs funktionierendes Urheberrecht zu schaffen. Und wir können ihn dazu zwingen, wenn es uns gelingt eine Gegenposition zu der mächtigen Urheberrechtslobby zu etablieren.

Frei und gerecht kann und wird es dabei nie zugehen. Dennoch sollte genau das unser Anspruch sein. Die Urheberrechtsdiskussion muss sich endlich bewegen und vor diesem Hintergrund halte ich den Debattenbeitrag von Seemann für ebenso kontraproduktiv wie den der 51 Tatortautoren.

posted by Stadler at 23:47  

20.4.12

GEMA vs. YouTube

Das Landgericht Hamburg hat YouTube bzw. Google heute auf Antrag der GEMA dazu verurteilt, es zu unterlassen, sieben Musiktitel öffentlich zugänglich zu machen. Nachdem mittlerweile die offizielle Pressemitteilung des Landgerichts vorliegt, erscheint mir eine erste Einschätzung möglich.

Das Landgericht betrachtet YouTube als sog. mittelbaren Störer – nicht als Täter – der Urheberrechtsverletzung. YouTube ist nach dem Urteil dazu verpflichtet, entsprechende Videos nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung unverzüglich zu sperren und in zumutbarem Rahmen anschließend Maßnahmen zu ergreifen, um erneute Rechtsverletzungen zu verhindern. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher bereits hochgeladener Videoclips besteht nach der Entscheidung des Gerichts aber nicht.

Dennoch sei es YouTube zuzumuten, nach Erhalt eines Hinweises auf eine Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige Uploads zu unterbinden, die eine mit dem gemeldeten Musikstück übereinstimmende Aufnahme enthalten. Nach Ansicht des Landgerichts verfügt YouTube bereits über eine entsprechende Software, nämlich ihr eigenes Content-ID-Programm. Dieses Tool muss YouTube nach der Entscheidung des Gerichts allerdings selbst einsetzen und kann die GEMA bzw. die Rechteinhaber nicht darauf verweisen.

Der Logik des Gerichts folgend bedeutet dies folgendes: Wenn die GEMA oder ein Rechteinhaber YouTube auf einen Verstoß aufmerksam macht, dann müsste YouTube im Rahmen des Einsatzes des Programms Content-ID von sich aus den betreffenden Musiktitel in einen geschützten Bereich uploaden, damit anschließend der für die Unterbindung künftiger Uploads notwendige Abgleich durchgeführt werden kann.

Darüber hinaus ist das Landgericht der Meinung, dass YouTube verpflichtet sei, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter soll neu eingestellte Videos herausfiltern, die den Titel als auch den Interpreten der beanstandeten Musikaufnahme enthalten.

Das Landgericht Hamburg versucht sich mit dieser Entscheidung auf der Linie der Internet-Versteigerungs-Entscheidungen des BGH zu bewegen. Ob man YouTube allerdings tatsächlich mit eBay vergleichen und gleichgelagerte Prüfpflichten fordern kann, halte ich zumindest für diskussionswürdig. Es stellt sich außerdem die Frage, ob diese Betrachtung noch mit der neuesten Rechtsprechung des EuGH zur Frage von Filterpflichten sozialer Netzwerke in Einklang zu bringen ist.

Sofern es nicht zu einer wirtschaftlichen Lösung kommt, dürfte damit zu rechnen sein, dass Google/YouTube Berufung gegen das Urteil einlegen wird.

Update vom 25.04.2012:
Das Urteil liegt mittlerweile im Volltext vor. Bezüglich der vom Gericht angenommenen Verpflichtung wird das ausgeführt, was ich bereits aufgrund der Pressemitteilung vermutet hatte. Das Landgericht führt aus:

Es ist der Beklagten insoweit zuzumuten, das jeweils als Rechtsverletzung gemeldete konkrete Video selbst als Referenzdatei in das Content-ID Programm einzustellen und sämtliche künftig hochgeladenen Videos mit übereinstimmenden Musikaufnahmen mittels dieser Software für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu sperren. Im Zusammenhang damit ist ein System zu installieren, das im Falle des Widerspruchs eines Nutzers, dessen Video von der Sperrung betroffen ist, eine unmittelbare Klärung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzer zulässt.

YouTube wird letztlich hier auch zum Verhängnis, dass es mit dem Content-ID-Programm bereits ein eigenes Verfahren zur Unterbindung solcher Rechtsverletzungen in Betrieb hat und sich deshalb schlecht darauf berufen kann, dies sei technisch nicht möglich. Es verbleibt allerdings die interessante Frage, ob man es im Rahmen der Prüfpflichten der Störerhaftung für rechtlich zumutbar hält, dass YouTube das beanstandete Musikvideo selbst als Referenzdatei in das Content-ID-System hochlädt, um anschließend ein Matching durchzuführen, das den weiteren Upload derselben Datei verhindert.

posted by Stadler at 16:18  
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