Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.12.10

Das Vorgehen der GEMA offenbart Mängel des Urheberrechts

Die GEMA hat tausende Kindergärten und Kindertagesstätten angeschrieben und dazu aufgefordert, Lizenzverträge abzuschließen und zwar dafür, dass Liedtexte aus aktuellen Textbüchern kopiert und an die Kinder verteilt werden. Die Mitarbeiter der Einrichtungen sollen nach dem Willen der GEMA zudem jeden einzelnen Liedtext notieren, wie SPON berichtet.

Das Bundesfamilienminsterium meldete sich zugleich zu Wort und meinte, ein Rahmenvertrag, wie er für Schulen schon besteht, sei der richtige Lösungsansatz. Leider, so das Ministerium, habe der Bund aber nicht die Möglichkeit, selbst aktiv zu werden, da die Kitas in die Zuständigkeit der Länder fallen.

Dem muss widersprochen werden. Der richtige Lösungsansatz besteht nicht im Abschluss von Rahmenverträgen, sondern in einer Änderung des Urheberrechts. Und hierfür ist der Bund natürlich zuständig. Der Fall zeigt nämlich sehr deutlich, dass die Schrankenbestimmungen des geltenden Urheberrechtsgesetzes in diesem Bereich völlig unzureichend sind. Hier ist der Gesetzgeber gefordert. Es wäre geboten, Vervielfältigungen, die in Einrichtungen der Erziehung und Bildung angefertigt werden und auch diesem Zweck dienen, durch eine Ausweitung der gesetzlichen Schrankenbestimmungen ganz allgemein für zulässig zu erklären. Derzeit ist in § 53 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 UrhG noch das Gegenteil geregelt.

Dass der Bereich der Bildung und Erziehung nicht behindert wird, ist eine Anforderung, die ein zeitgemäßes und sachgerechtes Urheberrecht im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen hat. Leider wird aber gerade beim Urheberrecht den Forderungen der Lobbyisten zumeist Vorrang vor dem Gemeinwohl eingeräumt.

Die Bundesregierung sollte nicht zum Abschluss von Verträgen raten, sondern vielmehr auf eine Änderung des UrhG hinwirken, die gewährleistet, dass Rechteinhaber und Verwertungsgesellschaften künftig nicht mehr die Möglichkeit haben, Bildung und Erziehung zu behindern.

posted by Stadler at 18:27  

20.12.10

Weihnachtspost von DigiProtect

Die Kanzlei Schalast & Partner verschickt dieser Tage eine Vielzahl gleichlautender Schreiben in Abmahnangelegenheiten der Fa. DigiProtect, die bisher von den Rechtsanwälten Denecke, von Haxthausen & Partner betreut worden sind, und zeigt einen Anwaltswechsel an.

In einem Teil der Fälle wird ein vorweihnachtlich „einmaliges Angebot“ zur einvernehmlichen Beendigung der Angelegenheit gegen Zahlung eines Betrags von EUR 99,- unterbreitet. So billig haben es die Filesharing-Abmahner noch nie gemacht und 99 EUR klingt irgendwie auch nach Discounter-Preisen. Das wäre freilich angesichts der Massenhaftigkeit dieser Abmahnungen letztlich doch eine konsequente Entwicklung. Ich bin gespannt, ob man nach Weihnachten wieder mehr fordert.

posted by Stadler at 13:54  

17.12.10

BGH: Unzulässige Fotos von Schlössern und Gärten

Der Bundesgerichtshof hat mit drei Urteilen vom 17. Dezember 2010  (Az.: V ZR 44/10, 45/10 und 46/10) entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin  ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind.

Entschieden hat bedauerlicher Weise der für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat und nicht der für das Urheberrecht zuständige I. Senat.

Der BGH hat zwei der drei Urteile des OLG Brandenburg aufgehoben. In einem Fall wurde zurückverwiesen und in einem anderen Fall der Klage stattgegeben. In dem dritten Fall ist die Klage abgewiesen worden.

In dem Verfahren, das zurückverwiesen wurde, war nicht klar, ob die Fotos vom Grundstück der Stiftung aus gemacht wurden, was das Berufungsgericht nunmehr klären muss.

In dem dritten Verfahren (Az.: V ZR 44/10) lag die Besonderheit darin, dass die Beklagte selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin angefertigt hatte, sondern nur einen virtuellen Marktplatz zur eigenständigen Verwertung durch die Fotografen und Fotoagenturen bereitstellt. Der Betreiber eines virtuellen Marktplatzes muss die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann. Daran fehlt es hier aber, weil den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Klägerin nicht anzusehen ist, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht.

Die Entscheidungen halte ich insgesamt für falsch, weil ihnen eine unzutreffende Auslegung der Vorschrift des § 59 UrhG zugrunde liegt. Es kann nicht allein darauf ankommen, wer Eigentümer eines Grundstücks ist, weil das Gesetz nur darauf abstellt, ob eine Lage an einem öffentlichen Weg oder Platz gegeben ist. Maßgeblich ist mithin die Widmung für die Allgemeinheit und nicht die Frage der Eigentumsverhältnisse.

posted by Stadler at 16:01  

17.12.10

Hape Kerkeling und das Urheberrecht

Schon seit einigen Tagen wird im Netz darüber diskutiert, dass Hape Kerkeling für ein neues Album einen Songtext der großartigen Kölner Band Erdmöbel 1:1 kopiert hat. Es handelt sich um eine deutsche Version des Hits „Last Christmas“, wobei der Text von Erdmöbel von einem enormen Sprachwitz geprägt ist und fraglos ein eigenständiges Werk darstellt.

Christian Geller, der Texter von Hape Kerkeling, der für die Urheberrechtsverletzung offenbar verantwortlich ist, rechtfertigt sich in einem Kommentar bei Amazon nunmehr mit folgender Aussage:

Es handelt sich bei unserer Version um eine 1 zu 1 Coverversion, die sich mit keinem Wort von der Version von Erdmöbel unterscheidet. Rechtlich ist es dann so, dass man keine Anfrage stellen muss, da es sich um allgemeines Kulturgut handelt. Hier wurde also NICHT geklaut!

Mir fällt es schwer, derartigen Unfug auch noch zu kommentieren. Natürlich ist die Veröffentlichung einer 1:1 Kopie eines urheberrechtlich geschützten Songtexts eine Urheberrechtsverletzung, wenn man sich nicht vorher entsprechende Nutzungsrechte hat einräumen lassen.

Bleibt zu hoffen, dass die Band Erdmöbel den guten Hape zur Kasse bitten und ihre Schadensersatzansprüche auch geltend machen wird. Zumal Hape Kerkeling heute Abend auf RTL in der Sendung „Hapes zauberhafte Weihnachten“ u.a. diesen Song präsentieren wird. Süßer die Kassen nie klingeln, lieber Hape.

posted by Stadler at 10:14  

13.12.10

Neues Urteil des Landgerichts Köln zum Filesharing

Mit Urteil vom 24.11.2010 (Az.: 28 O 202/10) hat das Landgericht Köln (erneut) entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses als Störer auf Erstattung von Anwaltskosten – die im konkreten Fall immerhin mehr als EUR 3.500,- betrugen – auch dann haftet, wenn die Rechtsverletzung (Filesharing) von dem Sohn seiner Ehefrau begangen worden war.

Auch nach der durchaus fragwürdigen Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ kann man Zweifel daran haben, ob diese Rechtsprechung des Landgerichts Köln der Störerdogmatik des BGH entspricht. Denn die Frage, ob ein Anschlussinhaber tatsächlich als Störer für Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern oder anderen Mitbewohnern haftet, hat der BGH bislang nicht entschieden. Man kann dies m.E. weiterhin mit guten Gründen verneinen.

Denn eine Haftung als mittelbarer Störer setzt einerseits voraus, dass die Möglichkeit bestanden hat, die Rechtsverletzung zu verhindern und zum anderen, dass zumutbare Prüfpflichten verletzt worden sind. Es ist also die Frage zu stellen, welche Möglichkeiten der Anschlussinhaber hat, um Rechtsverletzungen von Familienmitgliedern zu verhindern und welche Maßnahmen ihm insoweit zumutbar sind. Das Landgericht Köln spricht nur pauschal von Prüf- und Handlungspflichten, legt aber nicht weiter dar, was der Beklagte konkret hätte unernehmen können und müssen, um den Rechtsverstoß zu verhindern.

Da sich das Nutzungsverhalten gerade von Familienmitgliedern nicht effektiv überwachen und kontrollieren lässt, wäre die einzige denkbare Alternative die, jede Mitbenutzung des Internetanschlusses durch die Angehörigen zu verbieten. Das würde allerdings dann bedeuten, dass die landauf und landab praktizierte Mitbenutzung desselben Anschlusses durch alle Familienmitglieder vom Anschlussinhaber zur Vermeidung von Haftungsrisiken unterbunden werden müsste.

Während man dem Betreiber eines W-LAN-Routers vielleicht noch zumuten mag, seinen Router ausreichend zu verschlüsseln, um eine unbefugte Nutzung zu unterbinden, ist die Kontrolle einer an sich befugten Nutzung weder möglich noch zumutbar.

Es wäre durchaus interessant, diese Fallkonstellation vor den BGH zu bringen, um zu sehen, ob der I. Senat auch in diesem Fall eine Störerhaftung des Anschlussinhabers bejahen würde.

posted by Stadler at 16:57  

1.12.10

BGH-Urteil „Perlentaucher“

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 1. Dezember 2010 (Az.: I ZR 12/08 und I ZR 13/08) über die die Frage von Urheberrechtsverletzungen durch Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln (“Abstracts”) entschieden und die Verfahren an das OLG Frankfurt zurückverwiesen.

Das Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche “Abstracts” lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben. Hiergegen klagten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung in den Vorinstanzen erfoglos.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidungen aufgehoben. Das Berufungsgericht muss jetzt erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann – so der Bundesgerichtshof – bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

Diese Frage muss das OLG Frankfurt nunmehr klären. Nur dann, wenn besonders originelle Passagen der Ausgangsartikel übernommen worden sind, kommt eine Verletzung überhaupt in Betracht. Die Zusammenfassung in eigenen Worten ist demgegenüber immer zulässig und zwar auch dann, wenn man diese Zusammenfassung anschließend kommerziell verwertet.

posted by Stadler at 15:09  

29.11.10

Internet-Enquete diskutiert über das Urheberrecht in der digitalen Gesellschaft

In der Enquete-Kommission „Internet und digitale Gesellschaft“ des Bundestages steht heute das Urheberrecht auf dem Programm. Zu diesem Thema werden eine ganze Reihe von Sachverständigen befragt, deren schriftliche Stellungnahmen man online nachlesen kann.

Juristisch innovativ finde ich z.B. den Ansatz von Thomas Dreier, sich von einer engen Auslegung der Schrankenbestimmungen zu verabschieden und das Urheberrecht als Instrumentarium zu sehen, das dem Ausgleich der Interessen aller am Informationsaustausch Beteiligter dient. Darüber hinaus fordert Dreier den Schrankenkatalog um eine flexible Schrankenbestimmung zu ergänzen, die es den Gerichten ermöglicht, in überschaubarem Umfang angemessen auf technologische Entwicklungen zu reagieren.

Wenn ich die Stellungnahmen von mir hochgeschätzten Wissenschaftlern wie Spindler oder Dreier zu Aspekten wie dem Filesharing lese, spürt man allerdings die fehlende Nähe zur Praxis. Von der Entspannung, über die die beiden Wissenschaftler berichten, bemerkt man als Anwalt der diese Fälle täglich auf dem Tisch hat, nämlich wenig. Die Anzahl der Filesharing-Abmahnungen hat vielmehr in den letzten beiden Jahren drastisch zugenommen, weshalb ich eher von einer Verschärfung sprechen würde.

Passend zur Enquete-Anhörung hat Kulturstaatsminster Neumann mit zwölf wenig zukunftsorientierten Thesen zum Urheberrecht letzte Woche bereits einen Diskussionsbeitrag geliefert.

posted by Stadler at 15:43  

27.11.10

Staatsminister Neumann und seine seltsamen Thesen zum Urheberrecht

Kulturstaatsminister Bernd Neumann hat auf der Website der Bundesregierung ein 12-Punkte-Papier zum Urheberrecht veröffentlicht.

Neumann fordert darin u.a. eine Fortentwicklung der Providerhaftung und die Schaffung weitergehender Prüf- und sonstiger Pflichten für Provider. Dies steht in einem gewissen Widerspruch zur geltenden Rechtslage. Nach der E-Commerce-Richtlinie und dem TMG treffen die Internet-Service-Provider nämlich grundsätzlich keine Prüf- und Überwachungspflichten.

Außerdem spricht sich Neumann auch für die Einführung eines Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse aus. Neumann scheint, wie viele andere auch, immer noch nicht erkannt zu haben, dass diese Forderung nicht im Interesse der Autoren ist und letztlich auf eine gebührenfinanzierte Presse hinausläuft.

Wer einerseits den Urheber in den Mittelpunkt stellen will, anderseits aber der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht das Wort redet, gibt zu erkennen, dass er die Zusammenhänge nicht durchdrungen hat und unreflektiert Forderungen der Lobbyisten wiederkäut.

Solche Positionsbestimmungen, die immerhin als offizielle Verlautbarung der Bundesregierung daherkommen, machen deutlich, dass der Weg hin zu einem Urheberrecht das zeitgemäß alle denkbaren Interessen in einen möglichst fairen Ausgleich bringt, noch sehr weit ist.

posted by Stadler at 21:48  

16.11.10

OLG Hamburg: Keine Haftung von Sevenload

Das Urteil des OLG Hamburg vom 29.09.2010 (Az.: 5 U 9/09) zur Frage der Haftung des Videoportals Sevenload ist nunmehr im Volltext online.

Ein Musikverlag hatte Sevenload auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung von Musikvideos in Anspruch genommen.

Das OLG Hamburg vertritt die Ansicht, dass sich Sevenload fremde Musikvideos die von Nutzern eingestellt werden, nicht zueigen macht, weil Sevenload diese Inhalte nicht auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüft und auch anders als in der Entscheidung „Chefkoch“ nicht mit einem eigenen Kennzeichen versieht. Deshalb haftet Sevenload jedenfalls nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung.

Das OLG Hamburg verneint außerdem eine generelle Störerhaftung des Portalbetreibers Sevenload und weist darauf hin, dass eine Handlungspflicht des Portalbetreibers erst dann entsteht, wenn es auf konkrete, rechtswidrige Inhalte hingewiesen wird. Dies entspricht im Grundsatz der Rechtsprechung des BGH zur Haftung eines Host-Providers und der von Marktplätzen wie eBay.

Der Senat stellt ferner klar, dass Sevenload auch kein Geschäftsmodell verfolgt, das die Rechtsordnung missbilligen würde. Eine im Ergebnis begrüßenswerte Entscheidung.

posted by Stadler at 18:02  

10.11.10

BGH: Urheberrechtsverstoß wegen Umgehung der Startseite

Der Bundesgerichtshof hat 2003 im sog. Paperboy-Urteil entschieden, dass die Setzung eines direkten („Deep“) Links auf eine Unterseite eines Internetangebots nicht wegen Umgehung der Startseite als Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzung zu qualifizieren ist.

Eine ähnlicher Sachverhalt lag dem BGH nunmehr erneut zur Entscheidung (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 39/08) vor, allerdings mit dem Unterschied, dass der Anbieter eine technische Maßnahme ergriffen hat, die bewirken sollte, dass sich jeder Nutzer zuerst auf die Startseite begeben muss, um dort eine sog. Session-ID zu erhalten, mit der er sich anschließend frei im Internetangebot bewegen kann. Der Beklagte hatte, wie es im Urteil heißt, eine programmtechnische Routine eingesetzt, die dazu führt, dass sein Hyperlink dennoch unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur gewünschten Unterseite führt.

Hierin hat der BGH einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) gesehen und zwar selbst dann, wenn diese technische Maßnahme nicht als wirksam zu betrachten ist.

Der Leitsatz des BGH hierzu:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

posted by Stadler at 15:59  
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