Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

24.9.09

OLG Karlsruhe zum gewerblichen Ausmaß beim Filesharing

Das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 01.09.09 (Az. 6 W 47/09) entschieden, dass eine Bereitstellung eines neuen Films zum Download im Wege des Filesharing in der ersten Verkaufsphase des Films eine Rechtsverletzung von gewerblichem Ausmaß darstellt.

Diese Entscheidung bestätigt die Tendenz der meisten Gerichte, möglichst bald ein gewerbliches Ausmaß anzunehmen. Für die Annahme von Filesharing in privatem Ausmaß bleibt damit wenig Raum. Diese Rechtsprechungslinie entspricht freilich nicht der Lebenswirklichkeit, denn gerade das Austauschen von neuen Filmen und neuen Musikdateien entspricht dem typischen Verhalten eines privaten Tauschbörsennutzers.

Wenn man das so sehen will, wie viele Gerichte es derzeit tun, hätte man ehrlicherweise auf das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes gänzlich verzichten sollen. Denn wer sich einen neuen Kinofilm über ein Filesharingnetzwerk besorgt – und regelmäßig dann anschließend auch zum Download durch andere zur Verfrügung stellt – macht sich möglicherwiese strafbar und handelt auch zivilrechtswidrig. Dennoch bleibt es im Regelfall typischer privater Konsum. Mit dem Wortsinn des Rechtsbegriffs des gewerblichen Ausmaßes ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Karlsruhe und Köln nicht vereinbar. Und eine Auslegung, die dazu führt, dass es praktisch kaum mehr ein privates Ausmaß gibt, ist auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht in Einklang zu bringen.

Positiv anzumerken bleibt, dass das OLG Karlsruhe IP-Adressen als Verkehrsdaten betrachtet. Immerhin.

posted by Stadler at 20:40  

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