Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.8.12

Schutzfristen im Urheberrecht werden verlängert

Während in der aktuellen urheberrechtlichen Diskussion immer wieder eine deutliche Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfristen gefordert wird, geht der Gesetzgeber den umgekehrten Weg.

Nach dem Referentenentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes sollen die Leistungsschutzrechte des Tonträgerherstellers (§ 85 UrhG) und der ausübenden Künstler (§§ 72 ff. UrhG) von 50 auf 70 Jahre verlängert werden. Der deutsche Gesetzgeber setzt damit allerdings (nur) die Richtlinie 2011/77/EU vom 27. September 2011 über die Änderung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, um.

Die Schutzdauerverlängerung für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller gilt übrigens für alle Schutzrechte die am 1. November 2013 noch nicht erloschen waren.

Das ist ein schönes Geschenk an die Musikindustrie, denn damit werden die großen Labels in die Lage versetzt, die immer noch umsatzstarken Alben der Künstler der 60’er Jahre wie der Beatles, Rolling Stones, Doors, Who, Jimi Hendrix oder Bob Dylan weitere 20 Jahre zu vertreiben.

Ilja Braun weist zurecht darauf hin, dass die Aussage im Gesetzesentwurf wonach „mit quantifizierbaren Auswirkungen des Gesetzes auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau“ nicht zu rechnen sei, kritisch zu hinterfragen bzw. richtig zu lesen ist. Die Bundesregierung ist offenbar nur nicht in der Lage, die Auswirkungen auf das Preisniveau zu beziffern, dass es Auswirkungen geben wird, scheint man aber auch im BMJ anzunehmen.

posted by Stadler at 11:19  

1.8.12

Urheberrechtlicher Lizenzvertrag auch dann wirksam, wenn das Werk keinen Urheberrechtsschutz genießt

Der BGH hat mit Urteil vom 02.02.2012 (Az.: I ZR 162/09) entschieden, dass ein urheberrechtlicher Lizenzvertrag über die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten nicht deshalb unwirksam ist, weil das Werk tatsächlich keinen Urheberrechtsschutz genießt. Der Lizenzgeber eines solchen Lizenzvertrages kann grundsätzlich die vereinbarte Vergütung beanspruchen, solange der Lizenzvertrag besteht und dem Lizenznehmer eine wirtschaftliche Vorzugsstellung verschafft.

Der BGH betont aber gleichzeitig, dass es den Parteien eines Lizenzvertrages freisteht, diese Frage anders zu regeln. Sie können vereinbaren, dass ein Vergütungsanspruch nicht besteht, wenn der Lizenzgeber nicht nachweist, dass die materiellen urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen des eingeräumten oder übertragenen Rechts vorliegen.

Die GEMA – die Beklagte des Rechtsstreits war – ist nach den Bestimmungen des Berechtigungsvertrages zur Erhebung und Verrechnung von Aufführungsgebühren aber nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn der Bezugsberechtigte (Komponist) in Zweifelsfällen nachweist, dass die aufgeführten Musikstücke urheberrechtlich geschützt sind.

posted by Stadler at 10:05  

27.7.12

Geplantes Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse soll weiter entschärft werden

Heise berichtet darüber, dass es zum geplanten Leistungsschutzrecht der Verlage einen neuen Gesetzesentwurf geben soll, der das Leistungsschutzrecht auf Anbieter von Suchmaschinen beschränkt. Das würde dann bedeuten, dass alle anderen Inhaltsanbieter nicht mehr betroffen wären. Da mir der neue Referentenentwurf bislang nicht vorliegt, kann ich die Änderungen allerdings nicht nachprüfen.

Sollten die inhaltlichen Änderungen von Heise zutreffend dargestellt worden sein, dann hätte die Verlagslobby deutlich Federn lassen müssen. Man könnte vielleicht sogar sagen, dass das Leistungsschutzrecht – zumindest in der von den Verlegern gewünschten Form – damit praktisch vom Tisch ist.

Der Kollege Dosch stellt zu der neuen Variante bereits die richtige Frage, nämlich ob Google die Verlage braucht oder nicht eher doch die Verlage Google.

Mal sehen, wie lange Springer & Co. Spaß daran haben werden, dass Google sie nicht nur aus Google-News aussperrt, sondern auch in der gewöhnlichen Suchmaschinenfunktion blockt. ;-)

Das Leistungsschutzrecht ist als Tiger gestartet und scheint als Bettvorleger zu landen.

Update:
Bei Jan Moenikes findet sich der Wortlaut des geplanten neuen § 87g Abs. 4 UrhG, der wie folgt lautet:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Das Leistungsschutzrecht soll also nur dann betroffen sein, wenn das öffentliche Zugänglichmachen nicht durch Suchmaschinen erfolgt. Außerdem sieht sich der Gesetzgeber aber zudem auf die allgemeinen Schrankenregelungen zu verweisen.

Diese Ergänzung ist zunächst handwerklich schlecht gemacht, denn sie gehört systematisch eigentlich zu § 87f UrhG, denn es wird das Recht des Verlegers nach § 87 f Abs. 1 UrhG wieder eingeschränkt.

Der Gesetzgeber erzeugt mit dieser Regelung außerdem gleich das nächste Auslegungsproblem, denn die Frage, was genau eine Suchmaschine ist, dürfte diskutabel sein. Ist beispielsweise nur die Suchfunktion von Google eine Suchmaschine oder auch Google News?

In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es lapidar:

Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.

Sprich: Das Leistungsschutzrecht trifft nur Suchmaschinen, aber auch die dürfen weiterhin verlinken und zitieren. Das ist in dieser Ausgestaltung vor allen Dingen ein Problem für die normalen Treffer bei der Googlesuche.

posted by Stadler at 17:22  

23.7.12

Der Vermieter ist kein Veranstalter und haftet nicht gegenüber der GEMA

Die GEMA hat einen Clubbetreiber, der sein Lokal für eine Party an einen Partybetreiber vermietet hatte, auf Zahlung der GEMA-Vergütung verklagt. Die besagte Party, auf der Musik von Tonträgern gespielt wurde, war bei der GEMA nicht angemeldet worden. Die GEMA ist der Meinung, dass der Vermieter als Mitveranstalter anzusehen sei, weshalb auch er der GEMA gegenüber haften würde.

Die Klage ist sowohl vor dem Amtsgericht Düsseldorf als auch in der Berufung beim Landgericht Düsseldorf erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 23 S 296/11) hat das Landgericht die Berufung der GEMA zurückgewiesen.

Die GEMA hatte die Ansicht vertreten, dass Veranstalter auch derjenige sei, der durch das Zurverfügungstellen der Räume einen adäquaten Beitrag zur späteren Verletzungshandlung leistet.

Dem ist das Landgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Das Landgericht weist in seinem Urteil darauf hin, dass ein derart weiter Veranstalterbegriff im Ergebnis auf eine Störerhaftung des Vermieters hinauslaufen würde.

Diese Gleichstellung von (Mit-)Veranstalter und Störer ist nach Ansicht des LG Düsseldorf aber mit dem Veranstalterbegriff nicht vereinbar. Erforderlich ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr eine irgendwie geartete Verantwortlichkeit in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht bzw. ein irgendwie gearteter Einfluss auf den Ablauf der Veranstaltung, welcher über das bloße Bereitstellen von Räumlichkeiten hinaus geht.

posted by Stadler at 15:41  

20.7.12

ACTA, CETA und wieder einmal Providerhaftung

Nachdem unlängst Vorwürfe laut wurden, die EU-Kommission wolle das vom Parlament gestoppte ACTA-Abkommen über neue bilaterale Akommen wie CETA – das in Entwurfsfassungen unzweifelhaft inhaltliche Übereinstimmungen mit ACTA aufwies – quasi über die Hintertür Stück für Stück dennoch einführen, war die Kommission bemüht abzuwiegeln und verwies darauf, dass diese Entwurfsfassungen veraltet und überholt seien.

Der kanadische Rechtswissenschaftler Michael Geist erläutert in seinem Blog, weshalb er das Dementi der Kommission nicht für überzeugend hält. Die Kommission will sich nach eigener Aussage für das mit Kanada geplante Abkommen namens CETA nunmehr nämlich inhaltlich stärker an ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea anlehnen.

Wenn man sich dann mit diesem Handelsabkommen näher befasst, findet man unter Artikel 10.46 schließlich folgende interessante Passage:

An interlocutory injunction may also be issued against an intermediary ( 69 ) whose services are being used by a third party to infringe copyright, related rights, trademarks or geographical indications.

Die Fußnote 69, auf die dort verwiesen wird, bringt dann etwas mehr Klarheit:

For the purposes of this paragraph, the scope of ‘intermediary’ is determined in each Party’s legislation, but shall include those who deliver or distribute infringing goods, and also where appropriate, include online service providers.

Vermittler in diesem Sinne sind also Lieferanten und Distributoren rechtsverletzender Güter, zu denen auch Internet Service Provider zählen. Diese offene Formulierung umfasst, gerade weil auch auf die bloße „Lieferung“ abgestellt wird, sowohl Zugangs- als auch Hosting-Provider.

Hier tauchen also genau die Elemente wieder auf, die während der ACTA-Verhandlungen auf öffentlichen Druck hin in der endgültigen Fassung gestrichen worden sind. Man muss also kein Verschwörungstheoretiker sein, um daraus die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Kommission an ihrer Idee der Inpflichtnahme von Providern zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen festhält. Netzsperren und Modelle wie Three-Strikes-Out bzw. Hadopi bleiben damit Bestandteil der europäischen Agenda.

 

posted by Stadler at 10:21  

19.7.12

In Frankfurt fliegt der Gerichtsstand wieder

Das Amtsgericht Frankfurt hatte Ende des letzen Jahres und Anfang diesen Jahres mit mehreren Entscheidungen Aufsehen erregt, weil es eine Berufung auf den sog. fliegenden Gerichtsstand in Urheberrechtssachen abgelehnt hatte. Das Amtsgericht war der Ansicht, es sei nur dann örtlich zuständig, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist.

Dieses Rechtsprechung ist jetzt allerdings vom Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 18.07.2012 (Az.: 2-06 S 3/12) wieder kassiert worden.

Das Landgericht Frankfurt beruft sich auf die ständige Rechtsprechung des BGH, die schon bei Pressedelikten im Vor-Internet-Zeitalter einen Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sah, an dem eine Zeitung zu kaufen war und geht davon aus, dass sich hieran allein durch die neuen technischen Möglichkeiten nichts geändert habe, sondern, dass dieser Umstand allenfalls rechtspolitische Forderungen begründen kann, die das Gericht aber nicht berücksichtigen könne.

In der Sache – es handelte sich um einen Filesharing-Fall – hat das Landgericht zudem antragsgemäß verurteilt, weil der Beklagte das Filesharing offenbar nicht bestritten hatte.

posted by Stadler at 14:40  

19.7.12

BGH: Erlöschen der Hauptlizenz führt nicht zum Erlöschen der Unterlizenz

Der Bundesgerichtshofs hat heute (Urteil vom 19. Juli 2012, Az.: I ZR 70/10) eine u.a. für die Urhebervertragspraxis wichtige Frage entschieden.

Das Erlöschen einer Hauptlizenz, durch die beispielsweise Nutzungsrechte an einer Software eingeräumt worden sind, führt nach dem Urteil des BGH in aller Regel nicht zum Erlöschen der daraus abgeleiteten Unterlizenzen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es zur Begründung:

Im gewerblichen Rechtsschutz und im Urheberrecht gilt der Grundsatz des Sukzessionsschutzes (§ 33 UrhG, § 30 Abs. 5 MarkenG, § 31 Abs. 5 GeschmMG, § 15 Abs. 3 PatG, § 22 Abs. 3 GebrMG). Er besagt unter anderem, dass ausschließliche und einfache Nutzungsrechte wirksam bleiben, wenn der Inhaber des Rechts wechselt, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat. Zweck des Sukzessionsschutzes ist es, das Vertrauen des Rechtsinhabers auf den Fortbestand seines Rechts zu schützen und ihm die Amortisation seiner Investitionen zu ermöglichen. Eine Abwägung der typischerweise betroffenen Interessen ergibt – so der Bundesgerichtshof -, dass das vom Gesetz als schutzwürdig erachtete Interesse des Unterlizenznehmers an einem Fortbestand der Unterlizenz das Interesse des Hauptlizenzgebers an einem Rückfall der Unterlizenz im Falle des Erlöschens der Hauptlizenz in aller Regel überwiegt. Das Interesse des Hauptlizenzgebers ist weitgehend gewahrt, da er den Hauptlizenznehmer nach dem Erlöschen der Hauptlizenz auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Unterlizenznehmer auf Zahlung von Lizenzgebühren in Anspruch nehmen kann. Der Fortbestand der Unterlizenz beim Wegfall der Hauptlizenz führt damit nicht zu der unbilligen Konsequenz, dass der nicht mehr berechtigte Hauptlizenznehmer von Lizenzzahlungen des Unterlizenznehmers profitiert und der wieder berechtigte Hauptlizenzgeber leer ausgeht. Der Unterlizenznehmer kann die Ursache für die außerordentliche Auflösung des zwischen dem Hauptlizenzgeber und dem Hauptlizenznehmer geschlossenen Vertrags und die vorzeitige Beendigung des früheren Nutzungsrechts regelmäßig weder beeinflussen noch vorhersehen. Er würde durch den vorzeitigen und unerwarteten Fortfall seines Rechts oft erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden, die sogar zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führen können, wenn er auf den Bestand der Lizenz angewiesen ist.

posted by Stadler at 10:36  

15.7.12

BGH zu Honorarbedingungen für freie Journalisten

Das Urteil des BGH vom 31.05.2012 (Az.: I ZR 73/10), in dem die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, für teilweise unwirksam erklärt worden sind, ist mittlerweile im Volltext online.

Der BGH hatte die Honorarbedingungen von Springer als nicht transparent angesehen, aber sog. Total-Buy-Out nicht per se für unwirksam erachtet. Der BGH sieht sich insoweit allerdings zu folgender Klarstellung veranlasst:

Damit ist allerdings nicht gesagt, dass eine vertragliche Vereinbarung unbedenklich wäre, in der dem Journalisten für die Veröffentlichung eines Beitrags in einer Zeitung oder Zeitschrift ein dafür angemessenes Honorar versprochen wird, mit dem auch sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sein sollen. Zum einen bleibt stets unter Heranziehung des Übertragungszweckgedankens des § 31 Abs. 5 UrhG zu prüfen, ob im Einzelfall die in Rede stehende Nutzung von der Rechtseinräumung erfasst ist. Zum anderen wird viel dafür sprechen, dass die vereinbarte nicht der angemessenen Vergütung entspricht, wenn für die weitergehenden Nutzungen keine gesonderte Vergütung geschuldet ist und sich die Einbeziehung der weitergehenden Nutzungen auch nicht in der Höhe der Pauschalvergütung niederschlägt (§ 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG).

Der BGH macht damit zumindest deutlich, dass er eine weitestmögliche Rechtseinräumung gegen Zahlung eines einmaligen Abgeltungsbetrags dennoch für regelmäßig unwirksam erachtet, wenn sich die Einbeziehung einer weitergehenden Rechtseinräumung nicht in der Höhe der Pauschalvergütung niederschlägt.

posted by Stadler at 17:27  

13.7.12

BGH: Sperr- und Filterpflichten von Filehostern

Der BGH hat gestern (Urteil vom 12. Juli 2012, Az.: I ZR 18/11) über die Frage der Haftung des Filehosters Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen entschieden.

Nach der Pressemitteilung des BGH kommt eine Haftung von Filehostern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer erst dann in Betracht, wenn sie auf eine klare gleichartige Rechtsverletzung hingewiesen worden sind. Ab diesem Zeitpunkt reicht es nach Ansicht des BGH allerdings nicht mehr, die betreffende Datei zu sperren oder zu löschen. Vielmehr müsse das technisch und wirtschaftlich Zumutbare getan werden, um – ohne Gefährdung des eigenen Geschäftsmodells – zu verhindern, dass das Werk von anderen Nutzern erneut über die Server von Rapidshare angeboten wird. Der BGH hält insbesondere den Einsatz von Wortfiltern – hier für den Spieltitel „Alone in the Dark“-  zur Überprüfungvon gespeicherten Dateinamen für zumutbar.

Die Klägerin will es Rapidshare mit einem zweiten Unterlassungsantrag außerdem verbieten, Hyperlinks von bestimmten Link-Sammlungen auf bei ihr gespeicherte Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ zuzulassen. Die Prüfungspflichten der Beklagten können sich laut BGH grundsätzlich auch auf solche Verstöße erstrecken. Dafür ist aber erforderlich, dass die Hyperlinks im für die Linksammlung üblichen Suchvorgang bei Eingabe des Spielnamens angezeigt werden und die Trefferliste Dateien auf Servern der Beklagten enthält, die dort nicht schon durch einen Wortfilter nach Dateinamen mit der Wortfolge „Alone in the Dark“ gefunden werden können. Rapidshare sei es grundsätzlich zuzumuten, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen.

Auch wenn die Urteilsgründe noch nicht vorliegen und man mit einer voreiligen Einschätzung vorsichtig sein soll, erscheint mir die Forderung nach einem Einsatz von Wortfiltern problematisch, weil diese Methode die Gefahr von Fehlern und die Ausfilterung von nicht beanstandungswürdigem Content beinhaltet. Zudem stellt sich auch die Frage des Konflikts mit Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie, gerade vor dem Hintergrund der neuesten Rechtsprechung des EuGH. Man darf gespannt sein, was der BGH in seiner Urteilsbegründung hierzu ausführen wird.

posted by Stadler at 16:36  

13.7.12

Sind hohe Urheberrechtsabgaben auf externe Festplatten gerechtfertigt?

Die Zentralstelle für private Überspielrechte (ZPÜ), deren Gesellschafter die Verwertungsgesellschaften – u.a. GEMA und VG Wort – sind, hat erst unlängst für Aufregung gesorgt, weil sie die Abgaben auf USB-Sticks und Speicherkarten zum 01.07.2012 drastisch erhöht hat.

Dieselbe Forderung erhebt die ZPÜ bereits seit dem letzten Jahr auch für externe Festplatten und für Handys. Für externe Platten mit weniger als einem TByte Speicherkapazität sollen sieben Euro Urheberrechtsabgabe bezahlt werden, ab einem TByte neun Euro.

BITKOM kontert diese Pläne jetzt mit einer Studie, die besagt, dass weniger als 3 % der Speicherkapazität externer Festplatten für vergütungsrelevante Kopien genutzt wird.  BITKOM ist deshalb der Ansicht, dass die Forderungen der Verwertungsgesellschaften für Abgaben auf externe Festplatten in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung stehen.

Nimmt man die zum 01.1.2013 geplanten neuen GEMA-Tarife hinzu, dann stellt man fest, dass die Verwertungsgesellschaften, allen voran die GEMA, derzeit kräftig an der Gebührenschraube drehen.

posted by Stadler at 16:12  
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