Hartplatzhelden gewinnen Endspiel in Karlsruhe
Die Hartplatzhelden haben nach zwei Niederlagen in den Instanzen in der Frage, ob der Württembergische Fußball-Verband ihnen verbieten kann, Videos von Amateuerfußballspielen im Internet zu zeigen, das Endspiel für sich entscheiden können. Der Bundesgerichtshof hat die Urteile des Landgerichts und des OLG Stuttgart aufgehoben und die Klage des Verbandes abgewiesen. (Urteil vom 28. Oktober 2010 Az.: I ZR 60/09).
In der Pressemitteilung des BGH wird zur Begründung u.a. ausgeführt:
Der Bundesgerichtshof hat ein ausschließliches Verwertungsrecht des klagenden Verbandes verneint und die Klage dementsprechend abgewiesen. Maßgeblich dafür war, dass die Veröffentlichung der Filmausschnitte entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts keine nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG unlautere Nachahmung eines geschützten Leistungsergebnisses darstellt. Die vom Kläger erbrachte Leistung der Organisation und Durchführung der Fußballspiele bedarf im Übrigen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs keines solchen Schutzes. Der Kläger kann sich über die ihm angehörigen Vereine eine entsprechende wirtschaftliche Verwertung der Fußballspiele in seinem Verbandsgebiet dadurch hinreichend sichern, dass Besuchern der Fußballspiele Filmaufnahmen unter Berufung auf das Hausrecht untersagt werden. Unter diesen Umständen hat der BGH ein besonderes Ausschließlichkeitsrecht von Sportverbänden auch unter den weiteren vom Kläger herangezogenen Gesichtspunkten verneint.
Wunderbar!
Wird das evtl. Auswirkungen auf andere „Rechtehaber“ zeigen?
#k.
Comment by Kand.in.Sky — 28.10, 2010 @ 18:38