Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.3.11

Gesetzesentwurf zur Zweitverwertung wissenschaftlicher Werke

Die SPD-Fraktion hat einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines Zweitverwertungsrechts für wissenschaftliche Arbeiten, die im Rahmen einer überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanzierten Lehr- und Forschungstätigkeit entstanden sind, vorgelegt. Hierzu soll die neue Vorschrift eines § 38a UrhG geschaffen werden, die dem Urheber eine nichtkommerzielle Zweitverwertung seines Werks nach Ablauf von 6 Monaten bei Periodika und 12 Monaten bei Sammelwerken erlaubt. Diese Zweitverwertung ist allerdings auf eine öffentliche Zugänglichmachung beschränkt, womit primär eine Online-Veröffentlichung gestattet werden soll.

Das praktische Problem dürfte hier u.a. darin bestehen, im Einzelfall festzustellen, wann eine Arbeit im Rahmen einer Tätigkeit entstanden ist, die mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanziert wurde.

posted by Stadler at 15:20  

14.3.11

Warum das Geschäftsmodell der Filesharing-Abmahnungen rechtlich zweifelhaft ist

Die Kanzlei Urmann & Collegen (U + C) – die zu den Protagonisten der Abmahnszene gehört – veranschaulicht mit  aktuellen Zahlungsaufforderungen, die sie gerade im Auftrag verschiedener Rechteinhaber verschickt, warum das System der Filesharing-Abmahnungen rechtlich problematisch ist.

Die Kanzlei U+C bietet den Abgemahnten namens ihres Auftraggebers zunächst an, die Schadensersatzansprüche und Anwaltskosten durch Zahlung eines Pauschalbetrags (z.B. EUR 650,-) abzugelten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann machen die Rechtsanwälte  in einem Folgeschreiben Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geltend und zwar aus einem Streitwert von EUR 25.000,-. Das ist für das öffentliche Zugänglichmachen eines einzigen Pornofilms, dessen originellen Titel zu nennen, ich mir erspare, ohnehin eine ambitionierter Ansatz. Daneben werden ein pauschalierter Schadensersatz und sonstige Ermittlungskosten (ebenfalls pauschal) gefordert.

Insoweit ist die Frage, ob hier wirklich die Erstattung tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangt wird. Der BGH hat erst unlängst wieder entschieden, dass ein solcher Erstattungsanspruch nämlich grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten auch verpflichtet ist. Das würde im konkreten Fall bedeuten, dass der Rechteinhaber und die Kanzlei U+C vereinbart haben, dass im Innenverhältnis stets Anwaltskosten nach dem RVG aus einem Gegenstandswert von EUR 25.000,- geschuldet sind, also in jedem Einzelfall EUR 911,80 (netto). Wenn dem tatsächlich so wäre, stellt sich allerdings die Frage, weshalb man zunächst eine pauschale Abgeltung in Höhe von EUR 650,- anbieten kann. Denn in diesem Fall müsste der im Verhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung von EUR 911,80 verpflichtete Rechteinhaber EUR 261,80 draufzahlen.

Leider haben die meisten Gerichte immer noch nicht nachvollzogen, dass das Prinzip der Filesharing-Abmahnungen auf einem Konzept fußt, das mit anwaltlichem Berufs- und Gebührenrecht nicht vereinbar ist. Im Zuge dieser verfehlten Rechtsprechung konnte sich deshalb eine wahre Abmahnindustrie entwickeln.

In den Fällen, in denen die Abmahnung Pornofilme zum Gegenstand hat und ein Anti-Piracy-Unternehmen wie DigiProtect abmahnt, ergibt sich noch ein weiteres Problem. Denn für pornografische Inhalte gibt es schon aus Gründen des Jugendschutzes in Torrent-Netzwerken keine legale Möglichkeit einer Nutzung. Es ist deshalb fraglich, ob insoweit überhaupt ein Bereithaltungs- oder Abrufübertragungsrecht im Sinne von § 19a UrhG für P2P-Netze eingeräumt werden kann.

posted by Stadler at 16:24  

28.2.11

taz druckt Holofernes-Brief als bezahlte Werbeanzeige der BILD

Die taz druckt heute eine ganzseitige Werbeanzeige der BILD-Zeitung, die inhaltlich aus einer 1:1 Wiedergabe eines Briefes der Sängerin Judith Holofernes (Wir sind Helden) besteht. Holofernes hatte es in diesem Brief an die Werbeagentur Jung von Matt abgelehnt, an einer Werbekampagne der BILD teilzunehmen.

Dass diese Werbeanzeige der BILD eine Verletzung der Urheber(persönlichkeits)rechte der Musikerin darstellt, an der die taz mitwirkt, ist die eine Sache. Ob die taz-Abonnenten und GenossInnen so begeistert davon sind, dass sich die taz vor den Karren ihres natürlichen Gegners spannen lässt, wird der Verlag vermutlich sehr bald an den Zahlen ablesen können. Mir scheinen hier gewissen Grenzen zu verschwimmen.

Dazu passt auch, dass die taz im heutigen redaktionellen Teil ein Interview mit Judith Holfernes abdruckt, das Josef Winkler geführt hat. Der Musikjournalist Josef Winkler gehört der Redaktion der Musikzeitschrift Musikexpress an, die von der Axel Springer Mediahouse Berlin GmbH verlegt wird.

Wenn also Springer-Journalisten nebenbei für die taz arbeiten, ist es sicherlich auch konsequent, wenn man ganzseitige Anzeigen der BILD druckt. Vielleicht ergeben sich hieraus aber auch keinerlei Abhängigkeiten und ich habe nur den subversiven Charakter dieser Aktion verkannt.

posted by Stadler at 10:32  

25.2.11

OLG Köln: Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers

Die Kanzlei Riegger berichtet über eine neue Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011, AZ: 6 W 5/11) aus dem Bereich des Filesharing, in der das Oberlandesgericht in einem Einzelfall erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Ermittlung des Anschlussinhabers über die IP-Adresse geäußert hat.

Antragstellender Rechteinhaber war die Gröger MV GmbH & Co. KG, vertreten durch C-S-R Rechtsanwälte. Hintergrund war der, dass eine Einsicht in die Verfahrensakte des Landgerichts Köln ergeben hatte, dass die  IP-Adresse über die der Beschwerdeführer ermittelt worden war in der Akte dreifach aufgetaucht ist, allerdings zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Der Senat hatte dies offenbar als Anhaltspunkt dafür bewertet, dass die Ermittlung des Beschwerdeführers als maßgeblicher Anschlussinhaber unrichtig sein könnte.

Anhaltspunkte für derartige Unregelmäßigkeiten lassen sich allerdings nur dann treffen, wenn man als Betroffener die Verfahrensakte des LG Köln anfordert.

Die Entscheidung steht in einer Linie neuerer Entscheidungen des OLG Köln, die den stereotypen Entscheidungen des LG Köln in Filesharing-Fällen zunehmend kritisch gegenüber stehen.

posted by Stadler at 14:27  

24.2.11

Filesharing: Waldorf stereotyp

In einem aktuellen Abmahnfall habe ich gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer – die die Constantin Film GmbH vertritt – den tatsächlichen Verletzter benannt und mitgeteilt, dass es sich um einen berechtigten Nutzer des passwortgeschützten W-LANs meiner Mandantin handelt, der den Anschluss aber ohne ihr Wissen zu Zwecken des Filesharing benutzt hat. Eine Unterlassungserklärung wurde abgegeben, eine Zahlung aber verweigert.

Und was kommt von Waldorf wohl für eine Antwort? Dort verweist man darauf, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür spricht, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Da fragt man sich unweigerlich, ob die Kollegen das Urteil auch mal gelesen haben.

Die Vermutung, die der BGH annimmt, ist durch die Benennung des Verletzers, der das auch gar nicht abstreitet, nämlich gerade widerlegt. Nach der Rechtsprechung des BGH steht damit jedenfalls fest, dass ein Schadensersatzanspruch nicht gegeben ist. Ob ein Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten besteht, ist jedenfalls aus der BGH-Entscheidung nicht abzuleiten, nachdem der BGH über die Frage, ob der Anschlussinhaber auch für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses durch Mitbewohner oder Familienangehörige als Störer haftet, überhaupt nicht entschieden hat. Diese Frage darf weiterhin als umstritten gelten.

posted by Stadler at 14:49  

3.2.11

BGH legt Streit um Handel mit „gebrauchter“ Software an EuGH vor

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zur Frage der Zulässigkeit des Handels mit „gebrauchten“ Softwarelizenzen hat noch nicht die erhoffte Klärung gebracht, denn der BGH hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Februar 2011 Az.: I ZR 129/08 – UsedSoft) an den EuGH vorgelegt. In dem Verfahren geht es um die Weiterveräußerung von Lizenzen an Oracle Datenbanksoftware ohne Datenträger.

Die Vorlage an den EuGH muss auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG vom 30.08.2010 (Az.: 1 BvR 1631/08) gesehen werden. Das Bundesverfassungsgericht hatte einer Verfassungsbeschwerde gegen eine urheberrechtliche Entscheidung des I. Senats des BGH als offensichtlich begründet stattgegeben, weil sich der BGH mit der Frage der Vorlage an den EuGH nicht befasst hat und damit dem Beschwerdeführer der gesetzliche Richter (EuGH) vorenthalten wurde. Das hat den BGH offenbar dazu bewogen, den Streit um den Handel mit „gebrauchter“ Software vorzulegen.

In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Die Kunden der Beklagten greifen durch das Herunterladen der Computerprogramme – so der BGH – in das nach § 69c Nr. 1 UrhG ausschließlich dem Rechtsinhaber zustehende Recht zur Vervielfältigung der Computerprogramme ein. Da die Beklagte ihre Kunden durch das Angebot „gebrauchter“ Lizenzen zu diesem Eingriff veranlasst, kann sie auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, falls ihre Kunden nicht zur Vervielfältigung der Programme berechtigt sind. Die Kunden der Beklagten können sich nach Auffassung des BGH allerdings möglicherweise auf die Regelung des § 69d Abs. 1 UrhG berufen, die Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG ins deutsche Recht umsetzt und daher richtlinienkonform auszulegen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms – solange nichts anderes vereinbart ist – nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist. Es stellt sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen derjenige, der eine „gebrauchte“ Softwarelizenz erworben hat, als „rechtmäßiger Erwerber“ des entsprechenden Computerprogramms anzusehen ist. In diesem Zusammenhang kann sich auch die weitere Frage stellen, ob sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers erschöpft, wenn ein Computerprogramm mit seiner Zustimmung im Wege der Online-Übermittlung in Verkehr gebracht worden ist.

posted by Stadler at 19:14  

23.1.11

BGH: Übersetzer hat Anspruch auf Beteiligung am Verkaufserlös

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. Januar 2011 (Az.: I ZR 19/09 – Destructive Emotions) entschieden, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, der für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar vereinbart hat, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung beginnt erst ab einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises.

Dieser Anspruch des Übersetzer stützt sich auf die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG. Danach kann der Urheber von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist.

posted by Stadler at 09:18  

10.1.11

Keine Haftung von Rapidshare für Urheberrechtsverletzungen

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 21.12.2010 (Az.: I-20 U 59/109) nochmals bestätigt, dass der Sharehoster Rapidshare nicht für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer des Dienstes verantwortlich ist und insoweit nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Das hatte das OLG Düsseldorf bereits mit Urteil vom 27.04.2010 so gesehen, auf das in der Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen wird.

Das OLG Düsseldorf führt ergänzend aus, dass es Rapidshare nicht möglich ist, allein anhand des Dateinamens – wie von der Klägerin verlangt – eine Speicherung des Computerspiels „Alone In The Dark“ zu unterbinden und der Klageantrag insoweit auch zu weit gefasst ist.

Der Senat hat die Revision zum BGH zugelassen.

posted by Stadler at 18:25  

7.1.11

OLG Köln zum gewerblichen Ausmaß des Filesharing

Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 27.12.2010 – wie bereits vor einigen Monaten – das gewerbliche Ausmaß in Fällen des Filesharing zumindest etwas eingeschränkt. Der 6. Senat des OLG Köln scheint in neuer Besetzung damit einer etwas realitätsnäheren Betrachtung zuzuneigen und geht davon aus, dass bei Musikalben und Filmwerken regelmäßig nur in den ersten sechs Monaten nach Veröffentlichung von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Bei Filmen knüpft das OLG hierbei an den Zeitpunkt der DVD-Veröffentlichung an.

Das Landgericht Köln wird diese Rechtsprechung zum Anlass nehmen müssen, bei der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach § 101 UrhG das Alter des Werkes zu prüfen und bei älteren Werke eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG zu versagen.

Lesenswert sind auch die Beiträge der Kollegen Vetter und Dosch zum Thema.

posted by Stadler at 14:09  

2.1.11

Urteile „Perlentaucher“ im Volltext

Die zwei Urteile des BGH vom 01.12.2010 „Perlentaucher“ (I ZR 10/08 und I ZR 13/08) sind seit einigen Tagen im Volltext online. Die Perlen nach denen das Onlinemagazin taucht, sind Artikel aus den Feuilletons großer Zeitungen, die kurz zusammengefasst und anschließend auch, z.B. wenn es sich um Rezensionen handelt, an Anbieter wie Amazon weiter lizenziert werden. Hiergegen hatten die FAZ und die SZ geklagt, weil sie ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Texten verletzt sahen.

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Sache zu erwartende Entscheidung getroffen, die auch für Blogger, die gerne Zeitungsartikel zusammenfassen, von Bedeutung ist.

Eine Zusammenfassung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Texts stellt nach der Entscheidung des BGH regelmäßig eine zulässige, freie Benutzung des Ausgangswerks nach § 24 UrhG dar. Diese Betrachtung kann sich aber dann ändern, wenn Passagen des Werkes wörtlich übernommen werden, weil es sich dann um eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln kann, die der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Der BGH erläutert anschließend, nach welchen Kriterien er die zulässige freie Benutzung von der zustimmungspflichtigen abhängigen Bearbeitung eines fremden Werks abgrenzt. Hierbei geht der BGH ganz allgemein davon aus, dass es entscheidend auf den Abstand ankommt, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einhält. Maßgeblich ist, ob die Zusammenfassung trotz Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges neues Werk anzusehen ist.

Der BGH macht hierbei deutlich, dass die bloße Kürzung eines Originaltextes bei gleichzeitiger Übernahme besonders aussagekräftiger und markanter Textpassagen nicht als eine erhebliche eigenschöpferischer Leistung zu betrachten ist, womit im Ergebnis eher eine (unzulässige) abhängige Bearbeitung vorliegt.

Der BGH prüft anschließend auch noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und verneint zunächst Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, hält allerdings Ansprüche wegen gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) für denkbar und hat den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Onlinemagazin Perlentaucher wird in dem Rechtsstreit bzgl. einiger Abstracts, die sehr nah an der Originalrezension bleiben, wohl unterliegen.

posted by Stadler at 12:19  
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