Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.6.12

AG Frankfurt: Keine Haftung für Rechtsverstoß des Ehegatten beim Filesharing

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 25.05.2012 (Az.: 32 C 157/12 (18)) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht als Störer für Urheberrechtsverletzungen seines Ehegatten haftet.  Das ist grundsätzlich deshalb nicht überraschend, weil diese Rechtsprechung des Amtsgerichts auf der Linie des OLG Frankfurt liegt, dessen Beschluss unlängst auch vom BVerfG ausführlich gewürdigt worden ist.

Bemerkenswert ist allerdings, dass es das AG Frankfurt nicht für notwendig erachtet, dass der Anschlussinhaber den tatsächlichen Verletzer benennt. Vielmehr hält es das AG Frankfurt für ausreichend, dass der Anschlussinhaber darlegt, wer außer ihm noch Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Damit ist nach Ansicht des AG Frankfurt die Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich, dass auch eine andere Person aus seinem Haushalt die Urheberrechtsverletzung begangen haben kann, ausreichend dargelegt.

Eine Störerhaftung lehnt das Amtsgericht Frankfurt schließlich mit dem zutreffenden Argument ab, dass es der Anschlussinhaberin nicht zuzumuten ist, das Nutzungsverhalten ihres Ehemannes zu überwachen.

Man muss an dieser Stelle aber immer wieder darauf hinweisen, dass sich diese Rechtsprechung nach wie vor nicht überall durchgesetzt hat und beispielsweise das Amtsgericht München – das insbesondere von der Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig bemüht wird – solche Fälle weiterhin anders entscheidet.

Die Frage wird wohl in absehbarer Zeit durch den BGH geklärt werden, nachdem das OLG Köln unlängst die Revision in einer anderen, vergleichbaren Sache zugelassen hat.

posted by Stadler at 16:56  

5.6.12

BGH zur Zitierfreiheit

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. I ZR 212/10), das erst jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, ein zitatfreundliches Urteil des OLG Brandenburg aufgehoben.

Der BGH betont zwar, dass das Zitatrecht im künstlerischen Bereich, um den es in der Entscheidung ging, einen weiteren Anwendungsbereich genießt als bei gewöhnlichen Texten, hat aber im konkreten Fall einer literarischen Collage bzw. Montage den Charakter als Kunstwerk abgesprochen. Diese materielle Wertung des BGH könnte im Hinblick auf den eher formalen Kunstbegriff des BVerfG durchaus noch ein verfassungsgerichtliches Nachspiel haben.

Das Urteil ist aber unabhängig davon interessant, weil es zeigt, dass der juristische Zitatbegriff, zumal außerhalb des künsterischen Bereichs, sehr eng ist und die Anforderungen äußerst hoch sind. Viele der „Zitate“, die man im Netz findet, sind von der Zitierfreiheit des UrhG nicht gedeckt und streng genommen Urheberrechtsverletzungen. Insoweit ist die nachfolgende Passage aus den Urteilsgründen von Interesse, weil sie deutlich macht, wie eng die urheberrechtliche Zitierfreiheit tatsächlich ist:

Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken erleichtern (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – I ZR 127/09, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv; Urteil vom 7. April 2011 – I ZR 56/09, GRUR 2011, 1312 Rn. 45 = WRP 2011, 1463 – ICE). Die Zitierfreiheit gestattet es nicht, ein fremdes Werk nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen. Ebenso wenig reicht es aus, dass ein solches Werk in einer bloß äußerlichen zusammenhanglosen Weise eingefügt und angehängt wird. Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 42 – TV Total; BGH, GRUR 2011, 1312 Rn. 46 – ICE). An einer solchen inneren Verbindung fehlt es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetzt, sondern es nur zur Illustration verwendet (BGH, GRUR 2011, 415 Rn. 22 – Kunstausstellung im Online-Archiv, mwN), es in einer bloß äußerlichen, zusammenhanglosen Weise einfügt oder anhängt (BGH, Urteil vom 23. Mai 1985 – I ZR 28/83, GRUR 1986, 59, 60 = NJW 1986, 131 – Geistchristentum) oder das Zitat ausschließlich eine informierende Berichterstattung bezweckt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 – I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 10 f. – Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die auf der Sozialbindung des geistigen Eigentums beruhenden Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG generell eng auszulegen sind (BGHZ 185, 291 Rn. 27 – Vorschaubilder I).

Nach dem Zitatzweck bestimmt sich auch, in welchem Umfang ein Zitat erlaubt ist (vgl. BGH, GRUR 1986, 59 f. – Geistchristentum; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 51 UrhG Rn. 18; Lüft in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 51 UrhG Rn. 14). Ist der Zitatzweck überschritten, so ist – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – nicht nur der überschießende Teil, sondern das ganze Zitat unzulässig (vgl. Schricker/Spindler aaO § 51 UrhG Rn. 19; Dustmann aaO § 51 UrhG Rn. 47; Lüft aaO § 51 UrhG Rn. 6).

posted by Stadler at 22:18  

4.6.12

Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht scheint noch nicht beendet

Heribert Prantl hat in einem Leitartikel für die Süddeutsche Zeitung erläutert, warum ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse nicht sinnvoll ist und das Vorhaben ein solches Recht zu normieren, zum Scheitern verurteilt ist. Die Meinung Prantls ist durchaus mutig, weil er sich damit auch gegen die Haltung seines Arbeitgebers positioniert, was bei diesem Thema bislang nicht viele gewagt haben in der deutschen Presselandschaft.

Christoph Keese, Cheflobbyist des Springer-Verlags widerspricht Prantl in seinem Blog, was naheliegend ist und deshalb an sich nicht weiter erwähnenswert wäre, würde Keese im Verlaufe seines Textes nicht erläutern, wie er sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts vorstellt. Keese möchte sich nämlich an den Wortlaut des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller anlehnen und liefert damit auch gleich (unfreiwillig) die Begründung dafür, weshalb eine solches Leistungsschutzrecht abzulehnen ist. Keese führt in seinem Blog wörtlich aus:

Umgekehrt kann man aber durchaus fragen, warum für Presse nicht das möglich sein soll, was für Musik seit 1965 funktioniert. Das Leistungsschutzrecht für Musik in § 85 lautet in seinem Kernsatz schlicht:

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Warum könnte es für Presseverlage nicht analog heißen:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Was ist daran schwerer zu konstruieren als bei der Musik? Wie unterscheidet sich im digitalen Zeitalter eine Musikfirma, die Tondateien produziert, von einem Verlag, der Text- und Bilddateien herstellt?

Die von Keese zuletzt gestellten Fragen lassen sich beantworten. Hierzu muss man sich zunächst mit der Frage beschäftigen, was denn vom Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eigentlich geschützt wird und welchem Zweck dieser Schutz dient. Anschließend kann man das Ergebnis dann mit der Interessenlage der Verlage vergleichen.

Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist der Tonträger. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG ist Tonträger eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung die eine wiederholbare Wiedergabe von Tonfolgen ermöglicht. Das Gesetz nennt als Beispiel insbesondere die Aufnahme.

Das Charakteristische des Tonträger besteht also darin, dass eine Tonaufnahme erzeugt und so fixiert wird, dass man sie anschließend beliebig oft erneut abspielen kann. Dieses Leistungsschutzrecht wurde gerade vor dem Hintergrund geschaffen, dass das Urheberrecht speziell im Bereich der Musik nur einen Schutz des Komponisten und des Textdichters kennt, während die konkrete Aufnahme des Musikwerks keinen eigenständigen Schutz genießt. Hierin hat man eine Schutzlücke gesehen, weshalb man u.a. Plattenlabels, die z.B. aufwendige Studioproduktionen finanzieren, ein eigenes Schutzrecht gewähren wollte.

Eine vergleichbare Schutzlücke wäre bei Verlagsprodukten nur dann denkbar, wenn das Endprodukt das der Verlag anbietet, mit einem Tonträger gleichzusetzen wäre. Verhält sich also die Zeitung zum einzelnen Artikel wie die Musikaufnahme zur Komposition? Ich denke, dass bereits diese Fragestellung deutlich macht, dass es an dieser Vergleichbarkeit und damit auch an einer Schutzlücke fehlt. Die Zeitung ist nämlich eine Ansammlung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder, wobei jedes dieser Einzelelemente vollen urheberechtlichen Schutz genießt und zudem- anders als bei der Tonaufnahme – kein Endprodukt existiert, das über die Ansammlung der Einzelwerke hinausgeht.

Anders formuliert, erschöpft sich die Zeitung in der Summe ihrer geschützten Einzelteile, während die Tonaufnahme über die Summe der Einzelelmente (Komposition und Text) deutlich hinausgeht. Der urheberrechtliche Schutz der Zeitung lässt sich also lückenlos über die schutzfähigen Einzelelemente begründen, während dies bei der Musikaufnahme nicht der Fall ist.

Es besteht somit keine juristische Schutzlücke, die das Geschäft der Verlage erschweren würde. Das Geschäft der Verlage wird einzig und allein durch ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung erschwert, Teile ihrer Zeitungen oder Zeitschriften kostenlos und für jedermann abrufbar ins Netz zu stellen. Diese wirtschaftliche Entscheidung der Verlage kann aber nicht zur Begründung einer rechtlichen Schutzlücke herangezogen werden.

Der von Christoph Keese angestellte Vergleich zum Tonträger offenbart aber ein weiteres großes Problem eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst auch „kleinste Tonfetzen“, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst sein müssten. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde. Diese Befürchtung stammt übrigens nicht von mir, sondern von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Diese Umstände sind auch der Grund dafür, dass es in Deutschland keinen einzigen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der sich offensiv für ein solches Leistungsschutzrecht ausspricht. Gerald Spindler, einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftlerm in diesem Bereich, hält das geplante Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich bedenklich. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt das Leistungsschutzrecht übrigens ab.

Christoph Keese liefert mit seinem eigenen Blogbeitrag dankenswerter Weise die wesentlichen Argumente, die gegen ein Leistungsschutzrecht sprechen, bereits mit.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach den Vorwurf gehört habe, ich hätte keine Ahnung von redaktioneller Arbeit und würde diese für geringwertiger halten als die Arbeit eines Musiklabels, möchte ich hierzu noch eine Klarstellung anfügen.

Mir ging es ausschließlich darum darzustellen, dass in dem einen Fall eine juristische Schutzlücke besteht und in dem anderen Fall nicht. Das ist völlig unabhängig von der Qualität einer Leistung und dem dahinterstehenden wirtschaftlichen Aufwand.

posted by Stadler at 14:16  

31.5.12

Honorarbedingungen von Springer teilweise rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 73/10) entschieden, dass die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, teilweise unwirksam sind.

Gegenstand der Überprüfung war auch die in den Verträgen verwendete Total-Buy-Out-Klausel, durch die dem Verlag umfassende Rechte am Text des Journalisten eingeräumt werden.

Der BGH hat die umfassende Einräumung von Nutzungsrechten als solche nicht beanstandet, aber die damit verbundene Vergütungsregelung als intransparent erachtet, weil nach den Honorarregelungen des Springer-Verlages völlig unklar sei, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht.

Der Bundesgerichtshof  betont allerdings, dass damit keinesfalls eine undifferenzierte Vergütungsregeln rechtlich unbedenklich sei, durch die mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten werden. Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig – so der BGH – nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.

Quelle: PM des BGH vom 31.05.2012

posted by Stadler at 17:08  

31.5.12

LG München I: Verteilungspraxis der VG Wort rechtswidrig

Die VG Wort darf nach einem Urteil des Landgerichts München I (Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 O 28640/11) keine Einnahmen an Verlage ausschütten. Der Verteilungsplan (Wissenschaft) und damit die derzeitige Verteilungspraxis der VG Wort verstößt nach Ansicht des Landgerichts gegen das Willkürverbot des § 7 UrhWahrnG. Die derzeitige Praxis der VG Wort sieht den Abzug eines pauschalen Verlegeranteils bei der jährlichen Ausschüttung vor, wofür es nach Ansicht des LG München I keine Rechtsgrundlage gibt.

Die VG Wort hat bereits angekündigt, gegen das Urteil Berufung einlegen zu wollen.

posted by Stadler at 11:52  

30.5.12

Gesetzesentwurf der LINKEN zum Urhebervertragsrecht

Neben der SPD und den Piraten hat auch die LINKE ein Thesenpapier zum Urheberrecht vorgelegt, das von netzpolitik.org gar als der aussagekräftigste und zugleich progressivste der drei Vorschläge bewertet wird. Diese Bewertung möchte ich hier nicht weiter kommentieren, zumal Thesenpapiere immer eher vage formuliert sind und nur eine grobe Marschrichtung andeuten.

Konkreter wird es bei der Linkspartei allerdings mit einem neuen Gesetzesentwurf zum Urhebervertragsrecht, der vor einigen Tagen vorgestellt wurde.

Eines der erklärten Ziele – sowohl im Thesenpapier als auch im Gesetzesentwurf – ist es, sog. Total-Buy-Out-Verträge künftig zu verhindern. Nun ist es allerdings so, dass solche Total-Buy-Out-Verträge, durch die Urheber/Autoren sämtliche Nutzungsrechte an ihrem Werk auf einen Verlag gegen eine Einmalzahlung übertragen, regelmäßig bereits nach geltendem Recht unwirksam sind. Zumindest ist das die eindeutige Tendenz in der jüngeren Rechtsprechung.

Nach dem Entwurf der Linkspartei soll nun geregelt werden, dass eine Einräumung von Rechten für alle Nutzungsarten künftig nicht mehr wirksam möglich sein soll und, dass im Falle der Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren eine Kündigungsmöglichkeit des Urhebers bestehen soll.

Ob dieses Konzept tatsächlich den Anforderungen der Praxis entspricht und den Bedürfnissen der Urheber gerecht wird, darf man bezweifeln. Denn der Urheber hat nicht unbedingt ein Interesse daran, dass der Gesetzgeber seine Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt. Es kann durchaus auch aus Sicht des Urhebers den Wunsch geben, sein Werk praktisch vollständig zu veräußern, solange er dafür nur angemessen bezahlt wird. Vorrangig muss es also darum gehen, den Urhebern für eine Rechtseinräumung tatsächlich ein in jedem Fall angemessenes Entgelt zu sichern, weshalb man auch unmittelbar an diesem Punkt ansetzen sollte.

Insoweit bleibt der Gesetzesentwurf der Linken allerdings deutlich hinter dem zurück, was der über 10 Jahre alte Referentenentwurf des BMJ schon einmal vorgeschlagen hatte. Dieser alte Entwurf, dessen Inkrafttreten die Verlagslobby verhindert hat, sah einen gesetzlichen Anspruch auf eine angemessene Vergütung vor, was mir konzeptionell auch heute noch zukunftsweisender erscheint als der aktuelle Vorschlag der Linkspartei.

Dennoch muss man den grundsätzlichen Vorstoß der Linken begrüßen, denn das Urhebervertragsrecht gehört zu den reformbedürftigen Brennpunkten des Urheberrechts. Gleichzeitig handelt es sich aber auch um den Bereich, in dem die größten lobbyistischen Hürden zu überwinden sind. Denn es sind schließlich die Verlage, die ihre Autoren dann angemessen bezahlen müssten.

 

posted by Stadler at 10:39  

25.5.12

Urheberrecht: Google bereinigt seine Suchergebnisse in großem Umfang

Google erhält derzeit ca. 300.000 Löschanfragen pro Woche allein wegen der Behauptung von Urheberrechtsverstößen. Löschungsaufforderungen wegen Urheberrechtsverletzungen stellen damit laut Google den Hauptgrund für die Bereinigung der Suchergebnisse dar.

Die meisten dieser Anfragen stammten in den letzten Monaten von Microsoft und der BPI (British Recorded Music Industry). In den meisten Fällen entfernt Google die beanstandete Website dann auch aus dem Suchindex.

Google teilt in einem aktuellen Blogbeitrag mit, dass man über diesen Aspekt nunmehr regelmäßig berichten wird, um mit diesen Daten zur öffentlichen Diskussion über Urheberrechtsverletzungen im Internet beizutragen.

 

posted by Stadler at 09:56  

24.5.12

Auch die Urheberrechtskampagne geht weiter

Die derzeit tobende – und das kann man praktisch wörtlich nehmen – Urheberrechtsdiskussion ist um eine Nuance reicher. Der Chefredakteur der bei Gruner & Jahr erscheinenden GEO, Peter-Matthias Gaede, hat eine eigene Erklärung verfasst, in der er die Chefredakeure der Republik offensiv auffordert, sich für das geistige Eigentum einzusetzen.

Dagegen wäre an sich nichts einzuwenden, wenn nicht erneut mit der größtmöglichen Unsachlichkeit argumentiert würde, wofür Begriffe wie „Leichtigkeitslüge“ oder der Vorwurf des Einsatzes denunziatorischer Mittel ein beredtes Beispiel bieten.

Besonders hervorzuheben ist allerdings der Umstand, dass hier gerade diejenigen am lautesten schreien, die ansonsten die Rechte von Autoren am stärksten mit Füßen treten. Und ich meine damit namentlich die Zeitschrift GEO oder auch das Handelsblatt.

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die von Leuten wie Gaede ausgehende Agitation gerade auch dem Zweck dient, von dem eigenen unfairen Umgang mit Autoren abzulenken. Wer wie Gaede expressis verbis die ungenügende Bezahlung von Journalisten beklagt und dies im Zusammenhang mit Begriffen wie Raubkopien oder Tauschbörsen tut, der führt eine Ablenkungsdebatte. Denn der Grund dafür, dass Journalisten und Autoren schlecht bezahlt werden, hat in erster Linie nichts mit dem Phänomen des Filesharings oder des „Raubkopierens“ zu tun, sondern damit, dass Verlage unangemessene Honorare bezahlen und dies auch noch mit der Forderung nach Buy-Out-Klauseln verbinden.

Gerade deshalb müssenn wir wieder und vorrangig über das Urhebervertragsrecht reden. Weil die Verlagslobby aber genau diese Diskussion vermeiden will, schickt sie Leute wie Gaede vor, um ein aggressives Ablenkungsmanöver zu inszenieren. Dass die Diskussion über das Urhebervertragsrecht auch die Politik (wieder) erreicht hat, scheint in den Verlagshäusern für Nervosität zu sorgen.

posted by Stadler at 10:44  

23.5.12

Wirkungsvolle Filesharing-Abmahnungen?

Rechtsanwalt Clemens Rasch, einer der BigPlayer im Geschäft der Filesharingabmahnungen, spricht gegenüber SPON von „Wirkungswellen“ die seine Abmahntätigkeit auslöst und behauptet, die u.a. von seiner Kanzlei ausgehenden Massenabmahnungen würden eine generalpräventive Wirkung entfalten, die  in Deutschland stärker sei als in den meisten anderen europäischen Ländern. Deshalb sei die Zahl der illegalen Downloads in Großbritannien auch 40-mal so hoch wie in Deutschland. Jetzt bin ich mir zwar nicht sicher, ob für die Argumentation des Kollegen Rasch dasselbe Milchmädchen Pate stand wie bei der Musikindustrie, halte dies allerdings für naheliegend.

Denn der Pro-Kopf-Umsatz den die Musikindustrie erzielt, ist in Großbritannien deutlich höher als in Deutschland. Wenn es tatsächlich stimmt, dass das Filesharing der Musikindustrie Milliardenverluste beschert und gleichzeitig in Großbritannien 40-mal so viel Filesharing betrieben wird wie in Deutschland, stellt man sich zwangsläufig die Frage nach dem logischen Bruch in der Argumentation von Rasch und der Musikindustrie. Oder ist das Filesharing vielleicht gar nicht der Umsatzkiller als der er immer dargestellt wird, sondern sind die Ursachen doch andere und eventuell vielschichtiger?

Es wäre in der Tat äußerst hilfreich, diese Frage umfassend wissenschaftlich zu untersuchen, um zu klären, ob die Argumente, mit denen die Musikindustrie seit mehr als 10 Jahren erfolgreich Lobbyismus betreibt, am Ende gar falsch oder zumindest deutlich übertrieben sind.

posted by Stadler at 20:12  

21.5.12

Die politische Diskussion über eine Reform des Urheberrechts

Der Arbeitskreis Urheberrecht der SPD-Bundestagsfraktion hat ein Papier mit „Zwölf Thesen für ein faires und zeitgemäßes Urheberrecht“ vorgestellt, das eine nähere Befassung lohnt. Deutlich weiter gehen die zehn Vorschläge und Forderungen der Piratenpartei, wobei sich durchaus auch einige Parallelen zeigen.

Reformvorschläge die mittelfristig eine gewisse Chance auf Umsetzung haben sollen, müssen dasjenige in den Vordergrund stellen, was durch nationale Gesetzgebung möglich ist. Auch wenn ich beispielsweise die Verkürzung von Schutzfristen für eine durchaus legitime und auch sinnvolle Forderung halte, müssten dazu EU-Richtlinien geändert und völkerrechtliche Verträge aufgekündigt werden. Weil dies aktuell kein realistisches politisches Szenario darstellt, würde es sich anbieten, mit anderen Reformvorhaben zu beginnen.

Vor diesem Hintergrund halte ich in einem ersten Schritt zwei Maßnahmen für vorrangig verfolgenswert.

Zum einen muss die Position der Urheber durch eine stringerente Regelung des Urhebervertragsrechts gestärkt werden. Das habe ich unlängst bereits ausführlich erläutert. Sowohl das Thesenpapier der SPD als auch das der Piraten enthalten diesen Ansatz.

Zum anderen ist bei den Schrankenbestimmungen des Urheberrechts anzusetzen. Speziell im Bereich Bildung, Unterricht und Wissenschaft wirkt das geltende Urheberrecht hemmend. Die in der Praxis ohnehin uneffektive Schrankenregelung des § 52a UrhG soll zum Jahresende auslaufen. An dieser Stelle wäre es wünschenswert, eine tatsächlich bildungsfreundliche Regelung zu schaffen, die deutlich über das hinausgeht, was § 52a UrhG derzeit ermöglicht. Sowohl digitale als auch herkömmliche Kopien urheberrechtlich geschützter Werke müssen in deutlich größerem Umfang für Unterrichtszwecke zulässig sein. Auch hier gab es in der Vergangenheit bereits deutlich progressivere Vorschläge, an die man wieder anknüpfen könnte.

Vielleicht sollte man sich also zunächst dieser beiden wichtigen Aspekte annehmen und ausloten, ob nicht SPD, Grüne und Piraten an dieser Stelle bereits ganz ähnliche Positionen vertreten und deshalb ein erster Konsens gefunden werden kann. Eine politische Mehrheit zu schmieden, wird ohnehin schwer genug werden, weil mit massivem Lobbyismus speziell der Verlage zu rechnen ist, durch den bereits im Jahre 2002 sinnvolle und notwendige Reformen des Urhebervertragsrechts verhindert worden sind.

posted by Stadler at 22:22  
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