Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.6.12

Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht scheint noch nicht beendet

Heribert Prantl hat in einem Leitartikel für die Süddeutsche Zeitung erläutert, warum ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse nicht sinnvoll ist und das Vorhaben ein solches Recht zu normieren, zum Scheitern verurteilt ist. Die Meinung Prantls ist durchaus mutig, weil er sich damit auch gegen die Haltung seines Arbeitgebers positioniert, was bei diesem Thema bislang nicht viele gewagt haben in der deutschen Presselandschaft.

Christoph Keese, Cheflobbyist des Springer-Verlags widerspricht Prantl in seinem Blog, was naheliegend ist und deshalb an sich nicht weiter erwähnenswert wäre, würde Keese im Verlaufe seines Textes nicht erläutern, wie er sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts vorstellt. Keese möchte sich nämlich an den Wortlaut des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller anlehnen und liefert damit auch gleich (unfreiwillig) die Begründung dafür, weshalb eine solches Leistungsschutzrecht abzulehnen ist. Keese führt in seinem Blog wörtlich aus:

Umgekehrt kann man aber durchaus fragen, warum für Presse nicht das möglich sein soll, was für Musik seit 1965 funktioniert. Das Leistungsschutzrecht für Musik in § 85 lautet in seinem Kernsatz schlicht:

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Warum könnte es für Presseverlage nicht analog heißen:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Was ist daran schwerer zu konstruieren als bei der Musik? Wie unterscheidet sich im digitalen Zeitalter eine Musikfirma, die Tondateien produziert, von einem Verlag, der Text- und Bilddateien herstellt?

Die von Keese zuletzt gestellten Fragen lassen sich beantworten. Hierzu muss man sich zunächst mit der Frage beschäftigen, was denn vom Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eigentlich geschützt wird und welchem Zweck dieser Schutz dient. Anschließend kann man das Ergebnis dann mit der Interessenlage der Verlage vergleichen.

Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist der Tonträger. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG ist Tonträger eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung die eine wiederholbare Wiedergabe von Tonfolgen ermöglicht. Das Gesetz nennt als Beispiel insbesondere die Aufnahme.

Das Charakteristische des Tonträger besteht also darin, dass eine Tonaufnahme erzeugt und so fixiert wird, dass man sie anschließend beliebig oft erneut abspielen kann. Dieses Leistungsschutzrecht wurde gerade vor dem Hintergrund geschaffen, dass das Urheberrecht speziell im Bereich der Musik nur einen Schutz des Komponisten und des Textdichters kennt, während die konkrete Aufnahme des Musikwerks keinen eigenständigen Schutz genießt. Hierin hat man eine Schutzlücke gesehen, weshalb man u.a. Plattenlabels, die z.B. aufwendige Studioproduktionen finanzieren, ein eigenes Schutzrecht gewähren wollte.

Eine vergleichbare Schutzlücke wäre bei Verlagsprodukten nur dann denkbar, wenn das Endprodukt das der Verlag anbietet, mit einem Tonträger gleichzusetzen wäre. Verhält sich also die Zeitung zum einzelnen Artikel wie die Musikaufnahme zur Komposition? Ich denke, dass bereits diese Fragestellung deutlich macht, dass es an dieser Vergleichbarkeit und damit auch an einer Schutzlücke fehlt. Die Zeitung ist nämlich eine Ansammlung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder, wobei jedes dieser Einzelelemente vollen urheberechtlichen Schutz genießt und zudem- anders als bei der Tonaufnahme – kein Endprodukt existiert, das über die Ansammlung der Einzelwerke hinausgeht.

Anders formuliert, erschöpft sich die Zeitung in der Summe ihrer geschützten Einzelteile, während die Tonaufnahme über die Summe der Einzelelmente (Komposition und Text) deutlich hinausgeht. Der urheberrechtliche Schutz der Zeitung lässt sich also lückenlos über die schutzfähigen Einzelelemente begründen, während dies bei der Musikaufnahme nicht der Fall ist.

Es besteht somit keine juristische Schutzlücke, die das Geschäft der Verlage erschweren würde. Das Geschäft der Verlage wird einzig und allein durch ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung erschwert, Teile ihrer Zeitungen oder Zeitschriften kostenlos und für jedermann abrufbar ins Netz zu stellen. Diese wirtschaftliche Entscheidung der Verlage kann aber nicht zur Begründung einer rechtlichen Schutzlücke herangezogen werden.

Der von Christoph Keese angestellte Vergleich zum Tonträger offenbart aber ein weiteres großes Problem eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst auch „kleinste Tonfetzen“, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst sein müssten. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde. Diese Befürchtung stammt übrigens nicht von mir, sondern von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Diese Umstände sind auch der Grund dafür, dass es in Deutschland keinen einzigen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der sich offensiv für ein solches Leistungsschutzrecht ausspricht. Gerald Spindler, einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftlerm in diesem Bereich, hält das geplante Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich bedenklich. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt das Leistungsschutzrecht übrigens ab.

Christoph Keese liefert mit seinem eigenen Blogbeitrag dankenswerter Weise die wesentlichen Argumente, die gegen ein Leistungsschutzrecht sprechen, bereits mit.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach den Vorwurf gehört habe, ich hätte keine Ahnung von redaktioneller Arbeit und würde diese für geringwertiger halten als die Arbeit eines Musiklabels, möchte ich hierzu noch eine Klarstellung anfügen.

Mir ging es ausschließlich darum darzustellen, dass in dem einen Fall eine juristische Schutzlücke besteht und in dem anderen Fall nicht. Das ist völlig unabhängig von der Qualität einer Leistung und dem dahinterstehenden wirtschaftlichen Aufwand.

posted by Stadler at 14:16  

35 Comments

  1. „Anders formuliert, erschöpft sich die Zeitung in der Summe ihrer geschützten Einzelteile, während die Tonaufnahme über die Summe der Einzelelmente (Komposition und Text) deutlich hinausgeht.“

    Ich sehe den Punkt nicht. Warum ist die Finanzierung der Aufnahme in einem Tonstudio schutzwürdig, der Aufbau einer Redaktion hingegen nicht? Zeitung ist übersteigt mehr die Summe ihrer Einzelteile als ein Album, da der Prozess der Herstellung viel arbeitsteiliger ist und eine durch und durch abgestimmte Infrastruktur benötigt.

    Comment by Torsten — 4.06, 2012 @ 16:28

  2. @Torsten: Es geht um die Lücke im Rechtsschutz und nicht um die Frage, ob die Investitionen der Plattenfirma stärker schutzwürdig sind als die eines Verlages.

    Durch eine Aufnahme entsteht ein neues Leistungsergebnis, das über das Urheberrecht des Komponisten nur unzureichend erfasst wird. Dieses Problem/Phänomen habe ich bei Texten nicht.

    Comment by Stadler — 4.06, 2012 @ 16:55

  3. Stadler: Das Phänomen/Problem hast Du nur in Deinem Blog nicht. In Zeitungen und anderen Publikationen sind Texte hoch arbeitsteilige Prozesse.

    Comment by Torsten — 4.06, 2012 @ 17:01

  4. @Torsten:
    Aber darum geht es nicht. Egal wie arbeitsteilig die Prozesse auch sein mögen, was am Ende steht, ist immer ein Text und der ist umfassend urheberrechtlich geschützt, weshalb es kein Befürfnis für ergänzenden Leistungsschutz gibt.

    Am Ende einer Musikproduktion im Studio steht keine Komposition – die steht meistens schon am Anfang – sondern eine durcharrangierte Musikaufnahme, die als solche nicht hinreichend vom Urheberrechtsschutz des Komponisten erfasst ist. Hier besteht anders als bei Zeitungen durchaus eine Schutzlücke.

    Comment by Stadler — 4.06, 2012 @ 17:25

  5. Kompliziert. Könnte man das so zusammenfassen(?):

    Artikel einer Zeitschrift sind sowieso urheberrechtlich geschützt. Folglich ist kein besonderes Schutzrecht notwendig.

    Bei Musikaufnahmen ist das anders, denn hier ist der Interpret bzw. das Studio nicht der Urheber. Deshalb braucht der Interpret/Studio einen besonderen Schutz.

    Die Unterscheidung ist gerechtfertigt, weil Google und Co. nur Artikel (analog zu einer Komposition) zitieren/verlinken, jedoch nichts mit dem Layout und der redaktionellen Entscheidung der Verlage (analog zu dem Interpreten/Studio) zu tun haben. Sie übernehmen eben (stark verkürzt) kein „Design“ des Verlags.

    Bitte, das ist eine Frage und nicht als Aussage zu verstehen.

    Comment by Joachim — 4.06, 2012 @ 17:28

  6. StadleR: Der Zeitungstext ist redigiert, in einen Kontext gesetzt, in Publikationsmedium gesetzt – wo ist da der Unterschied zur „durcharrangierten“ Musikaufnahme?

    Comment by Torsten — 4.06, 2012 @ 17:30

  7. Der Unterschied ist, dass (IMHO nach dem Blog hier) sich Nachrichten-Aggregatoren eines sowieso geschützen Artikels bedienen und nicht etwa eines vielleicht mangelhaft geschütztem „Sekundärprodukt“.

    Ich interpretiere: Stadler meint, die Verlage könnten heute schon Klagen falls eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Ein Leistungsschutzrecht kann daran nichts ändern. Es kann nur automatisches Geld für die Verlage generieren. Natürlich träumt jeder Unternehmer davon…

    Comment by Joachim — 4.06, 2012 @ 18:10

  8. Joachim: Auch da ist kein Unterschied zum Musikgeschäft zu Entdecken. Auch ohne Leistungsschutzrecht können Plattenfirmen klagen. Und natürlich übernehmen Aggregatoren, die ganze Seiten abgrasen, Arbeitsergebnisse von Verlagen.

    (Und nein, das bedeutet nicht, Keese hätte Recht. Aber das macht nicht jedes Argument gegen das LSR automatisch richtig.)

    Comment by Torsten — 4.06, 2012 @ 18:32

  9. Auch wenn ich der Meinung bin, dass ein Leistungsschutzrecht abzulehnen ist, sollte man doch den Kern eines Leistungsschutzrechtes nicht leugnen, und das sind die ganz realen Leistungen der „Nachschaffenden“, also der Redakteure. Pi mal Daumen sind das ungefähr 80 Prozent der Redakteurstätigkeit. Die Ansammlung der Einzelwerke im Stehsatz ist keine Zeitung. Das was wir daraus machen schon.

    Comment by Dr. Michael Spehr — 4.06, 2012 @ 18:43

  10. @8 Torsten
    § 85 Verwertungsrechte: „Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen“

    Die Zeitungshersteller haben das ausschließliche Recht, die Zeitung zu vervielfältigen. Ich denke, das gilt und das tangiert die Aggregatoren überhaupt nicht. Sie kopieren keine Zeitung sondern Ausschnitte aus Artikeln. Ob das heute erlaubt ist wenn man die Dinge um „Karl Valentin“-Zitage sieht, das ist eine andere Frage. Selbst eine beliebige Antwort darauf begründet kein besonderes Leistungsschutzrecht für Verlage.

    Das was Keese fordert, das hat nix mit der Thematik zu tun.

    Trotzdem: danke für die Denkanstöße – ich erhebe keinen Anspruch darauf Recht zu haben!

    Comment by Joachim — 4.06, 2012 @ 18:53

  11. @Torsten: Aber eben immer nur Teile der einzelnen Artikel, und das betrifft eben das Urheberrecht und nicht die Leistung, die aus der Aggregation von Artikeln zu Zeitungen besteht.
    Man könnte sogar sagen, dass das eine Leistung ist, die Newsaggregatoren selber durchführen durch die Neuzusammenstellung von Artikeln.

    Comment by AndreasM — 4.06, 2012 @ 19:00

  12. AndreasM: Nein, durch die Kürze der Snippets greift ja eben das Urheberrecht nicht.

    Comment by Torsten — 4.06, 2012 @ 19:25

  13. Wenn die Verlage es nicht wollen, dann könnten sie doch schon jetzt den Suchmaschinen verbieten ihre Texte zu übernehmen. Warum tun sie das nicht?

    Comment by Michael — 4.06, 2012 @ 22:22

  14. Der Herr Stadler ist wieder unpolitisch. Er sucht nach juristischer Systematik, wo die Verlage nur plündern wollen. Erst haben sie ihre Künstler geplündert (durchschnittliches Einkommen nach KSK 15.000 €/a, außer Musiker, da sind es nur 12.000€). Nun wollen sie leistungslos Google plündern. Google hat ein funktionierendes Geschäftsmodell, das in unsere marktwirtschaftliche Ordnung gebettet ist. Die Verlage haben keines und rufen nun bei Mutti nach dem Sozialismus. Man schleudert kostenlos Nacrichten ins Internet udn will nun ohne Vertrag Geld von Google. Dann schickt man den Herrn Keese mit seinem „Privatblog“ (das die Postadresse der Axel Springer AG im Impressum hat) los. Dort sagt er erratisch, dass Privatblogs nichts mit Leistungsschutz zu tun haben, er also deshalb auf seinem „Privatblog drüber filosofiert. Nicht etwa weil er bei der Axel Springer AG als Angestellter tätig ist, die natürlich ein großes Interesse hat, dass man ohne Vertriebsaufwand ein sozialistisches Geschäftsmodell von Mutti bekommt. Es ist völlig egal, welche Argumente Keese vorträgt. Es geht nur darum, dass die Axel Springer AG Geld von Google bekommt:
    http://www.lawblog.de/index.php/archives/2012/06/04/ein-gesetz-hauptsache-ein-gesetz/

    Und Mutti liefert. Es ist noch nicht mal ein Gesetzentwurf veröffentlicht worden, aber Mutti will bis zum Sommer ein Gesetz auf den Weg bringen. Aus dem Nichts sozusagen. Oder aus der Feder der Juristen der Axel Springer AG? In der DDR hat man auch so Gesetze gemacht. Ohne Diskussion, mit exorbitant großer „demokratischer“ Zustimmung. Stand ja schon im Firmennamen. Muss reichen.

    Also Mutti will liefern, wie der Spiegel kostenlos meldet:
    http://www.spiegel.de/politik/deutschland/koalitionsgipfel-mit-merkel-seehofer-roesler-bringt-wenige-ergebnisse-a-836838.html

    Das stinkt nach Scheitern wie ACTA an oder Liefern von U-Booten durch Mutti, damit Israel seine Nachbarn mit Atomraketen bedrohen kann. Ist auf jeden Fall keine am Gemeinwohl orientierte Politik. Am Rande: War Keese auch auf der Geburtstagsparty für Ackermann, die Mutti so großzügig im Kanzleramt ausgerichtet hat? Auf jedem Fall zensiert er jetzt aus seinem Blog. Die Springer AG und ihr Keese werden der DDR immer ähnlicher. Wenn das der Gründer wüsste!

    Comment by Wolfgang Ksoll — 4.06, 2012 @ 22:57

  15. Michael: Aus dem einfachen Grund, dass sie letztendlich eben doch daran verdienen und die Diskussion um Leistungsschutzrechte letztendlich nur ein Spiel im Schatten sind – vielleicht springt bei einer Kulturflatrate ja auch etwas für die Verlage raus.

    Comment by Karin — 4.06, 2012 @ 23:57

  16. Na, weiiiiel:

    „Google ist aber nicht verpflichtet, sich daran zu halten. Es ist niemand dazu verpflichtet, sich daran zu halten. Das beruht auf der Zusage von Suchmaschinen oder Aggregatoren, das zu tun. Für uns als Gesetzgeber ist nicht relevant, ob jemand sich an technische Vorgaben hält, sondern wir erarbeiten die rechtliche Grundlage.“

    (MdB Höferlin, FDP, via lawblog)

    Comment by jk — 5.06, 2012 @ 00:31

  17. @14 Das ist doch nicht einleuchtend. Wenn mir die Privatkopie wegen eines real unwirksamen „Kopierschutzes“ verboten ist, dann ist robots.txt wenigstens eine Willenserklärung. Ist jedenfalls nicht schlechter… Zudem hält sich google daran (und die Tools die ich kenne ebenso).

    Robots.txt wird nicht gemacht, weil die von google profitieren wollen, ohne zu zahlen.

    Comment by Joachim — 5.06, 2012 @ 01:18

  18. @12 Torsten: Snippets sind ein Subelement des eigentlichen urheberrechtlichen Werk, des Artikels, aber es soll durch ein Leistungsschutzrecht geschützt werden, dass die Leistung der Aggregation der Artikel zu einem Gesamtwerk (ob jetzt Zeitung oder Online-Zeitungs-Portal) schützt?
    Das macht doch keinen Sinn. Durch noch weitergehende Integration wird ein Subelement doch nicht schützenswerter.
    Entweder man entscheidet, dass Snippets per se schützenswert sind, das ist dann aber ein Fall des Urheberrechts, oder eben sie sind nicht schützenswert. Und man hat sich beim Urheberrecht absichtlich entschieden, zu kleine Subelemente nicht zu schützen.

    Eine Komposition verhält sich zu einem Tonträger mit der Aufnahme einer Interpretation wie ein Drehbuch zur Datei mit der Filmaufnahme einer Aufführung.
    Bei Artikeln von Zeitungen gibt es so etwas aber nicht, denn die Worte des Artikels bleiben geschriebene Worte. Und weder Design noch Anordnung der Artikel sind etwas, dass von News-Aggregatoren genutzt wird.

    Comment by AndreasM — 5.06, 2012 @ 11:47

  19. AndreasM: Wie gesagt: Ich sage nicht, dass das LSR Sinn ergeben würde. Wie die vor der Sommerpause einen Gesetzentwurf verabschieden wollen, ist mir absolut schleierhaft.

    Wir können uns mit Analogien zuschütten. Zum Beispiel hat die Publikation des Bundestrojaner-Quellcodes über mehrere Seiten in der FAS etwas von der Inszenierung eines Drehbuchs. Aber das ist nur ein sehr plastisches Beispiel, das einen winzigen Ausschnitt der Verlagsarbeit zeigt. Und die Musikindustrie hat keine Aggregatoren mit Snippets.

    Letztlich kommt es auf einen Vergleich der unterschiedlichen Prozesse an und die Darlegung, was hier mit welcher Begründung für wen geschützt werden soll. Einfach zu sagen, dass die Textproduktion gewisse Elemente der Musik- oder Filmproduktion nicht enthält oder anders in Prozesse umsetzt, ist zu wenig.

    Comment by Torsten — 5.06, 2012 @ 13:47

  20. @17 Torsten: Dann frage ich mal so rum: Was von der Verlagsarbeit findet sich denn in den Snippets, das sich von dem urheberrechtlichen Schutz des Texts selber unterscheidet?

    Comment by AndreasM — 5.06, 2012 @ 14:36

  21. Torsten, Vergleich und Begründung – eine korrekte Forderung – versuchte Stadler. Ist die Sache ansonsten nicht in § 49 UrhG geregelt?

    Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare sind zulässig wenn die nicht mit „einem Vorbehalt der Rechte versehen sind“. robots.txt ist ein solcher Vorbehalt. Snippets sind hinreichend kurz. Wo ist also das Problem?

    Comment by Joachim — 5.06, 2012 @ 14:38

  22. AndreasM: Themenauswahl, Präsentationsform, der konkrete Strom der Nachrichten? Ich will kein LSR begründen, aber Du brauchst nur Blogs mit Zeitungen vergleichen, um eine Ahnung zu bekommen, wie viel Verlagsarbeit ist.

    Joachim: Ja, hat er versucht. Leider ist er gescheitert, den Unterschied zwischen Musik und Text im Bezug auf Leistungsschutzrechten darzulegen. Robots.txt hat hiermit zum Beispiel nichts zu tun, das ist ein anderes Argument.

    Das Problem ist: Laut neuesten Meldungen kommt ein Gesetzentwurf vor der Sommerpause und die Gegenargumente sind teilweise so dürftig wie die Pro-Argumente. Immerhin werden wir so erfahren, was denn nun geschützt werden soll.

    Comment by Torsten — 5.06, 2012 @ 15:43

  23. Themenauswahl, der konkrete Strom der Nachrichten:
    Würde stimmen, wenn Google sich auf eine Zeitschrift beschränkt, sie quasi kopiert. Grundlage für die Newsaggregation ist aber der Suchindex.

    Präsentationsform:
    Erscheint nicht bei Google.

    Blogs mit Zeitungen vergleichen:
    Stimmt. Ohne Blogs würde ich tatsächlich nicht vernünftig über das LSR und viele andere Themen informiert.

    Die Newsaggregation unterscheidet sich durch nichts von einer Google-Suche. Sie basiert sogar auf der selben Datenbasis. Außer, dass ein weiteres Suchkriterium „News“ existiert. Das ist analog zu „Seiten auf deutsch“. Die Zitate sind so kurz, dass keinerlei Informationen übertragen werden außer der: sieh Dir das Original an, wenn Dich das Thema interessiert.

    Das war schon bei yahoo und den ersten Webindizes auf Gopher-Basis so. So ist eben das Internet. Vollständig vernetzt. Man kann das Eine (Netz) nicht ohne das Andere (Vernetzung) haben.

    Wer am Netz teilnehmen möchte, der sollte wenigstens eine minimale Vorstellung davon haben.

    Comment by Joachim — 5.06, 2012 @ 17:45

  24. @22 Torsten: Weder der konkrete Strom der Nachrichten noch die Präsentationsform sind in dem noch vorhanden, was der Newsaggregator darbietet. Tatsächlich ist beides ja die Eigenleistung des Newsaggregators.
    Das Thema ist wohl Teil eines urheberrechtlichen Werks und damit gehört die Themenwahl zur Werksschöpfung. Mir wäre aber hier nicht ganz klar, was man schützen will. Die Information, dass z.B. der Spiegel über Thema X schreibt? Dann dürfte auch keiner mehr schreiben, dass „nach Informationen des Spiegels Skandal X passiert ist“.
    Das Ganze ist ein schlüpfriger Pfad und es ist kein Wunder, dass noch niemand wirklich mit einem echten Gesetzentwurf kam.

    Comment by AndreasM — 5.06, 2012 @ 17:59

  25. Mit der Argumentation, dass die redaktionelle Arbeit denselben Schutz verdient hat wie eine Musikproduktion, könnte ich auch ein Leistungsschutzrecht für Anwaltskanzleien fordern. Schließlich erfordert der Aufbau und der Betrieb einer solchen Kanzlei einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand.

    Wir müssen die Frage von ihrem Ausgangspunkt her denken. Grundsätzlich kann nicht jegliche Investition über einen Sonderrechtsschutz in den Status einen Monopolrechts erhoben werden.

    Deshalb habe ich die Frage gestellt, ob es eine Notwendigkeit dafür gibt, Verlagsprodukte mit einem Sonderrechtsschutz auszustatten. Die einzige Rechtfertigung wäre eine Schutzlücke, die ich nicht sehe.

    Die Gegner eines Leistungsschutzrechts sind nicht in der Pflicht eine überzeugende Begründung zu liefern. Vielmehr trifft denjenigen, der die Schaffung eines neuen Leistungsschutzrechts fordert, durch das das eigentliche Konzept des Urheberrechts immer weiter verwässtert wird, die Begründungslast.

    Comment by Stadler — 5.06, 2012 @ 18:28

  26. Stadler: Hier hat niemand ein Leistungsschutzrecht für Verlage gefordert. Du hast ein Schutzrecht für Musikverlage zitiert, das Du Textverlagen nicht angedeihen sehen möchtest. Die Begründung dafür war jedoch falsch oder unverständlich, wie hier auch das bunte Rätselraten zeigt, was Du wohl meinen magst.

    Wie gesagt: Wenn Du jemand weisst, der eine überzeugende Begründung hat, bin ich für einen Link dankbar.

    Comment by Torsten — 5.06, 2012 @ 22:54

  27. @26 Torsten: So ist das nicht korrekt. Stadler bezog sich direkt auf die Forderung von Keese. Und die ist in dieser Form Unsinn, liefert uns aber die Differenzierung, was denn das Urheberrecht überhaupt schützt. Man kann das Leistungsschutzrecht nicht mit dem Schutz des Gesamtwerks Zeitung begründen.

    Comment by Joachim — 5.06, 2012 @ 23:47

  28. @26 Torsten: Das Rätselraten ist nur deswegen, weil bisher noch niemand klar gesagt hat, was eigentlich geschützt werden soll.
    Wir wissen nur, dass es eine Folge der Leistung der Verlage sein soll und dass es von Newsaggregatoren genutzt wird (was durch das Leistungsschutzrecht unterbunden werden soll bzw. zahlungspflichtig wird).

    Comment by AndreasM — 6.06, 2012 @ 00:28

  29. AndreasM: Siehe Joachim: In der Debatte herrscht Rätselraten, hier in diesem Blogbeitrag jedoch geht es um ein konkretes Argument.

    Joachim: Dann sag es Mal in eigenen Worten: Warum kann das Gesamtwerk Zeitung für den Zeitungsverleger nicht und das Gesamtwerk Musikaufnahme für den Musikverleger sehr wohl geschützt werden? Alle vermeintlichen Argumente bisher gelten für beide Fälle oder für keinen.

    Comment by Torsten — 6.06, 2012 @ 09:06

  30. @29 Torsten: Aber das Gesamtwerk Zeitung ist ja geschützt, durch das Urheberrecht. Sie sind Sammelwerke nach §4 UrhG.

    Comment by AndreasM — 6.06, 2012 @ 09:27

  31. @Torsten:
    Das Gesamtwerk Zeitung könnte natürlich geschützt werden. Die Frage ist aber einerseits die, zu welchen Nebeneffekten ein solcher Schutz führen würde und andererseits, ob dieser Schutz in rechtlicher Hinsicht tatsächlich erforderlich ist oder ob nicht der bestehende urheberrechtliche Schutz ausreichend ist.

    Comment by Stadler — 6.06, 2012 @ 11:50

  32. @30 AndreasM: das meinte ich. Es gibt einfach keine Schutzlücke.

    Bleibt anzumerken, dass die Urteile etwa zu § 49 UrhG von elektronischem Pressespiegel sprechen. Das Recht unterscheidet zwischen den Übertragungs- und Darstellungsformen eines Pressespiegels, u.A. weil ein „elektronischer“ Text durchsuchbar ist. Es besteht ein Hang moderne Techniken wg. des Mehrwerts zu diskriminieren. Diesen Mehrwert haben die klassischen Medien bis heute nicht gebracht. Das ist ein Fehler der Industrie und nicht des Netzes! Deshalb kracht es ganz gewaltig zwischen Industrie/Politik und dem Netz.

    So muss ich feststellen: Es geht nur um eine Diskriminierung der schon vor 1996 (HTTP/1.0) etablierten Verfahren im Netz Informationen zu finden oder zu (ver-)teilen. Es geht darum, das Netz parasitär zu vereinnahmen und zu kommerzialisieren. Es geht darum, das Rad der Zeit zurück zu drehen.

    Die Chance Wissen für alle Menschen jederzeit verfügbar zu machen, die Chance endlich zu verstehen, die wird so gründlich für die nächsten 100 Jahre vertan.

    Comment by Joachim — 6.06, 2012 @ 11:53

  33. @32 Joachim: Es wird halt von einer konkludenten Einwilligung in die Nutzung des Werks ausgegangen, wenn man etwas offen ins Internet stellt. Das erzeugt aber auch noch lange keine Schutzlücke, da man durch einfache Massnahmen (wie z.B. robots.txt aber auch Nutzungsbedingungen, in die man vor der Nutzung einwilligen muss) diese Einwilligung vermeiden kann.
    Aber das wollen die Verlage ja nicht. Sie wollen nur Geld für etwas kriegen, für das niemand bereit ist zu zahlen.

    Comment by AndreasM — 6.06, 2012 @ 12:53

  34. Die prinzipielle Idee hinter Leistungsschutz- und Urheberrechten ist doch, dass man Menschen ermuntern will, etwas zu tun, das andere Menschen toll finden könnten, und was es nicht einfach so gibt. Der Komponist und Schreiberling sollen ermuntert werden, ein Werk zu schaffen. Der Musikverlag und der Presseverlag sollen ermuntert werden, das Werk an den Mann zu bringen.

    Mal davon abgesehen, ob die Menschen toll finden, was da erwerkelt oder verbreitet worden ist, (Verneine ich für Bild und DSDS-Zeug.) muss man untersuchen, ob etwas getan/gemacht wurde, was es nicht einfach so gibt.

    Komponist erschafft ein Musikstück: ab einer gewissen Länge/Komplexität ja.
    Schreiberling schreibt einen Text: ab einer gewissen Länge/Komplexität ja.
    Musikverlag: ab einer gewissen Aufnahmequalität ja.
    Presseverlag: ????
    ->
    Was macht ein Presseverlag mit den Texten, die die Schreiberlinge ihnen zukommen lassen?
    a) Redaktionelle Überprüfung, Aufarbeitung, Begleitung: Diese Teile gehen direkt in das Werk ein. D.h. die Redakteure sollten bei größeren Beteiligungen als Mitautoren verbucht werden. Dann greift das Urheberrecht.
    b) Zusammenstellung der Texte: Schutz existiert in Form des Sammelwerkes.
    c) Textsatz: Schutz existiert oder sollte in Form des Urheberrechts existieren.
    d) Bildsatz / Design: Schutz existiert oder sollte in Form des Urheberrechts existieren.

    Von den genannten Leistungen gilt lediglich für a), dass Newsaggregatoren die Leistung übernehmen. Wie genannt, sollten größeren Hilfsleistungen der Redakteure darin münden, dass der Redakteur als Mitautor verbucht wird. Wie wird z.B. die Leistung verbucht, dass der Redakteur die Richtigkeit der Aussagen überprüft und gegebenenfalls korrigiert hat? Das ist prinzipiell ganz schwer, denn ein Text mag keine falsche Aussage enthalten, ein anderer Text ganz viele. Des Weiteren ist es schwer, die Leistung in Form einer Ergebnisses einschätzen zu können. Die einzige Möglichkeit ist der resultierende Text an sich, der schon durch das Urheberrecht geschützt wird. Ansonsten könnte man noch ein Gütesiegel unter jeden Artikel schreiben:
    „Richtigkeit überprüft durch Redakteur XYZ.“ oder „Richtigkeit überprüft durch Zeitung ABCD.“
    Das wäre dann Markenrecht.
    IMHO existiert dieses Gütesiegel allerdings schon in Form der Tatsache, dass die Zeitungen ihren Namen auf die Zeitung schreiben, und der gesetzlichen Verpflichtung, die Artikel zu überprüfen. (Zumindest bei professionellen Presseerzeugnissen.)
    Man könnte also einen markenrechtlichen Schutzanspruch konstruieren, wenn ein Aggregator verlauten lässt:
    „Bla blubb. Laber Rhabarber.“ (Zeitung ABCD)
    Denn der Teil „Zeitung ABCD“ wäre eine Marke und indem man das Zitat dadurch ergänzt profitiert man von dem Rennomee der Marke „Zeitung ABCD“.
    Das würde aber dazu führen, dass überhaupt nicht mehr frei zitiert werden darf, denn das Zitatrecht verpflichtet einen dazu und das Markenrecht verbietet es einem.

    In jeden Fall gibt es keine Schutzlücke.

    Comment by Heinz Handtuch — 8.06, 2012 @ 12:32

  35. Auch im digitalen Zeitalter unterscheidet sich ein Musikverlag im Wesentlichen von einem Verlag für Presseerzeugnisse. Das scheint hier aber untergegangen zu sein. Nämlich in den Produkten, die erzeugt werden. Musikstücke sind abgeschlossene Werke, die gefallen (oder auch nicht). Pressetexte dagegen sind nie fertig (auch wenn sie gedruckt sind). Sie transportieren Meinungen, beeinflussen und wollen dieses auch, wenn nicht gerade nur über eine lokale Belanglosigkeit berichtet wird. Eine solche Leistung darf nicht einfach nur deshalb geschützt werden, weil sie erbracht wurde. Eine Demokratie ist davon abhängig, dass veröffentlichte Meinungen weiter diskutiert werden (können). Und Zitate sind für eine sachliche Auseinandersetzung mehr als nützlich. Ob nun Lücken in den Schutzrechten bestehen oder nicht, der Schutz von Demokratie und Meinungsfreiheit ist in jedem Fall höherwertig.
    Ein Zitat sollte in jedem Fall weiter möglich sein, ob die Auseinandersetzung damit nun gewerblich erfolgt oder nicht. Oder sollen Meinungsbildungen in Zukunft nur noch auf Stammtisch-Niveau erfolgen oder in Kreisen, die sich das finanziell leisten können?
    Presse erbringt nicht nur eine Leistung, sondern im politischen Gefüge auch eine Dienstleistung. Hierfür erhält sie auch Sonderrechte und eine nicht geringe Machtstellung.

    Comment by Ralf — 15.06, 2012 @ 21:38

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