Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

26.9.10

DigiProtect in UK: Wie die Filesharing-Erlöse verteilt werden

Das Blog TorrentFreak berichtet aktuell über ein geleaktes E-Mailarchiv der britischen Anwaltskanzlei ACS:Law aus dem sich auch Angaben über die Aufteilung der durch Filesharing-Abmahnungen erzielten Erlöse ergeben. Die Gewinne werden in Großbritannien durchgehend, nach unterschiedlichen Schlüsseln, prozentual zwischen der Anwaltskanzlei, dem Rechteinhaber und dem Anti-Piracy-Unternehmen, das den Verletzter ermittelt, aufgeteilt.

Interessant für Deutschland ist daran, dass auch das deutsche Unternehmen DigiProtect zu den Mandanten von ACS:Law gehört. Die Erlöse werden in diesem Fall so verteilt, dass DigiProtect 50 %, die Anwälte 37,5 % und das Monitoring-Unternehmen 12,5 % der erzielten Erlöse bekommen.

Das weist erstaunliche Parallelen zu der Praxis auf, die Rechtsanwalts Udo Kornmeier in einem Fax vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons skizziert hatte. Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Das ganze Projekt sei, so erläutert Kornmeier in dem Fax vom 19.03.2008, aus der Sicht von DigiProtect eine Art “Joint Venture” aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird. Nach deutschem Recht ist eine solche Praxis freilich rechtswidrig.

Kornmeier vertritt DigiProtect übrigens mittlerweile kaum oder gar nicht mehr, die Vertretung erfolgt durch verschiedene andere Kanzleien.

posted by Stadler at 19:28  

26.9.10

Kontroverse um das „geistige Eigentum“ auch in der Fachwelt angekommen

Die Debatte um die Zukunft des „geistigen Eigentums“, insbesondere des Urheberrechts, die man im Netz schon eine ganze Weile verfolgen kann, hat nunmehr offenbar auch die wissenschaftliche Fachwelt in vollem Umfang erreicht. Das Blog des Projekts IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Wissenschaft und Bildung) berichtet über die Jahrestagung der GRUR (Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht) und insoweit von den kontroversen Plädoyers der Urheberrechtsexperten zur Zukunft des Geistigen Eigentums. Eine interessante Lektüre, die darauf hoffen lässt, dass auch in der juristischen Fachwelt die Stimmen zunehmen werden, die die Notwendigkeit eines Umbaus des Urheberrechts erkennen.

posted by Stadler at 13:51  

22.9.10

„Ihre rechtliche Beurteilung geht fehl“

Die Korrespondenz mit Anwaltskollegen, die massenhaft Filesharer abmahnen, bietet immer wieder Anlass zur Erheiterung. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft schreibt mir gerade:

„Ihre rechtliche Beurteilung, dass Ihre Mandantschaft unserer Mandantschaft gegenüber nur zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verpflichtet sei, geht fehl. (…) Gerichtsstand ist bekanntlich Hamburg“.

Ich könnte den Kollegen jetzt zum Beispiel folgendes schreiben:

„Ihre rechtliche Beurteilung, wonach zwingend die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, geht fehl. Gerne können wir auch vor dem Landgericht Hamburg über die Rechtswirksamkeit einer von mir formulierten Unterlassungserklärung streiten“.

Die Anwälte dieser Kanzlei sind natürlich auch schlauer als die bei Waldorf, Rasch, Nümann & Lang oder Kornmeier. Dort akzeptiert man meine Unterlassungserklärungen nämlich.

posted by Stadler at 10:28  

21.9.10

BVerfG: Geräteabgabe auf Drucker und Plotter

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 30. August 2010 (Az.: 1 BvR 1631/08) eine Entscheidung des BGH (Urt. v. 6. Dezember 2007 – I ZR 94/05) zur Geräteabgabe für Drucker und Plotter aufgehoben und zurückverwiesen. Der BGH hatte eine urheberrechtliche Geräteabgabe nach § 54 UrhG (a.F.) auf solche Geräte abgelehnt.

Das BVerfG sah zunächst das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt, weil der BGH die Frage nicht an den EuGH vorgelegt hat.

Daneben tendiert das BVerfG aber auch dazu, dass bereits die Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG verletzt ist und betont einmal mehr, dass das Urheberrecht als Eigentum im Sinne der Verfassung anzusehen ist. Wer also den Begriff des „geistigen Eigentums“ als Kampfbegriff ablehnt, muss zumindest erkennen, dass er sich damit nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts befindet. Wieder einmal eine Entscheidung zugunsten der Verwertungsgesellschaften (hier: VG Wort).

Der BGH wird also entweder an den EuGH vorlegen müssen oder seine bisherige Rechtsprechung mit Blick auf die Vorgabe des BVerfG aufgeben.

Allerdings steht wiederum eine Entscheidung des EuGH zur Geräteabgabe nach spanischem Recht an, die auch die deutsche Geräteabgabe nach § 54 UrhG in Frage stellen könnte. Die Rechtslage ist also derzeit etwas unübersichtlich.

posted by Stadler at 07:51  

29.8.10

Was tun bei Filesharing-Abmahnungen?

Ein Hinweis in eigener Sache: In der aktuellen Ausgabe der Computerzeitschrift c’t ist ein Artikel von Holger Bleich, Joerg Heidrich und mir mit dem Titel „Schwierige Gegenwehr – Was tun bei unberechtigten Filesharing-Abmahnungen?“ erschienen.

Update vom 02.09.10: Der Artikel ist mittlerweile im Volltext online

posted by Stadler at 20:46  

17.8.10

Sauerland, Streisand und das Landgericht Köln

Eigentlich hatte ich fest vor, nichts zum Thema Loveparade zu bloggen, weil ich mir bei der Ursachenforschung keine Meinung anmaßen möchte.

Aber die heutige Nachricht betrifft die Schnittstelle von Meinungsfreiheit und Urheberrecht. Die Stadt Duisburg hat dem Blog xtranews per einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln verbieten lassen, behördeninterne Dokumente zu veröffentlichen, weil dies gegen das Urheberrecht der Stadt verstoßen würde.

Mir stellt sich angesichts dieser Rechtsprechung zunächst die Frage, ob Köln das neue Hamburg ist, zumal eine Mandantin von mir die meinungsfeindliche Rechtsprechung des Landgerichts Köln unlängst ebenfalls zu spüren bekam.

In rechtlicher Hinsicht kann man natürlich die Frage stellen, ob derartige Dokumente überhaupt urheberrechtlichen Schutz genießen, ob sie über die erforderliche Schöpfungshöhe verfügen und schließlich, ob nicht das Veröffentlichungsinteresse hier Vorrang hat vor einem (nur vorgeschobenen) urheberrechtlichen Schutz.

In tatsächlicher Hinsicht kann man festhalten, dass Sauerland ganz ähnlich klingt wie Streisand und der Duisburger Oberbürgermeister den nach der Künstlerin benannten Effekt jetzt ebenfalls kennenlernen wird. Diese einstweilige Verfügung wird die Verbreitung der fraglichen Dokumente nicht verhindern, sondern vielmehr deutlich beschleunigen.

Update vom 20.08.2010:
Wie man nunmehr bei Rechtsanwalt Vetter nachlesen kann, stützt sich die Beschlussverfügung des Landgerichts Köln wohl primär auf die Verletzung der Rechte eines Datenbankherstellers und nicht auf die Verletzung von Urheberrechten im engeren Sinne. Und Rechtsinhaber sollen insoweit die Rechtsanwälte Heuking Kühn Lüer und Wojtek sein, die ihre Rechte nur an die Stadt Duisburg abgetreten haben, damit die Stadt als Antragsteller auftreten kann. Bei dieser Sachlage stellt sich umso mehr die Frage, weshalb sich das Landgericht keine Gedanken über die Frage eines Rechtsmissbrauchs gemacht hat. Ich bin sehr gespannt, ob die Verfügung Bestand haben wird.

posted by Stadler at 20:56  

15.8.10

Günter Grass und das Urheberrecht

Günter Grass äußerst sich in einem Gespräch mit dem SPIEGEL auch zum Urheberrecht und sagt, er hätte mit seinem Verleger abgesprochen, das keines seiner Bücher für Lesegeräte wie das iPad freigegeben wird, bevor nicht ein die Autoren schützendes Gesetz wirksam wird.

Vielleicht kann mir ja jemand erklären, was er damit meint. Das Urheberrecht schützt die Autoren umfassend. Schutzlücken sehe ich auch im Digitalbereich nicht. Oder möchte Grass damit dem unsäglichen Leistungsschutzrecht für Verleger das Wort reden?

posted by Stadler at 12:41  

13.8.10

GRUR sieht Leistungsschutzrecht für Verleger sketptisch

Die Deutsche Vereinigung für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht, e.V. (GRUR), hat in einem Brief an das Bundesministerium der Justiz erhebliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Leistungsschutzrechts für Verleger geäußert.

Und die GRUR formuliert einen Haupteinwand sehr präzise:

„Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger droht zu einem Schutz der Information und der Sprache selbst zu werden.“

Diese Stimme könnte Gewicht haben.

posted by Stadler at 08:00  

12.8.10

Die GVU zieht den Kopf aus der Schlinge

Die GVU hat die Verantwortung für die Löschung von Videos der Urheber Alexander Lehmann und Mario Sixtus von sich gewiesen. Stattdessen hat der von ihr beauftragte technische Dienstleister OpSec Security GmbH gegenüber den Rechteinhabern Sixtus und Lehmann eine Unterlassungserklärung abgegeben. Ein Schachzug der GVU, mit dem sie versucht, für künftige ähnlich gelagerte Fälle vorzubauen. Die GVU wäre bei derartigen „Fehlern“ sonst in Zukunft vermutlich öfter in der Pflicht, eine Unterlassung zu erklären.

Dennoch halte ich die Störereigenschaft der GVU für ziemlich offensichtlich. Denn die Plattform Vimeo hatte ursprünglich mitgeteilt, dass die Löschung aufgrund einer Mitteilung der GVU erfolgt ist. Die GVU hat im Rahmen einer eigenen Pressemitteilung auch eingeräumt, dass die Löschungsaufforderungen in ihrem Namen erfolgt sind. Damit ist die GVU, entgegen ihrer eigenen Darstellung, durchaus der richtige Ansprechpartner.

posted by Stadler at 22:47  

9.8.10

Verletzt die GVU selbst das Urheberrecht?

Die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) deckt nicht nur Urheberrechtsverletzungen auf, wie es auf ihrer eigenen Website heißt, sondern sie begeht möglicherweise auch selbst welche. Die GVU hat nämlich die Löschung von 4 Video des „elektrischen Reporters“ sowie der vielbeachteten Animation „Du bist Terrorist“ von der Plattform Vimeo veranlasst und zwar offenbar gegen den Willen der Urheber.

Dies würde allerdings einen widerrechtlichen Eingriff in die Verwertungsrechte der Urheber darstellen. Vielleicht sollten sich die beiden Rechteinhaber deshalb überlegen, den Spieß einmal umzudrehen und die GVU zur Unterlassung aufzufordern.

Update vom 10.08.2010:
Die beiden betroffenen Urheber Alexander Lehmann und Mario Sixtus haben zwischenzeitlichen den geschätzten Kollegen Vetter beauftragt, der die GVU zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat. Mal sehen, ob die GVU als Urheberrechtsverletzer über die Einsicht verfügt, die sie von anderen stets einfordert und die Erklärung zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung fristgerecht abgeben wird.

Die GVU hat mittlerweile das „Versehen“ auch eingeräumt. An dieser Stelle sollte man sich allerdings nicht mit Beschönigungen zufrieden geben. Denn die GVU hat widerrechtlich in das Veröffentlichungsrecht der Urheber eingegriffen und hat gegenüber dem Portal Vimeo den Eindruck erweckt, hierzu von den Urhebern ermächtigt worden zu sein. Und dieses Vorgehen hat ganz offenbar System. Es stellt sich deshalb die Frage, wie oft es vorkommt, dass die GVU im Namen von Rechteinhabern ohne deren Zustimmung agiert. Bereits die Bezeichnung des von der GVU betriebenen Anti-Piraterie-Projekts mit „Portalschließungen“ verheißt insoweit nichts Gutes.

posted by Stadler at 22:36  
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