Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.11.10

Stadtplanabmahnungen, es gibt sie immer noch

Obwohl das Geschäftsmodell der Stadtplanabmahnungen seit vielen Jahren praktiziert wird und Google Maps längst die bessere Alternative darstellt, gibt es nach wie vor Menschen, die Kartenausschnitte von Unternehmen wie Euro-Cities AG in ihre Website einbinden. Das hat dann zumeist eine Abmahnung zur Folge, die mit einer Forderung nach Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten in einer Größenordnung von nicht selten ca. EUR 1.500,- verbunden ist.

Und die Gerichte machen das auch weiterhin mit, wie zuletzt das Landgericht München I mit Urteil vom 01.10.2010 (Az.: 21 S 8179/10), durch das der Euro-Cities AG Schadensersatz in Höhe einer „angemessenen“ Lizenzgebühr von EUR 820,- sowie zusätzlich Anwaltskosten in Höhe von EUR 555,60,- zugesprochen worden sind.

Ob nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie tatsächlich ein angemessener Schadensersatz in dieser Höhe in Betracht kommt, darf mittlerweile allerdings bezweifelt werden.

Die Situation hat sich den letzten Jahren insoweit verändert, als jeder durch Nutzung der kostenlose API von Google Maps in die Lage versetzt wird, eine kostenlose und hochwertige Karte in seine Website einbinden zu können. Bei dieser Sachlage wird kein vernünftig agierender Webseitenbetreiber einen Kartenausschnitt, der zumeist qualitativ schlechter ist als Google Maps, zum Preis von EUR 820,- lizenzieren. Als angemessen gilt schließlich nach wie vor die Gebühr, die verständige Vertragspartner vereinbaren würden. Es mag nun durchaus sein, dass Unternehmen wie Euro-Cities Preislisten führen, die derartige Mondtarife ausweisen. Die Frage ist allerdings die, ob auf dieser Basis auch aktuell noch freiwillige Lizenzverträge geschlossen werden und wenn ja, ob diese Verträge noch halbwegs den objektiven Wert der Nutzungsberechtigung widerspiegeln.

Die Mühlen der Justiz mahlen wieder einmal sehr langsam. Die Gerichte sollten langsam erkennen, dass kleinen Kartenausschnitten wie denen von Euro-Cities praktisch kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt und dies auch bei der Schadensbemessung berücksichtigen.

posted by Stadler at 11:25  

2.11.10

Filesharing: Rüstet Waldorf auf?

Die Kanzlei Waldorf Frommer, einer der deutschen Big Player im Massengeschäft der Filesharing-Abmahnungen, antwortet neuerdings in Rekordzeit. Meine Schreiben vom 28.10.2010 wurden postwendend mit Schreiben vom 29.10.2010 beantwortet. Haben die Kollegen Waldorf etwa personell aufgerüstet? Vielleicht. Wobei andererseits 18 Seiten Textbaustein, ohne auch nur ein einziges Mal auf das Ausgangsschreiben einzugehen, gegen eine solche Annahme sprechen. Papier ist (leider) immer noch geduldig.

Update: Der Kollege Schultz befasst sich ebenfalls mit der Personalaufstockung bei Waldorf und stellt die Frage, ob die Filesharing-Abmahnungen am Ende konjunkturfördernd sind. Gute Frage. ;-)

posted by Stadler at 14:02  

1.11.10

Die „Sammelklage“ gegen DigiProtect

Gulli berichtet darüber, dass der Prozessfinanzierer metaclaims nunmehr eine „Sammelklage“ gegen das Anti-Piracy-Unternehmen DigiProtect erheben möchte. Metaclaims hat sich von sieben abgemahnten Filesharern, die Schadensersatz an DigiProtect bezahlt haben, deren vermeintliche Rückforderungsansprüche abtreten lassen.

Worauf diese Klagen genau gestützt werden sollen, erfährt man in dem Artikel leider nicht. Denn metaclaims muss darlegen und unter Beweis stellen, dass die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und DigiProtect damit ungerechtfertigt bereichert ist. Das bei Gulli angedeutete Argument, DigiProtect könne eventuell als Lizenznehmer gar nicht abmahnen, kann ich auf den ersten Blick nicht nachvollziehen. In den Abtretungserklärungen von DigiProtect, die mir bekannt sind, wurden vom Rechteinhaber immer ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt, beschränkt auf die Nutzung in P2P-Netzwerken. Darüber hinaus wird sich die Frage auch kaum in nur einer Instanz klären lassen.

posted by Stadler at 20:39  

28.10.10

Hartplatzhelden gewinnen Endspiel in Karlsruhe

Die Hartplatzhelden haben nach zwei Niederlagen in den Instanzen in der Frage, ob der Württembergische Fußball-Verband ihnen verbieten kann, Videos von Amateuerfußballspielen im Internet zu zeigen, das Endspiel für sich entscheiden können. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des Landgerichts und des OLG Stuttgart aufgehoben und die Klage des Verbandes abgewiesen. (Urteil vom 28. Oktober 2010 Az.: I ZR 60/09).

In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung u.a. ausgeführt:

Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.

posted by Stadler at 17:14  

20.10.10

Filesharing: Beschwerderecht des Anschlussinhabers

Eine ganz aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bietet zumindest in einigen Fällen des Filesharings eine neue Verteidigungsmöglichkeit.

Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelmäßig über eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, durch die der Provider verpflichtet wird, zu einer IP-Adresse denjenigen Anschlussinhaber zu benennen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt online war. Die meisten Verfahren dieser Art finden beim Landgericht Köln statt, das für Auskunftsverfahren gegen die Deutsche Telekom zuständig ist.

Das OLG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 6 W 82/10) entschieden, dass gegen eine solche richterliche Anordnung (des LG Köln) ein Beschwerderecht zum Oberlandesgericht gegeben ist, das grundsätzlich auch nicht fristgebunden ist. Wenn also die Abmahnung kommt und sich der abmahnende Rechteinhaber auf eine richterliche Anordnung eines Landgerichts beruft, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde kann sich nach Ansicht des OLG Köln allerdings nur darauf stützen, dass der Gläubiger nicht Rechteinhaber ist oder die Rechtsverletzung nicht offensichtlich war oder kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat.

Das OLG Köln sieht zwar ein gewerbliches Ausmaß nach wie vor sehr schnell als erreicht an, hat aber im konkreten Fall dennoch festgestellt, dass die richterliche Anordnung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass zumindest bei einem Musikalbum, das schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist, nicht ohne weiteres mehr von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Vielmehr muss der Rechteinhaber in solchen Fällen besondere Umstände darlegen können. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Diese Entscheidung wird in Zukunft möglicherweise dazu führen, dass im Hinblick auf die derzeit gängige Abmahnpraxis nur noch ganz aktuelle Alben bzw. Titel erfolgreich verfolgt werden können. Das Landgericht Köln wird bei seinen Anordnungen auch stärker darauf zu achten haben, dass der Antragsteller die Aktualität des Musikwerks darlegt.

posted by Stadler at 16:52  

13.10.10

Filesharing: Informationen von Verbraucherzentralen nicht immer hilfreich

Die Verbaucherzentrale Brandenburg hat eine Pressemitteilung zu Filesharing-Abmahnungen herausgegeben, die wenig hilfreich ist und bei Betroffenen zu falschen Schlussfolgerungen führen kann.

Denn es wird der Eindruck erweckt, man könne sich erfolgreich auf § 97a Abs.2 UrhG berufen, der die Abmahnkosten auf EUR 100,- beschränkt. Auch wenn man diese Rechtsansicht durchaus vertreten kann – ich neige ihr in den Fällen sog.One-Song-Abmahnungen auch zu – sollte man gleichzeitig wissen, dass die überwiegende Mehrzahl der Gerichte eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG auf Filesharing-Fälle gerade ablehnt. Und genau das muss man den Betroffenen als Verbraucherzentrale auch deutlich sagen.

posted by Stadler at 08:00  

12.10.10

BGH: Unerlaubte Filmverwendung durch Nachrichtensender

Der BGH hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 25.03.2010; Az.: I ZR 122/08) über die unerlaubte Verwendung eines Videofilms durch einen Nachrichtensender zu befinden.

Der  Kläger hatte den tödlichen Fallschirmsprung von Jürgen Möllemann gefilmt. Diesen Videofilm hat der Nachrichtensender ohne Zustimmung des Klägers mehrfach ausgestrahlt. Hierin hat der BGH eine Verletzung der Rechte des Klägers nach § 95 UrhG (Laufbilder) gesehen.

Der BGH hat zunächst einen Auskunftsanspruch des Klägers – zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs – über die Werbeeinnahmen des Senders am Tag der Ausstrahlung, bejaht. Den Einwand des Senders, diese Ausstrahlung sei für die Werbeeinnahmen nicht kausal gewesen, weil die Werbung von den Werbekunden bereits Wochen vorher gebucht war, hat der BGH nicht gelten lassen. Für die Beurteilung, ob die Ausstrahlung des Videofilms ursächlich für die Werbeeinnahmen geworden ist, kommt es nach Ansicht des BGH nicht darauf an, ob die Werbekunden den Inhalt der Nachrichtensendung vorhersehen konnten. Für einen ursächlichen  Zusammenhang reicht es vielmehr aus, dass die Kunden des Senders ihre Werbung im Umfeld einer Nachrichtensendung  platziert haben.  Die jeweiligen Nachrichten sind nach Auffassung des BGH dann mitursächlich für die Werbeeinnahmen.

Weitergehende Auskunftsansprüche, die sich auf längere Zeiträume bzw. auf die Vergleichsmonate der Vorjahre bezogen hatten, hat der BGH dann allerdings verneint.

posted by Stadler at 10:13  

8.10.10

Das Urheberrecht als Mittel zur Unterdrückung von Informationen

Das Urheberrecht wird in letzter Zeit immer häufiger dafür benutzt, der Öffentlichkeit brisante und unliebsame Informationen vorzuenthalten. Adrian Schneider beschäftigt sich bei Telemedicus mit dieser Frage und nennt als Beispiel den aktuellen Fall der Stadt Duisburg, die versucht hat, mithilfe des Urheberrechts die Veröffentlichung interner Dokumente zur LoveParade-Katastrophe zu verhindern.

Schneider weist zu Recht darauf hin, dass das Urheberrecht nicht als äußerungsrechtliches Instrument gedacht ist, sondern die Urheber und Leistungserbringer schützt und und nicht diejenigen, die bestimmte Informationen vor der Öffentlichkeit verbergen wollen. Der Autor möchte dieses Problem über eine Ausweitung des Zitatrechts lösen.

Letztlich haben wir es in solchen Fällen mit einem Missbrauch des Urheberrechts zu tun, für urheberrechtsfremde Zwecke. In diesen Fällen ist allein aus verfassungsrechtlichen Gründen eine einschränkende Auslegung des urheberrechtlichen Schutzumfangs geboten. Die Lösung ist m.E. aber eher im Bereich von Treu und Glauben zu suchen als beim Zitatrecht.

Es wäre in jedem Fall spannend, einen entsprechenden Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen, um zu sehen, wie das Gericht derartige Fälle beurteilt.

posted by Stadler at 07:58  

7.10.10

Drittunterwerfung beim Filesharing

Das Landgericht Düsseldorf hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.09.2010, Az.: 12 O 51/10)  u.a. mit der Frage der sog. Drittunterwerfung in Fällen des Filesharing zu befassen. Der Verfügungsbeklagte war zweimal wegen der Zugänglichmachung desselben Samplers (Chart-Container), allerdings von unterschiedlichen Rechteinhabern wegen zwei verschiedener Musikstücke, abgemahnt worden. Nachdem er bereits dem ersten Rechteinhaber gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat er sich bei der zweiten Abmahnung hierauf berufen.

Das Landgericht Düsseldorf ist dem nicht gefolgt, was nicht überraschend ist. Eine Berufung auf eine sog. Drittunterwerfung ist wohl nur dann diskutabel, wenn man sich wegen desselben Werks bereits unterworfen hat. Aber auch solche Abmahungen kommen derzeit gehäuft vor. Das Landgericht Düsseldorf hat, ohne nähere Begründung, unter Verweis auf den Komentar von Schricker angenommen, dass eine Berufung auf eine Drittunterwerfung nur dann in Frage kommt, wenn es um eine Rechtsverletzung in der Nutzerkette geht. Allerdings lässt das Gericht offen, ob die Frage anders zu beurteilen wäre, wenn sich der Beklagte gegenüber einem anderen Inhaber von Rechten an demselben Werk unterworfen hätte.

In solchen Fällen halte ich eine Berufung auf eine Drittunterwerfung für statthaft, weil damit die sog. Wiederholungsgefahr insoweit beseitigt wird, als eine erneute Verletzung von Rechten an diesem Werk wegen der abgegebenen Erklärung nicht mehr ernstlich droht.

posted by Stadler at 17:24  

5.10.10

Die Musikindustrie und das Milchmädchen

Telemedicus hat ein durchaus instruktives Interview mit Dr. Florian Drücke, dem Justitiar des Bundesverbands Musikindustrie zur Krise seiner Branche und den angeblich großen Umsatzeinbußen, die durch das Filesharing verursacht werden, geführt.

Die Musikbranche beglückt uns seit vielen Jahren mit den immergleichen Milchmädchenrechnungen. Das war bislang aber zumindest ausreichend, um die Politik von der vermeintlichen Notwendigkeit immer neuer urheberrechtlicher Sonderregelungen zugunsten der Musik- und Filmindustrie zu überzeugen.

Das Interview bei Telemedicus ruft mir eine kleine Diskussion ins Gedächtnis, die ich mit Herrn Drücke vor einigen Monaten auf dem LAWCamp in Frankfurt zum selben Thema geführt habe. Drücke hat, wie auch gegenüber Telemedicus, darauf hingewiesen, dass die Zahl der illegalen Downloads seit 2003 rückläufig sei, was er u.a. auf die konsequente Rechtedurchsetzung durch die Mitglieder des Verbandes zurückführt. Als Herr Drücke in Frankfurt gleichzeitig darauf hinwies, dass die Umsätze der Musikindustrie im gleichen Zeitraum weiterhin spürbar rückläufig waren, habe ich mir den Hinweis gestattet, dass ich seine Ausführungen für widersprüchlich halte.

Wenn das Filesharing tatsächlich maßgeblich für die Umsatzverluste der Musikindustrie verantwortlich wäre, dann müsste eine Eindämmung des Filesharings einen Umsatzzuwachs in der Musikbranche bewirken. Da dies aber, wenn man den Zeitraum seit 2003 betrachtet, ofensichtlich nicht der Fall war, kann die Schlussfolgerung nur lauten, dass die Zusammenhänge andere sein müssen. Auf diesen Einwand hin, hat Drücke nur geantwortet, dass man das nicht so monokausal – scheint ein Lieblingswort von ihm zu sein – betrachten dürfe.

Einige unsortierte Thesen von mir zum Thema:

1. Die Musikindustrie verfolgt kein konsequentes Konzept der Verteidigung ihrer Rechte. Bei praktisch allen aktuellen Abmahnungen die sich gegen Filesharer richten, werden immer nur dieselben einzelnen Musiktitel abgemahnt, die in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle auf den immergleichen Samplern (Bravo Hits, The Dome, German Top 100) enthalten sind. Die massenhafte Abmahnung von nur einer Handvoll Einzeltiteln deckt nur ein kleines Spektrum ab und ist damit nicht geeignet, die Rechte in der Breite zu verteidigen.  Dieses Vorgehen hat lediglich zur Entstehung einer neuen Abmahnindustrie geführt, die der Musikbranche selbst insgesamt mehr schadet als nützt.

2. Wenn man nach den Gründen für den Umsatzeinbruch der Musikindustrie fragt, sollte man berücksichtigen, dass das Ende des CD-Booms Mitte der neunziger Jahre eher zufällig zeitlich mit dem Aufstieg des WWW einherging. Aus dieser zufälligen zeitlichen Koinzidenz sind falsche Schlussfolgerungen gezogen worden. Denn einer der Hauptgründe für den Ende der achtziger Jahre einsetzenden CD-Boom bestand darin, dass man einem kaufkräftigen Publikum die Platten die es schon auf Vinyl hatte erneut als CD verkauft hat. Nachdem irgendwann auch der Letzte seine Pink Floyd Alben nochmals auf CD erworben hatte, musste diese Entwicklung zwangsläufig ihr Ende finden. Die Musibranche hätte deshalb auch ohne das Internet Ende der neunziger Jahre einen erheblichen Umsatzeinbruch erlebt.

3. Der Musikindustrie ist es im Laufe der Zeit immer weniger gelungen, interessante neue Musik zu ihrem Publikum zu bringen. Ich höre in Gesprächen mit Menschen meiner Generation immer wieder die Aussage: „Ich würde ja neue Platten kaufen, aber es gibt keine guten neuen Bands mehr“.  Die Branche hat also ein Vermittlungsproblem.

4. Gerade bei Jugendlichen ist im Vergleich zu den achziger Jahren ein stark verändertes Konsumverhalten festzustellen. Dies führt dazu, dass einfach weniger Geld für Musik ausgegeben wird.

5. Die Musikindustrie hat das Filesharing selbst groß gemacht, weil sie es um die Jahrtausendwende herum verabsäumt hat, dem zahlungswilligen Kunden zu sagen, wohin er das Geld für seinen Download überweisen kann. Die Musikindustrie hat stattdessen jahrelang nur gejammert, bis Apple 2004 mit iTunes kam und aufgezeigt hat, wie man im Internet mit Musik Geld verdienen kann.

6. Der Rückgang der „illegalen Downloads“ seit 2004 ist nicht die Folge des Kampfs der Industrie gegen das Filesharing, sondern primär ein Resultat des Aufkommens von Online-Stores wie iTunes, bei denen man erstmals auch legal Musik downloaden konnte.

7. Musik ist im Internet immer noch zu teuer. Als iTunes mit seinem Preiskonzept von 99 Cent pro Song und 9,99 EUR pro Album an den Start ging, war das der Industrie zu wenig. Aber warum nicht sogar nur 49 Cent bzw. 4,99 EUR verlangen? Der Online-Vertrieb von Musik ist deutlich billiger als der Vertrieb von physikalischen Tonträgern, weshalb man Musik online deutlich günstiger anbieten könnte. Und die Musikindustrie würde sich wundern, wie eine derartige Preispolitik den Umsatz ankurbeln würde.

8. Die Musikindustrie, wie wir sie kennen, wird es in Zukunft zunehmend schwerer haben. Der Grund dafür ist nicht so sehr das Filesharing, als vielmehr der Umstand, dass der Künstler nicht mehr zwingend auf eine Plattenfirma als Mittler angewiesen ist, weil ihm das Internet ermöglicht, seine Musik selbst zu vertreiben.

9. Neue urheberrechtliche Regelungen, wie der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gegen Provider oder das Verbot der Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen, die zugunsten der Musikindustrie geschaffen wurden, haben der Industrie nicht aus der Krise helfen können. Sie haben nur dazu geführt, dass künstlich neue Branchenzweige (Anti-Piracy-Unternehmen) entstehen konnten, die ihrerseits in rechtlich fragwürdiger Weise agieren. An dieser Stelle sind die negativen Auswüchse des Lobbyismus deutlich sichtbar, sie werden aber von der Politik noch ignoriert.

posted by Stadler at 22:31  
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