Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

30.3.12

Sollen Blogger auch auf das Leistungsschutzrecht der Verlage zahlen?

Sollte das geplante Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte tatsächlich auch Blogger ins Visier nehmen, wie Christiane Schulzki-Haddouti schreibt, dann kan sich die Politik sicher sein, dass der ACTA-Protest nur ein laues Lüftchen gewesen ist, gemessen an dem, was dann kommen wird.

Schulzki-Haddouti berichtet, unter Berufung auf die Abgeordnete Petra Sitte, über eine nichtöffentliche Anhörung im Unterausschuss Neue Medien des Bundestages, in der Staatssekretär Max Stadler erläutert hat, dass gewerbliche bzw. gewerbsmäßige Blogs ebenfalls einbezogen werden sollen. Nachdem die Rechtsprechung erfahrungsgemäß dazu neigt, den Begriff der Gewerbsmäßigkeit relativ großzügig auszulegen, könnte das zahlreiche Blogger betreffen. Hier stellt sich dann natürlich die Frage der konkreten Ausgestaltung, denn das Ganze kann ja auch keine Exklusivveranstaltung und Einbahnstraße zugunsten klassischer Verleger sein. Dieses Blog wird – so behaupte ich mal – ebenso oft in (Online-)Zeitungen als Referenz genannt, wie ich umgekehrt auf etablierte Medien verweise. Dieser Logik folgend müsste sich ein Blogger dann ebenso bei der Verwertungsgesellschaft anmelden können, um anschließend Zahlungen von News-Aggregatoren (Zeitungen, Presseagenturen) zu erhalten. Ob man sich der Konsequenz schon bewusst, dass die Verlage sowohl Zahlungsempfänger als auch Zahlender sein könnten, ist mir nicht klar. Viele etablierte Medien bedienen sich schließlich mittlerweile gerne und reichlich in den Blogs.

 

posted by Stadler at 15:23  

7.3.12

Welche Leistung soll jetzt eigentlich geschützt werden?

Das vom Koalitionsausschuss vor ein paar Tagen beschlossene Leistungsschutzrecht für Presseverlage hat für einigen Wirbel gesorgt. Bislang ist allerdings noch völlig unklar, welche verlegerische Leistung der Gesetzgeber schützen will und mit welchen Mitteln. Von dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag der Verlage scheint man abgerückt zu sein, denn von einer Abgabe für gewerbliche Internetnutzer ist nicht mehr die Rede.

Im Blog von Springers Chef-Lobbyisten Christoph Keese kann man ergänzend folgendes lesen:

(..) das Leistungsschutzrecht schränkt die Weitergabe von Informationen nicht ein. Das Zitatrecht wird nicht geändert, sondern umgekehrt: Es gilt mit allen bisherigen Bestimmungen auch beim Leistungsschutzrecht. Die Nachricht als solche wird ebenfalls nicht geschützt und wäre auch gar nicht schützbar. Frei bleibt auch der Link.

Sollte das zutreffend sein, frage ich mich allerdings, wofür Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren dann genau bezahlen sollen und unter welchen Voraussetzungen.

Man darf äußerst gespannt sein, wie die Bundesregierung ihr Vorhaben gesetzestechnisch umzusetzen will. Denn es muss etwas geschützt werden, das über das Verwertungsrecht/Nutzungsrecht an einem journalistischen Text hinausgeht. Ansonsten bräuchte man kein Leistungsschutzrecht. Was das aber genau ist und wie man den Schutzumfang definieren will, ist für mich derzeit weiterhin unklar. Es kann eigentlich nur auf den Schutz sog. Snippets hinauslaufen. Wenn die Snippets ebenfalls außen vor bleiben, wie vom CDU-Netzpolitiker Kretschmer gefordert, dann bleibt nichts mehr übrig, was zu regeln wäre. So wie es aussieht, wird es also auf die Snippets hinauslaufen, wie man sie bei Google News derzeit vorfindet. Google wird darauf aber vermutlich mit einer Umgestaltung des Diensts reagieren.

Christoph Keese schreibt in seinem Blog noch etwas sehr Interessantes:

Produkte, die darauf angewiesen sind, Leistungen von Lieferanten kostenlos in Anspruch zu nehmen, sind nicht marktfähig.

Es sind aber doch die Lieferanten (Verlage) selbst, die ihre Produkte freiwillig kostenlos ins Netz stellen. Dass das möglicherweise kein funktionierendes Geschäftsmodell darstellt, kann doch nicht das Problem von Google sein. Wenn man schon vom Markt spricht, dann muss man sich eben auch marktwirtschaftlich verhalten und kann nicht nach dem Staat rufen, der die Spielregeln nur deshalb zugunsten der Verlage verändern soll, weil die nach wie vor kein marktfähiges Konzept gefunden haben.

Oder anders formuliert: Solange der Lieferant freiwillig kostenlos liefert, ist das Produkt von Google natürlich marktfähig.

posted by Stadler at 22:02  

5.3.12

Koalitionsausschuss beschließt Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage

Der Koalitionsausschuss hat gestern die Einführung eines Leistungsschutzrechts zugunsten der Hersteller von Presseerzeugnissen beschlossen. Anders als der Entwurf, den die Verlegerlobby vor einiger Zeit vorgelegt hat, soll aber offenbar keine allgemeine Abgabe bei gewerblichen Nutzern erhoben werden, sondern es sollen (nur) gewerbliche Anbieter wie Suchmaschinenbetreiber und News-Aggregatoren bezahlen. Ob das auch Blogger betrifft bleibt abzuwarten, nachdem ein konkreter Gesetzesentwurf noch nicht vorliegt. Da aber sowohl der Gesetzgeber als auch die Gerichte mit der Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit speziell im Urheberrecht äußerst schnell bei der Hand sind, würde es mich nicht erstaunen, wenn das Vorhaben sehr sehr viele Multipliaktoren betreffen könnte.

Der Wortlaut des Beschlusses belegt einmal mehr, dass man in der Regierungskoalition weder das Internet noch das Urheberrecht verstanden hat. Denn Suchmaschinenbetreiber verbreiten keine Presseerzeugnisse. Es sind einzig und allein die Verlage, die ihre Presseerzeugnisse öffentlich zugänglich machen und es ist ihre freie Entscheidung dies zu tun. Niemand zwingt sie dazu. Der Koalitionsbeschluss ist also schon im Ansatz verfehlt.

Die Bundesregierung folgt damit einmal mehr nicht den Vorschlägen der Fachwelt, die sich praktisch einhellig gegen ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat, sondern gibt erneut dem Druck der Lobbyisten nach. Auch verfassungsrechtliche Bedenken werden damit ignoriert.

Und weil mir jetzt bestimmt wieder jemand erklären wird, dass das alles aber im Sinne der Urheber sei, wiederhole ich gerne erneut, dass dies nicht der Fall ist und dieses Leistungsschutzrecht die Position freier Journalisten vielmehr weiter schwächen wird.

Es könnte also durchaus sein, dass die Bundesregierung mit ihrem Beschluss, ähnlich wie bei ACTA, bereits die nächste Protestwelle heraufbeschwört.

posted by Stadler at 17:19  

2.3.12

Unterlassungsanspruch statt Leistungsschutzrecht?

Der FDP-Bundestagsabgeordnete Manuel Höferlin spricht sich in seinem Blog gerade gegen ein Leistungsschutzrecht für Verlage aus, was generell zu begrüßen ist. Unmittelbar im Anschluss unterbreitet er dann allerdings einen äußerst schrägen Alternativvorschlag. Höferlin schreibt nämlich:

„Verlage, die sich gegen die Anwendung der Kulturtechnik des Verlinkens im Internet wehren wollen, könnten dies mit einem Unterlassungsanspruch tun. Hierfür könnten wir eine gesetzliche Regelung finden.“

Der Abgeordnete Höferlin schlägt also allen Ernstes vor, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch zu schaffen, der es Verlagen ermöglicht, eine Verlinkung auf ihre Inhalte zu verbieten.

Ich glaube hier hat wieder mal einer die Grundstruktur des WWW nicht verstanden.

Gut gefällt mir übrigens auch der Titel „Manuel Höferlin’s Blog„. Diese Form der Verwendung des Apostrophs erinnert mich irgendwie an den Kabarettisten Han’s Klaffl.

posted by Stadler at 22:05  

18.9.11

Leistungsschutzrecht für Verlage nicht verfassungskonform?

Die Initiative IGEL (Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht) hat den Göttinger Hochschulprofessor Gerald Spindler zu der Forderung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger interviewt. Wie praktisch alle renommierten Urheberrechtler kann auch Spindler, den ich für den aktuell bedeutendsten deutschen Rechtswissenschaftler im Bereich des Internetrechts halte, der Forderung der Verlage nichts abgewinnen.

Spindler hält die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich problematisch. Er sieht den eigentlichen Urheber (von der Verfassung) stärker geschützt als einen Leistungsschutzberechtigten. Demzufolge müsste auch der Urheber, der seine Werke ins Netz stellt, eine Vergütung erhalten und nicht vorrangig die Verleger. Wenn der Gesetzgeber nun einem Leistungsschutzberechtigten, der mit einem schwächeren Recht ausgestattet ist als der Urheber (Autor), eine Entschädigung gewährt, dies aber für den Urheber nicht vorsieht, so verstößt das nach Ansicht Spindlers gegen den Gleichheitssatz von Art. 3 GG.

Spindler wörtlich:

„Urheber und Verlage müssen gleich behandelt werden: Entweder bekommen beide eine Entschädigung, wenn sie Inhalte ins Netz stellen, oder keiner.“

posted by Stadler at 12:06  

1.8.11

BRAK spricht sich gegen Leistungsschutzrecht für Verleger aus

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat – erarbeitet von ihrem Ausschuss für Gewerblichen Rechtsschutz – ausführlich zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Stellung genommen. Die Stellungnahme bestätigt sehr eindrucksvoll das, was in rechtswissenschaftlichen Kreisen schon eine ganze Weile kolportiert wird. Nämlich, dass es keinen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der diesem Vorhaben etwas abgewinnen könnte.

Die BRAK erläutert zunächst, dass im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen – anders als beispielsweise beim Datenbankschutz – kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts besteht, weil Presserzeugnisse bereits urheberrechtlich geschützt sind. Die Ausweitung des Schutzes auf Kleinstbestandteile vor allem textjournalistischer Leistungen würde aber nach Ansicht der BRAK zu einer Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit der Bürger und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit anderer Unternehmen führen.

Dies dürfte auch ein guter Hinweis an die „Bürgerrechtspartei“ FDP sein, die sich bisher deutlich für ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat. Denn bürgerrechtsfreundlich ist diese Position wahrlich nicht.

Die BRAK stellt schließlich noch dar, welche rechtskonmstruktiven Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

posted by Stadler at 21:41  

14.7.11

Springer-Mann Keese und die Urheberrechtsverletzung

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs“ der Axel Springer AG, hat in seinem Blog „presseschauder“ – was übrigens eine etwas kindische Reaktion auf und Anlehnung an den Presseschauer ist –  einen kompletten Beitrag aus dem ZDF-Hyperland kopiert.

Ob die gezielte Urheberrechtsverletzung wohl das richtige Instrumentarium im Kampf um ein Leistungsschutzrecht für Verleger ist? Aber Springer versucht sich ja eh gerade mit den öffentlich-rechtlichen Sendern zu streiten und da passt das dann schon irgendwie ins BILD.

Update: Und ein Foto von Sixtus hat er auch noch geklaut. ;-)

posted by Stadler at 22:21  

7.7.11

Jimmy Schulz gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Der FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz hat sich gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ausgesprochen und sich damit auch gegen seine Parteikollegin und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gestellt, die für ein solches Leistungsschutzrecht eintritt. Derartige Stimmen, gerade aus der FDP, können der Diskussion nur gut tun. Chapeau Jimmy!

Schulz befindet sich damit in guter Gesellschaft, denn auch in der juristischen Fachwelt wird das geplante Leistungsschutzrecht nahezu einhellig abgelehnt. Vor einigen Wochen konnte ich hierzu einen imposanten Vortrag von Prof. Ansgar Ohly – einem der sicherlich bedeutenden Urheberrechtler in diesem Land – auf dem @kit-Kongress hören, der das Vorhaben nach allen Regeln der juristischen Kunst zerpflückt und dargelegt hat, weshalb hier weder eine Schutzlücke noch ein nachvollziehbares Bedürfnis für eine derartige Regelung besteht. Ohly hat in diesem Vortrag außerdem deutlich gemacht, dass ein solches Leistungsschutzrecht die Stellung der Autoren – und damit derjenigen, die das Urheberrecht primär schützen will – voraussichtlich schwächen und nicht stärken wird. Es ist ohnehin kein Geheimnis, dass es praktisch keinen nennenswerten Urheberrechtler gibt, der diesem Konzept etwas abgewinnen kann. Aus gutem Grund hat sich deshalb selbst die GRUR gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Das BMJ wäre in dieser Frage gut beraten, mit neutralen Fachleuten und nicht nur mit Lobbyisten zu sprechen. Die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Forderung würde dann sehr deutlich zu Tage treten.

Wenn ich die Aussagen des Abgeordneten Schulz richtig deute, dürfte die von den Verlagen postulierte Forderung in dieser Form aber ohnehin nicht mehrheitsfähig sein.

posted by Stadler at 14:39  

16.5.11

Leistungsschutzrecht, Informationsfreiheit und Pressespiegel

Gerade lese ich im Blog von Torsten Kleinz, dass die Äußerungen der Justizministerin zum Leistunggschutzrecht für Verlage letztlich nur auf die bereits nach geltendem Recht gegebene Kostenpflicht für (elektronische) Pressespiegel hinauslaufen würden, weshalb Kleinz die Befürchtung einer Beeinträchtigung der Informationsfreiheit für übertrieben hält.

Mir scheint da argumentativ einiges durcheinander zu gehen. Für Pressespiegel existiert in § 49 UrhG eine Regelung, die besagt, dass eine Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Presseartikel im Rahmen eines Pressespiegels unter gewissen Voraussetzungen urheberrechtlich zulässig ist, allerdings eine Vergütung bezahlt werden muss, die von Verwertungsgesellschaften (VG Wort) geltend gemacht wird. Diese Vorschrift wird auch auf elektronische Pressespiegel angewandt. Darauf scheint Kleinz abzustellen, wenn er auf Pressespiegel nach geltendem Recht verweist.

Die Vorschrift des § 49 UrhG beschränkt die Rechte des Urhebers/Autors und schafft eine gesetzliche Lizenz, die dem Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst ungehinderten Informationsfluss dient und mithin explizit die Förderung der Informationsfreiheit beabsichtigt.

Das Leistungsschutzrecht für Verleger verfolgt eine exakt gegenläufige Zielsetzung. Dieses Instrument will die Rechte der Urheber und Rechteinhaber anders als § 49 UrhG nicht beschränken, sondern vielmehr erweitern. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass eine bloße Verlinkung eines bereits online befindlichen Werkes nach der Rechtsprechung des BGH („Paperboy“) keine urheberrechtlich relvante Nutzungshandlung darstellt. Genau hier setzt die Idee der Verleger vom Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte an. Man will damit etwas, was nach geltendem Urheberrecht erlaubt ist, einschränken bzw. einer Vergütungspflicht unterziehen.

§ 49 UrhG lässt also eine an sich unerlaubte Art der Nutzung im Interesse der Allgemeinheit zu, während das Leistungsschutzrecht für Verlage eine nach allgemeinen Kriterien zulässige Art der Nutzung einschränken, bzw. von einer Vergütungspflicht abhängig machen will.

§ 49 UrhG fördert deshalb die Informationsfreiheit, ein Leistungsschutzrecht für Verlage beeinträchtigt die Informationsfreiheit.

posted by Stadler at 12:30  

12.5.11

Wie drastisch will eigentlich Leutheusser-Schnarrenberger das Netz regulieren?

In einem insgesamt eher diffusen Interview mit DRadio Wissen spricht sich Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger für das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverlage aus und erklärt, dass man die Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet regeln wolle.

Auf die Nachfrage, ob damit nicht auch das Zitieren unmöglich gemacht werde, sagte die Ministerin, es würde um Verlinkung und auch um das Zitieren gehen. Und anschließend betonte sie noch, dass u.a. Suchmaschinen die Zielrichtung seien.

Ich hoffe, dass sie sich darüber im Klaren ist, was sie da sagt. Ein derartig regulierender Eingriff in die Verlinkung auf allgemein zugängliche Quellen rüttelt an den Grundfesten des Web und beeinträchtigt die Informationsfreiheit empfindlich. Wer bei der bloßen Verlinkung oder der Weiterverbreitung von Informationen schon damit rechnen muss, als Urheberrechtsverletzer in Anspruch genommen zu werden, wird im Zweifel davon Abstand nehmen Links zu setzen und kurze Nachrichten zu posten. Das betrifft gerade auch Blogger und Nutzer von sozialen Medien. Faktisch wäre damit ein schwerwiegenderer Eingriff in die Kommunikationsgrundrechte verbunden, als er beispielsweise von Netzsperren ausgeht.

Wenn selbst die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die nicht im Verdacht steht, sich gegen die Interessen von Rechteinhabern und Urhebern zu engagieren, befürchtet, dass mit einem solchen Leistungsschutzrecht zugunsten der Verlage ein Schutz der Sprache und der Information selbst begründet wird, sollte das zu Denken geben.

Der protektionistische Regulierungsansatz wie ihn die Justizministerin propagiert, läuft meiner Vorstellung von liberaler Politik diametral zuwider. Diese Form der Klientelpolitik ist nämlich gegen die Allgemeinheit und gegen die Freiheit gerichtet.

Update vom 18.05.2011:
Der Kollege Dr. Ruttig gelangt in einem lesenswerten Beitrag für die Legal Tribune Online zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung.

Der Kollege weist zu Recht darauf hin, dass der Gesetzgeber zur Umsetzung dieses Vorhabens die Rechtsprechung (u.a. „Paperboy“ und „Vorschaubilder“) korrigieren müsste und zwar zunächst zugunsten aller Rechteinhaber, mit dann allerdings weitreichenden Folgen für die Funktionsweise des Internet insgesamt.

Der Hyperlink stellt nämlich nach geltendem Recht keine urheberrechtlich relevante Nutzung dar. Um dies zu ändern, müsste der Gesetzgeber zuerst in das System der Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG) eingreifen. Konkret müsste er wohl § 15 Abs. 2 UrhG um ein Recht auf Verlinkung ergänzen und flankierend z.B. einen § 19b schaffen.

Das hätte allerdings zur Konsequenz, dass zunächst der Urheber bestimmen kann, ob auf sein Werk (auf seinen Text) verlinkt wird oder nicht.  Jede Verlinkung auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk würde dann zunächst eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hiervon müsste der Gesetzgeber anschließend durch Schaffung einer vergütungspflichtigen gesetzliche Lizenz wieder eine Ausnahme vorsehen.

Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzesentwurf des BMJ diese Probleme in den Griff bekommen will, ohne die grundsätzliche Freiheit, Links zu setzen, zu beeinträchtigen.

posted by Stadler at 21:33  
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