Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.9.12

Das Spannungsverhältnis von Urheberrecht und Bildung

Auf spektrum.de findet sich unter dem Titel „Rückfall in die analoge Steinzeit“ ein ausführlicher und lesenswerter Hintergrundbericht zum Stand der Diskussion über den digitalen Einsatz von urheberrechtlich geschützten Werken zu Unterichtszwecken. Mit diesem Thema hatte ich mich bereits ausführlich befasst. Obwohl das Urheberrecht an dieser Stelle die Entwicklung des Bildungs- und Wissenschaftsbereichs deutlich beeinträchtigt und dringender Reformbedarf besteht, ist die Politik derart mutlos, dass es wohl nur zu einer weiteren Verlängerung des verfehlten § 52a UrhG kommen wird.

Notwendig wäre es, sowohl digitale als auch herkömmliche Kopien urheberrechtlich geschützter Werke in deutlich größerem Umfang für Unterrichtszwecke zu privilegieren. Insoweit gab es in der Vergangenheit bereits vernünftige Vorschläge, an die sich anknüpfen ließe. Auf diesen notwendigen großen Wurf bei einer Reform von §§ 52a53 UrhG werden wir aber wohl weiterhin vergeblich warten. Für den Bildungs- und Wissenschaftsstandort Deutschland sind das keine guten Nachrichten.

posted by Stadler at 18:21  

Ein Kommentar

  1. Neben Bildung und Forschung sollte man auch die Bibliotheken, gerade die mit Langzeitarchivierungsauftrag, nicht vergessen. Wie will z.B. die DNB sicherstellen, dass ein Musikwerk noch in n Jahren abspielbar ist, wenn der Träger mit einem Kopierschutzverfahren versehen wurde? Noch schlimmer wäre die Situation bei Computerspielen, aber da weiß ich nicht, ob sie überhaupt archiviert werden, also zur Kategorie „Medienwerke auf elektronischen Datenträgern (z. B. CD-ROMs, Disketten)“ oder zur Kategorie „Spiele“ zählen. Ersteres wird archiviert, letzteres nicht.

    Auch hier müsste der Gesetzgeber klar formulieren, dass bei Bibliotheken die ungeschützten Werke abzugeben sind, am Besten in einem freien und standardisierten Format. Wo immer das nicht möglich ist, muss immer ein Werkzeug (wenn nötig mit Quellcode) geliefert werden, dass den Kopierschutz entfernt.
    Da könnte man dann auch gleich festschreiben, dass die Bibliotheken zur Veröffentlichung dieses Werkzeugs verpflichtet sind, sobald sonst die Nutzung des Werkes nicht mehr möglich ist. Das hätte dann den Vorteil, dass man gerade bei invasiveren DRM-Systemen nicht auf einem digitalen Müllberg sitzen bleibt, sondern auch noch in x Jahren Freude an den Werken haben kann.

    Comment by Drizzt — 16.09, 2012 @ 14:09

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