Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.9.12

Warum das Leistungsschutzrecht für Presseagenturen eine lukrative Sache wäre

Dass das lobbyistische Gezerre um das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse noch nicht zu Ende ist, sondern gerade nochmals kräftig Fahrt aufnimmt, war absehbar. Dass nunmehr auch Nachrichtenagenturen – allen voran die dapd – fordern, ebenfalls in den Kreis der der Hersteller von Presseerzeugnissen aufgenommen zu werden, ist ebenfalls wenig überraschend.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass einige der Presseagenturen, insbesondere dapd und afp, in den letzten Jahren eine rege Abmahntätigkeit entfaltet haben, die sich gegen die Veröffentlichung von Teilen ihrer Meldungen im Netz richtet. Urheberrechtlich stehen diese Abmahnungen bislang allerdings auf eher wackeligen Beinen. Denn derartige Agenturmeldungen erreichen häufig die notwendige Schöpfungshöhe nicht, zumal sie nicht selten aus Zitaten bestehen oder gar aus anderen Quellen mehr oder weniger wörtlich abgeschrieben sind. Auf Abmahnungen von Presseagenturen sind daher bislang nur selten Klagen gefolgt. Das könnte sich freilich schlagartig ändern, denn auch kurze Agenturtexte wären über ein Leistungsschutzrecht geschützt, weshalb die gerichtliche Durchsetzung nicht mehr weiter problematisch wäre.

Sofern man also erneut ein neues Betätigungsfeld für Massenabmahner schaffen will, dann sollte man auch die Nachrichtenagenturen unbedingt noch in den Kreis der Leistungsschutzberechtigten aufnehmen.

posted by Stadler at 21:40  

1.9.12

Themen der Woche

Die Themen der letzten Woche bei mir im Blog:

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eigentlich?

Sind die neuen Rundfunkbeiträge verfassungswidrig?

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Hätten sich die Mitglieder von Pussy Riot auch in Deutschland strafbar gemacht?

Facebook legt Berufung gegen das Freundefinder-Urteil des LG Berlin ein

 

Extern:

Die Ortungswanze in der Tasche (Constanze Kurz in der FAZ über die Funkzellenüberwachung)

Hirnforscher Manfred Spitzer und Blogger Johnny Häusler haben sich diese Woche bei ZDF-Login über die „Digitale Demenz“ gestritten. Martin Lindner hat das Buch Spitzers als das entlarvt, was es ist, nämlich in weiten Teilen unwissenschaftlich (CARTA).

Interview mit Rechtsanwalt Sascha Kremer über die rechtlichen Anforderungen an die Entwicklung und den Vertrieb von Apps (Telemedicus)

Und der Satz der Woche, über den speziell Verlage nachdenken sollten:

Das Leistungsschutzrecht ist eine teure Baugenehmigung für ein Mondgrundstück.

posted by Stadler at 14:24  

29.8.12

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse jetzt eigentlich?

Die Bundesregierung hat das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse heute tatsächlich verabschiedet. Die beschlossene „Kabinettsvorlage“ ist mittlerweile auch offiziell über den Server des BMJ abrufbar. Wenn man der alten Regel folgt, dass kein Gesetz so aus dem Bundestag rauskommt, wie es als Entwurf reingegangen ist, könnten sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens durchaus noch Änderungen ergeben, zumal die Opposition nicht zustimmen will und es auch nicht als sicher gelten darf, dass die Reihen von Union und FDP geschlossen hinter dem Vorhaben stehen.

Darüber, was das Leistungsschutzrecht jetzt eigentlich genau regelt und wer davon betroffen ist, wird medial bereits wild spekuliert.

Dass es in der Sache um sog. Snippets geht, ist seit längerer Zeit klar. Ebenso wie der Umstand, dass gewerbliche Suchmaschinen wie Google oder Bing, aber auch verschiedenste Special-Interest-Suchdienste, betroffen sind. Für Suchmaschinenanbieter besteht das Problem schon darin, dass bereits normale Suchmaschinentreffer erfasst sein dürften. Denn die Begründung des  Referentenentwurfs bezieht sich ausdrücklich auf die BGH-Entscheidung “Metall-auf-Metall” die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausführt. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte bedeutet dies, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst sind.

Die Einführung eines solchen Leistungsschutzrechts wird voraussichtlich dazu führen, dass Google Verlagsinhalte gezielt aussperrt, sofern es mit dem betreffenden Verlag keine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Das allerdings dürfte kaum im Sinne der großen Verlage sein, weil ihre Inhalte dann über Suchmaschinen nämlich nicht mehr auffindbar sein werden.

Spannend ist außerdem die Frage, welche weiteren Dienste vom Leistungsschutzrecht betroffen sein werden. Das Gesetz spricht von gewerblichen Diensteanbietern, die Inhalte entsprechend – also wie Suchmaschinen – aufbereiten. Darunter fallen nach meiner Einschätzung News-Aggregatoren wie Google News, Yahoo, nachrichten.de, Virato oder Rivva – sofern man den Dienst als gewerblich qualifiziert.

Betroffen sein könnten durchaus aber auch verlagseigene Presseschauen, wie sie zum Beispiel die SZ seit kurzem anbietet, oder Dienste, die RSS-Feeds einbinden oder automatisiert Linksammlungen erzeugen. Denn hier wird auch ähnlich einer Suchmaschine automatisiert aufbereitet. Auch wenn der Hyperlink als solcher vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst wird, reicht es, wenn als Linktext die Überschrift des Presseartikels oder eine prägnante Textpassage gewählt wird.

Soweit SPON meint, Dienste wie Rivva seien nicht betroffen, weil sie eine Auswahl an Textanrissen und Links aufgrund einer eigenen Wertung präsentierten, so ist das eine Schlussfolgerung, die die geplante Gesetzesformulierung keinesfalls hergibt. Man hat unlängst in anderem Zusammenhang erst wieder sehen können, dass der Bundesgerichtshof auch nicht viel auf die Gesetzesmaterialien und die politischen Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren gibt.

Das Zitatrecht bietet, entgegen anderslautender Darstellungen, übrigens auch keinen Ausweg an. Denn Suchmaschinen und ähnliche Dienste zitieren nicht, jedenfalls nicht im urheberrechtlichen Sinne. Ein Zitat setzt nämlich immer voraus, dass man eigene Gedanken zum Ausdruck bringt und sich mit dem zitierten Werk inhaltlich auseinandersetzt. Und genau das können automatisiert arbeitende Dienste nicht leisten.

posted by Stadler at 17:00  

28.8.12

Leistungsschutzrecht: Das lobbyistische Tauziehen geht weiter

Zu dem geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse liegt zwischenzeitlich ein dritter Referentenentwurf vor, der nach Angaben des Kollegen Moenikes nunmehr auch als Beschlussvorlage morgen auf der Tagesordnung der Sitzung der Bundesregierung stehen soll. Die geplante Vorschrift des § 87g Abs. 4 UrhG wird in diesem neuen Entwurf wie folgt gefasst:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

In der 2. Entwurfsfassung, die den ursprünglichen Entwurf deutlich entschärft hatte, um insbesondere Blogger außen vor zu lassen, lautete die Formulierung insoweit noch:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Man hat also auf die Kritik, dass die 2. Entwurfsfassung auf eine Lex Google hinausläuft, reagiert und deshalb bewusst auch gewerbliche News-Aggregatoren einbezogen.

Google hatte unlängst seine Kritik am geplanten Leistungsschutzrecht erneuert und von einem systemfremden und weltweit beispiellosen Eingriff in die Architektur des Internets gesprochen.

Den Verlauf der Diskussion zum Thema Leistungsschutzrecht habe ich in diesem Blog durch eine ganze Reihe von Beiträgen begleitet.

Update:
Lese gerade die Meldung einer Presseagentur (dapd), die unter Berufung auf die SZ schreibt:

Die Verlinkung und „Nutzung im Rahmen der Zitierfreiheit“ bleibe auch für Suchmaschinen künftig kostenlos.

Wo auch immer diese Aussage herstammt, sie ist unzutreffend. Denn Suchmaschinen können sich überhaupt nicht auf die urheberrechtliche Zitierfreiheit berufen. Die Schrankenbestimmung des § 51 UrhG setzt nach der Rechtsprechung des BGH nämlich u.a. folgende voraus:

Die Verfolgung des Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG erfordert vielmehr, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint

Da das auf Suchmaschinen nie zutrifft, weil Suchmaschinen keine eigenen Gedanken zum Ausdruck bringen, besteht für sie, ebenso wenig wie für News-Aggregatoren, die Möglichkeit, sich auf die Zitierfreiheit des UrhG zu berufen.

Leider wird in dieser Diskussion einmal mehr Unfug verbreitet.

Update vom 29.08.12:
Die dapd hat mich darauf hingewiesen, dass sie in ihrer Meldung nur die Rechtsauffassung des Justizministeriums wiedergegeben habe und mit dieser Formulierung keine eigene Einschätzung verbunden sei.

posted by Stadler at 15:25  

27.7.12

Geplantes Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse soll weiter entschärft werden

Heise berichtet darüber, dass es zum geplanten Leistungsschutzrecht der Verlage einen neuen Gesetzesentwurf geben soll, der das Leistungsschutzrecht auf Anbieter von Suchmaschinen beschränkt. Das würde dann bedeuten, dass alle anderen Inhaltsanbieter nicht mehr betroffen wären. Da mir der neue Referentenentwurf bislang nicht vorliegt, kann ich die Änderungen allerdings nicht nachprüfen.

Sollten die inhaltlichen Änderungen von Heise zutreffend dargestellt worden sein, dann hätte die Verlagslobby deutlich Federn lassen müssen. Man könnte vielleicht sogar sagen, dass das Leistungsschutzrecht – zumindest in der von den Verlegern gewünschten Form – damit praktisch vom Tisch ist.

Der Kollege Dosch stellt zu der neuen Variante bereits die richtige Frage, nämlich ob Google die Verlage braucht oder nicht eher doch die Verlage Google.

Mal sehen, wie lange Springer & Co. Spaß daran haben werden, dass Google sie nicht nur aus Google-News aussperrt, sondern auch in der gewöhnlichen Suchmaschinenfunktion blockt. ;-)

Das Leistungsschutzrecht ist als Tiger gestartet und scheint als Bettvorleger zu landen.

Update:
Bei Jan Moenikes findet sich der Wortlaut des geplanten neuen § 87g Abs. 4 UrhG, der wie folgt lautet:

Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen, soweit sie nicht durch die Anbieter von Suchmaschinen erfolgt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Das Leistungsschutzrecht soll also nur dann betroffen sein, wenn das öffentliche Zugänglichmachen nicht durch Suchmaschinen erfolgt. Außerdem sieht sich der Gesetzgeber aber zudem auf die allgemeinen Schrankenregelungen zu verweisen.

Diese Ergänzung ist zunächst handwerklich schlecht gemacht, denn sie gehört systematisch eigentlich zu § 87f UrhG, denn es wird das Recht des Verlegers nach § 87 f Abs. 1 UrhG wieder eingeschränkt.

Der Gesetzgeber erzeugt mit dieser Regelung außerdem gleich das nächste Auslegungsproblem, denn die Frage, was genau eine Suchmaschine ist, dürfte diskutabel sein. Ist beispielsweise nur die Suchfunktion von Google eine Suchmaschine oder auch Google News?

In der Begründung des Referentenentwurfs heißt es lapidar:

Presseverlage können nur von Anbietern von Suchmaschinen die Unterlassung unerlaubter Nutzungen verlangen und nur sie müssen für die Nutzung Lizenzen erwerben. Dies gilt nicht für die reine Verlinkung und Nutzungen im Rahmen der Zitierfreiheit.

Sprich: Das Leistungsschutzrecht trifft nur Suchmaschinen, aber auch die dürfen weiterhin verlinken und zitieren. Das ist in dieser Ausgestaltung vor allen Dingen ein Problem für die normalen Treffer bei der Googlesuche.

posted by Stadler at 17:22  

11.7.12

Merkbefreites zum Leistungsschutzrecht

Das bayerische Justizministerium hat sich für eine Pressemitteilung zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ganz ersichtlich von der Verlagslobby die Feder führen lassen.

Für jemanden der monatelang ausführlich die Argumente gegen ein solches Leistungsschutzrecht erläutert hat, ist es ernüchternd und auch ermüdend zu sehen, wie billig, einseitig und offensichtlich lobbygesteuert Politik manchmal ist. Speziell für diese bayerische Justizministerin musste ich mich als (bayerischer) Jurist nicht nur einmal fremdschämen.

posted by Stadler at 21:40  

22.6.12

Keine Rechtsunsicherheit beim Leistungsschutzrecht?

Weil in der aktuellen Diskussion über ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse auch immer wieder davon die Rede ist, dass die Einführung eines Leistungsschutzrechts zu Rechtsunsicherheit führen wird, hat Springer-Cheflobbyist Christoph Keese bei seiner Haus- und Hof-Anwaltskanzlei ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das genau diese Folge in Abrede stellt.

Die Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. Robert Heine sind stellenweise durchaus bemerkenswert. Besonders hervorzuheben ist m.E. folgende Passage:

Das Leistungsschutzrecht verletzt daher, wer zum Beispiel den elektronischen Scan einer Zeitung oder die technische Kopie einer Nachrichten-Website im Internet verfügbar macht. Keine Verletzung des Leistungsschutzrecht bewirkt, wer nur den Inhalt eines Presseartikels übernimmt – sei es in einem Blog, einem Tweet oder auf Facebook.

Die Springer-Lobby behautet also allen Ernstes, dass das vollständige Kopieren des Textes eines Presseartikels in ein Blog keine Verletzung des Leistungsschutzrechts sei, solange der Artikel nicht abgescannt wird.

Diese Auslegung hat der Kollege Heine exklusiv und sie ist auch nicht mit dem geplanten Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen.  Denn Teile eines Presseerzeugnisses liegen ja nicht nur dann vor, wenn man ein Presseerzeugnis 1:1 scannt, sondern auch dann, wenn man (kleine) Teile seines Inhalts übernimmt.

Wenn die Verlage tatsächlich nur die von Rechtsanwalt Heine dargestellte Lesart durchsetzen wollen, dann wäre eine Ergänzung des Gesetzeswortlauts sinnvoll und notwendig. Mein ergänzender Formulierungsvorschlag wäre in diesem Fall dann folgender:

Das Leistungsschutzrecht verletzt nur, wer eine technische Kopie (Scan) eines Presseerzeugnisses öffentlich zugänglich macht.

Ein solches Leistungsschutzrecht wäre zu verschmerzen, wenngleich es sachlich natürlich gänzlich überflüssig wäre. Also bitte lieber Herr Keese, wenn ich das ernst nehmen soll, was in Ihrem Blog steht, dann erwarte ich, dass Sie sich beim BMJ für eine entsprechende Klarstellung bei der Gesetzesformulierung einsetzen.

Wie die derzeitige Formulierung tatsächlich auszulegen ist, habe ich hier und hier ausführlich erläutert.

Update:
Die Kollegen Dosch und Vetter scheinen auch kein (juristisches) Verständnis für die Herren Keese und Heine zu haben, ebensowenig wie der Presseschauer.

posted by Stadler at 10:21  

20.6.12

Leistungsschutzrecht: Was ist von den „Fakten und Argumenten“ des BDZV zu halten?

Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) versucht anhand eines Fragen-Antwort-Katalogs das geplante Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse zu rechtfertigen und Bedenken zu zerstreuen. Die fünf Fragen die der BDZV aufwirft, möchte hier ebenfalls stellen und beantworten.

 

Schränkt ein Leistungsschutzrecht für Verlage die Informationsfreiheit ein?

Ja. Die Begründung des vorliegenden Referentenentwurfs bezieht sich ausdrücklich auf die BGH-Entscheidung “Metall-auf-Metall” die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausführt. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Jedenfalls aber ganze Sätze und Überschriften von Artikeln wären danach geschützt. Die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) sieht darin zu Recht die Gefahr einer Monopolisierung der Sprache.

Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird, entgegen der Behauptung der Verleger, beeinträchtigt. Es mag zwar richtig sein, dass der Hyperlink als solcher vom Leistungsschutzrecht nicht erfasst wird. Wenn man als Linktext aber die Überschrift des Presseartikels oder eine prägnante Textpassage wählt, dann wäre das bereits ein solcher kleiner Fetzen des Presserzeugnisses und mithin ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht des Verlags.

 

Besteht überhaupt eine Gesetzeslücke?

Nein. Dass die Verlage kein eigenständiges Schutzrecht besitzen, liegt daran, dass das Urheberrecht grundsätzlich nur den Urheber schützt. Wirtschaftliche Leistungen werden in fast allen Bereichen des Wirtschaftslebens nicht durch ein spezielles Sonderrecht geschützt. Das Fehlen eines Schutzrechts ist also der Normalfall. Die Verlage sind ohnehin in der komfortablen Situation, dass sie sich von ihren Autoren urheberrechtliche Nutzungsrechte in fast beliebigem Umfang einräumen lassen können und davon auch umfassend Gebrauch machen.

Es ist sachgerecht, dass die Verlage die Rechte an Inhalten, die nicht von ihnen selbst stammen, von denjenigen (Urhebern) ableiten müssen, die diese Inhalte geschaffen haben. Die Verlage haben deshalb bislang aus gutem Grund kein eigenes, sondern nur ein abgeleitetes Recht an den Texten ihrer Autoren.

Wenn man den urheberrechtlichen Schutz von Texten über den Umweg des Leistungsschutzrechts dahingehend ausdehnen will, dass selbst kleinste Textschnipsel zugunsten der Verleger geschützt sind, würde sich zudem ein nicht hinnehmbarer Wertungswiderspruch ergeben. Die Verlage geben vor, ihre organisatorische und wirtschaftlich-finanzielle Leistung schützen lassen zu wollen. In Wirklich werden durch das geplante Leistungsschutzrecht aber wiederum nur Texte geschützt und zwar in einer Art und Weise die weit über den urheberrechtlichen Schutz hinausgeht, den der Journalist als Autor des Schriftwerks genießt. Warum aber sollte ein Text in größerem Umfang zugunsten eines Verlegers geschützt sein als zugunsten des Urhebers, der ihn verfasst hat?

Im Ergebnis bewirkt das Leistungsschutzrecht, dass der Verlag eine stärkere Position erhält, als der Urheber selbst, was keinesfalls sachgerecht ist.

 

Ist die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Verlage erforderlich?

Um diese Frage beantworten zu können, muss man sich die Zielrichtung dieses Leistungsschutzrechts vor Augen führen. Das Leistungsschutzrecht zielt ausschließlich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ab und damit allein auf Onlinesachverhalte. Die Verlage stellen ihre Print-Titel derzeit in mehr oder minder großem Umfang freiwillig und kostenlos ins Netz. Niemand zwingt sie dazu. Es ist also gar nicht so sehr die Urheberrechtsverletzung, die den Verlagen zu schaffen macht. Denn der massenhafte kostenlose Abruf von Artikeln, die die Verlage selbst ins Netz gestellt haben, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar. Was die Verlage letztlich beklagen, ist der Umstand, dass sie es bislang nicht geschafft haben, funktionierende Paid-Content-Modelle für das Netz zu etablieren. Man versucht hier also ein Problem, das seine Ursache außerhalb des urheberrechtlichen Bereichs hat, durch eine Verschärfung des Urheberrechts zu lösen. Und darin liegt vermutlich der Kardinalfehler des Gesetzesvorhabens.

Der BDZV bedient sich an dieser Stelle ergänzend einer beachtlichen Argumentation. Das Leistungsschutzrecht sei nämlich u.a. deshalb erforderlich, weil der Journalist dem Verleger, jedenfalls im Bereich der Tageszeitungen, regelmäßig nur einfache Nutzungsrechte an dem Text einräumen würde. Wenn jemand nur ein einfaches Nutzungsrecht erwirbt, dann bedeutet dies aber auch, dass eine (beliebige) Nutzung durch Dritte möglich bleibt und der Verlag in diesem Fall auch eine Nutzung durch Dritte nicht unterbinden kann. Wenn man nun ein Leistungsschutzrecht schafft, das wie ein ausschließliches Nutzungsrecht wirkt und ein Verbietungsrecht gegenüber jedermann enthält, dann unterläuft man die gesetzliche Wertung des § 31 Abs. 1 UrhG und schränkt die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Autoren ein. Wenn nämlich ein Verlag ein Leistungsschutzrecht besitzt, stellt sich die Frage, wie sich dieses Leistungsschutzrecht zu einem weiteren einfachen Nutzungsrecht verhält, das der Journalist eingeräumt hat. Und genau an dieser Stelle zeigt sich auch der Unterschied zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers sehr deutlich. Der Komponist eines Musikstücks kann mehrfach das nicht ausschließliche Recht einräumen, sein Lied aufzunehmen und zu verbreiten. Im Rahmen der Musikproduktionen entstehen unterschiedliche Versionen desselben Musikstücks, die wiederum in Form der jeweiligen Aufnahme gesondert durch ein Leistungsschutzrecht erfasst werden können. Dasselbe funktioniert bei einem Text allerdings nicht. Wenn der Autor eines Artikels zwei verschiedenen Verlagen an demselben Text einfache Nutzungsrechte einräumt, dann erweist es sich als Problem, wenn anschließend beide Verlage zusätzlich qua Gesetz ein Leistungsschutzrecht erwerben sollen, das ausschließlich wirkt. Es gibt in diesem Fall nämlich anders als beim Tonträgerrrecht keine zwei unterschiedlichen Tonaufnahmen, sondern nur einen einzigen, identischen Text. Die Differenzierung, die also beim Tonträgerhersteller zumindest nachvollziehbar ist, kommt bei bloßen Texten überhaupt nicht in Betracht.

 

Ist das Leistungsschutzrecht für Verlage aus ökonomischer Sicht gerechtfertigt?

Das hängt davon ab, worauf man abstellt. Aus Sicht der Verlage mag das Leistungsschutzrecht ökonomisch sinnvoll erscheinen, gesamtwirtschaftlich betrachtet, dürfte die Antwort allerdings anders ausfallen. Hier stellt sich aber auch ganz grundlegend die Frage, inwieweit die Schaffung neuer Monopolrechte – und nichts anderes ist ein Leistungsschutzrecht – volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Was wird die Politik außerdem wohl machen, wenn immer mehr Branchen derartige Monopolrechte für sich reklamieren, mit Verweis darauf, dass ihre wirtschaftliche Leistung ebenso schützenswert ist wie die von Verlagen?

Letztlich funktioniert das bisherige Geschäftsmodell der Verlage nicht mehr so wie noch vor 10 oder 15 Jahren, weshalb vom Gesetzgeber erwartet wird, dass qua Gesetz ein neues Geschäftsmodell geschaffen wird.  Diese Form des Protektionismus ist gänzlich illiberal. Die Politik muss sich von der Vorstellung lösen, dass man die Wünsche jeder wirtschaftlichen Gruppe, die über eine ausreichend starke Lobby verfügt, auch zu erfüllen hat.  Der Bürger wird den Parteien diese Form der Klientelpolitik immer weniger durchgehen lassen, weil er sie immer stärker durchschaut.

 

Verhindert das Leistungsschutzrecht für Verlage neue Geschäftsmodelle? 

Möglicherweise nicht, aber es nimmt den Verlagen u.U. den Druck, aus eigener Kraft ein funktionierendes Geschäftsmodell etablieren zu müssen. Es könnte allerdings auch sein, dass der Schuss komplett nach hinten losgeht und sich das Leistungsschutzrecht – sofern es überhaupt kommt – auch für die Verlage als wirtschaftlich nachteilig erweist.

posted by Stadler at 12:07  

14.6.12

Kurzanalyse des Gesetzesentwurfs zum Leistungsschutzrecht

Der Referentenentwurf des BMJ zur Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse liegt nunmehr vor. Dieser sieht die Einführung eines neuen § 87f UrhG vor, der wie folgt lauten soll:

Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.
(2) Ein Presseerzeugnis ist die redaktionell-technische Festlegung journalistischer Beiträge im Rahmen einer unter einem Titel auf beliebigen Trägern periodisch veröffentlichten Sammlung, die bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlagstypisch anzusehen ist und die nicht überwiegend der Eigenwerbung dient. Journalistische Beiträge sind insbesondere Artikel und Abbildungen, die der Informationsvermittlung, Meinungsbildung oder Unterhaltung dienen.

Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Verlage sind einige Einschränkungen erkennbar. Nach dem aktuellen Entwurf ist vom Schutz nur das öffentliche Zugänglichmachen zu gewerblichen Zwecken umfasst. Das Leistungsschutzrecht wird damit auf Internetsachverhalte beschränkt. Die Beschränkung auf gewerbliche Zwecke soll offenbar dazu dienen, Hobbyblogger auszunehmen. Die Gesetzesbegründung erläuert allerdings, dass ein Blogger, der sich in seinem Blog mit seinem beruflichen Schwerpunktthema auseinandersetzt, ebenfalls zu gewerblichen Zwecken handelt, wenn er Presseerzeugnisse nutzt. Der Jounalist oder Jurist der also nebenher zu seinem hauptberuflichen Themenkreis bloggt, handelt nach dieser Lesart ebenfalls schon gewerblich.

Die ursprüngliche Idee der Schaffung eines Vergütungsanspruchs, der von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden sollte, ist ebenfalls nicht mehr im Entwurf erhalten. Das bedeutet aber auch, dass der aktuelle Vorschlag keinerlei Vergütungsanspruch normiert, sondern nur auf die vorhandenen Instrumente des Unterlassungs- und Schadensersatzanspruchs Bezug nimmt.

Die spannendste Frage ist allerdings die, unter welchen Voraussetzungen ein Verstoß gegen das Leistungsschutzrecht gegeben ist und ob das Leistungsschutzrecht überhaupt weiter reicht, als das Urheberrecht/Nutzungsrecht an den journalistischen Texten selbst.

Der Gesetzesvorschlag spricht vom öffentlichen Zugänglichmachen des Presseerzeugnisses oder Teilen davon. Insoweit ist besonders interessant, dass die Gesetzesbegründung auf die BGH-Entscheidung „Metall-auf-Metall“ Bezug nimmt, die zum Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers ergangen ist. Damit will man ersichtlich die sog. „Snippets“ erfassen.

Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst selbst “kleinste Tonfetzen”, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung wörtlich ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst wären. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde, worauf u.a. die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) hingewiesen hat, die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Das geplante Leistungsschutzrecht betrifft also keineswegs nur Dienste wie Google-News, sondern zunächst auch sämtliche Suchmaschinentreffer, die auf „Presseerzeugnisse“ verweisen, weil bei dieser engen Auslegung selbst das Einlesen des Titels eines Artikels schon einen Verstoß darstellt. Suchmaschinen dürfen damit keine Presseartikel mehr indexieren. Ich bin gespannt, wie die Verlage reagieren werden, wenn Google diese Konsequenz tatsächlich zieht.

Auch die Möglichkeit Links zu setzen, wird meines Erachtens durch den Entwurf beeinträchtigt. Davon, dass der Gesetzesentwurf unter Verweis auf die Paperboy-Entscheidung des BGH ausdrücklich darauf verweist, dass die bloße Verlinkung nicht betroffen sei, sollte man sich nicht täuschen lassen. Der Hyperlink als solcher begründet nach dieser Rechtsprechung zwar kein öffentliches Zugänglichmachen des verlinkten Werkes. Allerdings darf man im Linktext selbst dann keinesfalls mehr auch nur die Überschrift des Presseartikels verwenden, weil man damit bereits einen kleinen Fetzen des Presserzeugnisses öffentlich zugänglich gemacht und damit gegen das Leistungsschutzrecht verstößt.

Der Entwurf lässt leider auch eine tragfähige Begründung der Notwendigkeit dieses Leistungsschutzrechts vermissen.

Update:
Udo Vetter hat ebenfalls zum Thema gebloggt und befürchtet neue Abmahnwellen, die sich vor allen Dingen gegen Blogger und Nutzer sozialer Medien richten könnten. Und diese Befürchtung ist keineswegs abwegig. Denn wenn ich künftig die Überschrift eines Presseartikels twitterte, würde, sofern man mir einen gewerblichen Zweck unterstellt, ein  Verstoß gegen das geplante Leistungsschutzrecht vorliegen.

Update vom 15.06.2012:
Till Kreutzer bietet eine lesenswerte, ausführliche rechtspolitische Analyse des Vorhabens.

posted by Stadler at 16:20  

4.6.12

Die Diskussion um das Leistungsschutzrecht scheint noch nicht beendet

Heribert Prantl hat in einem Leitartikel für die Süddeutsche Zeitung erläutert, warum ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse nicht sinnvoll ist und das Vorhaben ein solches Recht zu normieren, zum Scheitern verurteilt ist. Die Meinung Prantls ist durchaus mutig, weil er sich damit auch gegen die Haltung seines Arbeitgebers positioniert, was bei diesem Thema bislang nicht viele gewagt haben in der deutschen Presselandschaft.

Christoph Keese, Cheflobbyist des Springer-Verlags widerspricht Prantl in seinem Blog, was naheliegend ist und deshalb an sich nicht weiter erwähnenswert wäre, würde Keese im Verlaufe seines Textes nicht erläutern, wie er sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung eines solchen Leistungsschutzrechts vorstellt. Keese möchte sich nämlich an den Wortlaut des Leistungsschutzrechts der Tonträgerhersteller anlehnen und liefert damit auch gleich (unfreiwillig) die Begründung dafür, weshalb eine solches Leistungsschutzrecht abzulehnen ist. Keese führt in seinem Blog wörtlich aus:

Umgekehrt kann man aber durchaus fragen, warum für Presse nicht das möglich sein soll, was für Musik seit 1965 funktioniert. Das Leistungsschutzrecht für Musik in § 85 lautet in seinem Kernsatz schlicht:

Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Warum könnte es für Presseverlage nicht analog heißen:

Der Hersteller eines Presseerzeugnisses hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen.

Was ist daran schwerer zu konstruieren als bei der Musik? Wie unterscheidet sich im digitalen Zeitalter eine Musikfirma, die Tondateien produziert, von einem Verlag, der Text- und Bilddateien herstellt?

Die von Keese zuletzt gestellten Fragen lassen sich beantworten. Hierzu muss man sich zunächst mit der Frage beschäftigen, was denn vom Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers eigentlich geschützt wird und welchem Zweck dieser Schutz dient. Anschließend kann man das Ergebnis dann mit der Interessenlage der Verlage vergleichen.

Schutzgegenstand des § 85 UrhG ist der Tonträger. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG ist Tonträger eine Übertragung des Werkes auf eine Vorrichtung die eine wiederholbare Wiedergabe von Tonfolgen ermöglicht. Das Gesetz nennt als Beispiel insbesondere die Aufnahme.

Das Charakteristische des Tonträger besteht also darin, dass eine Tonaufnahme erzeugt und so fixiert wird, dass man sie anschließend beliebig oft erneut abspielen kann. Dieses Leistungsschutzrecht wurde gerade vor dem Hintergrund geschaffen, dass das Urheberrecht speziell im Bereich der Musik nur einen Schutz des Komponisten und des Textdichters kennt, während die konkrete Aufnahme des Musikwerks keinen eigenständigen Schutz genießt. Hierin hat man eine Schutzlücke gesehen, weshalb man u.a. Plattenlabels, die z.B. aufwendige Studioproduktionen finanzieren, ein eigenes Schutzrecht gewähren wollte.

Eine vergleichbare Schutzlücke wäre bei Verlagsprodukten nur dann denkbar, wenn das Endprodukt das der Verlag anbietet, mit einem Tonträger gleichzusetzen wäre. Verhält sich also die Zeitung zum einzelnen Artikel wie die Musikaufnahme zur Komposition? Ich denke, dass bereits diese Fragestellung deutlich macht, dass es an dieser Vergleichbarkeit und damit auch an einer Schutzlücke fehlt. Die Zeitung ist nämlich eine Ansammlung urheberrechtlich geschützter Texte und Bilder, wobei jedes dieser Einzelelemente vollen urheberechtlichen Schutz genießt und zudem- anders als bei der Tonaufnahme – kein Endprodukt existiert, das über die Ansammlung der Einzelwerke hinausgeht.

Anders formuliert, erschöpft sich die Zeitung in der Summe ihrer geschützten Einzelteile, während die Tonaufnahme über die Summe der Einzelelmente (Komposition und Text) deutlich hinausgeht. Der urheberrechtliche Schutz der Zeitung lässt sich also lückenlos über die schutzfähigen Einzelelemente begründen, während dies bei der Musikaufnahme nicht der Fall ist.

Es besteht somit keine juristische Schutzlücke, die das Geschäft der Verlage erschweren würde. Das Geschäft der Verlage wird einzig und allein durch ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung erschwert, Teile ihrer Zeitungen oder Zeitschriften kostenlos und für jedermann abrufbar ins Netz zu stellen. Diese wirtschaftliche Entscheidung der Verlage kann aber nicht zur Begründung einer rechtlichen Schutzlücke herangezogen werden.

Der von Christoph Keese angestellte Vergleich zum Tonträger offenbart aber ein weiteres großes Problem eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse. Das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers umfasst auch „kleinste Tonfetzen“, wie der BGH in der Metall-auf-Metall-Entscheidung ausgeführt hat. Übertragen auf ein Leistungsschutzrecht für Verlagsprodukte würde dies bedeuten, dass auch kleinste Textbestandteile, sogar einzelne Wörter, vom Schutz umfasst sein müssten. Das beinhaltet dann allerdings die Gefahr, dass ein solches Leistungsschutzrecht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst führen würde. Diese Befürchtung stammt übrigens nicht von mir, sondern von der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), die keinesfalls im Verdacht steht, urheberrechtsfeindlich zu agieren.

Diese Umstände sind auch der Grund dafür, dass es in Deutschland keinen einzigen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der sich offensiv für ein solches Leistungsschutzrecht ausspricht. Gerald Spindler, einer der bedeutendsten Rechtswissenschaftlerm in diesem Bereich, hält das geplante Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich bedenklich. Auch die Bundesrechtsanwaltskammer lehnt das Leistungsschutzrecht übrigens ab.

Christoph Keese liefert mit seinem eigenen Blogbeitrag dankenswerter Weise die wesentlichen Argumente, die gegen ein Leistungsschutzrecht sprechen, bereits mit.

Update:
Nachdem ich jetzt mehrfach den Vorwurf gehört habe, ich hätte keine Ahnung von redaktioneller Arbeit und würde diese für geringwertiger halten als die Arbeit eines Musiklabels, möchte ich hierzu noch eine Klarstellung anfügen.

Mir ging es ausschließlich darum darzustellen, dass in dem einen Fall eine juristische Schutzlücke besteht und in dem anderen Fall nicht. Das ist völlig unabhängig von der Qualität einer Leistung und dem dahinterstehenden wirtschaftlichen Aufwand.

posted by Stadler at 14:16  
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