Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.9.11

BGH zur automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken

Der BGH hatte über die Frage der Zulässigkeit der automatisierten Auswertung von Online-Datenbanken zu entscheiden. Ähnliche Fallkonstellationen waren schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und werden gerne unter dem Schlagwort „Screen-Scraping“ diskutiert.

Nach dem Urteil des BGH vom 22.06.2011 (Az.: I ZR 159/10) ist es zulässig, dass mehrere Onlinebörsen (für Automobile) softwaregestützt gleichzeitig nach Verkaufsangeboten durchsucht und ausgewertet werden, ohne dass der Nutzer des Programms die Websites der Onlinebörsen dafür aufsuchen muss.

Der Betreiber einer Automobil-Onlinebörse hatte gegen den Softwarehersteller geklagt, weil er durch diese Art der Auswertung seine Rechte als Datenbankhersteller verletzt sah und außerdem meinte, die Auswertung sei wettbewerbswidrig.

Der BGH stellt zunächst fest, dass eine Atomobil-Onlinebörse als Datenbank im Sinne von §§ 87a ff. UrhG anzusehen ist.

Der BGH verneint dann eine Auswertung wesentlicher Teile der Datenbank, weil der Nutzer immer eine bestimmte Fahrzeugmarke und ein bestimmtes Fahrzeugmodell angeben muss. Es ist deshalb nach Ansicht des BGH ausgeschlossen, dass aufgrund der Suchanfrage eines Nutzers sämtliche Fahrzeugdaten der Datenbank im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert werden.

Der BGH führt außerdem aus, dass die Nutzer der Software, die mittels der automatisierten Abfrage permanent Daten der Datenbank im Arbeitsspeicher ihres Computers speichern, damit zwar wiederholt und systematisch Teile der Datenbank der Klägerin vervielfältigen. Diese Vervielfältigungen stehen jedoch der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank nicht gleich. Sie sind nämlich nach Ansicht des BGH nicht darauf gerichtet, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der geschützten Datenbank wieder zu erstellen.

Der BGH macht deutlich, dass sich das Schutzrecht des Datenbankherstellers nicht auf solche Handlungen erstreckt, mit denen eine Datenbank nur abgefragt wird. Wenn der Datenbankhersteller die Abfrage einschränken will, dann muss er eine Zugangsbeschränkung installieren.

Erst dann, wenn für die Darstellung des Inhalts der Datenbank auf dem Bildschirm die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts auf einen anderen Datenträger erforderlich ist, kann die betreffende Abfrage von der Genehmigung des Inhabers des Schutzrechts abhängig gemacht werden.

Das Inverkehrbringen einer Software, mit der Inhalte von Internetseiten abgerufen werden können, die deren Betreiber ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich gemacht hat, stellt außerdem auch dann keine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar, wenn die Software es den Nutzern erspart, die Internetseite des Betreibers aufzusuchen und die zur Finanzierung der Internetseite eingestellte Werbung zur Kenntnis zu nehmen. Die Werbeumgehung hat der BGH bereits in seiner grundlegenden Paperboy-Entscheidung als wettbewerbsrechtlich nicht relevant angesehen.

 

 

 

posted by Stadler at 11:51  

19.8.11

OLG Hamburg: Moses Pelham verletzt Urheberrechte von Kraftwerk

Der vielbeachtete Rechtsstreit um ein Sample aus dem Track „Metall auf Metall“ der Band Kraftwerk für einen Titel von Sabrina Setlur ist vor zwei Jahren durch den BGH nur vorläufig entschieden worden. Der BGH ist zwar grundsätzlich von einer Urheberrechtsverletzung ausgegangen, hat andererseits aber eine sog. freie Benutzung (§ 24 UrhG) des Werks „Metall auf Metall“ – das dem legendären Kraftwerk-Album „Trans Europa Express“ entstammt – nicht per se ausgeschlossen. Aus diesem Grund hat der BGH die Sache zurückverwiesen. Das OLG Hamburg hat die beklagten Komponisten und Produzenten Moses Pelham und Martin Haas nunmehr mit Urteil vom 17.08.2011 (Az.: 5 U 48/05) erneut zur Unterlassung verurteilt.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass Pelham und Haas sich nicht auf das Recht zur freien Benutzung berufen können, weil sie auch in der Lage gewesen wären, die gesampelte Sequenz selbst herzustellen.

Das OLG hat die Revision zum BGH wieder zugelassen. Nach Ansicht des Senats bedarf es einer weiteren höchstrichterlichen Klärung, welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden kann.

Der Fall bleibt weiter interessant.

posted by Stadler at 15:53  

1.8.11

BRAK spricht sich gegen Leistungsschutzrecht für Verleger aus

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat – erarbeitet von ihrem Ausschuss für Gewerblichen Rechtsschutz – ausführlich zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse Stellung genommen. Die Stellungnahme bestätigt sehr eindrucksvoll das, was in rechtswissenschaftlichen Kreisen schon eine ganze Weile kolportiert wird. Nämlich, dass es keinen halbwegs renommierten Urheberrechtler gibt, der diesem Vorhaben etwas abgewinnen könnte.

Die BRAK erläutert zunächst, dass im Bereich urheberrechtlich geschützter journalistischer Leistungen – anders als beispielsweise beim Datenbankschutz – kein Bedürfnis für die Einführung eines Presse-Leistungsschutzrechts besteht, weil Presserzeugnisse bereits urheberrechtlich geschützt sind. Die Ausweitung des Schutzes auf Kleinstbestandteile vor allem textjournalistischer Leistungen würde aber nach Ansicht der BRAK zu einer Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit der Bürger und der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit anderer Unternehmen führen.

Dies dürfte auch ein guter Hinweis an die „Bürgerrechtspartei“ FDP sein, die sich bisher deutlich für ein solches Leistungsschutzrecht ausgesprochen hat. Denn bürgerrechtsfreundlich ist diese Position wahrlich nicht.

Die BRAK stellt schließlich noch dar, welche rechtskonmstruktiven Bedenken gegen das Vorhaben bestehen.

posted by Stadler at 21:41  

30.7.11

OLG München: Teilnahme an P2P-Netzen begründet immer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

Das OLG München hat mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az.: 29 W 1268/11) entschieden, dass dem Filesharing vom urheberrechtlich geschütztem Material über ein P2P-Netzwerk grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß zukommt.

Der Kernsatz der Entscheidungsbegründung hierzu lautet:

Einer Rechtsverletzung, die im Angebot einer Datei mit urheberrechtlich geschütztem Inhalt auf einer Internet-Tauschbörse liegt, kommt – ohne das es weiterer erschwerender Umstände bedürfte – grundsätzlich gewerbliches Ausmaß im Sinne von § 101 Abs. 2 UrhG zu.

Warum ich diese Annahme juristisch für unzutreffend halte, habe ich hier (unter Update) kürzlich erst erläutert.

Wenn man dem OLG München folgt, heißt das natürlich auch, dass es in P2P-Netzwerken kein privates Handeln mehr gibt.

posted by Stadler at 11:11  

26.7.11

Landgericht Stuttgart weist Filesharing-Klage ab

Die Kollegen der Kanzlei Riegger berichten über ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das eine Filesharing-Klage eines von der Kanzlei Rasch vertretenen Rechteinhabers abgewiesen hat (Urteil vom 28. Juni 2011, AZ: 17 O 39/ 11).

Das Landgericht Stuttgart ging hierbei allerdings zunächst von einer Vermutung einer Rechtsverletzung aus, die im konkreten Fall durch den Vortrag des Beklagten widerlegt worden sei. Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass der Beklagte – vor Erhalt der Abmahnung – der Polizei gestattet hatte, seinen Rechner zu untersuchen, wo allerdings weder ein Filesharing-Client noch sonstige Anhaltspunkte für die Rechtsverletzung gefunden wurden. Dies genügte dem Landgericht, um den Vortrag des Rechteinhabers als widerlegt anzusehen.

posted by Stadler at 22:01  

18.7.11

Das gewerbliche Ausmaß der Rechtsverletzung beim Filesharing

In Fällen des Filesharing ist eine Ermittlung des Anschlussinhabers über den Zugangsprovider des (vermeintlichen) Rechtsverletzers nur dann möglich, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorgelegen hat. Denn nur unter dieser Voraussetzung gewährt das Gesetz nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch.

Die massenhafte Beauskunftung auf der Basis richterlicher Beschlüsse nach § 101 Abs. 9 UrhG findet somit nur deshalb statt, weil die mit der Auskunft befassten Landgerichte ein gewerbliches Ausmaß in äußerst großzügier Art und Weise oftmals schon bei einem Film bzw. einem Musikalbum oder -titel annehmen.

Hier greift das OLG Köln in letzter Zeit beschränkend ein. Nach einem neuen Beschluss vom 05.05.2011 (Az.: 6 W 91/11) soll bei Filmen ein gewerbliches Ausmaß nur dann vorliegen, wenn sie noch relativ neu und nicht länger als sechs Monate auf DVD erhältlich sind.

Man kann auch bei dieser Rechtsprechung noch erhebliche Zweifel haben, ob damit nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung Zwang angetan wird. Denn es handelt sich in den meisten Fällen immer noch um eine private Nutzung eines P2P-Netzwerkes zum Zwecke des Tausches einzelner Filme. Gleichwohl schränkt das OLG Köln damit die bisherige Rechtsprechung des Landgerichts Köln erheblich ein, die davon ausging, dass selbst der Tausch eines einzelnen Films ganz generell ein gewerbliches Ausmaß begründet.

Update vom 19.07.2011:
Das Landgericht München I sieht dies in einer neuen Entscheidung anders und noch deutlich enger als das OLG Köln und meint, dass derjenige, der ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz stellt, wie ein legaler On-demand-Anbieter in gewerblichem Ausmaß handelt.

In den Kommentaren  unten wird vom Kollegen Michael Seidlitz angemerkt, dass sich das Problem aus der Enforcement-Richtlinie und dem dortigen Erwägungsgrund 14 ergäbe. Die Frage ist allerdings insoweit die, ob man daraus die Schlussfolgerung ziehen kann, dass der bösgläubige Privatnutzer auch stets in gewerblichem Ausmaß handelt. Darauf läuft beispielsweise die Entscheidung des LG München I hinaus.

Die Durchsetzungsrichtlinie gilt schließlich auch für den Bereich des Markenrechts, wo man es allerdings weiterhin für ausreichend hält, es beim Merkmal des Handelns im geschäftlichen Verkehr zu belassen.

Wenn man die Richtlinie also einheitlich auslegen würde, dann käme ein gewerbliches Ausmaß im Urheberrecht auch nur bei solchen Personen in Betracht, die im geschäftlichen Verkehr handeln. Damit wäre aber in Fällen des Filesharing ein Auskunftsanspruch regelmäßig zu verneinen.

Leider zieht man diese Konsequenz nicht, sondern geht im Urheberrecht deutlich weiter als im Markenrecht. Meines Erachtens muss Grundvoraussetzung eines gewerblichen Ausmaßes immer ein Handeln im geschäftlichen Verkehr sein, weil man sonst keine Abgrenzung zu privatem Handeln mehr vornehmen kann. Das einschränkende Merkmal des gewerblichen Ausmaßes läuft in der aktuellen Praxis der Gerichte damit praktisch leer.

posted by Stadler at 16:03  

14.7.11

Springer-Mann Keese und die Urheberrechtsverletzung

Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs“ der Axel Springer AG, hat in seinem Blog „presseschauder“ – was übrigens eine etwas kindische Reaktion auf und Anlehnung an den Presseschauer ist –  einen kompletten Beitrag aus dem ZDF-Hyperland kopiert.

Ob die gezielte Urheberrechtsverletzung wohl das richtige Instrumentarium im Kampf um ein Leistungsschutzrecht für Verleger ist? Aber Springer versucht sich ja eh gerade mit den öffentlich-rechtlichen Sendern zu streiten und da passt das dann schon irgendwie ins BILD.

Update: Und ein Foto von Sixtus hat er auch noch geklaut. ;-)

posted by Stadler at 22:21  

13.7.11

Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten im Urheberrecht

Die LINKE hat im Bundestag einen Gesetzentwurf zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen eingebracht. Auch wenn dieser Antrag kaum mehrheitsfähig sein dürfte, möchte ich einen Blick auf den insgesamt wenig durchdachten und handwerklich schlecht gemachten Vorschlag werfen.

Kernstück ist eine Änderung von § 97 Abs. 2 UrhG. Der Entwurf möchte im Urheberrecht die Schadensberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und im Wege der Herausgabe des Verletzergewinns – von engen Ausnahmen abgesehen – ausschließen und die Schadensberechnung damit auf den sog. konkreten Schaden (entgangenen Gewinn) beschränken. Dabei wählt der Textvorschlag die Formulierung, dass der Verletzte anstelle des Schadensersatzes den Verletzergewinn oder denjenigen Betrag den ein Lizenznehmer als übliche Vergütung hätte entrichten müssen, nur noch dann verlangen kann, wenn der Verletzer vorsätzlich und in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Der rechtsdogmatische Fehler besteht in der Annahme, es würde sich bei der Lizenzanalogie und der Herausgabe des Verletzergewinns um eine Art Surrogat für den Schadensersatz handeln. Tatsächlich ist seit langer Zeit anerkannt, dass es nur einen einzigen und einheitlichen Schadensersatzanspruch gibt, für den lediglich drei unterschiedliche Berechnungsmethoden existieren. So zuletzt z.B. der BGH mit Urteil vom 25.09.2007 (Az.: X ZR 60/06).

Der Vorschlag der Linken steht außerdem in Konflikt mit Art. 13 der Enforcement-Richtlinie, die verlangt, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes auch Umstände wie der vom Verletzer zu Unrecht erzielte Gewinn oder alternativ eine pauschale Berechnung nach fiktiven Lizenzgebühren gewählt werden kann. Der weitgehende Ausschluss beider Methoden der Schadensberechnung ist europarechtswidrig.

Der Gesetzesentwurf ist im übrigen auch nicht geeignet, Schadensersatzansprüche in den Fällen des Filesharing – die die Fraktion offensichtlich vor Augen hatte – einzudämmen, weil in diesen Fällen die Schadensberechnung nämlich zumindest z.T. anhand der weiterhin möglichen Methode des entgangenen Gewinns erfolgen kann, wobei der Richter diesen Gewinnentgang nach § 287 ZPO schätzt.

Unverständlich ist, dass der Entwurf die bisherige Vorschrift des § 97a UrhG, die eine Deckelung der Abmahnkosten (Anwaltskosten) vorsieht, komplett streicht.

Wenn man speziell Filesharing-Abmahnungen eindämmen will, wäre vielmehr eine Ausweitung des bisherigen § 97a UrhG geboten und zwar z.B. dahingehend, dass gegenüber einem Verletzer der nicht in Ausübung einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt, der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten auf EUR 100,- begrenzt wird.

Der Vorschlag der Linken enthält eine weitere interessante Neuerung. Der bisherige § 97a UrhG würde nämlich durch eine Neufassung ersetzt, die dem Abgemahnten einen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gibt, für den Fall, dass die Abmahnung unberechtigt wäre.

Dieser zunächst interessant klingende Vorschlag dürfte den Abgemahnten in vielen Fällen nicht weiterhelfen, weil kein Abmahner freiwillig Kosten erstatten wird und der Abgemahnte diese Kosten damit in der Regel gerichtlich durchsetzen und damit ein nicht unbeträchtliches Prozesskostenrisiko in Kauf nehmen muss. Außerdem ist insoweit die Frage, ob man eine solche Regelung dann nicht auch konsequenterweise für den gesamten Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes einführen müsste.

Auch Jens Ferner hat sich mit dem Gesetzesvorschlag beschäftigt und sieht ihn ebenfalls kritisch.

posted by Stadler at 16:10  

7.7.11

Jimmy Schulz gegen das Leistungsschutzrecht für Presseverlage

Der FDP-Netzpolitiker Jimmy Schulz hat sich gegen ein Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse ausgesprochen und sich damit auch gegen seine Parteikollegin und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gestellt, die für ein solches Leistungsschutzrecht eintritt. Derartige Stimmen, gerade aus der FDP, können der Diskussion nur gut tun. Chapeau Jimmy!

Schulz befindet sich damit in guter Gesellschaft, denn auch in der juristischen Fachwelt wird das geplante Leistungsschutzrecht nahezu einhellig abgelehnt. Vor einigen Wochen konnte ich hierzu einen imposanten Vortrag von Prof. Ansgar Ohly – einem der sicherlich bedeutenden Urheberrechtler in diesem Land – auf dem @kit-Kongress hören, der das Vorhaben nach allen Regeln der juristischen Kunst zerpflückt und dargelegt hat, weshalb hier weder eine Schutzlücke noch ein nachvollziehbares Bedürfnis für eine derartige Regelung besteht. Ohly hat in diesem Vortrag außerdem deutlich gemacht, dass ein solches Leistungsschutzrecht die Stellung der Autoren – und damit derjenigen, die das Urheberrecht primär schützen will – voraussichtlich schwächen und nicht stärken wird. Es ist ohnehin kein Geheimnis, dass es praktisch keinen nennenswerten Urheberrechtler gibt, der diesem Konzept etwas abgewinnen kann. Aus gutem Grund hat sich deshalb selbst die GRUR gegen das Vorhaben ausgesprochen.

Das BMJ wäre in dieser Frage gut beraten, mit neutralen Fachleuten und nicht nur mit Lobbyisten zu sprechen. Die Einseitigkeit und Unausgewogenheit der Forderung würde dann sehr deutlich zu Tage treten.

Wenn ich die Aussagen des Abgeordneten Schulz richtig deute, dürfte die von den Verlagen postulierte Forderung in dieser Form aber ohnehin nicht mehrheitsfähig sein.

posted by Stadler at 14:39  

4.7.11

Unverständliche Berichterstattung zur Sitzung der Internet-Enquete

Die heutige Sitzung der Internet-Enquete endete bekanntlich mit einem Eklat. Der Abschluss des eigentlich abzustimmenden Zwischenberichts wurde auf nach die Sommerpause vertragt, weil – so die Mutmaßung – die Vertreter der Koalition beim Thema Netzneutralität eine Niederlage fürchteten.

Beschlossen wurde allerdings der Teil zum Urheberrecht. Insoweit ist die Berichterstattung, speziell die der taz und von Heise, gelinde gesagt, erstaunlich.

Der Antrag zur Kulturflatrate wurde – anders als der Bericht der taz suggeriert – nämlich abgelehnt.

Dass die Regierungsparteien einige Male überstimmt wurden, sollte nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich Union und FDP dennoch in entscheidenden Punkten durchgesetzt haben.

Speziell der Bericht der taz erweckt den Eindruck, man hätte sich auf eine Neuausrichtung des Urheberrechts verständigt. Das Gegenteil ist allerdings zutreffend.

Die Handlungsempfehlung (Zeile: 655)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, bei der Ausgestaltung des Urheberrechts den Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern als Zielformulierung in den Mittelpunkt zu stellen Sie empfiehlt zu prüfen, ob und wie, den Urheberinnen und Urhebern ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung unabhängig von den Urheberpersönlichkeitsrechten einzuräumen und eine Entkoppelung von Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten zu ermöglichen ist. Sie regt an, zu prüfen, welche Spielräume die Vorgaben der internationalen Verträge im Urheberrecht bieten.

die hierfür maßgeblich gewesen wäre wurde nämlich mit den Stimmen der Koalitionsvertreter abgelehnt.

Manchmal ist die Berichterstattung auch bei so etablierten Medien wie Heise und taz, denen man geneigt ist zu vertrauen, leider irreführend.

posted by Stadler at 21:40  
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