Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

20.10.10

Filesharing: Beschwerderecht des Anschlussinhabers

Eine ganz aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bietet zumindest in einigen Fällen des Filesharings eine neue Verteidigungsmöglichkeit.

Die Ermittlung des Anschlussinhabers erfolgt regelmäßig über eine richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG, durch die der Provider verpflichtet wird, zu einer IP-Adresse denjenigen Anschlussinhaber zu benennen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt online war. Die meisten Verfahren dieser Art finden beim Landgericht Köln statt, das für Auskunftsverfahren gegen die Deutsche Telekom zuständig ist.

Das OLG Köln hat nunmehr mit Beschluss vom 05.10.2010 (Az.: 6 W 82/10) entschieden, dass gegen eine solche richterliche Anordnung (des LG Köln) ein Beschwerderecht zum Oberlandesgericht gegeben ist, das grundsätzlich auch nicht fristgebunden ist. Wenn also die Abmahnung kommt und sich der abmahnende Rechteinhaber auf eine richterliche Anordnung eines Landgerichts beruft, kann gegen diese Anordnung Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde kann sich nach Ansicht des OLG Köln allerdings nur darauf stützen, dass der Gläubiger nicht Rechteinhaber ist oder die Rechtsverletzung nicht offensichtlich war oder kein gewerbliches Ausmaß erreicht hat.

Das OLG Köln sieht zwar ein gewerbliches Ausmaß nach wie vor sehr schnell als erreicht an, hat aber im konkreten Fall dennoch festgestellt, dass die richterliche Anordnung des Landgerichts den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Das Oberlandesgericht geht nämlich davon aus, dass zumindest bei einem Musikalbum, das schon länger als 6 Monate auf dem Markt ist, nicht ohne weiteres mehr von einem gewerblichen Ausmaß auszugehen ist. Vielmehr muss der Rechteinhaber in solchen Fällen besondere Umstände darlegen können. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

Diese Entscheidung wird in Zukunft möglicherweise dazu führen, dass im Hinblick auf die derzeit gängige Abmahnpraxis nur noch ganz aktuelle Alben bzw. Titel erfolgreich verfolgt werden können. Das Landgericht Köln wird bei seinen Anordnungen auch stärker darauf zu achten haben, dass der Antragsteller die Aktualität des Musikwerks darlegt.

posted by Stadler at 16:52  

2 Comments

  1. Bitte nochmal die Aussage: „Beschwerderecht zum Oberlandesgericht“ überprüfen.

    Ich denke doch das die Beschwerde vor dem Landgericht eingereicht werden muß und das wenn dieses der Beschwerde nicht abhilft es die Beschwerde zum OLG schickt.

    Comment by Shual — 20.10, 2010 @ 19:10

  2. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Beschwerde in der Tat beim Ausgangsgericht einzulegen. Das ändert aber nichts daran, dass das OLG Beschwerdegericht ist. Wenn das Ausgangsgericht nicht abhilft, muss zwingend das OLG über die Beschwerde entscheiden.

    Comment by Stadler — 20.10, 2010 @ 20:52

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