Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.7.11

Internet-Enquete hat Zwischenbericht zum Urheberrecht beschlossen

Wer den Live-Stream zur absatzweisen Abstimmung der Berichtstexte der Projektgruppe Urheberrecht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft verfolgt hat, dürfte selbst dann Probleme gehabt haben, der Abstimmung zu folgen, wenn er den Text vor sich liegen hatte. Von den Aspekten die ich behalten konnte, sind zwei abgelehnte Textpassagen besonders erwähnenswert.

Die m.E. progressiv und zukunftsorientiert formulierten Handlungsempfehlungen (Zeile: 655)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, bei der Ausgestaltung des Urheberrechts den Interessenausgleich zwischen Urhebern, Nutzern und Verwertern als Zielformulierung in den Mittelpunkt zu stellen Sie empfiehlt zu prüfen, ob und wie, den Urheberinnen und Urhebern ein Recht auf wirtschaftliche Beteiligung unabhängig von den Urheberpersönlichkeitsrechten einzuräumen und eine Entkoppelung von Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten zu ermöglichen ist. Sie regt an, zu prüfen, welche Spielräume die Vorgaben der internationalen Verträge im Urheberrecht bieten.

und (Zeile 778)

Die Enquête-Kommission empfiehlt daher, von repressiven Rechtsdurchsetzungsmethoden abzusehen. Sie empfiehlt dem Deutschen Bundestag, die Anwendbarkeit von Pauschalvergütungen für verschiedene Fälle der nichtkommerziellen Internetnutzung zu prüfen, bzw. die Regelungen zur Privatkopie auch für Downloads anzuwenden.

haben keine Mehrheit gefunden und wurden abgelehnt. Das bedeutet, dass man mehrheitlich weiterhin auf das tradierte Urheberrechtsmodell setzen will und selbst diese Enquete-Kommission nicht bereit ist, insoweit auf die grundlegend veränderten Rahmenbedingungen zu reagieren.

Die Urheberrechtsgesetzgebung wird damit wie gehabt ermutigt, das bestehende Modell mit immer stärkeren Schutzmechanismen zugunsten der Rechteinhaber zu verteidigen.

Update:
In der offiziellen Pressemitteilung liest sich das dann so.

posted by Stadler at 12:13  

22.6.11

Papier ist immer noch geduldig

Vor einigen Tagen habe ich erstmals eine Klage der Kanzlei Waldorf Frommer in einer Filesharing-Sache auf den Tisch bekommen. Es scheint also was dran zu sein an den Spekulationen, dass die Kanzlei Waldorf vermehrt Klagen erhebt und hierbei zunächst mit den Altfällen, in denen Verjährung droht, beginnt.

Als Gerichtsort hat man sich – den Segnungen des fliegenden Gerichtsstands sei Dank – München ausgesucht, was nicht nur Kanzleisitz der prozessführenden Anwaltskanzlei ist, sondern sich bislang für Filesharing-Abmahner als durchaus gutes Pflaster erwiesen hat.

Die Klageschrift ist stolze 33 Seiten lang und besteht erwartungsgemäß vorwiegend aus Textbausteinen. Papier ist eben immer noch geduldig.

Der eingeklagte Fall stammt noch aus dem Jahre 2007 und wurde kurz vor Jahresende 2010 mit einem Mahnbescheid anhängig gemacht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgte über ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Köln.

Speziell im Jahre 2007 sind der Staatsanwaltschaft Köln bei der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse allerdings häufig Fehler aufgefallen, was in einem Beschluss des Landgerichts Köln anschaulich geschildert wird. Mal sehen, ob das Amtsgericht München diesen Einwand, der im konkreten Fall auch zeitlich und örtlich passt, ignorieren kann.

posted by Stadler at 13:26  

11.6.11

Filesharing: Künftig mehr Klagen?

Bereits seit einiger Zeit kursiert im Kollegenkreis das Gerücht, dass speziell die Kanzlei Waldorf Frommer dabei ist eine Klageabteilung aufzubauen und deshalb künftig mit deutlich mehr Klagen in Filesharing-Fällen zu rechnen sei. Zwei Anwaltsblogs haben sich in den vergangenen Tagen auch mit der Frage befasst.

Die Kanzlei Waldorf hat jedenfalls bereits im letzten Jahr personell aufgerüstet und ein dortiger Kollege hat mir auch schon vor einiger Zeit am Telefon bestätigt, dass man verstärkt klagen wolle, allerdings mit den alten Fällen, die kurz vor der Verjährung stehen, beginnen werde. Mal sehen, ob das Amtsgericht München eine neue Planstelle schaffen muss. ;-)

posted by Stadler at 20:30  

8.6.11

kino.to und die Folgen

Das heutige Top-Thema – zumindest in den Blogs und Online-Medien – war die Polizeiaktion gegen die Betreiber der Plattform kino.to. Das Portal verlinkt gezielt auf illegale Streamingangebote von Filmen. Wie das genau funktioniert, beschreibt ein anonymer Uploader im Netzfeuilleton und gibt an, dass er damit 1000 Dollar pro Monat verdient hat und das Geld von den Video-Hostern kommt und nicht (direkt) von kino.to.

Eine ganze Reihe von Kollegen ist heute schon der Frage nachgegangen, wer sich wie strafbar gemacht und ob auch die reinen Nutzer des Portals eine Strafverfolgung zu befürchten haben.

Den Betreibern des Portals wird man vermutlich mehr nachweisen müssen, als die Verlinkung auf urheberrechtswidrige Inhalte, denn die bloße Linksetzung ist nach der Paperboy-Entscheidung des BGH keine urheberrechtliche Nutzungshandlung. Anders sieht es natürlich dann aus, wenn die Betreiber mit den Hostern gemeinsame Sache gemacht haben oder gar einige der beteiligten Hoster selbst betrieben haben.

Am Einfachsten ist noch die Frage der Strafbarkeit der Uploader zu beantworten. Wer gezielt urheberrechtlich geschützte Filme bei einem Sharehoster einstellt, in dem Bewusstsein, dass diese anschließend bei kino.to verlinkt werden, macht diese Dateien vorsätzlich öffentlich zugänglich.

Was den normalen Nutzer angeht, ist die Rechtslage in der juristischen Literatur umstritten. Gegen eine Strafbarkeit spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also ein Buch liest, eine CD oder DVD abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung, auch wenn er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung betrachtet, dann könnte das immer noch durch die Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Bezüglich Auslegung und Anwendungsbereich dieser Norm bestehen allerdings viele Unklarheiten. Der Kollege Härtel hat den Stand der Diskussion in einem lesenswerten Beitrag dargestellt.

Unabhängig von der Frage, ob sich ein Nutzer strafbar gemacht haben könnte, glaube ich nicht, dass sich die Ermittlungen gegen Nutzer richten werden.

Update:
Am 09.06.2011 habe ich On3-Radio ein Interview zum Thema gegeben.

posted by Stadler at 22:04  

8.6.11

Die Copyright-Trolls

Darf man diejenigen, deren Geschäftsmodell primär darin besteht, massenhaft Fälle des Filesharing abzumahnen, eigentlich auch hierzulande als Copyright-Trolls bezeichnen?

Der Blick über den großen Teich offenbart, dass die Mechanismen in den USA und hierzulande ganz ähnlich funktionieren, wenngleich jenseits des Atlantiks zumindest im Einzelfall für die Abmahner finanziell noch deutlich mehr drin ist.

Dass, mit freundlicher Unterstützung des Gesetzgebers und der Gerichte, künstlich eine neue, eigene Branche geschaffen worden ist, die, bei Lichte betrachtet, weder der Musik- und Filmindustrie noch den Künstlern wirklich nützt, sollte in der rechtspolitischen Diskussion zumindest als Arbeitshypothese in Betracht gezogen werden. Denn es ist Sache des Gesetzgebers, eine Fehlentwicklung, die er selbst verursacht hat bzw. begünstigt, zu korrigieren.

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen auch rechtlich als zweifelhaft betrachtet werden muss, habe ich bereits dargestellt. Hierauf muss immer wieder hingewiesen werden, denn die Gerichte könnten den Spuk bei konsequenter und richtiger Anwendung des geltenden Rechts eigentlich von sich aus beenden. Allein sie tun es bislang nicht.

posted by Stadler at 09:24  

1.6.11

Filesharing: Zu weite Unterlassungserklärungen sind für Rechteinhaber riskant

Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Reihe von Entscheidungen, die Fälle des Filesharing zum Gegenstand hatten, in jüngster Zeit gewisse Einschränkungen zu Lasten der abmahnenden Rechteinhaber vorgenommen. Auf dieser Linie liegt auch ein neuer Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011 (6 W 30/11), der sich mit dem Umfang der Unterlassungspflicht beschäftigt.

Das OLG betont zunächst, dass vorformulierte Unterlassungserklärungen – wie sie z.B. die Kanzlei Waldorf Frommer regelmäßig versendet – die sich auf sämtliche Werke des abmahnenden Rechteinhabers beziehen, zu weit formuliert sind und eine Unterlassung in diesem Umfang nicht verlangt werden kann. Wenn nun vom Rechteinhaber zu Unrecht gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass eine einschränkende Unterlassungserklärung zur Unwirksamkeit der Erklärung führen kann, so bewirkt dies nach Ansicht des Senats, dass derjenige, der keine Unterlassungserklärung abgibt, damit keinen Anlass für eine gerichtliche Geltendmachung gibt. Er kann deshalb anschließend im Prozess ein Anerkenntnis nach § 93 ZPO abgeben, bei dem die Verfahrenskosten dem Antragsteller/Kläger auferlegt werden.

Das OLG normiert hier also eine Art Obliegenheit der abmahnenden Rechteinhaber, gegenüber Verbrauchern eine im Umfang korrekte Unterlassungserklärung zu verlangen.

posted by Stadler at 09:22  

27.5.11

Begehen Internetnutzer laufend Urheberrechtsverletzungen?

Eine Äußerung von Markus Beckedahl, Betreiber von netzpolitik.org, Gründer der sog. Digitalen Gesellschaft und Mitglied der Internet-Enquete-Kommission des Bundestages, hat bei Anwaltskollegen für Aufregung gesorgt. Dem Kollegen Ziegelmeyer fliegt gar das Blech weg.

Beckedahl hatte in einem Radiointerview gesagt, dass jeder der das Internet aktiv nutzt und Medienkompetenz zeigt, die ganze Zeit Urheberrechtsverletzungen begeht. Auf Twitter hat er dann nachgelegt und gesagt, dass fast jeder aktive Social-Network Nutzer täglich viele Urheberrechtsverletzungen begeht.

Grundsätzlich bin ich auch der Meinung, dass das Urheberrecht reformbedürftig ist und der Gedanke des Fair-Use eine stärkere Verankerung finden sollte. Diese legitime Forderung sollte man aber nicht damit begründen, dass es bei einer normalen Nutzung praktisch unvermeidlich sei, ständig gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Das ist nämlich nicht der Fall. Es mag schon sein, dass vielen Nutzern das Bewusstsein dafür fehlt, dass man fremde Bilder, Texte, Film- und Musikdateien nicht beliebig kopieren und online stellen kann. Aber daraus folgt eben gerade nicht, dass jemand, der über ausreichend Medienkompetenz verfügt, ständig gegen das Urheberrecht verstoßen muss.

posted by Stadler at 12:12  

26.5.11

BGH: Bewertungsportal als Datenbank im Sinne des UrhG

Der BGH hat mit Urteil vom 01.12.2010 (Az.: I ZR 196/08), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass ein Bewertungsportal im Netz regelmäßig eine Datenbank im Sinne von § 87a UrhG beinhaltet.

Nach Ansicht des BGH stellt die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der  Nutzerbewertungen eine wesentliche Investition im Sinne von § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Diese Investition besteht in den Kosten, die für die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware sowie für die Überprüfung der eingehenden Bewertungstexte durch Mitarbeiter aufgewandt wird.

Neu an der Entscheidung ist auch, dass es der BGH für eine Verletzung der Rechte des Datenbankherstellers nach § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG ausreichen lässt, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu führen würden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben.

Es muss also aktuell noch keine Entnahme wesentlicher Teile oder eine systematische Entnahme unwesentlicher Teile vorliegen. Es genügt vielmehr, dass das Verhalten des Verletzers auf eine solche Entnahme gerichtet ist.

Das ist eine, wie ich meine, äußerst wohlwollende Entscheidung zugunsten der Datenbankhersteller.

posted by Stadler at 16:58  

24.5.11

Filesharing: Wie die Gerichte argumentieren

Ein neuer Beschluss des Landgerichts Berlin vom 03.03.2011 (Az.: 16 O 433/10) zeigt sehr anschaulich, wie die meisten Gerichte derzeit in Fällen des Filesharing argumentieren und weshalb es so schwierig ist, sich als Betroffener zu wehren, wenn man der Meinung ist, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben.

Das Landgericht Berlin hält es nämlich nicht für statthaft, wenn einfach bestritten wird, dass die Ermittlung des Anschlussinhabers  über die Anknüpfungspunkte IP-Adresse und Hash-Wert der fraglichen Datei korrekt ist. Dies betrachtet das Landgericht vielmehr als unbeachtliche Erklärung ins Blaue hinein. Und genau an dieser Stelle wird es schwierig. Denn der betroffene Anschlussinhaber sieht sich einem intransparenten Verfahren gegenüber, dessen Richtigkeit er nicht nachprüfen kann, weil es sich um Vorgänge und Abläufe handelt, die sich vollständig außerhalb seines Einflussbereichs abspielen.

Die Haltung der Gerichte ist auch deshalb erstaunlich, weil auch in der Fachpresse die kritischen Stimmen mittlerweile zunehmen. In der c’t (Bleich, c’t, 05/2010, S. 50) ist mit beachtlichen Argumenten dargestellt worden, weshalb die Ermittlung des Anschlussinhabers durch sog. Anti-Piracy-Unternehmen in zahlreichen Fällen fehlerbehaftet ist. Auch in juristischen Fachzeitschriften kann man mittlerweile Ähnliches lesen. In einem Aufsatz eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Morgenstern, CR 2011, 203) wird erläutert, dass die bisher bekannten Gutachten zur Zuverlässigkeit derartiger Programme dem Grundsatz S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) nicht genügen. Morgenstern setzt sich in seinem Aufsatz außerdem kritisch mit der sog. Hash-Wert-Methode auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert sind.

Auch in der Rechtsprechung sind immer wieder Fälle aufgetaucht, in denen Ermittlungsfehler festgestellt worden sind (vgl. z.B. OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2011). Zumindest das OLG Köln zieht deshalb die richtige Schlussfolgerung und gesteht – anders als das Landgericht Berlin – dem als Störer in Anspruch genommenen die Möglichkeit zu, mit Nichtwissen zu bestreiten, dass seine Ermittlung als Anschlussinhaber über die Zuordnung einer IP-Adresse korrekt war. So weit sind andere Gerichte leider noch nicht. Einen derartigen Prozess zu führen, kann für den Betroffenen dennoch kostspielig sein, denn wenn er diese Hürde überschreitet, steht prozessual als nächster Schritt die Einholung eines Sachverständigengutachtens an, sofern die Klagepartei dies beantragt hat.

posted by Stadler at 12:28  

23.5.11

Neues Abmahnrisiko Facebook?

Ein reißerischer Text von Carsten Scheibe im Südkurier und einer auf gulli.com suggerieren, dass bei der Abmahnung von privaten Facebook-Profilen bis zu EUR 15.000,- gefordert werden könnten bzw. dies naheliegend sei. Um es vorweg zu nehmen, dieser Betrag ist aus der Luft gegriffen und hat keine reelle Grundlage. Beide Texte plappern unreflektiert eine Veröffentlichung von Rechtsanwalt Solmecke nach, der im Rahmen eines Werbetexts für seine Kanzlei mit derartigen Beträgen hantiert.

Dass im Zuge einzelner Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen Schadensersatz und Anwaltskosten in dieser Größenordnung gefordert wird, ist vielmehr äußerst unwahrscheinlich. Es ist eben nicht so, dass ein Anwalt beliebig abmahmen kann. Vielmehr vertritt er immer nur einen Mandanten, der behauptet, in seinen Rechten verletzt zu sein, also einen Urheber oder Rechteinhaber. Weil die verschiedenen Urheberrechte, die innerhalb eines Facebook-Profils eventuell verletzt werden, regelmäßig nicht in einer Hand liegen, sind Forderungen in der genannten Größenordnung eher abwegig.

Facebook-Nutzer müssen sich auch nicht, wie der Artikel ausführt, wie professionelle Journalisten verhalten, sondern sie müssen nur darauf achten, nicht die Rechte Dritter zu verletzen. Diese Pflicht trifft jederman und hat nichts mit journalistischer Sorgfalt zu tun. Wer Fotos, Grafiken, Videos oder Texte in sein Profil einstellt, die nicht von ihm selbst stammen, verletzt damit häufig das Urheberrecht eines anderen. Wer Fotos einstellt, auf denen neben ihm selbst auch andere Personen zu sehen sind, ist grundsätzlich gehalten, eine Einwilligung des Abgebildeten einzuholen (§ 22 KUG). Man sollte außerdem darauf achten, in Bezug auf andere Personen keine beleidigenden oder ehrverletzenden Aussagen zu treffen. Wer sich als Privatnutzer daran hält, dürfte wenig zu befürchten haben.

posted by Stadler at 17:50  
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