Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

29.4.10

Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Thumbnails

Die Bildersuche von Google verletzt mit ihren Vorschaubildern (Thumbnails) die Rechte des Urhebers der Bilder bzw. abgebildeten Werke nach einer heute verkündeten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 69/08) nicht.

Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht des Urhebers seine Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist nicht rechtswidrig, weil Google dem Verhalten der Klägerin entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden.

Wer seine Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich macht, ohne von der technischen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Abbildungen seiner Werke durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern zu unterbinden, muss derartige Thumbnails nach Ansicht des BGH auch dulden. Damit knüpft der BGH an die von ihm in der Paperboy-Entscheidung aufgestellten Grundsätze an.

Der Bundesgerichtshof weist außerdem darauf hin – was im konkreten Fall keine Rolle spielt – dass Suchmaschinenbetreiber nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH unter bestimmten Voraussetzungen für ihre Dienstleistungen die Haftungsbeschränkungen nach der E-Commerce-Richtlinie in Anspruch nehmen können.

posted by Stadler at 10:37  

Ein Kommentar

  1. Und hier noch die Sichtweise von Dr. Arnd Haller, Leiter Recht bei Google, gerade veröffentlicht im Google Blog: http://google-produkt-kompass.blogspot.com/2010/04/bundesgerichtshof-sichert.html

    Comment by Kay Oberbeck — 29.04, 2010 @ 12:24

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