Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt – und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt – macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

posted by Stadler at 20:40  

17.9.09

OLG Köln: Kein Urheberrechtsschutz für Ideen

Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 28.08.2009 (Az. 6 U 225/08) entschieden, was im Grundsatz selbstverständlich ist, nämlich, dass Ideen nicht dem urheberrechtlichen Schutz unterliegen und zwar auch dann nicht, wenn sie die Grundlage für die Schaffung eines Werkes darstellen. Geschützt ist vielmehr nur das Werk in seiner äußeren Gestalt und die Idee nur insofern, als sie sich im Werk verkörpert.
Quelle: MIR

posted by Stadler at 16:39  

16.9.09

Ghostwriter-Vereinbarung bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen

Das OLG Frankfurt ist der Ansicht, dass eine sog. Ghostwriter-Vereinbarung auch bei wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Betracht kommt, zumindest außerhalb des Hochschulbereichs.

Bei einer Ghostwriter-Vereinbarung verpflichtet sich der wirkliche Urheber dazu, seine eigene Urheberschaft zu verschweigen und gestattet seinem Auftraggeber das Werk als eigenes zu veröffentlichen.

Das halte ich im wissenschaftlichen Bereich für verwerflich, weil man sich dadurch wissenschaftliches Renommee einfach erkaufen kann. Deshalb liegt die Annahme einer Sittenwidrigkeit meines Erachtens nahe.

Das hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom vom 01.09.2009 (Az.: 11 U 51/08) allerdings, zumindest für Fälle außerhalb des klassichen universitären Wissenschaftsbetriebs anders beurteilt.

Quelle: kanzlei.biz

posted by Stadler at 17:00  

9.9.09

BGH zur Miturheberschaft

Eine heute im Volltext veröffentlichte urheberrechtliche Entscheidung des BGH vom 26.02.2009 „Kranhäuser“ trägt die folgenden amtlichen Leitsätze:

a) Sind auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 UrhG – auch im Verhältnis zueinander – bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen.

b) Bereits ein geringfügiger eigenschöpferischer Beitrag zu einem gemeinsam geschaffenen Werk, der sich nicht gesondert verwerten lässt, begründet nach § 8 Abs. 1 UrhG die Miturheberschaft.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 – I ZR 142/06

posted by Stadler at 12:36  

12.8.09

Fotografin eines Wahlplakats will Wahlkampfsatire verbieten

Netzpolitk.org hat gestern dazu aufgerufen, ein Wahlkampfplakat der CDU mit Wolfgang Schäuble und dem Slogan „Wir haben die Kraft für Sicherheit und Freiheit“ zu „remixen“. Dieser Aufruf stieß auf regen Zuspruch.

Daran stößt sich nun die Fotagrafin des Plakats, die ihre Urheberrechte verletzt sieht. Die Einschätzung der Fotografin ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich unzutreffend. Wie ich schon gegenüber Heise-Online geäußert habe, ist die (künstlerische )Auseinandersetzung mit einem anderen Werk im Wege der Satire oder Parodie zulässig und vom Urheber des Ausgangswerks grundsätzlich hinzunehmen. Gerade die sog. antithematische Behandlung – sehr schön z.B.: „Wir sind die dunkle Seite! Mit Sicherheit gegen Freiheit“ – ist eine zulässige Form der Auseinandersetzung mit dem Ausgangswerk und von Art. 5 GG gedeckt.

Speziell bei Wahlkampfplakaten muss der Fotograf bzw. Urheber förmlich damit rechnen, dass man sich mit ihnen kritisch in der Form von Satire, Karikatur oder Parodie auseinandersetzt.

posted by Stadler at 09:52  

4.8.09

BGH: Hohe Sorgfaltsanforderung wenn fremde Software zum Download ins Netz gestellt wird

Der Bundesgerichtshof hatte in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 20.05.2009 (Az.: I ZR 239/06) darüber zu befinden, welcher Sorgfaltsmaßstab für die Frage des Verschuldens anzulegen ist, wenn ein fremdes Computerprogramm zum Download ins Netz gestellt wird. Der BGH führt wörtlich aus:

„Im Urheberrecht gelten generell hohe Sorgfaltsanforderungen und begründet daher bereits leichte Fahrlässigkeit den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung (…). Die Revision macht mit Recht geltend, dass besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen sind, wenn – wie hier – ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird. Eine solche Verhaltensweise führt zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann. Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.“

posted by Stadler at 17:00  

31.7.09

DAV mahnt gesetzliche Regelung zum Handel mit gebrauchter Software an

Der Ausschuss Informationsrechts des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hat gegenüber dem Bundesjustizministerium in einer schriftlichen Stellungnahme deutlich gemacht, dass man dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf bei der Frage des Handels mit gebrauchter Software sieht.

Zu dieser Thematik hat es in den letzten Jahren eine ganze Reihe von gerichtlichen Entscheidungen gegeben, die zu großer Rechtsunsicherheit geführt haben.

Eine der Kernforderungen des DAV lautet daher:
„Die Unterscheidung zwischen körperlicher und unkörperlicher Übertragung bei dem Inverkehrbringen von Software sollte gesetzgeberisch nicht klargestellt, sondern abgeschafft werden. In welcher Weise dies geschieht, sollte der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben. Dabei sind die oben aufgeworfenen praktischen Fragen auch des Vertriebs mit Software versehenen sonstiger Güter mit zu bedenken. Die beiden Vertriebswege sind wirtschaftlich gleichwertig und dürfen daher nicht unterschiedlich behandelt werden.“

posted by Stadler at 16:30  

28.7.09

Der Dienstwagen, Sixt und das Persönlichkeitsrecht

Ulla Schmidt und ihr Dienstwagen haben den Autovermieter Sixt auf den Plan gerufen. Auf der Startseite ihrer Website wirbt das Unternehmen mit einem Foto der Gesundheitsministerin und dem Slogan „Mit dem Dienstwagen in Urlaub? Es gibt Sixt doch auch in Alicante!“.

Sixt hat seit der Entscheidung des BGH zur Werbung um den Rücktritt Oskar Lafontaines Oberwasser. Denn die damalige Werbung ebenfalls von Sixt hat der BGH als satirische Auseinandersetzung mit Ereignissen der Tagespolitik nicht beanstandet und die Klage Lafontaines abgewiesen.

Ob Sixt also tatsächlich um eine Abmahnung bettelt, wie magnus.de vermutet, darf bezweifelt werden. Geschickte Werbung, die gute Chancen hat, wieder als Satire durchzugehen. Und ein bisschen Spaß muss sein in diesem langweiligen Wahlkampf. Dass es wieder die SPD erwischt hat, ist bestimmt nur Zufall. ;-)

posted by Stadler at 11:09  

28.7.09

BGH zur Herausgabe des Verletzergewinns (Tripp-Trapp-Stuhl)

Der Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Tripp-Trapp-Stuhl“ vom 14.05.2009 (Az.: I ZR 98/06) ist nunmehr online.

Es geht u.a. um die Frage der Höhe des Verletzergewinns bei einer Urheberrechtsvereltzung in Form einer identischen Nachahmung eines Werks der angewandten Kunst.

Die Leitsätze des BGH:

a) Der Verletzergewinn ist nach einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG nur insoweit herauszugeben, als er auf der Rechtsverletzung beruht. Beim urheberrechtsverletzenden Verkauf einer unfreien Bearbeitung kommt es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der angegriffenen Ausführung gerade darauf zurückzuführen ist, dass diese die Züge erkennen lässt, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruht. Jedenfalls dann, wenn es um die Verletzung des Urheberrechts an einem Werk der angewandten Kunst geht, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Verletzergewinn im Falle einer identischen Nachahmung vollständig auf der Verletzung beruht. Vielmehr sind in einem solchen Fall regelmäßig auch andere Faktoren wie die Funktionalität oder der günstige Preis der unfreien Bearbeitung für die Kaufentscheidung maßgeblich.

b) Haben innerhalb einer Lieferkette mehrere Lieferanten nacheinander urheberrechtliche Nutzungsrechte verletzt, ist der Verletzte zwar grundsätzlich berechtigt, von jedem Verletzer innerhalb der Verletzerkette die Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns als Schadensersatz zu fordern. Der vom Lieferanten an den Verletzten herauszugebende Gewinn wird aber durch Ersatzzahlungen gemindert, die der Lieferant seinen Abnehmern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt.
BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 98/06

posted by Stadler at 09:08  

18.7.09

Thomas Hoeren zum Kampfbegriff des geistigen Eigentums

Thomas Hoeren, einer der schillerndsten Figuren des Internetrechts, hat dem elektrischen Reporter ein Interview zur Notwendigkeit einer Neuordnung des Urheberrechts gegeben. Wie immer ganz erfrischend.

posted by Stadler at 14:12  
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