In der Entscheidung des BGH zur Haftung des Betreibers eines W-LANs wurde in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs auf die Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,- in einfach gelagerten Fällen hingewiesen. Solange das Urteil nicht im Volltext vorliegt, darf aber weiterhin darüber spekuliert und gestritten werden, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG in den Fällen typischer One-Song-Abmahnungen, wie sie z.B. von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang regelmäßig verschickt werden, zur Anwendung kommen kann.
Die Abmahnkanzleien wehren sich derzeit aber noch mit Händen und Füßen gegen die Anwendung der Vorschrift, weil dadurch ihr Geschäftsmodell erheblich gefährdet wäre. Und sie kommen dabei immer auf neue und interessante Ideen.
So schreibt mir Rechtsanwalt Dr. Kornmeier am 21.05.2010, dass eine Anwendung von § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil meine Mandantschaft nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegebeben hat, was eine gesonderte anwaltliche Prüfung erfordert. Und aus diesem Grunde sei es eben auch kein einfach gelagerter Fall mehr gegeben.
Nachdem niemand die vorformulierte Unterlassungserklärung abgeben muss, sondern nur gehalten ist, eine rechtswirksame Erklärung abzugeben, kann das wohl kaum ein Argument sein.
posted by Stadler at 11:38
Die Bildersuche von Google verletzt mit ihren Vorschaubildern (Thumbnails) die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. abgebildeten Werke nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) nicht.
Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht des Urhebers seine Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.
Wer seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, muss derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden. Damit knüpft der BGH an die von ihm in der Paperboy-Entscheidung aufgestellten Grundsätze an.
Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin – was im konkreten Fall keine Rolle spielt – dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.
posted by Stadler at 10:37
Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.
Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.
posted by Stadler at 12:30
Kommentare deaktiviert für Wieder einstweilige Verfügung gegen RapidShare
Die taz nimmt die Abmahnung eines Bloggers durch eine (taz)-Journalistin zum Anlass, daürber zu berichten, wie „Textdiebe“ im Netz mittels der Software „Textguard“ aufgespürt und anschließend urheberrechtlich in Anspruch genommen werden.
Speziell die französische Nachrichtenagentur AFP hat sich in diesem Zusammenhang mit fragwürdigen Abmahnungen hervorgetan. Sowohl für die AFP als auch für die Journalistin Eva Schweitzer war übrigens derselbe Anwalt – und dieselbse Software – tätig.
Eines kann die Software „Textguard“ freilich nicht, nämlich beurteilen, ob das Ausgangswerks überhaupt schutzfähig ist und wenn ja, ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Beides wird von den Abmahnenden erfahrungsgemäß eher großzügig gesehen.
Gerade bei Agenturmeldungen ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber regelmäßig zweifelhaft, während ansonsten das Zitatrecht und die gesetzliche Lizenz des § 49 UrhG die Rechte des Urhebers einschränken.
posted by Stadler at 14:45
Was bei den Filesharing Sachverhalten bereits prächtigt funktioniert, scheint jetzt auch im Bereich journalistischer Texte Einzug zu halten. Nicht mehr nur die großen Plattenfirmen oder Verlage mahnen ab, sondern zunehmend auch der einzelne Urheber selbt.
Dagegen ist im Grunde überhaupt nichts zu sagen, solange berechtigte Ansprüche verfolgt werden. Leider ist dies aber nicht immer der Fall, wie die Abmahnung eines Bloggers durch eine taz-Journalistin zeigt. Vielmehr scheint sich hier ein neues Geschäftsmodell zu etablieren, mit dem sich offenbar mehr Geld verdienen lässt, als mit der Verwertung des Werks selbst.
Die Autorin Eva Schweitzer erhält, nach eigenen Angaben, für Zeitungs- bzw. Onlineartikel z.T. nur 80 EUR erhalten und fordert nunmehr von einem Blogger, der lediglich aus einem ihrer Texte zitiert hat, 1200 EUR an Schadensersatz. Da reibt sich auch der mit dem Urheberrecht vertraute Jurist verwundert die Augen. Diese kreative Art der Schadensberechnung lässt aufhorchen, hätte man doch beispielsweise nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie nur das marktübliche Engelt, also z.B. die besagten 80 EUR als Schaden geltend machen können. Ein Zuschlag dürfte nicht in Betracht kommen, da das Zitat mit dem Link auf Zeit-Online eine Quellenangabe enthält. Und hierbei ist die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt oder die Vervielfältigung nicht vielmehr von § 51 oder auch § 49 UrhG gedeckt ist, wohlgemerkt noch gar nicht erörtert worden.
Die Journalistin meint zu allem Überfluss, ihre fragwürdige Abmahnung im Blog der taz jetzt auch noch mit einem einigermaßen herablassenden Beitrag rechtfertigen zu müssen. Ist es legitim, dass jemand, der Johnny Haeusler nicht kennt, sich heutzutage immer noch Journalist nennt und derartigen Hochmut zur Schau trägt? Aber sicher doch, denn „wir reden ja von Deutschen“.
posted by Stadler at 11:45
Die Staatsanwaltschaft Hamburg ermittelt gegen die Verantwortlichen von YouTube und deren Mutter Google wegen des Verdachts von Urheberrechtsverletzungen.
Anlass der Ermittlungen ist offenbar eine Strafanzeige eines Hamburger Rechtsanwalts, der Musiker, Autoren, Produzenten und Musikverlage vertritt, die sich daran stören, dass ihre Musik ohne ihre Zustimmung veröffentlicht wird.
Eine Strafbarkeit und auch eine zivilrechtliche Haftung von YouTube kommt zumindest dann in Betracht, wenn YouTube (vom Rechteinhaber) auf die Urheberrechtsverletzung bzw. darauf hingewiesen wird, dass er mit der öffentlichen Zugänglichmachung seines Werks nicht einverstanden ist und dann nicht sofort handelt und den beanstandeten Content vom Netz nimmt. Das dürfte hier vermutlich der Fall sein.
Nachdem sich die großen Plattenlabels mit YouTube arrangiert haben, blieben Verfahren wie dieses bisher der Ausnahme. Man darf gespannt sein, wie gerade Google, das ja offenbar weiter ins Musikgeschäft vordringen will, mit diesem Problem umgeht. Es wird vermutlich vorher zu einer wirtschaftlichen Lösung kommen, verbunden mit einer Rücknahme der gestellten Strafanträge.
Update vom 26.10.09: Die Strafanzeige bzw. Strafanträge wurden laut Medienberichten an ein bereits laufendes zivilgerichtliches Verfahren angehängt, in dem es offenbar in der Tat darum geht, YouTube zu Vorkehrungen zu zwingen, die verhindern sollen, dass die Musik der beteiligten Künstler (z.B. Sarah Brightman) überhaupt auf YouTube geladen werden kann. Wirtschaftlich betrachet, dürfte es darum gehen, dass YouTube an die klagenden Künstler pro Abruf einen bestimmten Betrag bezahlt. Und insowweit dient die Strafanzeige wohl nur dazu, zusätzlichen Druck aufbauen um YouTube bzw. Google zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu bewegen.
posted by Stadler at 13:34
Kommentare deaktiviert für Verantwortliche von YouTube wegen Urheberrechtsverletzung strafbar?
Die Urheberrechtsfibel von Klaus Graf ist als kostenloses ebook erhältlich. Das in gedruckter Form immerhin 300 Seiten starke Werk stellt eine Art Kurzkommentar zum UrhG dar. Der Autor ist kein Jurist, beschäftigt sich aber seit vielen Jahren, z.T. leidenschaftlich mit dem Urheberrecht und hält es für grundlegend reformbedürftig.
Der Verlag kündigt das Werk so an:
„Das deutsche Urheberrecht entspricht nicht mehr dem digitalen Zeitgeist, den Bedürfnissen der Netzbürgerinnen und Netzbürger. Nicht nur die Piratenpartei bezweifelt, dass es zukunftstauglich ist. Dieses Buch ist eine bissige Abrechnung mit dem Urheberrechtsgesetz, das den Text vom ersten bis zum letzten Paragraphen allgemeinverständlich erläutert und kritisch auseinander nimmt. Es ist kein gelehrter akademischer Kommentar, sondern eine Streitschrift für digitale Freiheiten und freie Inhalte, die sich vehement gegen eine Verschärfung des Urheberrechts und für eine radikale Reform ausspricht.“
Ein Download lohnt sich.
posted by Stadler at 12:23
Endlich wieder einmal eine Stimme der Vernunft in der Diskussion um die Frage, wann beim Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht ist.
Das Landgericht Kiel vertritt – im Gegensatz zum Beispiel zum OLG Köln – in einem Beschluss vom 02.09.2009 (Az.: 2 O 221/09) die zutreffende Ansicht, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen kann, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht.
Das Gericht führt weiter aus:
„Auch die Schwere der behaupteten Rechtsverletzungen reicht vorliegend nicht aus, um ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. In gewerblichem Ausmaß begangene Rechtsverletzungen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen werden. Handlungen, die in gutem Glauben von Endverbrauchern vorgenommen werden, fallen in der Regel nicht unter diesen Begriff. Er ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass eine Rechtsverletzung von erheblicher Qualität vorliegen muss. Durch diese Einschränkung ist zumindest klargestellt, dass bei illegalen Kopien und Verbreitungen im Internet über Tauschbörsen ein Umfang erreicht werden muss, der über das hinausgeht, was einer Nutzung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch entspräche“
Siehe hierzu auch meine Einschätzung zu einer abweichenden Entscheidung des OLG Karlsruhe.
posted by Stadler at 12:00
Kommentare deaktiviert für Filesharing: Einmaliger Dateiupload begründet nach Ansicht des LG Kiel kein gewerbliches Ausmaß
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.10.09 entschieden, dass der Übersetzer eines literarischen Werkes, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, daneben ab einer bestimmten Auflagenhöhe am Erlös der verkauften Bücher prozentual zu beteiligen ist. Diese zusätzliche Erfolgsbeteiligung setzt bei einer verkauften Auflage von 5.000 Exemplaren des übersetzten Werkes ein und beträgt normalerweise bei Hardcover-Ausgaben 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises. Darüber hinaus kann der Übersetzer – so der Bundesgerichtshof – grundsätzlich die Hälfte des Nettoerlöses beanspruchen, den der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt. Dabei ist unter Nettoerlös der Betrag zu verstehen, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechteinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt.
Das von den Parteien zur Abgeltung sämtlicher Rechte vereinbarte Pauschalhonorar von etwa 15 € je Seite hatte der BGH als unangemessen angesehen.
Pressemitteilung des BGH, Nr. 207/2009
Urteil vom 7. Oktober 2009 (Az.: I ZR 38/07) – Talking to Addison
posted by Stadler at 11:03
Kommentare deaktiviert für BGH: Übersetzer literarischer Werke hat grundsätzlich Anspruch auf einen Anteil am Verkaufserlös
Wieder einmal habe ich den halben Tag mit Filesharing-Fällen zugebracht. Einige der üblichen Verdächtigen sind in den letzten Wochen aktiv gewesen. Relativ neu dabei sind die Rechtsanwälte Von Kenne und Partner, die (neben anderen Kanzleien) die Fa. DigiProtect mbH vertreten. Vollmacht liegt keine bei und über die Behauptung, dass DigiProtect Inhaber der ausschließlichen Rechte an der Tonaufnahme „Milow“ sein soll, geht die Darlegung auch nicht hinaus. Häufig wird bei solchen Chart-Hits ja auf Sampler wie „The Dome“ oder „Bravo Hits“ Bezug genommen, hier soll es aber mal nur die Datei mit der Bezeichnung „Milow_Milow2009-CMG.rar“ gewesen sein. Neben der Unterlassungserklärung (Vertragsstrafe EUR 5.001,-) möchte man pauschal EUR 480,- zur pauschalen Abgeltung des Schadensersatzes wie auch der anteiligen Gerichts- und Anwaltskosten.
Anbei – natürlich auch – ein Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.06.09 (Az.: 9 OH 696/09) nach § 101 Abs. 9 UrhG, der interessanterweise von der Kanzlei Kornmeier erwirkt wurde und in dem wieder einmal ausgeführt wird, dass auch bei einem einzigen Musikalbum ein gewerbliches Ausmaß vorliegt. Darüber, dass man diese Auskunftsanträge nunmehr massenhaft auf dem Tisch hat, sollte sich das Landgericht Köln nicht beschweren. Dem könnte nämlich durch eine zutreffenden Rechtsanwendung schnell ein Ende bereitet werden. Es ist kein Zufall, dass diese Anträge mittlerweile fast alle in Köln gestellt werden.
posted by Stadler at 15:36
Kommentare deaktiviert für Filesharing-Abmahnungen: Milow – Ayo Technology