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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.6.12

EuGH: Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz des Urheberrechts eingeschränkt werden

Ein deutscher Geschäftsmann, der Geschäftsführer einer italienischen Spedition war, ist vom Landgericht München II wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke verurteilt worden.

Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass die Nachbildungen von Einrichtungsgegenständen im „Bauhaus“-Stil, die der Geschäftsmann von Italien nach Deutschland transportiert hatte, nur in Deutschland nicht aber in Italien eine Urheberrechtsverletzung darstellten. Der BGH sah in dieser Fallkonstellation einen Konflikt zwischen dem deutschen Urheberrecht und der Warenverkehrsfreiheit der EU und hat den Rechtsstreit an den EuGH vorgelegt.

Der EuGH hat mit Urteil vom 21.06.2012 (Az.: C-5/11) entschieden, dass die Warenverkehrsfreiheit in diesem Fall eingeschränkt werden kann und die Verurteilung wegen Urheberrechtsverletzung nicht zu beanstanden ist.

Der EuGH stellte allerdings klar, dass eine urheberrechtliche Verbreitung in Deutschland vorliegen musste, was aber von den nationalen Gerichten zu beurteilen ist.

Der Gerichtshof stellte dann fest, dass das strafrechtlich sanktionierte Verbot der Verbreitung in Deutschland eine Behinderung des freien Warenverkehrs darstellt. Eine derartige Beschränkung kann jedoch zum Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sein.

 

posted by Stadler at 21:18  

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