Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

22.9.10

„Ihre rechtliche Beurteilung geht fehl“

Die Korrespondenz mit Anwaltskollegen, die massenhaft Filesharer abmahnen, bietet immer wieder Anlass zur Erheiterung. Eine Rechtsanwaltsgesellschaft schreibt mir gerade:

„Ihre rechtliche Beurteilung, dass Ihre Mandantschaft unserer Mandantschaft gegenüber nur zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung verpflichtet sei, geht fehl. (…) Gerichtsstand ist bekanntlich Hamburg“.

Ich könnte den Kollegen jetzt zum Beispiel folgendes schreiben:

„Ihre rechtliche Beurteilung, wonach zwingend die vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben werden muss, geht fehl. Gerne können wir auch vor dem Landgericht Hamburg über die Rechtswirksamkeit einer von mir formulierten Unterlassungserklärung streiten“.

Die Anwälte dieser Kanzlei sind natürlich auch schlauer als die bei Waldorf, Rasch, Nümann & Lang oder Kornmeier. Dort akzeptiert man meine Unterlassungserklärungen nämlich.

posted by Stadler at 10:28  

11 Comments

  1. soweit ist mich dunkel an die ZPO erinnern kann, sind Gerichtsstandsvereinbarungen zwischen Parteien, von denen eine natürliche Person und Nichtkaufmann ist, VOR einem Prozess sowieso unwirksam.

    Comment by RALupo — 22.09, 2010 @ 10:42

  2. Richtig, hier wird aber wohl der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung herangezogen….

    Comment by MiSt — 22.09, 2010 @ 11:44

  3. Meine juristischen Einschätzungen gehen dort leider auch immer fehl. Sollte ich in Zukunft meine Mandanten raten, das 1:1 zu unterschreiben?

    Oder einfach zurücklehnen und schon mal auf dem Hamburger Stadtplan den Sievekingplatz suchen. Aber ob das dort wirklich anhängig gemacht wird? ;o)

    Comment by RA Peters — 22.09, 2010 @ 14:29

  4. (Tippfehler vom Beitrag eben bitte wegdenken. Danke.)

    Comment by RA Peters — 22.09, 2010 @ 14:30

  5. @RA Peters: Die meisten vorvormulierten Unterlassungserklärungen sollten nicht 1:1 unterschrieben werden. Manche sind nicht auf die konkrete Verletzungsform beschränkt und daher zu weit. Beliebt ist es auch, die Anwaltskosten und den Schadensersatz mit rein zu mogeln. Das ist allerdings nicht Bestandteil einer rechtswirksamen Unterlassungserklärung.

    Comment by Stadler — 22.09, 2010 @ 15:55

  6. @ Stadler: Auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist aber auch nicht richtig, wegen der BGH-Kerntheorie. Nur wieviel weiter sie dann sein müsste scheint niemand so recht zu wissen…

    Comment by Jens Malik — 22.09, 2010 @ 20:18

  7. @Jens Malik: Nein. Die Beschränkung des Unterlassungsantrags auf die konkrete Verletzungsform – was der BGH zuletzt mehrfach betont hat – und die Frage des kerngleichen Verstoßes sind zwei unterschiedliche Aspekte. Bei der Frage des kerngleichen Verstoßes geht es nur darum festzustellen, wann bei einem bereits bestehenden Verbot eine ähnliche Verletzungshandlung vom Verbotstenor umfasst ist.

    Comment by Stadler — 22.09, 2010 @ 20:29

  8. @ Stadler: Ist schon manchmal interessant, was alles in den vorformulierten UEs enthalten ist, ich würde ohnehin nie eine UE 1:1 unterschreiben!
    Interessant ist aber auch, dass ab und zu die Annahme vom Bearbeiter abhängt. In einer – von der Zahl der Abmahnungen her – riesigen Kanzlei in München wird meine modifizierte UE eigentlich immer angenommen – nur in einem Fall moniert der zuständige Kollege die Begrenzung des Vertragsstrafeversprechen auf „schuldhafte Verletzungen“. Da fragt man sich, warum einmal das nicht angenommen wird und sonst immer. Zudem ist das „schuldhaft“ ohnehin der Standard…
    Oder auch ein weiteres gutes Beispiel einer anderen Kanzlei: „Die UE wird nur angenommen, wenn Sie auch xxx EUR zahlen“ (sinngemäß verkürzt).

    Comment by RA Peters — 23.09, 2010 @ 03:41

  9. Es gibt da einen finsteren Beschluss des LG Köln, demzufolge eine UE, die allgemein gehalten ist und die Titel mit „insbesondere“ bezeichnet, NICHT ausreichend ist. Ein neuer Trend, da die lieben Kollegen sich weitere Abmahnungen nicht nehmen lassen möchten:
    http://www.zahnarzt-dr-mueller.com/PDF/Widerspruchsverfahren 20BRFZ.pdf

    Comment by Ra Richard — 23.09, 2010 @ 10:37

  10. Wir hätten hierzu aktuell im Angebot:

    Eine Kanzlei S. aus K. mahnt im Auftrag eines Filmherstellers ab. Sie erhält eine modifizierte Unterlassungserklärung. Sie nimmt die modifizierte Unterlassungserklärung an.

    Monate später meldet sich ein Einzel-Rechtsanwalt ohne Bezug zur Kanzlei S. aus K.. Er bemerkt trocken das noch keine Zahlungen geleistet wurden und fordert gleichermaßen man solle die „bereits überlassene strafbewehrte Unterlassungserklärung im Original“ abgeben.

    Comment by Shual — 23.09, 2010 @ 15:44

  11. @Shual: Der „ein Einzel-Rechtsanwalt“ wäre dann wohl „RA B. aus O.“, wenn ich nicht irre ;)

    Eines seiner an die „sehr geehrten Damen und Herren“ in unserer Kanzlei gerichteten Schreiben ist bei uns heute eingegangen.

    Aber Ihr eigener diesbezüglicher Blogeintrag „Die modUe in den Zeiten der Cholera“ – das stammt doch aus Ihrer Feder, oder – enthält ja einige nützliche Anregungen für meine Antwort an den Kollegen. ;)

    Comment by RA Runge-Yu — 15.06, 2011 @ 15:17

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