Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.11.10

BGH: Urheberrechtsverstoß wegen Umgehung der Startseite

Der Bundesgerichtshof hat 2003 im sog. Paperboy-Urteil entschieden, dass die Setzung eines direkten („Deep“) Links auf eine Unterseite eines Internetangebots nicht wegen Umgehung der Startseite als Urheberrechts- und Wettbewerbsrechtsverletzung zu qualifizieren ist.

Eine ähnlicher Sachverhalt lag dem BGH nunmehr erneut zur Entscheidung (Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 39/08) vor, allerdings mit dem Unterschied, dass der Anbieter eine technische Maßnahme ergriffen hat, die bewirken sollte, dass sich jeder Nutzer zuerst auf die Startseite begeben muss, um dort eine sog. Session-ID zu erhalten, mit der er sich anschließend frei im Internetangebot bewegen kann. Der Beklagte hatte, wie es im Urteil heißt, eine programmtechnische Routine eingesetzt, die dazu führt, dass sein Hyperlink dennoch unter Umgehung der Startseite der Klägerin unmittelbar zur gewünschten Unterseite führt.

Hierin hat der BGH einen Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werkes (§ 19a UrhG) gesehen und zwar selbst dann, wenn diese technische Maßnahme nicht als wirksam zu betrachten ist.

Der Leitsatz des BGH hierzu:

Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmittelbaren Zugriff auf das geschützte Werk ermöglicht, in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes aus § 19a UrhG ein. Bei der technischen Schutzmaßnahme muss es sich nicht um eine wirksame technische Schutzmaßnahme im Sinne des § 95a UrhG handeln. Es reicht aus, dass die Schutzmaßnahme den Willen des Berechtigten erkennbar macht, den öffentlichen Zugang zu dem geschützten Werk nur auf dem vorgesehenen Weg zu ermöglichen.

posted by Stadler at 15:59  

5 Comments

  1. Ach so. Nimmt das Gericht auch eine Abgrenzung zu Deeplinks in Suchmaschinen vor, also wenn ein Spider die Seite zufällig findet, wird dem Spider unterstellt, er habe den Willen des Berechtigten erkennen müssen, oder wird das dann ausgenommen?

    Comment by Ein Mensch — 11.11, 2010 @ 08:28

  2. Mit anderen Worten: es reicht die Absicht und der Versuch des Seitenbetreibers den Zugriff nur über die sogn. Startseite zu erlauben; auf das technische Vermögen die Absicht in die Tat umzusetzen kommt es gar nicht (mehr) an. Auf dise Weise könnte man vor Gericht wohl auch Weltmeister im 100m Lauf werden.
    M. W. gibt es keine „Startseite“ einer Website, weil alle Webseiten über den vollständigen Pfad addressiert werden (kann). Ein Webserver liefert allerdings bei unvollständiger Pfadangabe eine Seite aus, wenn das so konfiguriert wurde. Dass diese Option des Webservers diese Information gleich zu einer derart herausgehobenen Seite macht, wage ich zu bezweifeln. Heute muss das ja auch gar keine HTML-Seite sein, sondern es wird ggf. ein Skript ausgeführt, dass dann Inhalte zur Anzeige bringt, dei ggf. einer Datenbank entstammen. Wenn diese Inhalte sich ständig ändern, wie z. B. bei Nachrichten Seiten, was ist dann die gerichtlich anerkannte „Startseite“, die man nicht umgehen darf, wenn der Website-Betreiber das nicht wünscht?

    Comment by M. Boettcher — 11.11, 2010 @ 09:35

  3. Was soll dieser mysteriöse Schutz durch Session-ID eigentlich sein? Erfahrungsgemäß würde ich ja auf einen Cookie tippen, der Serverseitig mit einem Sessionfile verbunden werden kann.
    Ich habe allerdings ein Browser-Addon installiert, das das Ausliefern (bzw Annehmen) von Cookies verhindert. Umgehe ich damit auch eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“?
    Ein Sachverständiger hätte den ach so wichtigen Richtern vom BVerfG sicher geholfen die Sache mal klar zu überblicken.

    Comment by Seb — 11.11, 2010 @ 10:04

  4. Gerade mal nachgelesen. Es wird tatsächlich nicht von Cookies gesprochen, sondern von simplen GET-parametern (example.com?session_id=53252).

    Vermutung: Wenn man example.com/karte?plz=12345 ohne Parameter session_id aufruft, wird man zu exmaple.com weitergeleitet, wo man dann eine session_id erhält.

    Nun könnte man auch einfach die Webseite besuchen, eine korrekte URL inkl. session_id aus seiner Browseradressleiste kopieren und diese direkt verlinken. Damit hat man aber nach diesem Urteil bereits eine „wirksame technische Schutzmaßnahme“ umgangen. Allerdings gelten diese Annahmen/Wertungen nur zu, sollte Serverseitig die session_id nicht zusätzlich auf Gültigkeit geprüft worden sein. Dadurch entstünde aber unter Umständen ein tatsächlich wirksamer Schutz.

    Comment by Seb — 11.11, 2010 @ 10:13

  5. Schon wieder so ein weltfremdes BGH-Urteil – wie bei der WLAN-Entscheidung. Hier will man wohl die Deeplinks in den Bundesanzeiger schützen…
    Die SessionIds sind serverseitig zu 99% mit einem Zeitstempel versehen und damit nur für einen Zeitraum X gültig. Deshalb macht ein Hyperlink mit SessionId keinen Sinn.

    Comment by Ralf — 11.11, 2010 @ 19:24

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