Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

23.5.11

LG Hamburg: Sharehoster müssen „Wortfilter“ einsetzen

Das Landgericht Hamburg hat zum wiederholten Male einen Sharehoster als Störer einer Urheberrechtsverletzung angesehen und ihn zur Unterlassung verpflichtet (Urteil vom 14.01.2011, Az.:310 O 116/10) . Das mag man so sehen, wenngleich die Frage in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten ist – zur abweichenden Ansicht des OLG Düsseldorf siehe hier – aber in absehbarer Zeit wohl einer Klärung durch den BGH erfolgen wird. Eine Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf ist beim Bundesgerichtshof bereits anhängig.

Die Sichtweise der Hamburger Gerichte in dieser Frage ist nicht neu. Zumindest in dieser Deutlichkeit neu ist allerdings die Ansicht, dass der Sharehoster sog. Wortfilter einsetzen muss und zwar, wie es im Urteil heißt, im Hinblick auf Speicherplätze und Links. Das Landgericht scheint also zu meinen, der Sharehoster müsse URL’s bzw. Dateibezeichnungen darauf hin prüfen, ob diese den Titel eines Werkes enthalten oder sogar einen ähnlichen Titel. Dazu muss der Sharehoster nach Ansicht des Landgerichts Hamburg nicht nur die eigenen Server durchsuchen, sondern auch Webcrawler einsetzen, um externe Quellen auf Rechtsverletzungen hin fortwährend zu überprüfen.

Im Urteil heißt es wörtlich:

Eine die Verantwortlichkeit der Beklagten begründende Prüfungspflichtverletzung liegt hier jedenfalls auch darin, dass sie die unstreitig auf dem Markt angebotenen Webcrawler nicht einsetzten, um Link-Sammlungen auf Links zu durchsuchen, mittels derer Urheberrechte an den streitgegenständlichen Werken verletzt werden.

Mit dieser Methode kann man jedenfalls in automatisierter Weise keine halbwegs zuverlässige Überprüfung durchführen, weil ein Dateiname oder die Bezeichnung eines Links nicht zwingend etwas über den Inhalt aussagt, zumal wenn sich die Verpflichtung sogar auf ähnliche Begriffe erstrecken soll. Hierzu muss man sich nur vor Augen führen, wieviele ähnlich- oder gleichlautende Titel es im Bereich von Musik, Film und auch der Literatur gibt.

Die vom Landgericht Hamburg aufgestellte allgemeine Prüfpflicht steht in Konflikt mit § 7 Abs. 2 TMG und Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie, was vom Landgericht Hamburg geflissentlich ignoriert wird.

Selbst wenn man der Ansicht ist, dass ein Sharehoster als Störer haftet, ist eine derart weitreichende Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung und Überwachung nicht nur der eigenen Server, sondern auch externer Quellen, mit dem Gesetz nicht vereinbar.

posted by Stadler at 11:24  

23.5.11

Keine Erstattung von Abmahnkosten, wenn Unterlassungsanspruch nicht verfolgt wird

Das Landgericht Düsseldorf hat jüngst entschieden (Urteil vom 19.02.2011, Az.: 23 S 359/09), dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nur dann besteht, wenn der Unterlassungsanspruch konsequent verfolgt wird.

Wer nach einer erfolglosen Abmahnung seinen Unterlassungsanspruch nicht (gerichtlich) weiterverfolgt, kann danach grundsätzlich auch keine Erstattung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verlangen, es ei denn, es gibt einen nachvollziehbaren Grund dafür, den Unterlassungsanspruch nicht weiter zu verfolgen.

(via LBR-Blog)

posted by Stadler at 10:11  

6.5.11

Filesharing: Providerauskunft und Reseller

In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen ein Provider Auskunft über den zu einer IP-Adresse gehörenden Kunden erteilt, obwohl er vom Gericht gar nicht (unmittelbar) nach § 101 UrhG hierzu verpflichtet worden ist.

Die Kanzlei Sasse und Partner schreibt z.B. in einer aktuellen Abmahnung ausdrücklich, dass sich der Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln gegen die Telekom richtet und der Provider 1&1 als Reseller der Telekom dann die Auskunft zur Person des Anschlussinhabers erteilt hat.

Man kann hier natürlich die Frage stellen, ob 1&1 das eigentlich darf. Wenn man mit einigen Oberlandesgerichten davon ausgeht, dass das Gericht mit dem Beschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG (auch) eine datenschutzrechtliche Erlaubnis gegenüber dem Provider ausspricht, die Daten herauszugeben, dann wird man das verneinen müssen. Denn 1&1 gegenüber ist eine solche gerichtliche Gestattung ja gerade nicht ausgesprochen worden. Folglich würde die Herausgabe von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers gegen vertragliche und datenschutzrechtliche Pflichten des die Auskunft erteilenden Providers verstoßen.

posted by Stadler at 15:46  

26.4.11

Abmahnkanzlei verlangt Unterlassung des Uploads von Debian 5

Update: Die Abmahnung scheint tatsächlich eine Fälschung zu sein, wie die Abgemahnte selbst berichtet.

Meine ursprünglicher Beitrag, der sich als sachlich unzutreffend herausgestellt hat lautete:

Die für die massenhafte Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen bekannte Anwaltskanzlei Negele, Zimmel, Greuter, Beller mahnt offenbar im Auftrag eines holländischen Unternehmens das öffentliche Zugänglichmachen der Linux-Distribution Debian5 über P2P-Netzwerke ab. Eine hiervon betroffene Nutzerin zitiert das Schreiben der Rechtsanwälte dahingehend, dass deren Auftraggeberin Media Art Holland die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software Debian5 habe.

Nachdem es sich bei Debian Linux bekanntlich um Open Source Software handelt und im konkreten Fall noch dazu eine vom Debian-Server stammende Distribution verwendet worden ist, ist die Behauptung, die holländische Firma Media Art würde über Nutzungs- und Verwertungsrechte an Debian5 verfügen – sog. Verwertungsrechte stehen allein dem Urheber zu – mit Sicherheit falsch.

Sollte die Abmahnung nicht gefälscht sein, wie z.B. der Kollege Ferner vermutet, dann liegt ein Fall einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung vor.

posted by Stadler at 12:34  

15.4.11

Urheberrecht vs. Äußerungsfreiheit

Über den Missbrauch des Urheberrechts zum Zwecke der Unterdrückung unerwünschter Veröffentlichungen bzw. Informationen hatte ich bereits vor einiger Zeit gebloggt.

Jetzt hat das Amtsgericht München einen Durchsuchungsbeschluss gegen Attac erlassen, der sich darauf stützt, dass Attac mit der Veröffentlichung eines brisanten Gutachtens zu den Verfehlungen bei der BayernLB – an dessen Veröffentlichung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht – gegen das Urheberrecht der Verfasser des Gutachtens verstoßen haben soll.

Dieser Fall erscheint mir gut geeignet, die sich hier stellenden grundlegenden verfassungsrechtlichen Fragen einmal klären zu lassen. Man muss hoffen, dass Attac das auch anstreben wird.

posted by Stadler at 10:43  

1.4.11

Zuverlässigkeit der Ermittlung von Anschlussinhabern über die IP-Adresse

In der aktuellen Ausgabe der juristischen Fachzeitschrift Computer & Recht (CR 2011, 203) ist ein Aufsatz des Informatikers und öffentlich bestellten und vereidigten IT-Sachverständigen Holger Morgenstern mit dem Titel „Zuverlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware“ erschienen. Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wie zuverlässig sog. Anti-Piracy-Software arbeitet bzw. welche technischen Anforderungen an solche Programme zu stellen sind, damit von einem „gerichtsfesten“ digitalen Nachweis gesprochen werden kann.

Der Autor erläutert zunächst allgemein, dass bei elektronischen Beweisen der sog. S-A-P Prozess (Sicherung, Analyse, Präsentation) zu beachten ist. Wichtig sei es insoweit vor allem, die Originaldaten möglichst vollständig und ohne jede Veränderung in einer forensischen Kopie zu speichern und damit jederzeit überprüfbar zu halten. Morgenstern ist der Ansicht, dass die (ihm) bisher bekannt gewordenen Gutachten zur Zuverlässigkeit entsprechender Programme diesen Anforderungen nicht genügen.

Schließlich setzt sich Morgenstern auch mit der sog. Hash-Wert-Methode kritisch auseinander und vertritt insoweit die Auffassung, dass ohne einen kompletten Download der betreffenden Datei nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ob die mutmaßliche Datei tatsächlich dem Original entspricht. Der Autor verweist hierzu u.a. darauf, dass auch für aktuelle, verbesserte Hash-Wert-Verfahren zahlreiche praktisch relevante Kollisionen dokumentiert seien.

Der lesenswerte Aufsatz wird nunmehr sicherlich Eingang in anwaltliche Schriftsätze finden und künftig häufig zitiert werden.

Vor dem Hintergrund, dass das OLG Köln unlängst die Ansicht vertreten hat, der als Anschlussinhaber Ermittelte habe die Möglichkeit, die Korrektheit der Ermittlung mit Nichtwissen zu bestreiten, gewinnt der Aufsatz zusätzliche Bedeutung. Die Konsequenz wäre nämlich die, dass der Rechteinhaber die Zuverlässigkeit der von ihm eingesetzten Anti-Piracy-Software konkret darlegen und unter Beweis stellen muss und zwar anhand der Kriterien, die Holger Morgenstein in seinem Aufsatz skizziert. Die meisten Programme die derzeit in der Praxis im Einsatz sind, dürften diesen Anforderungen nicht genügen.

Die Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers sowie die Problematik der Abwehr unberechtigter Abmahnungen habe ich hier schon mehrfach thematisiert. Die meisten Gerichte unterstellen die Zuverlässigkeit der Ermittlung mehr oder minder unkritisch, weshalb es für Betroffene derzeit (noch) kaum möglich ist, sich gegen eine schon aus technischen Gründen unberechtigte Inanspruchnahme zur Wehr zu setzen. Gerichtliche Sachverständigengutachten zu dieser Frage sind mir bislang nicht bekannt, was nicht zuletzt daran liegt, dass die enormen Kosten eines solchen Gutachtens regelmäßig in keinem Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung der Streitigkeit stehen.

posted by Stadler at 13:47  

30.3.11

Bundesregierung plant offenbar doch „Three-Strikes-Out“

Die Bundesregierung plant offenbar nach britischem (Three Strikes-Out) und französischem (Hadopi) Vorbild, einen Mechanismus zu etablieren, der Zugangsprovider dazu verpflichtet, im Falle von Urheberrechtsverletzungen auf Geheiß von Rechteinhabern Warnhinweise an ihre Kunden zu verschicken.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat einen Dienstleistungsauftrag über eine „Vergleichende Studie über Modelle zur Versendung von Warnhinweisen durch Internet-Zugangsanbieter an Nutzer bei Urheberrechtsverletzungen“ ausgeschrieben.

posted by Stadler at 16:35  

30.3.11

Filesharing: OLG Köln lässt aufhorchen

Der u.a. für das Urheberrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln lässt mit einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11) aufhorchen, auch wenn es zunächst nur um die Frage der Gewährung von Prozesskostenhilfe geht.

In der Sache ist die Beklagte als Inhaberin eines Internetanschlusses wegen der öffentlichen Zugänglichmachung eines Computerspiels über ein P2P-Netzwerk auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch genommen worden. Die Beklagte hat sich damit verteidigt, sie selbst habe das Filesharing nicht betrieben und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann hätte den Anschluss ebenfalls genutzt. Sie gibt außerdem an, sie habe die Frage der Rechtsverletzung mit ihrem Mann vor seinem Tod nicht mehr besprechen können.

Das OLG Köln führt nunmehr – im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des Landgerichts Köln – aus, dass die Rechtsverteidigung der Beklagten Aussicht auf Erfolg hat und Prozesskostenhilfe zu gewähren ist. Die Begründung des Oberlandesgerichts ist aus mehreren Gründen bemerkenswert.

Das Gericht nimmt zunächst an, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei, bereits dann als widerlegt anzusehen ist, wenn dargelegt werden kann, dass auch der Ehemann den Internetanschluss nutzt, weil es damit ernsthaft möglich erscheint, dass der Ehemann die Rechtsverletzung begangen hat. Damit scheidet eine Haftung als Täter aus.

Außerdem führt das OLG Köln aus, dass der als Störer in Anspruch genommene erfolgreich mit Nichtwissen bestreiten kann, dass seine Ermittlung als Anschlussinhaber über die Zuordnung einer IP-Adresse korrekt war. Insoweit scheint der Senat dazu zu tendieren, dass der Rechteinhaber die Richtigkeit seiner Ermittlung grundsätzlich unter Beweis stellen muss und insoweit auch den Feststellungen im Rahmen des Auskunftsverfahrens nach § 101 UrhG keine indizielle Wirkung zukommt.

Der Senat bezeifelt schließlich, ob eine Störerhaftung überhaupt in Betracht kommt, weil bisher ungeklärt sei, ob auch Ehegatten verpflichtet werden können, ihr Internetnutzungsverhalten gegenseitig zu kontrollieren.

Schließlich weist das OLG auch darauf hin, dass nach wie vor ungeklärt sei, ob der Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten in solchen Fällen nach § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,- gedeckelt sei.

Es handelt sich, wie gesagt, nicht um eine abschließende Sachentscheidung. Das Gericht hatte zunächst nur die Frage zu klären, ob für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Das hat das OLG bejaht.

Das eigentliche Klageverfahren wird nunmehr bei der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln fortgesetzt. Insoweit ist äußerst spannend, inwieweit das Landgericht wegen des Beschlusses des OLG seine bisherige Rechtsprechung ändern wird. Gegebenfalls wird das Oberlandesgericht im Wege der Berufung in diesem Verfahren auch noch zur Sache entscheiden müssen.

Ob sich hiermit eine Wende in der Rechtsprechung anbahnt, bleibt abzuwarten. Dass die Annahme einer Mithaftung des Anschlussinhabers für das Nutzungsverhalten von Ehegatten und Familienangehörigen bereits nach der Störerdogmatik des BGH als zweifelhaft zu betrachten ist, habe ich schon mehrfach dargelegt. Viele Gerichte haben das bislang allerdings anders gesehen.

Aber bereits die Prämisse des BGH, es würde eine Vermutung dahingehend bestehen, dass der Anschlussinhaber auch Rechtsverletzer sei, begegnet aus tatsächlichen Gründen durchgreifenden Bedenken. In einem deutschen Haushalt leben statistisch gesehen 2,04 Personen. Das bedeutet, dass die Wahrscheinlichkeit mit einer Abmahnung eines privaten Anschlussinhabers auch den tatsächlichen Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen, weniger als 50 % beträgt. Nimmt man die geschäftlich genutzten Internetanschlüsse hinzu, ergibt sich eine noch niedrigere Quote, da dort im Durchschnitt mehrere berechtigte Nutzer auf das Internet zugreifen.

Damit stellt sich letztlich auch die verfassungsrechtlich nicht ganz uninteressante Frage, ob es zum Schutz eines Rechteinhabers gerechtfertigt ist, Personen als Störer in Anspruch zu nehmen, von denen in statistischer Hinsicht bereits feststeht, dass sie in mindestens jedem zweiten Fall nicht Rechtsverletzer sind. Damit wird nämlich ebenfalls in erheblichem Umfang in fremde Rechtsposition eingegriffen. Der Schutz der Inhaber von urheberrechtlichen Nutzungsrechten geht letztlich so weit, dass es die Gerichte billigend in Kauf nehmen, in großem Umfang Nichtverletzer in Anspruch zu nehmen, womit wiederum in deren geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird.  Ob dieses Endergebnis aber tatsächlich von unserer Rechtsordnung gebilligt wird, muss zur Diskussion gestellt werden. Die Gerichte werden sich stärker mit der Tragweite ihrer Entscheidungen in solchen Fällen befassen müssen.

posted by Stadler at 13:20  

24.3.11

Unschlüssige Filesharing-Abmahnung

In einer aktuellen Filesharing-Abmahnung der FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft für den Rechteinhaber Track By Track Records UG beruft man sich auf einen Auskunftsbeschluss des Landgerichts Köln vom 30.12.2010, während gleichzeitig auf eine Auskunft des Providers 1&1 Internet AG verwiesen wird.

Nun hat aber 1&1 seinen Sitz nicht im Bezirk des Landgerichts Köln. Nachdem wegen § 101 Abs. 9 S. 2 UrhG allerdings eine ausschließliche Zuständigkeit desjenigen Landgerichts gegeben ist, in dessen Bezirk der Auskunftspflichtige sitzt, stimmt in diesem Fall augenscheinlich etwas nicht.Vielleicht ist diese Ungereimtheit ja anderen Kollegen ebenfalls aufgefallen, die auch schon etwas herausgefunden haben?

posted by Stadler at 13:05  

17.3.11

Filesharing: Provider müssen nicht auf Zuruf IP-Adressen speichern

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Rechteinhabers, der von der Abmahnkanzlei Kornmeier & Partner vertreten wird, nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17.02.2011, Az.: 1 BvR 3050/10). Die Beschwerdeführerin hatte zunächst vor den Zivilgerichten verlangt, Internetzugangsprovider zu verpflichten, „auf Zuruf“ der Rechteinhaber die Verbindungsdaten (IP-Adressen) ihrer Kunden zu speichern, bis ein Gericht nach § 101 UrhG über den Auskunftsanspruch des Rechteinhabers entschieden hat. Das hatte das OLG Hamm abgelehnt. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde blieb erfolglos. Das Verfassungsgericht hatte schon Zweifel an der Beschwerdebefugnis, weil ihm nicht klar war, ob die Beschwerführerin eigene Rechte geltend macht.

Das Bundesverfassungsgericht erscheint in urheberrechtlicher Hinsicht allerdings nicht sattelfest, wenn es davon spricht, dass ausschließliche Verwertungsrechte übernommen worden sein müssten. Sog. Verwertungsrechte bestehen nämlich nur in der Person des Urhebers. Sie sind grundsätzlich nicht übertragbar. Der Übernehmer kann deshalb nur sog. Nutzungsrechte erwerben. Es ist deshalb – von den Fällen einer erbrechtlichen Rechtsnachfolge abgesehen – nicht denkbar, dass Verwertungsrechte übertragen werden. Es bleibt letztlich unklar, was das Verfassungsgericht mit seinen Ausführungen zum Ausdruck bringen will. Ist nur der Urheber selbst oder auch der Erwerber ausschließlicher Nutzungsrechte befugt, einen Verstoß gegen Art. 14 GG geltend zu machen?

Das BVerfG hat zudem auf die Rechtsprechung des EuGH hingewiesen, wonach die Richtlinien zum Schutz des geistigen Eigentums einerseits und des Datenschutzes andererseits den Mitgliedstaaten nicht gebieten, die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

posted by Stadler at 17:30  
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