Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

1.5.10

OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet nicht als Störer

Im Gegensatz zu anderen Gerichten hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 27.04.2010 (I-20 U 166/09) eine Störerhaftung des Sharehosters Rapidshare für von Nutzern des Dienstes hochgeladene Filmwerke verneint.

Die Argumentation des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist in Teilen durchaus innovativ. Das OLG Düsseldorf verneint Unterlassungsansprüche gegen Rapidshare vor allen Dingen deshalb , weil es dem Sharehoster technisch nicht zuverlässig und zielgenau möglich sei, die künftige Zugänglichmachung von Filmen durch Nutzer zuverlässig zu verhindern.

Außerdem führt das OLG Düsseldorf aus, man könne Rapidshare letztlich nur verbieten, dass Nutzer des Dienstes bestimmte Dateien auf den Servern des Sharehosters speichern. Das sieht der Senat aber mit Blick auf  die urheberrechtliche Schranke der Privatkopie (§ 53 Abs. 1 UrhG) als problematisch an. Denn der Nutzer kann eine rechtmäßig erworbene Filmkopie grundsätzlich auch auf externen Servern zu privaten Zwecken speichern. Er darf nur den „Standort” nicht öffentlich preisgeben, kann aber im Rahmen des § 53 Abs. 1 UrhG den Film mit Familienmitgliedern oder Freunden teilen. Würde man Rapidshare zwingen, bereits den Upload bestimmter Film- oder Musikdateien generell zu verhindern, dann wäre es den Rechteinhabern damit auch gelungen, die bei ihnen ohnehin unbeliebte Möglichkeit der Privtakopie insoweit auszuhebeln. Das ist eine, wie ich finde, durchaus beachtliche Argumentation des OLG Düsseldorf..

posted by Stadler at 17:09  

11 Comments

  1. Eine interessante Passage aus dem Urteil ist in diesem Zusammenhang auch
    „Es ist davon auszugehen, dass die weit überwiegende Zahl von Nutzern die Speicherdienste zu legalen Zwecken einsetzen und die Zahl der missbräuchlichen Nutzer in der absoluten Minderheit ist.“
    Das ließe sich doch sicher hinterfragen oder jenseits des „es ist davon auszugehen“ substantiieren, oder (wenn auch möglicherweise nur in einem Hauptsacheverfahren)? Man könnte sich z.B. mal von Rapidshare Zahlen liefern lassen, wie oft einzelne, urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen wurden. Das könnte die Privatkopieargumentation dann in erheblichem Maß relativieren – zumal andere Angebote (siehe etwa http://www.ciiju.de/) deutlich größere Anstrengungen unternehmen, um ihre Nutzer im Rahmen der Privatkopieschranke zu halten.
    In der Tat eine beachtliche, wenn auch nicht zwingend überzeugende Argumentation des OLG Düsseldorf (das auch in der Vergangenheit durch sinnvolle Gedankengänge aufgefallen ist, bspw. bei der Privilegierung von Forenbetreibern, denen die wahre Identität ihrer Mitglieder bekannt ist und die auf Anfrage Name und Anschrift herausgeben. Leider ist der BGH ja diesen Weg nicht mitgegangen).

    Comment by ElGraf — 1.05, 2010 @ 17:33

  2. @ElGraf

    […] Man könnte sich z.B. mal von Rapidshare Zahlen liefern lassen, wie oft einzelne, urheberrechtlich geschützte Dateien heruntergeladen wurden. […]

    Das wird schlecht funktionieren, da viele urheberrechtlich geschützte Dateien

    a) einen kryptischen Dateinamen haben. Da müßte RS dann den Inhalt angucken um zu sehen was es ist.

    b) gepackt (ZIP o.ä.) und mir Paßwort versehen sind.

    Gerade a) dürfte rechtlich problematisch sein. Was geht es RS an, welche Dateien ich im Rahmen meines Nutzervertrages mit RS hochlade. Können ja auch Privataufnahmen sein.

    Gruß
    Dietmar

    Comment by DietmarF — 2.05, 2010 @ 13:24

  3. Interessant wäre aber, wie viel der Uploads auf RapidShare bisher von Rechteinhaber beanstandet wurden und wie viel Downloads diese Dateien hatten, bevor sie gelöscht wurden. Insbesondere das Verhältnis zu den Downloadzahlen der gesamten Plattform wäre interessant.

    Comment by Lukas — 2.05, 2010 @ 16:27

  4. @lukas das wirft aber das problem auf, dass die rechteinhaber nur einen bruchteil beanstanden, und die zahlen eine geringe Aussagekraft haben.

    Ich finde das Urteil aber gut, rapidshare kann niemals einen großteil der uploads kontrollieren, dann können sie den laden direkt zumachen, da sie innerhalb eines monats pleite wären.
    Solange man verschlüsselte Dateien uploaden kann, lässt sich das problem nicht beseitigen.

    Comment by HansM — 2.05, 2010 @ 19:29

  5. >Solange man verschlüsselte Dateien uploaden kann, >lässt sich das problem nicht beseitigen.
    Auch mit Kryptoverbot bliebe noch ein Steganografieproblem (wav,bmp,rnd,etc).

    Comment by test — 3.05, 2010 @ 16:45

  6. Das Oberlandesgericht Düsseldorf zeigt wieder einmal, dass es wesentlich mehr Internetkompetenz als die meisten anderen Gerichte in Deutschland hat, insbesondere deutlich mehr Kompetenz als Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg. Das erstaunt auch nicht weiter, ist doch Professor Hoeren einer der Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf.

    Die Störerhaftung beziehungsweise Mitstörerhaftung, analog abgeleitet aus einem seit dem 1.1.1900 gültigen Paragraphen des BGB (Paragraph 1004 BGB), ist ohnehin ein deutsches Rechts Unikum, dass im Ausland auf pures Unverständnis stößt. Warum sollte der Betreiber eines Dienstes für die rechtsmissbräuchliche Nutzung des Dienstes verantwortlich sein?

    Oft genug wurde der Vergleich zum Postwesen, Autobahnen und ähnlichen gezogen.

    Auch kein anderes Land der Welt sieht irgendwelche Prüfpflichten vor, mal ganz unabhängig davon, ob diese überhaupt erfolgreich sein könnten. In den USA, dass im Bereich des Copyright mit Sicherheit die Inhaber des Copyright wesentlich stärker schützt als beispielsweise Deutschland und drakonische Schadensersatzansprüche bei einem Missbrauch vorsieht, ist es gleichwohl so, dass nicht derjenige haftet, der für eine beliebige Plattform verantwortlich zeichnet, die auch rechtsmissbräuchlich genutzt werden könnte, sondern nur und ausschließlich derjenige, der den Rechtsmissbrauch begeht. Allerdings würde man in den USA auch allergisch auf eine Werbung reagieren, wie sie beispielsweise von Usenext, firstload und alphaload jahrelang für ihre Usenetzugänge betrieben wurde, alle drei Usenet Provider haben ihr Geschäftsmodell auf den Urheberrechtsverletzungen im Usenet aufgebaut. In den USA wären diese Unternehmen längst in Konkurs, die Schadenersatzforderungen hätten bei weitem den Unternehmenswert überstiegen.

    In den USA gibt es stattdessen für den Rechteinhaber, der in seinen Rechten verletzt wurde, die Möglichkeit des Notice and take down, es ist also nur und ausschließlich in der Verantwortung eines Rechtsinhabers, Rechtsverletzungen zu seinen Lasten durch eine Plattform abstellen zu lassen. Eine vernünftige Regelung, denn wer wollte überprüfen, ob irgendeine Datei mit dem Einverständnis des Rechteinhabers oder gegen dessen Einverständnis irgendwo hochgeladen wurde. Insbesondere auch angesichts der Realität des Internets beziehungsweise des Usenet, alleine in das Usenet erfolgen mehr als 15 Millionen Postings täglich.

    Entsprechend gibt es in anderen Ländern auch keine Unterlassungsverpflichtungen, die letztendlich nichts anderes als eine Vorabkontrolle sämtlicher Beiträge erfordern würden.

    Wie so vieles im deutschen Rechtswesen ist auch der Paragraph 1004 BGB entgegen der Absicht des Reichstags, der das BGB geschaffen hatte, längst pervertiert worden. Ganz besonders im Bereich des Internetrechts durch die Hamburger Gerichte. Doch auch der BGH, vielleicht mangels Sachkenntnis, hat dazu beigetragen, die ursprüngliche Unterlassungsverpflichtung, die sich lediglich auf einen Rechtsstörer selbst bezieht, als Mitstörerhaftung immer weiter auszudehnen. Allerdings kann man dem BGH wohl kaum mangelhafte juristische Kenntnisse vorwerfen, dafür jedoch gewiss mangelhafte Kenntnisse des Internets.

    Gerade bei Rapidshare wurde auch immer wieder festgestellt, was auch im Usenet längst gang und gäbe ist, dass Dateien nur noch selten mit einem Klartext Datei Namen hoch geladen werden, sondern mit irgendwelchen kryptischen Dateinamen, aus denen allein sich nicht entnehmen lässt, was die Datei beinhaltet. Im Usenet muss man schon die beigefügte Textdatei, meist in Form einer NFO lesen und bei Rapidshare gibt es ohnehin keinen Index, stattdessen gibt es Webseiten, die auf den einen oder anderen Rapidshare Download verweisen. Wenn überhaupt etwas illegal ist, auch weil es das Recht auf Privatkopie deutlich sprengt, dann sind es solche Webseiten.

    Comment by Kavi — 3.05, 2010 @ 17:40

  7. @ElGraf. Ähnliches Problem bei Wandsafes. Ich weiß, dass die meisten Wandsafes dazu genutzt werden, um Schwarzgeld, Drogengeld und Erlöse aus Zwangsprostitution zu verstecken. Redlichen Geschäftsleuten genügt in der Regel eine portable Stahlkassette für den Weg zur Bank u. Ä. Wenn die Wandsafe-Verkäufer keine anderen Zahlen vorlegen können, sollte man private Wandsafe-Verkäufe in Deutschland aufgrund ihrer Gemeinschaftsschädlichkeit verbieten.

    Comment by Mutti — 4.05, 2010 @ 10:11

  8. @7.: Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich und ich werde mir jetzt mal ausnahmsweise nicht die Mühe machen im Einzelnen aufzuzeigen, worin die Unterschiede zwischen öffentlich zugänglich machbaren Sharehosting-„Safes“ und nur dem Inhaber (bzw. dem jeweiligen Schlüsselinhaber) zugänglichen Wandsafes bestehen.

    Comment by ElGraf — 4.05, 2010 @ 10:21

  9. @ElGraf (8). Ihre Ignoranz gegenüber dem Organisierten Verbrechen ist für mich geradezu erschreckend. Tun Sie doch nicht so weltfremd, und hören Sie auf, so zu reden, als würden Wandsafes mit nur einem Schlüssel ausgeliefert. In Wahrheit ist es doch so, wie bereits in vielen diesbezüglichen Krimis gezeigt wurde, dass echte Verbrecher – insbesondere die aus dem Organisierten Verbrechen – sich beliebig viele Schlüssel machen lassen, wenn die üblen Buben das wollen. Die zahlen dem Schlüsselmacher – denn Geld ist für diese Herren kein Problem – sogar noch extra was obendrauf, und den Schlüsselmacher freut’s, denn es ist ja nicht seine Tochter, die da auf den Strich gezwungen wird und von dreckigen Unbekannten besudelt wird. Mein lieber ElGraf, ich muss Ihnen leider sagen, dass Ihr Pseudonym eine Honorigkeit vorspiegelt, die sie, wenn Sie ihre Beiträge hier tatsächlich ernst gemeint haben, vermutlich nur im Namen tragen. Trotzdem hoffe ich für Sie, dass sich das Schicksal nicht böse an Ihnen rächt, und ihre eigene Tochter in die grausamen Fänge, der von Ihnen so abwiegelnd verteidigten „sauberen Herrschaften“ fällt, oder Ihr Sohn am tückischen Drogengift anderer (oder der gleichen) Wandsafe-Besitzer (mit mehr als einem Schlüssel) kleben bleibt und verdirbt. Möge die ausgleichende Gerechtigkeit sie da aussparen. Wo ich’s schreibe, und mir ihre obigen Beiträge wieder in den Sinn kommen, fürchte ich bereits, dass sie genau damit kalkulieren und nichts dagegen haben, wenn Andere am besten Ihnen Fremde ihr Leben für das Ihrer eigenen Lieben versaut bekommen. ElGraf – pah. Welch ungenießlicher bitterer Nachgeschmack. Ich muss mich hier bremsen. Solch falsch verstandener Liberalismus gar asoziale Wurschtigkeit kann einem wirklich nur im Internet begegnen.

    Comment by Mutti — 5.05, 2010 @ 10:39

  10. @Mutti: Ach so, es ging also gar nicht um eine sinnvolle Diskussion. Hätte ich mir natürlich im Prinzip denken können. Vielen Dank für die in Teilen unterhaltsame Auseinandersetzung mit Wandsafes und dem organisierten Verbrechen!

    Comment by ElGraf — 6.05, 2010 @ 01:43

  11. @ElGraf (10). Wenn Sie nichts Substanzielles zum Thema Wandsafe zu sagen haben, dann tun Sie das doch einfach mal, und unterlassen Sie es, die vom Thema schicksalhaft Getroffenen mit Ihren inhaltsleeren und deplatzierten Checker-Floskeln zu verhöhnen.

    Comment by Mutti — 7.05, 2010 @ 09:39

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