Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.1.11

Urteile „Perlentaucher“ im Volltext

Die zwei Urteile des BGH vom 01.12.2010 „Perlentaucher“ (I ZR 10/08 und I ZR 13/08) sind seit einigen Tagen im Volltext online. Die Perlen nach denen das Onlinemagazin taucht, sind Artikel aus den Feuilletons großer Zeitungen, die kurz zusammengefasst und anschließend auch, z.B. wenn es sich um Rezensionen handelt, an Anbieter wie Amazon weiter lizenziert werden. Hiergegen hatten die FAZ und die SZ geklagt, weil sie ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Texten verletzt sahen.

Der Bundesgerichtshof hat eine in der Sache zu erwartende Entscheidung getroffen, die auch für Blogger, die gerne Zeitungsartikel zusammenfassen, von Bedeutung ist.

Eine Zusammenfassung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Texts stellt nach der Entscheidung des BGH regelmäßig eine zulässige, freie Benutzung des Ausgangswerks nach § 24 UrhG dar. Diese Betrachtung kann sich aber dann ändern, wenn Passagen des Werkes wörtlich übernommen werden, weil es sich dann um eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) handeln kann, die der Zustimmung des Urhebers bedarf.

Der BGH erläutert anschließend, nach welchen Kriterien er die zulässige freie Benutzung von der zustimmungspflichtigen abhängigen Bearbeitung eines fremden Werks abgrenzt. Hierbei geht der BGH ganz allgemein davon aus, dass es entscheidend auf den Abstand ankommt, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes einhält. Maßgeblich ist, ob die Zusammenfassung trotz Übereinstimmungen in der Gesamtschau einen so großen äußeren Abstand zum Schriftwerk einhält, dass sie als ein selbständiges neues Werk anzusehen ist.

Der BGH macht hierbei deutlich, dass die bloße Kürzung eines Originaltextes bei gleichzeitiger Übernahme besonders aussagekräftiger und markanter Textpassagen nicht als eine erhebliche eigenschöpferischer Leistung zu betrachten ist, womit im Ergebnis eher eine (unzulässige) abhängige Bearbeitung vorliegt.

Der BGH prüft anschließend auch noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche und verneint zunächst Ansprüche nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG, hält allerdings Ansprüche wegen gezielter Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) für denkbar und hat den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Onlinemagazin Perlentaucher wird in dem Rechtsstreit bzgl. einiger Abstracts, die sehr nah an der Originalrezension bleiben, wohl unterliegen.

posted by Stadler at 12:19  

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