Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.8.10

BGH: Half-Life 2

Das Urteil des BGH vom 11. Februar 2010 (Az.: I ZR 178/08) zur Frage von Vertriebsbeschränkungen bei Computerspielen durch eine individuelle Online-Kennung ist jetzt im Volltext online.

Die Beklagte hat das Computerspiel Half-Life 2 auf DVD vertrieben. Das Spiel konnte aber erst genutzt werden, nachdem online eine  individuelle Kennung eingegeben und ein Account  bei  der  Beklagten eingerichtet worden ist. Dieser Account konnte allerdings nur einmal eingerichtet werden, so dass eine Weitergabe des Spiels durch Weiterverkauf der DVD faktisch ausgeschlossen war. Darin hat die Klägerin eine unzulässige Beschränkung des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§§ 17 Abs. 2, 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) gesehen.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Der BGH führt zur Begründung u.a. aus:

Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk  verkörpern, so gestaltet,  dass diese nur auf  bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet,  weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.

Der amtliche Leitsatz lautet:

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst  nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.

posted by Stadler at 13:22  

2.8.10

GEMA beantragt einstweilige Verfügung gegen YouTube

Die GEMA hat nach eigener Aussage eine einstweilige Verfügung gegen YouTube beim Landgericht Hamburg beantragt, über die am 29.07.2010 mündlich verhandelt wurde.

Die GEMA hatte Google bzw.YouTube zuvor aufgefordert, angeblich illegal eingestellte Videos zu löschen bzw. den Abruf von Deutschland aus zu sperren. Da YouTube dieser Aufforderung nach Aussage der GEMA nicht nachgekommen ist, wurde Verfügungsantrag gestellt.

Das Landgericht Hamburg hat ein Urteil für den 27.08.2010 angekündigt. Der Umstand, dass das Gericht nicht ohne mündliche Verhandlung und auch nach dem Termin nicht zügig eine einstweilige Verfügung erlassen hat, deutet darauf hin, dass das Gericht zumindest noch Klärungsbedarf gesehen hat.

posted by Stadler at 18:24  

16.7.10

Filesharing: Abmahnungen durch Waldorf Rechtsanwälte

In letzter Zeit sind mir überdurchschnittlich viele Filesharing-Abmahnungen der Kanzlei Waldorf vorgelegt worden, was allerdings auch Zufall sein kann. Der Anteil an Filmen und Musik ist dabei in etwa gleich hoch. Im Filmbereich fällt vor allen Dingen Constantin Film (zuletzt z.B. Pandorum und Jenseits der Angst) durch eine rege Abmahntätigkeit auf, während sich die großen internationalen Filmrechtseinhaber nach wie vor eher zurückhalten. Auch kleinere (Qualitäts-)Produktionen wie „Der Knochenmann“ (Majestic Filmverleih) sind aktuell Gegenstand von Abmahnungen. Im Musikbereich mahnt Waldorf derzeit häufig für Sony Music ab, u.a. Werke der Künstler Alicia Keys und AC/DC.

Die Situation für die von Abmahnungen Betroffenen hat sich nach der BGH-Entscheidung keinesfalls verbessert, auch wenn es gelegentlich 80-jährige Rentner trifft, die mir glaubhaft versichern, dass sie keine AC/DC-Fans sind.

posted by Stadler at 12:27  

13.7.10

LG Köln: Gemeinfreie Anwaltsschriftsätze

Das Landgericht Köln hat mit Urteil v. 07.07.2010 (Az. 28 O 721/09) entschieden, dass anwaltliche Schriftsätze wie amtliche Werke zu behandeln sind und damit gemeinfrei im Sinne von § 5 UrhG werden, wenn das Gericht auf die eigene Ausformulierung einer Begründung für eine einstweilige Verfügung verzichtet und statt dessen auf den Inhalt der Antragsschrift Bezug genommen wird.

Konseuquenz dieser Ansicht es dann, dass die Antragsschrift in diesem Fall auch vollständig veröffentlicht werden darf, ohne, dass die Urheberrechte des Anwalts verletzt werden. Ob diese Ansicht allerdings von anderen Gerichten geteilt wird, darf man durchaus bezweifeln.

posted by Stadler at 17:08  

5.7.10

Filesharing-Abmahnungen nach der BGH-Entscheidung

Die Entscheidung des BGH zur Frage der Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses für Urheberrechtsverletzungen, die durch Benutzung seines W-LAN-Routers begangen worden sind, hat der Abmahnindustrie und ihren anwaltlichen Protagonisten Rasch, Waldorf, Kornmeier, Nümann & Lang, Negele und Graf von Westphalen zusätzlichen Auftrieb verschafft.

Nach meiner Beobachtung der letzten Wochen nimmt die Häufigkeit von Mahnbescheiden und Klagen  in den Fällen zu, in denen nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung keine Zahlung geleistet wurde. Die Entscheidung des BGH hat die Situation der auf Unterlassung in Anspruch genommenen Anschlussinhaber spürbar verschlechtert. Denn der BGH geht – wenngleich mit rechtlich zweifelhaften Argumenten – zunächst davon aus, dass eine (widerlegbare) Vermutung dafür besteht, dass der Anschlussinhaber auch die Rechtsverletzung begangen hat. Diese Vermutung ist regelmäßig nur schwer zu widerlegen und auch nur dann, wenn man konkrete Umstände vorträgt, aus denen sich ein anderer Sachverhalt ergibt. Der pauschale Vortrag, man sei es nicht gewesen und man wisse von nichts, ist keinesfalls mehr zielführend.

posted by Stadler at 08:00  

19.6.10

OLG Hamburg: Unwirksame Abmahnung

Eine aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss vom 27.04.2010, Az.: 5 W 24/10) befasst sich mit den Anforderungen an eine urheberrechtliche Abmahnung.

Das Oberlandesgericht Hamburg vertritt die Ansicht, dass als rechtsverletzend beanstandete Grafiken und/oder Abbildungen konkret zu benennen und der Abmahnung regelmäßig beizufügen sind, weil eine wirksame Reaktion des Abgemahnten die Kenntnis des konkreten Erscheinungsbildes des Schutzobjekts voraussetzt.

Eine Abmahnung, die diesen Anforderungen nicht genügt, löst bei einem als Störer in Anspruch genommenen Forenbetreiber keine Prüf- und Handlungspflichten aus.
(via MIR)

posted by Stadler at 23:16  

18.6.10

Neues zum Leistungsschutzrecht der Verleger

Die „Berliner Rede zum Urheberrecht„, in der Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger vor einigen Tagen sehr einseitig Position zugunsten von Rechteinhabern und Content-Industrie bezogen hat, wurde von den Verlagen, die gerade ein neues eigenes Leistungsschutzrechte für Verlagsprodukte fordern, erwartungsgemäß begrüßt.

Netzpolitik.org hat einige neue Informationen zum Thema zusammengetragen und verweist insbesondere auf ein Eckpunktepapier von BDVZ und VDZ, das man dem Justizministerium offenbar demnächst präsentieren will.

Worum es bei der Forderung nach einem Leistungsschutzrecht tatsächlich geht und was davon zu halten ist, habe ich bereits dargelegt.

posted by Stadler at 11:47  

15.6.10

Ernüchternd: Die Berliner Rede zum Urheberrecht

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat gestern die angekündigte Berliner Rede zum Urheberrecht gehalten, die beim BMJ im Wortlaut hinterlegt ist.

Die Rede kann inhaltlich nicht überzeugen, ist in Teilen bedenklich und macht deutlich, dass einige Dinge im Ministerium nicht verstanden worden sind.

Wieder einmal wird der Schutz des Urhebers beschworen, um den es in der ganzen Debatte freilich allenfalls noch am Rande geht. Das Urheberrecht ist de facto längst ein gewerbliches Schutzrecht. Anstatt dies anzuerkennen, wie es das insoweit zumindest ehrlichere anglo-amerikanische Recht tut, wird von der Justizministerin weiterhin der Eindruck erweckt, es ginge in erster Linie um den Schutz der Kreativen.

Es finden sich in der Rede eine ganze Reihe von Aussagen, die aus grundsätzlichen Erwägungen Kritik verdienen.

Weshalb die Schwarmintelligenz ein in der Wissensgesellschaft verfehltes, gar gefährliches Konzept darstellen sollte, wird nur behauptet aber nicht begründet. Der Erfolg vieler Open Source Projekte belegt das Gegenteil allerdings ohnehin eindrucksvoll. Wieso anschließend Open Source und Creative Commons gleichgestellt werden, bleibt unklar. Selbst im Softwarebereich ist diese Gleichsetzung nicht gerechtfertigt. Denn unter dem Sammelbegriff Creative Commons werden eine Vielzahl von mehr oder weniger großzügigen Rechtseinräumungen zusammengefasst, die mit einer Offenlegung des Quellcodes und dem Recht, Software weiterzuentwickeln, grundsätzlich nichts zu tun haben.

Richtiggehend übel wird es aber dann, wenn die Ministerin “Open Culture” als Irrtum bezeichnet. Damit stellt sie letztlich – und das ist ihr, die sie diese Rede vermutlich nicht selbst geschrieben hat, vielleicht auch gar nicht bewusst – liberale Grundwerte in Frage.

Was bedeutet Open Culture und wofür steht der Begriff? Laut Wikipedia u.a. für freies Publizieren in Blogs, für die Forderung nach Open Access im Wissenschaftsbereich und für die Open-Source-Bewegung im Softwarebereich. Wer das als Irrtum betrachtet, stellt damit auch die freie Entscheidung der Urheber und Kreativen in Frage, die Nutzung ihres Werks durch die Allgemeinheit zu gestatten. Gerade an dieser Stelle wird deutlich, dass es dem BMJ keinesfalls um die Interessen und Anliegen der Urheber geht. Andernfalls könnte man deren selbstbestimmte Entscheidung für ein alternatives Urheberrechtsmodell kaum als Irrtum betrachten.

An dieser Stelle stoßen offenbar unterschiedliche Freiheitsbegriffe aufeinander. Der marktliberale Ansatz der FDP erweist sich als Gegenpol zu der freien Entscheidung von Urhebern, gezielt auf Teilhabe zu setzen. Es geht dabei um nicht weniger als den Konflikt zwischen dem Allgemeinwohl und den wirtschaftlichen Interessen der Rechteinhaber.

Zum Abschluss redet die Ministerin noch dem Leistungsschutzrecht für Verlage das Wort, einem durch und durch illiberalen Ansatz, der im Kern eine Umverteilung zugunsten der Verleger vorsieht, die nicht der Marktentwicklung entspricht.

Weshalb gerade mit protektionistischen Mitteln, die nur die Interessen starker, altüberkommener Lobbys stützen, ein Fortschritt des Urheberrechts erreicht werden soll, wird das Geheimnis von Frau Leutheusser-Schnarrenberger bleiben.

Update: Bei IUWIS gibt es einen Überblick über die Reaktionen zu der Rede

posted by Stadler at 11:26  

2.6.10

Anhörungen zum 3. Korb des Urheberrechts

Das Bundesjustizministerium veranstaltet nach einem Bericht von netzpolitik.org in den nächsten Monaten verschiedene Anhörungen zu der geplanten dritten Runde der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (sog. 3. Korb). Eine Anhörung zu der ebenfalls in der Diskussion befindlichen weiteren Einschränkung der Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien scheint dabei nicht geplant zu sein. Das ist insoweit erstaunlich, als die Punkte

  • Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original
  • Verbot der Herstellung einer Privatkopie durch Dritte
  • gesetzliches Verbot sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware

in einem Schreiben des BMJ an Verbände ganz oben auf der Prioritätenliste für den 3. Korb gestanden hat. Außerdem hat die Justizministerin für den 14.06.2010 eine „Berliner Rede zum Urheberrecht“ angekündigt.

posted by Stadler at 22:04  

28.5.10

Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen

Dass es bei Filesharing-Abmahnungen gelegentlich äußerst fragwürdig zugeht, belegt ein neuer Fall, den ich gerade auf den Tisch bekommen habe.

Der Mandant wurde bereits vor einigen Monaten von der Kanzlei Rasch im Auftrag von Universal Music abgemahnt, weil er das Werk „Aggro Berlin“ des Rappers Sido über einen Bit-Torrent-Client zum Download verfügbar gemacht haben soll.  Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Monate später flattert dem Mandanten dann eine weitere Abmahnung ins Haus, diesmal von der Kanzlei Nümann & Lang, die die Verletzung der Rechte an dem Musikwerk „Siggi und Harry“ des Miturhebers David Vogt und am Musikwerk „Geburtstag“ des Urhebers Haschim Elobied rügen. Die Datei die Nümann & Lang als Gegenstand der Rechtsverletzung benennt, trägt allerdings den Namen „Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by www.p2p-crew.to“. Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde.

Nachdem ich kein großer Fan von Sido bin, brachte erst die Überprüfung der Trackliste des Albums die Gewissheit, dass es sich bei „Siggi und Harry“ und bei „Geburtstag“ um zwei Stücke vom Album „Aggro Berlin“ handelt.

Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf.

Auch die Spruchpraxis des Landgerichts Köln rückt mit solchen Vorgängen ins Zwielicht. Denn offenbar bemerkt man dort nicht, dass man für ein und denselben Verstoß zwei unterschiedlichen Antragstellern – die möglicherweise beide ausschließliche Rechte behaupten – die Ermittlung der Anschlussinhaber ermöglicht und dadurch diese Mehrfachabmahnungen überhaupt erst möglich macht.

posted by Stadler at 16:38  
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