Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.2.10

Wieder einstweilige Verfügung gegen RapidShare

Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.

Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.

posted by Stadler at 12:30  

Keine Kommentare »

  1. Achja, das gute alte Landgericht Hamburg….irgendwie geht auch jeder nach HH, wenn er eine Verfügung gegen die Medien erreichen möchte….Hamburg hat einen guten Ruf….

    Kommentar by Petty — 12.02, 2010 @ 19:43

  2. Ich dachte immer die Abkürzung HH wäre ich Hamburg Zufall. Aber inzwischen verstehe ich den Zusammenhang.

    Kommentar by Anonymous — 18.02, 2010 @ 20:41

RSS Feed für Kommentare zu diesem Artikel. TrackBack URI

Hinterlasse einen Kommentar

kostenloser Counter