Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.10

BGH: Getrennte Verfolgung von zwei Schädigern bei identischem Sachverhalt

Der BGH hatte mit Urteil vom 05.10.2010 (Az.: VI ZR 152/09) über die Frage zu entscheiden, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Zeitschriftenartikels gegen den Verlag einerseits und den Autor andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG darstellt. Hintergrund war die Frage, ob beide getrennt auf Unterlassung in Anspruch genommen werden durften bzw. hierfür jeweils gesondert Anwaltsgebühren geltend gemacht werden können.

Hierzu führt der Senat zunächst aus, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden ist. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch  ist nach Ansicht des BGH grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Dementsprechend kann auch die Inanspruchnahme mehrerer Schädiger eine Angelegenheit darstellen, wenn den
Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorzuwerfen ist und demgemäß die erforderlichen Abmahnungen einen identischen oder zumindest weitgehend identischen Inhalt haben.

Was das Außenverhältnis angeht, muss das Gericht feststellen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung bestanden  haben.  Dies bedarf in Fällen, in denen den verschiedenen Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, eines konkreten Vortrags.

Die Entscheidung ist auch für die Fälle des Filesharing von Bedeutung. Denn der BGH betont, dass Voraussetzung eines Erstattungsanspruch grundsätzlich ist, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu seinem Anwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist. Ist also zum Beispiel zwischen dem Abmahnenden und seinem Anwalt vereinbart, dass nicht nach den gesetzlichen Gebühren, sondern auf Basis einer Honorarvereinbarungen abgerechnet werden soll, können auch vom Abgemahnten keine RVG-Gebühren verlangt werden.

posted by Stadler at 13:53  

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