Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.12.10

Neues Urteil des Landgerichts Köln zum Filesharing

Mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) hat das Landgericht Köln (erneut) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Erstattung von Anwaltskosten – die im konkreten Fall immerhin mehr als EUR 3.500,- betrugen – auch dann haftet, wenn die Rechtsverletzung (Filesharing) von dem Sohn seiner Ehefrau begangen worden war.

Auch nach der durchaus fragwürdigen Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ kann man Zweifel daran haben, ob diese Rechtsprechung des Landgerichts Köln der Störerdogmatik des BGH entspricht. Denn die Frage, ob ein Anschlussinhaber tatsächlich als Störer für Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern oder anderen Mitbewohnern haftet, hat der BGH bislang nicht entschieden. Man kann dies m.E. weiterhin mit guten Gründen verneinen.

Denn eine Haftung als mittelbarer Störer setzt einerseits voraus, dass die Möglichkeit bestanden hat, die Rechtsverletzung zu verhindern und zum anderen, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt worden sind. Es ist also die Frage zu stellen, welche Möglichkeiten der Anschlussinhaber hat, um Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern zu verhindern und welche Maßnahmen ihm insoweit zumutbar sind. Das Landgericht Köln spricht nur pauschal von Prüf- und Handlungspflichten, legt aber nicht weiter dar, was der Beklagte konkret hätte unernehmen können und müssen, um den Rechtsverstoß zu verhindern.

Da sich das Nutzungsverhalten gerade von Familienmitgliedern nicht effektiv überwachen und kontrollieren lässt, wäre die einzige denkbare Alternative die, jede Mitbenutzung des Internetanschlusses durch die Angehörigen zu verbieten. Das würde allerdings dann bedeuten, dass die landauf und landab praktizierte Mitbenutzung desselben Anschlusses durch alle Familienmitglieder vom Anschlussinhaber zur Vermeidung von Haftungsrisiken unterbunden werden müsste.

Während man dem Betreiber eines W-LAN-Routers vielleicht noch zumuten mag, seinen Router ausreichend zu verschlüsseln, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, ist die Kontrolle einer an sich befugten Nutzung weder möglich noch zumutbar.

Es wäre durchaus interessant, diese Fallkonstellation vor den BGH zu bringen, um zu sehen, ob der I. Senat auch in diesem Fall eine Störerhaftung des Anschlussinhabers bejahen würde.

posted by Stadler at 16:57  

7 Comments

  1. Interessant sicherlich, zumal der BGH seinerseits einiges regelrecht übersehen hatte, vgl. http://conlegi.de/?p=2133.
    Das „Problem“ wird aber sein, daß oftmals die Abgemahnten „einknicken“, weil sie die Kosten scheuen.
    Und einen Prozeßfinanzierer einzuschalten mag zwar denkbar sein. Aber damit ist noch lange keiner „im Boot“.

    MfkG

    Comment by anwalt-in-mol.de — 13.12, 2010 @ 17:24

  2. Auf der anderen Seite muss natürlich auch verhindert werden, dass Anschlüsse mutwillig für Ordnungswidrigkeiten & Straftaten benutzt werden können, wobei Anschlussinhaber dann nur auf Störung haftet, weil zB eine Prüfpflicht ausgeschlossen ist.

    Im Falle der Familie fehlt es dem Kind wohl an Aufsicht und den Eltern möglicherweise an Kompetenz.

    Comment by Seb — 13.12, 2010 @ 17:33

  3. Kurz:
    ich darf meine Kinder nie ins Internet gehen lassen.
    Woher soll dann die geforderte Medienkompetenz kommen?

    Offline-Republik 2.0, der Letzte macht das Licht aus.

    Comment by Theoretiker — 13.12, 2010 @ 20:27

  4. Störerhaftung ist aus meiner Sicht ein völlig krankes Konzept. Wenn ich in einen Baumarkt gehe, mir dort einen Spaten greife, damit einen anderen Kunden schwer verletze, und dann unerkannt weglaufe, dann kann man doch den Baumarkt nicht deshalb für die Verletzung haftbar machen, weil er nicht über jeden Spateninteressenten Buch führt.

    Der Internetanschluss ist auch nur ein Werkzeug.

    Comment by Ein Mensch — 14.12, 2010 @ 00:07

  5. Also worauf warten Sie? Rufen Sie die Familie an und sagen ihnen Sie würden sie vertreten, aus Interesse. Zur Not auch kostenlos …

    Comment by Foxxi — 14.12, 2010 @ 11:17

  6. Keine Haftung für Filesharing der Tochter

    Der österreichische Urheberrechtsverwerter LSG[www.lsg.at] ist mit einer Klage gegen einen Bürger gescheitert, über dessen Computer urheberrechtlich geschützte Musikdateien zum Download bereitgestellt wurden. Die minderjährige Tochter des Mannes hatte ohne Wissen ihres Vaters den P2P-Client LimeWire installiert. Die LSG forderte von dem Vater unter anderem eine Unterlassungserklärung und pauschalierten Schadenersatz. Der Belangte ließ die Software löschen, zahlte aber nicht und unterschrieb auch die Unterlassungserklärung nicht. Daraufhin ging die LSG zu Gericht, um eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diesem Verlangen nicht stattgegeben. Die Entscheidung ist rechtskräftig, die LSG muss die Kosten des Verfahrens tragen.

    Zu Mittag des 11. November 2006 waren über den Internetanschluss von Wilfried F. 1.627 Musikdateien mittels LimeWire zum Download bereitgestellt. Der größte Teil der Dateien betraf Unterhaltungsmusik, deren Rechteinhaber die LSG vertritt. Der Rechteverwerter erstattete Strafanzeige, das Landesgericht Wien ermittelte den Nutzer, stellte das Verfahren danach aber ein. Die LSG hatte nun F.s Daten und kontaktierte diesen im Januar 2007 brieflich. Gefordert wurde die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Löschung der Musikdateien und der Software, pauschalierter Schadenersatz sowie die Übernahme der Kosten des Einschreitens. F. war zum Zeitpunkt des Urheberrechtsverstoßes im Ausland gewesen, als Computerbenutzerin kam seine 17-jährige Tochter in Frage. Sollte sich herausstellen, dass sie Musikdateien Dritten zugänglich gemacht habe, werde er die Löschung vornehmen lassen, antwortete F. Zu mehr sah er sich nicht veranlasst.

    Die LSG war damit nicht zufrieden und erwirkte beim Landesgericht Innsbruck eine einstweilige Verfügung gegen F., mit der diesem verboten wurde, über seinen Internetzugang Musikaufnahmen öffentlich bereitzustellen. Mit Zurverfügungstellen eines Internetanschlusses an Teenager ohne Einflussnahme auf den Gebrauch des Internet habe der Beklagte die Rechtsverletzung bewusst gefördert. Es wäre an ihm gelegen, von Anfang an entsprechende Schritte zu setzen, um eine Teilnahme an Tauschbörsen über seinen Internetanschluss zu verhindern. Die bloße Anweisung an die Tochter, das Programm zu löschen, reiche zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht aus, weil eine neuerliche Installation jederzeit möglich sei.

    Das in zweiter Instanz angerufene Oberlandsgericht Innsbruck konnte sich dieser Rechtsansicht nicht anschließen und hob die einstweilige Verfügung wieder auf. Es stellte aber fest, dass der strittige Wert 20.000 Euro übersteigt und daher eine Anrufung des OGH zulässig sei. Die LSG wandte sich auch an den OGH, dieser bestätigte jedoch die Entscheidung der zweiten Instanz (Az. 4 Ob 194/07v[2]).

    „Das bloße Zurverfügungstellen des Computers mit Internetzugang schuf zwar eine adäquate Ursache für die spätere Rechtsverletzung, der Beklagte musste aber mangels irgendwelcher Anhaltspunkte nicht damit rechnen, dass seine Tochter bei Nutzung des Internet in Urheber- und/oder Werknutzungsrecht eingreifen würde“, führt der OGH aus. Die Funktionsweise von Filesharing-Systemen könne bei Erwachsenen nicht als bekannt vorausgesetzt werden, weshalb F. nicht habe wissen müssen, dass die Daten damit auch anderen zugänglich gemacht würden. „Er war daher auch nicht verpflichtet, die Internetaktivitäten seiner Tochter von vornherein zu überwachen. (…)Damit fehlen aber die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten als Gehilfen in Bezug auf den Verstoß seiner Tochter im November 2006.“

    Eine Gefahr der zukünftigen Begehung oder Förderung eines Urheberrechtsverstoßes durch den Vater sieht der OGH nicht, weshalb keine einstweilige Verfügung zu erlassen sei. Auch die Weigerung, mit der LSG einen Vergleich zu schließen oder der Tochter die Internetnutzung zu verbieten, lasse keine Begehungsgefahr vermuten.

    „Der OGH-Beschluss, wonach der völlig unwissende Inhaber eines Internet-Anschlusses nicht haftet, ist kein Freibrief. Bei konkreten Hinweisen und natürlich bei Wissen gibt es auch weiterhin eine Haftung“, bezog Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des IFPI Austria (Verband der österreichischen Musikwirtschaft), gegenüber heise online Stellung. „Medienpädagogisch ist der OGH-Beschluss problematisch, legt er doch Eltern nahe, aus Haftungsgründen besser wegzuschauen, wenn Kinder im Internet surfen.“ Richtig wäre aber, über den sicheren und legalen Gebrauch des Internet zu sprechen. „Dann würden sich Fälle wie dieser in Hinkunft erübrigen“, glaubt Medwenitsch. (Daniel AJ Sokolov)

    Comment by Rechtsanwaltservice — 5.01, 2011 @ 01:13

  7. Ach kommt, wenn ich meinen Kindern verständlich machen kann Autos auf der Straße nicht zu zerkratzen, weil das Taschengeld anderenfalls sehr lange gesperrt würde und andere Gemeinheiten der Buße in meinen Kopf kommen würden, dann kann ich auch Medienkompetenz als schlüssige Regel verklickern. Die Kleinen sind ja nicht doof. ;)

    Comment by Bob — 31.08, 2015 @ 16:49

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.