Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.7.12

EU will Verwertungsgesellschaften wie die GEMA regulieren

Die EU-Kommission hat vor wenigen Tagen einen Vorschlag für eine Richtlinie über kollektive Rechtewahrnehmung und multiterritoriale Lizenzierung von Rechten an musikalischen Werken für die Online-Nutzung vorgestellt. Die Kommission möchte damit ein Mitspracherecht der Rechteinhaber bei der Wahrnehmung ihrer Rechte sicherzustellen und aufgrund europaweit einheitlicher Vorschriften besser funktionierende Verwertungsgesellschaften schaffen.

Vorab hatte die Kommission eine Bewertung des Online-Musikmarkts in Europa vorgenommen, die eine äußerst kritische Einschätzung der aktuellen Tätigkeit der nationalen Verwertungsgesellschaften – in Deutschland die GEMA – beinhaltet. Die Kommission führt hierzu aus:

 (…) in den letzten Jahren gab es vermehrte Anzeichen für eine unzureichende Kontrolle der Abläufe in einigen Verwertungsgesellschaften. Rechteinhaber aus dem In- und Ausland sind über die Aktivitäten ihrer Gesellschaften nur unzureichend informiert und können keine echte Kontrolle über sie ausüben. Dies gilt vor allem für die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Lizenzeinnahmen. Ebenso gibt es bei einigen Gesellschaften Hinweise auf ein mangelhaftes Finanzgebaren; die den Rechteinhabern zustehenden Tantiemen sammeln sich an, ohne dass diese einen Überblick darüber hätten, und/oder werden schlecht verwaltet. Viele der befragten Urheberverbände, Verleger, kommerziellen Nutzer und Verbraucher erklären, dass in Bezug auf die Leitung, Beaufsichtigung und Transparenz von Verwertungsgesellschaften Handlungsbedarf besteht, wohingegen die Verwertungsgesellschaften selbst eine Selbstregulierung für ausreichend halten. Für Rechteinhaber sind schlecht funktionierende Verwertungsgesellschaften gleichbedeutend mit verpassten (Lizenzierungs-)Chancen und überhöhten Abzügen von ihren Lizenzeinnahmen. Für die Nutzer bedeuten fehlende Transparenz und Rechenschaftspflicht schlechtere Leistungen und in einigen Fällen eine Verteuerung der Lizenzen.

Die Kommission möchte mithilfe einer Richtlinie die Organisation von Verwertungsgesellschaften harmonisieren und mehr Transparenz schaffen. Außerdem soll die Grundlage für die EU-weite Online-Nutzung von Musik geschaffen werden.

Die GEMA hat den Vorschlag der Kommission in einer Pressemitteilung begrüßt – es bleibt ihr vermutlich auch nichts anderes übrig – obwohl die Kritik der Kommission natürlich auch die GEMA trifft und diese Richtlinie dazu führen könnte, dass auch die GEMA zu mehr Transparenz verpflichtet wird.

Der Richtlinienvorschlag sieht u.a. auch vor, dass die Rechteinhaber das Recht erhalten, eine Verwertungsgesellschaft ihrer Wahl zu beauftragen und zwar ungeachtet der Niederlassung oder der Staatsangehörigkeit des Rechteinhabers beziehungsweise der Verwertungsgesellschaft. Es soll also einen europäischen Wettbewerb der bisher nationalen und faktisch monopolistischen Verwertungsgesellschaften geben.

Prominente britische Musiker haben den Richtlinienvorschlag der EU postwendend scharf kritisiert. Musiker bekannter Bands wie Radiohead oder Pink Floyd werfen der Kommission vor, mit ihrem Vorschlag wiederum nur eine Minderheit von Managern und Rechteinhabern zu privilegieren.

posted by Stadler at 09:44  

11.7.12

Merkbefreites zum Leistungsschutzrecht

Das bayerische Justizministerium hat sich für eine Pressemitteilung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ganz ersichtlich von der Verlagslobby die Feder führen lassen.

Für jemanden der monatelang ausführlich die Argumente gegen ein solches Leistungsschutzrecht erläutert hat, ist es ernüchternd und auch ermüdend zu sehen, wie billig, einseitig und offensichtlich lobbygesteuert Politik manchmal ist. Speziell für diese bayerische Justizministerin musste ich mich als (bayerischer) Jurist nicht nur einmal fremdschämen.

posted by Stadler at 21:40  

3.7.12

Handel mit „gebrauchter Software“: Rechtsstreit bis zur Erschöpfung

Der Europäische Gerichtshof hat heute (Urteil vom 03.07.2012, Az.: C-128/11) entschieden, dass der Weiterverkauf von Software auch dann zulässig ist und nicht die Urheberrechte des Softwareherstellers verletzt, wenn man das Programm nicht auf einem Datenträger sondern unkörperlich per Download erworben hat. Lediglich eine Aufspaltung von Lizenzen ist laut EuGH nicht zulässig, eine Mehrplatzlizenz muss demnach insgesamt veräußert werden, ein teilweiser Weiterverkauf ist nicht möglich.

Der EuGH führt zur Begründung u.a. aus, dass das Herunterladen der sich auf der Internetseite des Rechtsinhabers befindenden Programmkopie auf den Server des Kunden und der Abschluss eines Lizenzvertrags über die Nutzung dieser Kopie ein untrennbares Ganzes darstellen, das in seiner Gesamtheit als Verkauf einzuordnen ist. Im Hinblick auf diesen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version zum einen und der entsprechenden Nutzungslizenz zum anderen umfasst der Weiterverkauf der Nutzungslizenz auch den Weiterverkauf „dieser Kopie“.

Der EuGH betont zudem, dass jede andere Betrachtungsweise dem Urheberrechtsinhaber ermöglichen würde, die tatsächliche Nutzung einer gebrauchten Kopie, an der sein Verbreitungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24 erloschen ist, zu verhindern, indem er sich auf sein ausschließliches Vervielfältigungsrecht beruft, wodurch man dem Erschöpfungsgrundsatz seine praktische Wirksamkeit nehmen würde.

Der Entscheidung des EuGH ist ein viele Jahre dauernder Streit vorausgegangen, der zahlreiche deutsche Gerichte beschäftigt hatte, die weitgehend anders entschieden hatten als jetzt der Europäische Gerichtshof.

Besonders erwähnenswert ist der konkrete Verfahrensgang, weil er zeigt, wie gegensätzlich gerichtliche Entscheidungen sein können. Das OLG München hatte in derselben Sache mit Urteil vom 03.07.2008 (Az.: 6 U 2759/07) noch ausgeführt:

Für eine Vorlage der Sache an den EuGH bzw. für die Zulassung der Revision gibt es keine Gründe. Die Rechtslage ist klar und eindeutig und bedarf weder einer Bestätigung durch den EuGH noch durch den BGH.

Tja, so kann man sich irren, möchte man hierzu ausrufen. Der BGH hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde von Used-Soft hin zugelassen und die Streitfrage an den EuGH vorgelegt. Und der ist nun – für viele sicherlich überraschend – der bisherigen Linie der deutschen Rechtsprechung entgegengetreten und hat sich dabei weniger am Wortlaut der Richtlinie sondern stärker am Sinn und Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes orientiert.

posted by Stadler at 20:27  

2.7.12

Werden die neuen GEMA-Tarife wirklich ein Clubsterben auslösen?

Die GEMA hat zum 01.01.2013 eine Tarifreform angekündigt, die die Betreiber von Clubs und Diskotheken auf die Barrikaden treibt. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) spricht davon, dass Clubs und Diskotheken zwischen 400 bis 600 Prozent mehr an die GEMA zahlen müssten, bei Musikkneipen sei gar mit Steigerungen von über 2.000 Prozent zu rechen.

Die GEMA wiegelt ab und behauptet, die neuen Tarifstrukturen für den Veranstaltungsbereich – der auch die Wiedergabe von Tonträgern umfasst – würden bei nahezu allen Veranstaltungen mit geringen Raumgrößen und moderaten Eintrittsentgelten zu deutlichen Vergünstigungen führen. Lediglich für größere Veranstaltungen würde die Tarifanpassung eine höhere Vergütung mit sich bringen. Die GEMA versucht dies mit einer Vergleichsübersicht von alten und neuen Tarifen zu untermauern.

Wer sich mit den Details dieser Tarifreform beschäftigt, erkennt sehr schnell, dass beide Seiten mit einer verfälschenden Darstellung arbeiten.

Die Vergleichsübersicht der GEMA ist bereits deshalb mit Vorsicht zu genießen, weil in ihr zwei zentrale Aspekte der Tarifreform überhaupt nicht abgebildet werden. Nämlich, dass bei der Bemessungsgrundlage Raumgröße eine Vielzahl von Zwischengrößen wegfallen und nur noch in Schritten von 100 qm abgestuft wird. Nicht zum Ausdruck kommt außerdem, dass bei einer Musikspieldauer von mehr als 5 Stunden am Tag ein Aufschlag von 50 % auf den Grundtarif anfällt. Würde man dies in der Übersicht entsprechend abbilden, dann sähe das Verhältnis von Verbilligung und Verteuerung anders aus.

Aber auch ohne diese beiden Aspekte zeigt bereits ein erster Blick auf die Vergleichstabelle der GEMA, dass diejenigen Wirte/Veranstalter, die keinen Eintritt verlangen, künftig fast durchwegs (deutlich) mehr an die GEMA zahlen müssen. Gleiches gilt für große Veranstaltungen sowie solche mit einem höheren Eintrittspreis. Zu einer Verbilligung oder zumindest nicht zu einer drastischen Verteuerung wird es bei den Betreibern von kleineren bis mittleren Musiklokalen kommen, sofern sie einen moderaten Eintritt von bis zu 5 EUR verlangen.

Stark negativ betroffen sind aber eintrittsfreie kleinere Musikkneipen bzw. generell Lokale, in denen im Hintergrund Musik läuft. Der DEHOGA hat hierzu ein – rechnerisch korrektes – Beispiel (Beispiel 5) gebildet, das zwar auch nur einen Einzelfall erfasst, der allerdings das für kleine Musikkneipen entstehende Problem gut verdeutlicht. Wenn ein Lokal mit einer Raumgröße von 130 qm von 20 Uhr bis 1:30 Uhr Musik aus der Konserve spielt, musste der Wirt bislang EUR 48,15 am Tag an die GEMA zahlen. Künftig würden es EUR 108,28 sein. Wenn man berücksichtigt, dass viele kleinen Lokale ohnehin um das Überleben kämpfen, dann entspricht eine Zusatzbelastung von EUR 60,- am Tag in vielen Fällen ungefähr dem Betrag, von dem der Wirt lebt.

Veranstaltungen mit höheren Eintrittspreisen – im deutlich zweistelligen Bereich – werden in der Tat mit einigen hundert Prozent Mehrkosten rechnen dürfen. Das betrifft beispielsweise Silvester- oder Faschingsbälle. Vermutlich werden die Veranstalter mit einer Senkung der Eintrittspreise und einer Erhöhung der Getränkepreise reagieren, weil sich dadurch wiederum die GEMA-Gebühren reduzieren ließen. Auch bei Clubs und Diskotheken mit bislang höheren Eintrittsentgelten dürfte eine Reduzierung des Eintrittspreises auf einen Betrag von 3 EUR – bei gleichzeitiger Erhöhung der Verzehrpreise – die beste Möglichkeit darstellen, GEMA-Gebühren zu sparen.

Auch wenn die Befürchtungen zum Teil übertrieben erscheinen und der DEHOGA mit Prozentsätzen um sich wirft, die vielfach nicht realistisch sind, deutet das Tarifkonzept der GEMA klar darauf hin, dass eine Erzielung höherer Einnahmen beabsichtigt ist. Die Aussage der GEMA ist also nur dann richtig, wenn man sie richtig liest. Die Tarifreform wird nämlich keineswegs bei nahezu allen Veranstaltungen zu Vergünstigungen führen, sondern eben nur bei nahezu allen Veranstaltungen mit geringer Raumgröße und gleichzeitig vorhandenem, aber moderatem Eintrittsentgelt.

Ob sich die Hoffnung der GEMA auf höhere Einnahmen erfüllen wird, hängt einerseits davon ab, ob es tatsachlich zu dem befürchteten Kneipen- und Clubsterben kommen wird und andererseits davon, inwieweit es den Wirten gelingt, diese Tarifreform durch Änderung der eigenen Preispolitik zu umgehen. Zuvor muss aber ohnehin noch die Schiedsstelle beim DPMA über die Tarifreform befinden.

posted by Stadler at 12:10  

22.6.12

Keine Rechtsunsicherheit beim Leistungsschutzrecht?

Weil in der aktuellen Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse auch immer wieder davon die Rede ist, dass die Einführung eines Leistungsschutzrechts zu Rechtsunsicherheit führen wird, hat Springer-Cheflobbyist Christoph Keese bei seiner Haus- und Hof-Anwaltskanzlei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das genau diese Folge in Abrede stellt.

Die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Robert Heine sind stellenweise durchaus bemerkenswert. Besonders hervorzuheben ist m.E. folgende Passage:

Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht. Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

Die Springer-Lobby behautet also allen Ernstes, dass das vollständige Kopieren des Textes eines Presseartikels in ein Blog keine Verletzung des Leistungsschutzrechts sei, solange der Artikel nicht abgescannt wird.

Diese Auslegung hat der Kollege Heine exklusiv und sie ist auch nicht mit dem geplanten Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen.  Denn Teile eines Presseerzeugnisses liegen ja nicht nur dann vor, wenn man ein Presseerzeugnis 1:1 scannt, sondern auch dann, wenn man (kleine) Teile seines Inhalts übernimmt.

Wenn die Verlage tatsächlich nur die von Rechtsanwalt Heine dargestellte Lesart durchsetzen wollen, dann wäre eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts sinnvoll und notwendig. Mein ergänzender Formulierungsvorschlag wäre in diesem Fall dann folgender:

Das Leistungsschutzrecht verletzt nur, wer eine technische Kopie (Scan) eines Presseerzeugnisses öffentlich zugänglich macht.

Ein solches Leistungsschutzrecht wäre zu verschmerzen, wenngleich es sachlich natürlich gänzlich überflüssig wäre. Also bitte lieber Herr Keese, wenn ich das ernst nehmen soll, was in Ihrem Blog steht, dann erwarte ich, dass Sie sich beim BMJ für eine entsprechende Klarstellung bei der Gesetzesformulierung einsetzen.

Wie die derzeitige Formulierung tatsächlich auszulegen ist, habe ich hier und hier ausführlich erläutert.

Update:
Die Kollegen Dosch und Vetter scheinen auch kein (juristisches) Verständnis für die Herren Keese und Heine zu haben, ebensowenig wie der Presseschauer.

posted by Stadler at 10:21  

21.6.12

EuGH: Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz des Urheberrechts eingeschränkt werden

Ein deutscher Geschäftsmann, der Geschäftsführer einer italienischen Spedition war, ist vom Landgericht München II wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt worden.

Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass die Nachbildungen von Einrichtungsgegenständen im „Bauhaus“-Stil, die der Geschäftsmann von Italien nach Deutschland transportiert hatte, nur in Deutschland nicht aber in Italien eine Urheberrechtsverletzung darstellten. Der BGH sah in dieser Fallkonstellation einen Konflikt zwischen dem deutschen Urheberrecht und der Warenverkehrsfreiheit der EU und hat den Rechtsstreit an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.06.2012 (Az.: C-5/11) entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit in diesem Fall eingeschränkt werden kann und die Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung nicht zu beanstanden ist.

Der EuGH stellte allerdings klar, dass eine urheberrechtliche Verbreitung in Deutschland vorliegen musste, was aber von den nationalen Gerichten zu beurteilen ist.

Der Gerichtshof stellte dann fest, dass das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verbreitung in Deutschland eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt. Eine derartige Beschränkung kann jedoch zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sein.

 

posted by Stadler at 21:18  

21.6.12

Kann YouTube MP3-Konvertierungsdienste verbieten?

Google (YouTube) hat in den vergangenen Tagen offenbar mehrere Dienste abgemahnt, die die Dateien, die YouTube nur als Stream bereitstellt in MP3-Dateien konvertiert und damit die dauerhafte Speicherung von Musikstücken ermöglicht.

Vor ein paar Monaten hatte ich am Beispiel von Spotify erläutert, dass das Mitschneiden von Musik bei Streaming-Portalen aus Sicht des Nutzers durchaus urheberrechtlich problematisch sein kann.

Aus Sicht eines Anbieters einer Software oder eines Webservices stellt sich m.E. nach deutschem Recht aber zusätzlich die Frage, ob es sich hierbei um Tools handelt, die (wirksame) technische Maßnahmen im Sinne von § 95a UrhG umgehen. Das würde nämlich dann bedeuten, dass derartige Tools und Services nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten sind und deren Herstellung, Verbreitung etc. zu gewerblichen Zwecken nach § 108b Abs. 2 UrhG  sogar strafbar wäre.

Die Annahme, dass die Beschränkung des Angebots auf das Streaming gleichzeitig eine technische Maßnahme darstellt, die im normalen Betrieb dazu bestimmt ist,  das Kopieren zu verhindern oder zu erschweren, dürfte keineswegs abwegig sein. Gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage sind mir bislang nicht bekannt, aber vielleicht beabsichtigt Google ja jetzt, eine solche Entscheidung herbeizuführen. Man darf auf die weitere Entwicklung gespannt sein.

Der Nutzer, der sich eines solchen Tools bedient, macht sich jedenfalls nicht strafbar, solange er den Konvertierungsdienst zum eigenen privaten Gebrauch nutzt. Eine (zivilrechtliche) Urheberrechtsverletzung könnte nach derzeitiger Rechtslage aber dennoch vorliegen.

posted by Stadler at 11:21  

20.6.12

Leistungsschutzrecht: Was ist von den „Fakten und Argumenten“ des BDZV zu halten?

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) versucht anhand eines Fragen-Antwort-Katalogs das geplante Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse zu rechtfertigen und Bedenken zu zerstreuen. Die fünf Fragen die der BDZV aufwirft, möchte hier ebenfalls stellen und beantworten.

 

Schränkt ein Leistungsschutzrecht für Verlage die Informationsfreiheit ein?

Ja. Die Begründung des vorliegenden Referentenentwurfs bezieht sich ausdrücklich auf die BGH-Entscheidung “Metall-auf-Metall” die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausführt. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Jedenfalls aber ganze Sätze und Überschriften von Artikeln wären danach geschützt. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sieht darin zu Recht die Gefahr einer Monopolisierung der Sprache.

Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird, entgegen der Behauptung der Verleger, beeinträchtigt. Es mag zwar richtig sein, dass der Hyperlink als solcher vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst wird. Wenn man als Linktext aber die Überschrift des Presseartikels oder eine prägnante Textpassage wählt, dann wäre das bereits ein solcher kleiner Fetzen des Presserzeugnisses und mithin ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht des Verlags.

 

Besteht überhaupt eine Gesetzeslücke?

Nein. Dass die Verlage kein eigenständiges Schutzrecht besitzen, liegt daran, dass das Urheberrecht grundsätzlich nur den Urheber schützt. Wirtschaftliche Leistungen werden in fast allen Bereichen des Wirtschaftslebens nicht durch ein spezielles Sonderrecht geschützt. Das Fehlen eines Schutzrechts ist also der Normalfall. Die Verlage sind ohnehin in der komfortablen Situation, dass sie sich von ihren Autoren urheberrechtliche Nutzungsrechte in fast beliebigem Umfang einräumen lassen können und davon auch umfassend Gebrauch machen.

Es ist sachgerecht, dass die Verlage die Rechte an Inhalten, die nicht von ihnen selbst stammen, von denjenigen (Urhebern) ableiten müssen, die diese Inhalte geschaffen haben. Die Verlage haben deshalb bislang aus gutem Grund kein eigenes, sondern nur ein abgeleitetes Recht an den Texten ihrer Autoren.

Wenn man den urheberrechtlichen Schutz von Texten über den Umweg des Leistungsschutzrechts dahingehend ausdehnen will, dass selbst kleinste Textschnipsel zugunsten der Verleger geschützt sind, würde sich zudem ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch ergeben. Die Verlage geben vor, ihre organisatorische und wirtschaftlich-finanzielle Leistung schützen lassen zu wollen. In Wirklich werden durch das geplante Leistungsschutzrecht aber wiederum nur Texte geschützt und zwar in einer Art und Weise die weit über den urheberrechtlichen Schutz hinausgeht, den der Journalist als Autor des Schriftwerks genießt. Warum aber sollte ein Text in größerem Umfang zugunsten eines Verlegers geschützt sein als zugunsten des Urhebers, der ihn verfasst hat?

Im Ergebnis bewirkt das Leistungsschutzrecht, dass der Verlag eine stärkere Position erhält, als der Urheber selbst, was keinesfalls sachgerecht ist.

 

Ist die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage erforderlich?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man sich die Zielrichtung dieses Leistungsschutzrechts vor Augen führen. Das Leistungsschutzrecht zielt ausschließlich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ab und damit allein auf Onlinesachverhalte. Die Verlage stellen ihre Print-Titel derzeit in mehr oder minder großem Umfang freiwillig und kostenlos ins Netz. Niemand zwingt sie dazu. Es ist also gar nicht so sehr die Urheberrechtsverletzung, die den Verlagen zu schaffen macht. Denn der massenhafte kostenlose Abruf von Artikeln, die die Verlage selbst ins Netz gestellt haben, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Was die Verlage letztlich beklagen, ist der Umstand, dass sie es bislang nicht geschafft haben, funktionierende Paid-Content-Modelle für das Netz zu etablieren. Man versucht hier also ein Problem, das seine Ursache außerhalb des urheberrechtlichen Bereichs hat, durch eine Verschärfung des Urheberrechts zu lösen. Und darin liegt vermutlich der Kardinalfehler des Gesetzesvorhabens.

Der BDZV bedient sich an dieser Stelle ergänzend einer beachtlichen Argumentation. Das Leistungsschutzrecht sei nämlich u.a. deshalb erforderlich, weil der Journalist dem Verleger, jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen, regelmäßig nur einfache Nutzungsrechte an dem Text einräumen würde. Wenn jemand nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, dann bedeutet dies aber auch, dass eine (beliebige) Nutzung durch Dritte möglich bleibt und der Verlag in diesem Fall auch eine Nutzung durch Dritte nicht unterbinden kann. Wenn man nun ein Leistungsschutzrecht schafft, das wie ein ausschließliches Nutzungsrecht wirkt und ein Verbietungsrecht gegenüber jedermann enthält, dann unterläuft man die gesetzliche Wertung des § 31 Abs. 1 UrhG und schränkt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Autoren ein. Wenn nämlich ein Verlag ein Leistungsschutzrecht besitzt, stellt sich die Frage, wie sich dieses Leistungsschutzrecht zu einem weiteren einfachen Nutzungsrecht verhält, das der Journalist eingeräumt hat. Und genau an dieser Stelle zeigt sich auch der Unterschied zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers sehr deutlich. Der Komponist eines Musikstücks kann mehrfach das nicht ausschließliche Recht einräumen, sein Lied aufzunehmen und zu verbreiten. Im Rahmen der Musikproduktionen entstehen unterschiedliche Versionen desselben Musikstücks, die wiederum in Form der jeweiligen Aufnahme gesondert durch ein Leistungsschutzrecht erfasst werden können. Dasselbe funktioniert bei einem Text allerdings nicht. Wenn der Autor eines Artikels zwei verschiedenen Verlagen an demselben Text einfache Nutzungsrechte einräumt, dann erweist es sich als Problem, wenn anschließend beide Verlage zusätzlich qua Gesetz ein Leistungsschutzrecht erwerben sollen, das ausschließlich wirkt. Es gibt in diesem Fall nämlich anders als beim Tonträgerrrecht keine zwei unterschiedlichen Tonaufnahmen, sondern nur einen einzigen, identischen Text. Die Differenzierung, die also beim Tonträgerhersteller zumindest nachvollziehbar ist, kommt bei bloßen Texten überhaupt nicht in Betracht.

 

Ist das Leistungsschutzrecht für Verlage aus ökonomischer Sicht gerechtfertigt?

Das hängt davon ab, worauf man abstellt. Aus Sicht der Verlage mag das Leistungsschutzrecht ökonomisch sinnvoll erscheinen, gesamtwirtschaftlich betrachtet, dürfte die Antwort allerdings anders ausfallen. Hier stellt sich aber auch ganz grundlegend die Frage, inwieweit die Schaffung neuer Monopolrechte – und nichts anderes ist ein Leistungsschutzrecht – volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Was wird die Politik außerdem wohl machen, wenn immer mehr Branchen derartige Monopolrechte für sich reklamieren, mit Verweis darauf, dass ihre wirtschaftliche Leistung ebenso schützenswert ist wie die von Verlagen?

Letztlich funktioniert das bisherige Geschäftsmodell der Verlage nicht mehr so wie noch vor 10 oder 15 Jahren, weshalb vom Gesetzgeber erwartet wird, dass qua Gesetz ein neues Geschäftsmodell geschaffen wird.  Diese Form des Protektionismus ist gänzlich illiberal. Die Politik muss sich von der Vorstellung lösen, dass man die Wünsche jeder wirtschaftlichen Gruppe, die über eine ausreichend starke Lobby verfügt, auch zu erfüllen hat.  Der Bürger wird den Parteien diese Form der Klientelpolitik immer weniger durchgehen lassen, weil er sie immer stärker durchschaut.

 

Verhindert das Leistungsschutzrecht für Verlage neue Geschäftsmodelle? 

Möglicherweise nicht, aber es nimmt den Verlagen u.U. den Druck, aus eigener Kraft ein funktionierendes Geschäftsmodell etablieren zu müssen. Es könnte allerdings auch sein, dass der Schuss komplett nach hinten losgeht und sich das Leistungsschutzrecht – sofern es überhaupt kommt – auch für die Verlage als wirtschaftlich nachteilig erweist.

posted by Stadler at 12:07  

14.6.12

Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht

Der Referentenentwurf des BMJ zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse liegt nunmehr vor. Dieser sieht die Einführung eines neuen § 87f UrhG vor, der wie folgt lauten soll:

Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Verlage sind einige Einschränkungen erkennbar. Nach dem aktuellen Entwurf ist vom Schutz nur das öffentliche Zugänglichmachen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Das Leistungsschutzrecht wird damit auf Internetsachverhalte beschränkt. Die Beschränkung auf gewerbliche Zwecke soll offenbar dazu dienen, Hobbyblogger auszunehmen. Die Gesetzesbegründung erläuert allerdings, dass ein Blogger, der sich in seinem Blog mit seinem beruflichen Schwerpunktthema auseinandersetzt, ebenfalls zu gewerblichen Zwecken handelt, wenn er Presseerzeugnisse nutzt. Der Jounalist oder Jurist der also nebenher zu seinem hauptberuflichen Themenkreis bloggt, handelt nach dieser Lesart ebenfalls schon gewerblich.

Die ursprüngliche Idee der Schaffung eines Vergütungsanspruchs, der von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden sollte, ist ebenfalls nicht mehr im Entwurf erhalten. Das bedeutet aber auch, dass der aktuelle Vorschlag keinerlei Vergütungsanspruch normiert, sondern nur auf die vorhandenen Instrumente des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs Bezug nimmt.

Die spannendste Frage ist allerdings die, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht gegeben ist und ob das Leistungsschutzrecht überhaupt weiter reicht, als das Urheberrecht/Nutzungsrecht an den journalistischen Texten selbst.

Der Gesetzesvorschlag spricht vom öffentlichen Zugänglichmachen des Presseerzeugnisses oder Teilen davon. Insoweit ist besonders interessant, dass die Gesetzesbegründung auf die BGH-Entscheidung „Metall-auf-Metall“ Bezug nimmt, die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Damit will man ersichtlich die sog. „Snippets“ erfassen.

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde, worauf u.a. die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) hingewiesen hat, die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Das geplante Leistungsschutzrecht betrifft also keineswegs nur Dienste wie Google-News, sondern zunächst auch sämtliche Suchmaschinentreffer, die auf „Presseerzeugnisse“ verweisen, weil bei dieser engen Auslegung selbst das Einlesen des Titels eines Artikels schon einen Verstoß darstellt. Suchmaschinen dürfen damit keine Presseartikel mehr indexieren. Ich bin gespannt, wie die Verlage reagieren werden, wenn Google diese Konsequenz tatsächlich zieht.

Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird meines Erachtens durch den Entwurf beeinträchtigt. Davon, dass der Gesetzesentwurf unter Verweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH ausdrücklich darauf verweist, dass die bloße Verlinkung nicht betroffen sei, sollte man sich nicht täuschen lassen. Der Hyperlink als solcher begründet nach dieser Rechtsprechung zwar kein öffentliches Zugänglichmachen des verlinkten Werkes. Allerdings darf man im Linktext selbst dann keinesfalls mehr auch nur die Überschrift des Presseartikels verwenden, weil man damit bereits einen kleinen Fetzen des Presserzeugnisses öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Leistungsschutzrecht verstößt.

Der Entwurf lässt leider auch eine tragfähige Begründung der Notwendigkeit dieses Leistungsschutzrechts vermissen.

Update:
Udo Vetter hat ebenfalls zum Thema gebloggt und befürchtet neue Abmahnwellen, die sich vor allen Dingen gegen Blogger und Nutzer sozialer Medien richten könnten. Und diese Befürchtung ist keineswegs abwegig. Denn wenn ich künftig die Überschrift eines Presseartikels twitterte, würde, sofern man mir einen gewerblichen Zweck unterstellt, ein  Verstoß gegen das geplante Leistungsschutzrecht vorliegen.

Update vom 15.06.2012:
Till Kreutzer bietet eine lesenswerte, ausführliche rechtspolitische Analyse des Vorhabens.

posted by Stadler at 16:20  

10.6.12

Leutheusser-Schnarrenberger will ACTA ohne urheberrechtlichen Teil in Kraft setzen

Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger will das umstrittene Handelsabkommen ACTA offenbar in einer reduzierten Form verabschieden und in Kraft setzen, wie der SPIEGEL meldet. Die Ministerin schlägt vor, den urheberrechtlichen Teil des Abkommens auszuklammern. Wie das ohne Neuverhandlung des Abkommens möglich sein soll, erschließt sich mir bislang allerdings nicht, denn die Mitgliedsstaaten können ein solches völkerrechtliches Abkommen ja grundsätzlich nur insgesamt oder gar nicht in Kraft setzen.

Abgesehen davon ist ACTA nicht nur wegen seiner urheberrechtlichen Regelungen kritikwürdig, sondern weil es einerseits – wie viele andere völkerrechtlichen Verträge auch – in einem intransparenten und demokratisch fragwürdigen Verfahren zustande gekommen ist und andererseits eine generelle Weichenstellung auf dem Gebiet des geistigen Eigentums verfestigt, die man zu recht als verfehlt kritisieren kann.

In der Vorabmeldung des SPIEGEL wird Leutheusser-Schnarrenberger außerdem mit den Worten zitiert:

„Wir wollen zum Beispiel die Möglichkeiten für Rechteinhaber erleichtern, an die Mail-Adressen von illegalen Downloadern zu kommen, um ihre Ansprüche geltend zu machen“

Und das klingt bedenklich, denn diese Aussage deutet eine nochmalige Ausweitung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Zugangsprovider nach § 101 UrhG an.  Oder will die Justizministerin damit gar auf ein Two- bzw. Three-Strikes-Warnmodell hinaus? Ein solches Warnhinweismodell wird im von Leutheusser-Schnarrenbergers Parteikollegen Rösler geleiteten Bundeswirtschaftsministerium schließlich bereits vorbereitet.

posted by Stadler at 14:42  
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