Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.10.12

Das Ende der Beschwerde?

Die Petition gegen das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse hat erwartungsgemäß die Anzahl von 50.000 Zeichnern, die den Petenten dazu berechtigt, im Petitionsausschuss zu sprechen, nicht erreicht. Gescheitert ist die Petition deshalb, entgegen der medialen Darstellung, allerdings nicht, denn Petitionen können nicht scheitern. Manche ziehen aus der vermeintlich geringen Unterstützerzahl von gut 20.000 den Schluss, dass die deutsche Netzpolitik ihre vereinte Kampagnen-Kraft verloren hätte, während andere meinen, dass es der Piratenpartei trotz prominenter Unterstützung nicht gelungen sei, ihre Anhänger zu mobilisieren.

Vielleicht ist es an dieser Stelle aber einfach an der Zeit die Frage zu stellen, ob sich Onlinepetitionen tatsächlich als Kampagnen-Tool zur Erreichung netzpolitischer Ziele eignen. Als Jurist stehe ich den sog. formlosen Rechtsbehelfen, zu denen das Petitionsrecht zählt, kritisch gegenüber. Zu stark klingt mir dazu der alte und den Erfahrungen der Praxis entsprungene Spruch „Formlos, fristlos, nutzlos“ in den Ohren.

Für mich ist ein Petent schlicht ein Bittsteller – und dieser Status kommt auch in der Formulierung des Art. 17 GG auch deutlich zum Ausdruck – dessen Bitten und Beschwerden der Staat zwar zur Kenntnis nimmt, mehr aber auch nicht. Die Petition bietet keine Möglichkeit einer Beteiligung des Bürgers an politischen Entscheidungsprozessen und stellt letztlich ein Relikt dar, das aus einer Zeit stammt, die primär von obrigkeitlichem Denken geprägt war. Als Instrument zur Einflussnahme auf ein laufendes Gesetzgebungsverfahren ist die Petition ohnehin noch nie betrachtet worden und dafür eignet sie sich auch nicht.

Weil gerade das Netz vielfältige Möglichkeiten bietet, sich zu artikulieren und organisieren, sind Petitionen längst überflüssig. Die Aussicht darauf, sein Anliegen im bedeutungslosesten Ausschuss des Bundestages ein paar Minuten lang vorzutragen zu können, lohnt den Aufwand nicht. Außerdem sollte eine Bürgerrechtsbewegung, die sich gegen unsinnige und freiheitsgefährdende Vorhaben wie das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse wendet, dem Staat gegenüber nicht als Bittsteller auftreten. Das strahlt kein Selbstbewusstsein aus.

Das Scheitern dieser Petition spricht einzig und allein dafür, dass man die Menschen nicht dauernd dazu animieren kann, Petitionen zu zeichnen, noch dazu, wenn sie schlecht und falsch begründet sind, wie die zum Leistungsschutzrecht. Lesenswert ist hierzu der Beitrag bei Metronaut.de.

 

posted by Stadler at 15:06  

9.10.12

Änderungsvorschläge des Bundesrats zum Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse

Mehrere Ausschüsse schlagen dem Bundesratsplenum vor, zum Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse dahingehend Stellung zu nehmen, dass geprüft werden möge, inwieweit die Anerkennung der verlegerischen Leistung besser in die geltende Systematik des Urheberrechtsgesetzes eingefügt werden kann, als durch das im Gesetzesentwurf vorgesehene Leistungsschutzrecht. Konkret wird eine Ergänzung der Urhebervermutung des § 10 UrhG um einen Absatz 4 vorgeschlagen, der eine Vermutungsregel schaffen soll, durch die die Prozessführungsbefugnis der Presseverleger im Autoreninteresse erleichtert wird.

Der tatsächliche Nachweis der Rechtseinräumung an einen Verlag ist mir bislang prozessual allerdings nur sehr selten als Problem oder Hindernis untergekommen. Die tatsächliche Praxisrelevanz dieses Vorschlags darf man also getrost bezweifeln.

Der sich anschließende Vorschlag der Bundesratsausschüsse, die Praktikabilität des Leistungsschutzrechts durch Schaffung einer Verwertungsgesellschaft zu erhöhen, ist im Lichte des ersten Vorschlags widersinnig.

Wenn man wie die Bundesratsausschüsse dafür plädiert, das Leistungsschutzrecht überhaupt nicht in der geplanten Form zu normieren, dann kann man zur Absicherung dieses Rechts – das man ja gar nicht schaffen will – eigentlich auch keine Verwertungsgesellschaft fordern.

Man hätte zumindest darauf hoffen dürfen, dass der Rechtsausschuss des Bundesrates in der Lage ist, einen in sich schlüssigen Vorschlag zu formulieren. Aber selbst das ist nicht der Fall.

Die Schaffung einer Verwertungsgesellschaft war übrigens eine zentrale Forderung der Verlagslobby, die der Gesetzesentwurf der Bundesregierung nicht aufgegriffen hat. Dass sie jetzt wieder auftaucht, dürfte lobbyistische Hintergründe haben.

 

posted by Stadler at 15:22  

28.9.12

Der Gesetzesentwurf der NRW-Piraten zum Urheberrecht

Jetzt trage ich mich schon eine Weile mit dem Gedanken, etwas zum Urheberrechtsentwurf der NRW-Piraten zu bloggen, habe dies bislang aber auch angesichts der Komplexität des Themas nicht geschafft. Adrian Schneider von Telemedicus ist mir – wie auch beim Entwurf der Berliner Piraten – zuvorgekommen. Adrians ausführliche und fundierte Stellungnahme bedarf keiner Wiederholung, weshalb ich mich auf ein paar grundsätzliche, aber m.E. wesentliche Aspekte beschränken möchte.

Der Entwurf der nordrhein-westfälischen Piraten vermittelt den Eindruck, als sei alles, was man dort vorgeschlagen hat, auch problemlos durch den nationalen Gesetzgeber regelbar. Das ist es aber nicht. Vielmehr sind eine ganze Reihe von Regelungen enthalten, die ersichtlich nicht mit den einschlägigen völkerrechtlichen Verträgen – wie z.B. dem TRIPS-Abkommen – mit europarechtlichen Vorgaben und vermutlich auch nicht mit dem deutschen Verfassungsrecht – jedenfalls wenn man die bisherige Rechtsprechung des BVerfG als Maßstab nimmt – vereinbar sind.

Das möchte ich anhand von zwei Beispielen aus dem Entwurf verdeutlichen, nämlich der Schutzfristenverkürzung in § 64 des Entwurfs auf 10 Jahre sowie die Beschränkung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf Fälle des Vorsatzes.

Europarechtlich ist die Schutzdauer von urheberrechtlichen Werken u.a. durch die Richtlinie 2006/116/EG – die kürzlich noch erweitert wurde – weitgehend auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgeschrieben. Diese europarechtlichen Vorgaben sind verbindlich. Wenn man daran etwas ändern will, muss man also auf eine Änderung der Richtlinien hinwirken. Aber auch damit ist es nicht getan, weil völkerrechtliche Verträge, denen die Bundesrepublik beigetreten ist, Mindestschutzfristen vorsehen.  Die sog. Revidierte Berner Übereinkunft verlangt eine Schutzdauer von mindestens fünfzig Jahren über den Tod des Urhebers hinaus. Deutschland müsste also zunächst eine Änderung der europarechtlichen Vorgaben erreichen und zudem völkerrechtliche Verträge aufkündigen, bevor eine gesetzliche Regelung über eine Verkürzung von Schutzfristen in Frage kommt.

Für die Beschränkung des Unterlassungsanspruchs und des Schadensersatzanspruchs gilt ähnliches. Adrian Schneider hat bereits darauf hingewiesen, dass damit der Schutz des Urheberrechts praktisch leerlaufen würde, zumal Vorsatz, von Ausnahmefällen abgesehen, zumeist nicht nachweisbar ist. Das TRIPS-Abkommen verlangt, dass gegen einen Verletzer, der wußte oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, Schadensersatz vorzusehen ist. Das heißt nichts anderes, als, dass Schadensersatz auch in Fällen von Fahrlässigkeit zwingend vorgesehen sein muss. Die von den NRW-Piraten vorgeschlagene Neuregelung des § 97 UrhG verstößt zudem gegen die Enforcement-Richtlinie, die in Art. 13 eine dem TRIPS-Abkommen vergleichbare Regelung enthält. U.a. aus der Enforcement-Richtlinie ergibt sich im übrigen auch, dass das Gemeinschaftsrecht von verschuldensunabhängigen Unterlassungsansprüchen ausgeht.

Wenn es an dieser Stelle nur darum gegangen wäre, die Störerhaftung (einschränkend) zu regeln, hätte es sich angeboten, zwischen Verletzer und Störer zu differenzieren und insoweit ein abgestuftes Haftungskonzept zu schaffen. Das wäre bei einer entsprechenden Ausgestaltung mit den Vorgaben des Europa- und Völkerrechts in Einklang zu bringen.

Auch die Regelungen zu den Schrankenbestimmungen (§§ 44 a. ff UrhG) werden mittlerweile europarechtlich überlagert, weshalb sich auch hier die Frage stellt, wie groß der Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers überhaupt noch ist. Hierzu sind derzeit einzelne Verfahren beim EuGH anhängig – der BGH hat unlängst in diesem Bereich erst wieder eine Einzelfrage vorgelegt – die möglicherweise Aufschluss darüber geben werden, wo der EuGH hier grundsätzlich die europarechtlichen Grenzen zieht.

Das nationale Urheberrecht wird also von einem komplexen System europarechtlicher und völkerrechtlicher Regelungen überlagert, das den Gestaltungsspielraum des deutschen Gesetzgebers erheblich einschränkt.

Was mich an dem Entwurf der NRW-Piraten, änhlich wie an dem der Berliner Piraten, außerdem stört, ist der Umstand, dass man die Bereiche die regelbar sind, nicht oder nur unzureichend in Angriff nimmt. Das betrifft insbesondere das Urhebervertragsrecht, durch das die Position der eigentlichen Urheber gestärkt werden könnte und müsste. Hierauf habe ich wiederholt hingewiesen.

Der Entwurf der NRW-Piraten ist insgesamt deutlich durchdachter und ausgefeilter als der der Berliner Piraten. Leider blendet er aber die europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben praktisch komplett aus, was zu Regelungsvorschlägen führt, die mit höherrangigem Recht teilweise nicht vereinbar sind. Die Urheberrechtsdebatte muss in vielen Bereichen mittlerweile (mindestens) auf europäischer Ebene geführt werden.

posted by Stadler at 12:27  

26.9.12

GEMA, Leistungschutzrecht und immer wieder Petitionen

Der inflationäre Gebrauch der (Online-)Petition, um auf bestimmte (netz-)politische Positionen aufmerksam zu machen, ermüdet mich mittlerweile etwas, weshalb ich zumindest solche Petitionen, die nicht gut formuliert sind, nicht mehr unterstütze.Das trifft beispielsweise auf die von dem Piraten Bruno Kramm initierte Petition gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu.

Gleiches gilt für eine aktuelle Petition zur Abschaffung der GEMA-Vermutung. Diese Petition ist ähnlich wie die zum Leistungsschutzrecht zwar evtl. gut gemeint, aber leider schlecht gemacht.

Problematisch an der GEMA-Petition ist die Gleichsetzung der sog. GEMA-Vermutung mit der Vorschrift des § 13c UrhWahrnG, wobei wohl nur die Absätze 1 und 2 dieser Vorschrift gemeint sind. Die Petition geht offenbar davon aus, dass mit Streichung dieser Vorschrift auch die GEMA-Vermutung beseitigt wäre.

Diese Annahme halte ich allerdings für zweifelhaft. Denn die Rechtsprechung hat die GEMA-Vermutung ohne gesetzliche Grundlage bereits in den 60’er Jahren entwickelt, lange bevor es die heutige Regelung des § 13c Abs. 1 und 2 UrhWahrnG gab. Die gesetztliche Regelung stellt letztlich nur eine Weiterentwicklung und teilweise Kodifizierung der ständigen Rechtsprechung dar. Es ist in der Kommentarliteratur zum Urheberrecht (vgl. z.B. Schricker/Reinnbothe, Urheberrecht, § 13c WahrnG, Rn. 4) allerdings anerkannt, dass § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG für die Rechtsprechung keine abschließende Regelung bildet.

Selbst wenn der Gesetzgeber also § 13c Abs. 1 und 2 WahrnG streichen würde, muss man damit rechnen, dass die Gerichte weiterhin von einer GEMA-Vermutung ausgehen werden. Die Petition ist jedenfalls mit dieser Formulierung also nicht zielführend.

Man kann allerdings die Frage aufwerfen, ob diejenigen Annahmen, die ursprünglich zum Postulat der GEMA-Vermutung geführt haben, nach wie vor gültig sind. Der BGH hat die GEMA-Vermutung in einer Entscheidung aus dem Jahre 1985 folgendermaßen zusammengefasst:

Die von der Rechtsprechung anerkannte GEMA-Vermutung besagt – wie der Senat zuletzt im Urteil vom 5. Juni 1985 ausgeführt hat -, daß zugunsten der GEMA angesichts ihres umfassenden In- und Auslandsrepertoires eine tatsächliche Vermutung ihrer Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte an in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik und für die sogenannten mechanischen Rechte besteht. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, daß diese Werke auch urheberrechtlich geschützt sind; sie umfaßt auch Filmmusik (vgl. BGH Urt. v. 30. Juni 1976 – I ZR 63/75, GRUR 1977, 42, 43 – Schmalfilmrechte). Darüberhinaus besteht nach der Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung auch dafür, daß bei Verwendung von Unterhaltungsmusik in den von der Klägerin wahrgenommenen Bestand eingegriffen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Oktober 1960 – I ZR 17/59, GRUR 1961, 97, 98 – Sportheim).

Man wird also die Frage zu diskutieren haben, ob die Annahme eines umfassenden In- und Auslandsrepertoires nach wie vor zutreffend ist, nachdem mittlerweile eine ganze Reihe von Künstlern nicht mehr der GEMA beitreten und zudem auf alternative Lizenzmodelle wie Creative Commons setzen. Mittlerweile wird online speziell von unbekannten Künstlern in erheblichem Umfang Musik veröffentlicht, die keinem Wahrnehmungsvertrag der GEMA unterliegt. Die Annahme einer GEMA-Vermutung führt somit in einer steigenden Zahl von Fällen zu einer unberechtigten Wahernehmung durch die GEMA. Diese Entwicklung werden die Gerichte jedenfalls nicht auf Dauer ignorieren können, auch wenn sich derartige Änderungen in der Rechtsprechung möglicherweise nur langsam vollziehen.

Es wird außerdem die Frage zu klären sein, wie die Fälle von Musikern, die nur unter ihrem Künstlernamen auftreten, die nicht Mitglied der GEMA sind und sich öffentlich von der GEMA distanzieren, zu lösen sein werden, wenn die GEMA auch für solche Urheber eine Rechtewahrnehmung beansprucht.

Der Gesetzgeber könnte natürlich regeln, dass die Annahme einer Vermutung der Rechtswahrnehmung durch die GEMA bzw. Verwertungsgesellschaften nicht statthaft ist.

posted by Stadler at 14:36  

24.9.12

Unterlassungsanspruch eines Journalisten wegen Einstellung von Artikeln in das Onlinearchiv einer Zeitung

Ein Journalist hatte für eine Zeitung über mehrere Jahre hinweg immer wieder Artikel geschrieben, ohne, dass es eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegeben hat.

Vor diesem Hintergrund hat es das OLG Brandenburg in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 28.08.2012, Az.: 6 U 78/11) offen gelassen, ob damit nur ein Nutzungsrecht für die Printausgabe verbunden war oder auch eines für eine Onlineveröffentlichung. Jedenfalls in ein Internetarchiv der Zeitung durften die Artikel nicht eingestellt werden. Darin sieht das OLG Brandenburg auch eine neue Nutzungsart gegenüber der tagesaktuellen Onlineveröffentlichung.

In der Urteilsbegründung heißt es hierzu:

Die Einstellung von für die tagesaktuelle Berichterstattung verfassten Artikeln in ein Online-Archiv stellt eine gesonderte Nutzungsart, die vom Vertragszweck nicht gedeckt ist. Denn Journalisten haben in der Tageszeitung – ob in Papierform oder im Internet – über tagesaktuelle Ereignisse zu berichten. Die Veröffentlichung erfolgt dabei typischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ereignissen, über die berichtet wird. Ein Archiv hat dagegen eine andere Funktion. Dabei handelt es sich um eine Datenbank, die, wenn sie mit einer Suchfunktion ausgestattet ist, als Nachschlagewerk dienen kann. Das ist etwas grundsätzlich anderes als die Veröffentlichung von aktuellen Berichten, die typischerweise selten über ein oder mehrere Tage hinaus aktuell von Nutzern einer Zeitung in Papierform oder im Internet nachgefragt werden (ähnlich BGH, Urteil vom 5.7.2001, I ZR 311/98, SPIEGEL CD-Rom, WRP 2002, 214, zitiert nach Juris).

Es kann entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger der Beklagten die entsprechenden Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt hat.

Im Hinblick auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach der Urheber im Zweifel nur Rechte in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert, ist mit der Annahme einer stillschweigenden Nutzungsrechtseinräumung Zurückhaltung geboten. Die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten kann nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 22.4.2004, I ZR 174/01, Comic-Übersetzungen III, GRUR 2004, 938). Dies kann hier nicht festgestellt werden.

posted by Stadler at 21:20  

20.9.12

BGH legt urheberrechtlichen Streit um elektronische Leseplätze in Bibliotheken an EuGH vor

Der Bundesgerichtshof hat dem EuGH mit Beschluss vom 20. September 2012 (Az.: I ZR 69/11) eine der vielen Brennpunktfragen des Urheberrechts zur Entscheidung vorgelegt. Es geht hierbei um die Frage, in welchem Umfang die elektronische Anzeige von urheberrechtlich geschützten Werken an Nutzerterminals (Leseplätzen) in öffentlichen Bibliotheken zulässig ist bzw. die Rechte des Urhebers oder des Verlags beeinträchtigt werden.

Der EuGH wird jetzt zu klären haben, ob Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Infosoc-Richtlinie die Mitgliedstaaten dazu berechtigt, Bibliotheken das Recht zu gewähren, Druckwerke des Bibliotheksbestands zu digitalisieren, wenn dies erforderlich ist, um die Werke auf den Terminals zugänglich zu machen.

Schließlich hat der BGH dem EuGH auch die Frage vorgelegt, ob es den Bibliotheksnutzern nach der Richtlinie ermöglicht werden darf, auf den Terminals zugänglich gemachte Werke ganz oder teilweise auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern und diese Vervielfältigungen aus den Räumen der Einrichtung mitzunehmen.

posted by Stadler at 17:58  

14.9.12

Das Spannungsverhältnis von Urheberrecht und Bildung

Auf spektrum.de findet sich unter dem Titel „Rückfall in die analoge Steinzeit“ ein ausführlicher und lesenswerter Hintergrundbericht zum Stand der Diskussion über den digitalen Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken zu Unterichtszwecken. Mit diesem Thema hatte ich mich bereits ausführlich befasst. Obwohl das Urheberrecht an dieser Stelle die Entwicklung des Bildungs- und Wissenschaftsbereichs deutlich beeinträchtigt und dringender Reformbedarf besteht, ist die Politik derart mutlos, dass es wohl nur zu einer weiteren Verlängerung des verfehlten § 52a UrhG kommen wird.

Notwendig wäre es, sowohl digitale als auch herkömmliche Kopien urheberrechtlich geschützter Werke in deutlich größerem Umfang für Unterrichtszwecke zu privilegieren. Insoweit gab es in der Vergangenheit bereits vernünftige Vorschläge, an die sich anknüpfen ließe. Auf diesen notwendigen großen Wurf bei einer Reform von §§ 52a53 UrhG werden wir aber wohl weiterhin vergeblich warten. Für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland sind das keine guten Nachrichten.

posted by Stadler at 18:21  

12.9.12

Entwurf der Berliner Piraten zum Urheberrechtsgesetz ist enttäuschend

Die Berliner Piratenfraktion hat einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes vorgelegt, der in der Piratenpartei vor allen Dingen deshalb für Diskussionen gesorgt hat, weil es sich um einen unabgestimmten Vorstoß des Abgeordneten Christopher Lauer gehandelt haben soll.

Nachdem Adrian Schneider den Entwurf bereits kritisch beleuchtet hat, möchte ich einige Aspekte ergänzen, die mir bei der Durchsicht aufgefallen sind.

Wesentlicher als die Dinge die drinstehen, sind vermutlich die, die nicht drinstehen.

Schmerzlich vermisst habe ich beispielsweise einen Vorschlag zur Neuregelung des Urhebervertragsrechts. Worüber wir insoweit gerade vor dem Hintergrund der aktuellen öffentlichen Diskussion reden müssen, habe ich bereits vor Monaten erläutert. Auch beim Thema Open Access herrscht komplette Fehlanzeige, obwohl gerade dieses Thema seit vielen Jahren intensiv diskutiert wird.

Die vorgeschlagene Änderung in § 31 Abs. 1 UrhG, wonach der Urheber die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts nach 5 Jahren zurückrufen kann, erscheint mir einem Entwurf der LINKEN entlehnt zu sein, ist aber sachlich wenig sinnvoll. Stellen Sie sich einfach vor, Sie lassen sich für Ihre Website von einem Webdesigner, Grafiker oder Fotographen ausschließliche Nutzungsrechte einräumen. Sie müssten dann von vornherein damit rechnen, dass Sie nach fünf Jahren erneut für die Rechtseinräumung bezahlen müssen und im Zweifel noch nicht einmal Anspruch auf diese Rechtseinräumung haben. Auch der Urheber hat nicht unbedingt ein Interesse daran, dass der Gesetzgeber  mit einer solchen Regelung seine Gestaltungsmöglichkeiten beschränkt. Es kann durchaus auch aus Sicht des Urhebers das Bedürfnis geben, sein Werk praktisch vollständig zu veräußern, solange er dafür nur angemessen bezahlt wird. Die Lösung dieses Problems liegt also nicht bei der Einschränkung der Rechtseinräumung, sondern bei der Sicherstellung einer angemessenen Vergütung. Dazu müsste man allerdings das bereits angesprochene Urhebervertragsrecht neu regeln, was der Entwurf aber nicht vorsieht.

Die Vorschläge zum Thema Abmahnkosten und Filesharing kratzen nur an der Oberfläche und sind zudem handwerklich schlecht umgesetzt. Nach der Entscheidung des BGH hätte man zuerst einmal fragen müssen, welcher Handlungsbedarf bei § 101 UrhG besteht und wie man den Auskunftsanspruch gegen Provider gesetzlich so formuliert, dass er tatsächlich auf Fälle gewerbsmäßigen Handelns beschränkt bleibt. Der Gesetzgeber wird hier einerseits endlich, den Begriff des gewerblichen Ausmaßes näher definieren – und zwar anders als die Gerichte das bislang tun – und zudem die doppelte Gewerbsmäßigkeit als Voraussetzung einer Auskunft deutlich festschreiben müssen. Auch hierzu enthält der Entwurf leider nichts. Die vorgeschlagene Änderung des § 97a UrhG ist, wie Adrian Schneider zu Recht anmerkt, regelungstechnisch dann allerdings katastrophal, weil wiederum nur bislang unbekannte, unbestimmte Rechtsbegriffe geschaffen werden, bei denen zu befürchten steht, dass sie von den Gerichten ganz anders ausgelegt werden als gedacht.

Man hat den Eindruck als würde der Entwurf von Leuten stammen, an denen weite Teile der Urheberrechtsdebatte der letzten Monate und Jahre vorübergegangen ist.

posted by Stadler at 14:52  

4.9.12

Die GEMA will die Diskussion versachlichen

Die GEMA hat sich gestern per E-Mail an ihre Mitglieder gewandt und darauf hingewiesen wird, dass für den 06.09.12 in verschiedenen Städten GEMA-kritische Demonstrationen angekündigt sind. Dagegen würde die GEMA am liebsten juristisch vorgehen, hat aber erkannt, dass das schwierig werden könnte und formuliert deshalb:

Ein rechtliches Vorgehen der GEMA dagegen ist – auch wenn von den Organisatoren vielfach mit falschen
und polemischen Behauptungen gearbeitet wird – aufgrund des grundgesetzlich gewährleisteten
Versammlungsrechts nicht möglich.

Dennoch fordert man die Mitglieder auf, aktiv zu werden, um „die Diskussion zu versachlichen“. Wie man sich die Versachlichung der Diskussion vorstellt, wird in einem der E-Mail beigefügten, von der GEMA erstellten Dokument erläutert, in dem „die Tarifreform stichpunktartig plakativ zusammengefasst“ worden ist.

Gegen eine derart plakative Versachlichung der Diskussion regt sich erwartungsgemäß Widerstand. Dass es möglicherweise die Darstellung der GEMA ist, die sachlich nicht so ganz richtig ist, wird in der DE:BUG erläutert. Mit Hannes Teichmann hat sich außerdem ein bekannter DJ zu Wort gemeldet, der als angeschriebenes GEMA-Mitglied in Form eines offenen Briefes antwortet.

Warum die von der GEMA nunmehr selbst als plakativ bezeichnete öffentliche Darstellung der Tarifreform eher verfälschend ist, habe ich vor einiger Zeit in einem längeren Blogbeitrag dargestellt. Die geplante Tarifreform wird die meisten Veranstalter, Clubbetreiber und Gastwirte mit deutlich höheren GEMA-Gebühren belasten. Wer die Diskussion versachlichen will, sollte zunächst auf diesen zentralen Aspekt öffentlich hinweisen.

posted by Stadler at 17:29  

3.9.12

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt Porno-Pranger

Zu der von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen angekündigten Veröffentlichung von Gegnerlisten, ist es nicht getkommen.

Wie sich der Website von U&C Rechtsanwälte entnehmen lässt, hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht der Kanzlei die Veröffentlichung untersagt.

Die Kollegen von U&C wollen gegen die Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mal sehen, ob man davon jemals wieder etwas hören wird.

posted by Stadler at 18:50  
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