Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.11.11

Leutheusser-Schnarrenberger will Abmahnmissbrauch bekämpfen

Nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung will Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger gegen den Missbrauch von Abmahnungen vorgehen.

Das Blatt zitiert die Ministerin folgendermaßen:

„Die Abmahnkosten werden niedriger, weil wir im Gebührenrecht die entscheidenden Stellschrauben ändern“

Welche Stellschrauben tatsächlich verändert werden sollen, besagt der Bericht allerdings nicht. Man darf deshalb auf die konkrete Umsetzung gespannt sein. Denn bereits an der Frage unter welchen Umständen eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich oder legitim ist, werden sich die Geister scheiden.

Der Zeitungsbericht deutet außerdem an, dass Leutheusser-Schnarrenberger den sog. fliegenden Gerichtsstand einschränken will.

Zusätzlich sollen missbräuchlich Abgemahnte einen eigenen Anspruch auf Kostenersatz erhalten. Auch diese Ankündigung wirft Fragen auf. Denn ein derartiger Anspruch wird von der Rechtsprechung ja bei der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung generell und bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen im Einzelfall bereits jetzt zugebilligt.

Für die Betroffenen wird sich vermutlich nicht viel ändern, weil sie rechtsmissbräuchliche Abmahnungen weiterhin gerichtlich feststellen lassen müssen. Denn der Abmahner wird in den seltensten Fällen außergerichtlich und freiwillig Kosten erstatten.

Auch gegen den Abmahnmissbrauch im Urheberrecht, also wohl speziell im Bereich des sog. Filesharings, will die Ministerin nach dem Bericht der SZ vorgehen.

Man darf also wirklich gespannt auf die konkreten Vorschläge zur Umsetzung dieser Ankündigungen sein.

posted by Stadler at 11:18  

1.11.11

Perlentaucher unterliegt beim OLG Frankfurt teilweise

Der Fall Perlentaucher ist unlängst vom Bundesgerichtshof an das OLG Frankfurt zurückverwiesen worden.

Das Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche “Abstracts” lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt u.a. auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben. Hiergegen klagten die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung zunächst erfoglos.

Der BGH hatte zwar betont, dass eine Zusammenfassung eines fremden, urheberrechtlich geschützten Texts regelmäßig eine zulässige, freie Benutzung des Ausgangswerks nach § 24 UrhG darstellt, dass sich diese Betrachtung aber dann ändern kann, wenn Passagen des Werkes wörtlich übernommen werden, weil es sich dann um eine abhängige Bearbeitung (§ 23 UrhG) handelt, die der Zustimmung des Urhebers bedarf. Die bloße Kürzung des Originaltextes bei gleichzeitiger Übernahme besonders aussagekräftiger und markanter Textpassagen betrachtet der BGH nicht als eine erhebliche eigenschöpferische Leistung.

Nachdem dies auf einige, aber nicht auf alle, der Abstracts zutrifft, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, hat das Oberlandesgericht Frankfurt der Berufung der Verlage jetzt (Urteile vom 1.11.2011, Az.: 11 U 75/06 und 11 U 76/06) teilweise stattgegeben.

posted by Stadler at 20:18  

31.10.11

Plagiatssoftware von Verlagen auf Schulrechnern

Netzpolitik.org berichtet über einen Vertrag der Bundesländer mit urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften und Schulbuchverlagen.

In diesem Vertrag verpflichten sich die Länder u.a. dazu,  dafür Sorge zu tragen, dass sich auf von Schulen genutzten Rechnern keine digitalen Kopien von für den Unterrichtsgebrauch bestimmten Werken befinden. Zur Überprüfung dieser Verpflichtung soll stichprobenartig auf den Schulcomputern sog. Plagiatssoftware der Verlage installiert werden, durch die digitale Kopien von Schulbüchern identifiziert werden können.

Die entsprechenden Regelungen in Ziff. 6.2 und 6.4 des Vertrages lauten wörtlich:

Die Länder werden die Einhaltung des vorliegenden Gesamtvertrages an den staatlichen Schulen regelmäßig überprüfen. Zudem werden sie im 1. Schulhalbjahr 2011/2012 Bestätigungen der staatlichen Schulen darüber einholen, dass sich auf den von den Schulen genutzten lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen, ob eigen- oder fremdbetrieben (im Folgenden: Speichersysteme), keine Digitalisate von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken befinden (stichtagsbezogen).
(…)
Die Verlage stellen den Schulaufwandsträgern sowie den kommunalen und privaten Schulträgern auf eigene Kosten eine Plagiatssoftware zur Verfügung, mit welcher digitale Kopien von für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werken auf Speichersystemen identifiziert werden können. Die Länder wirken – die technische und datenschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Software vorausgesetzt – darauf hin, dass jährlich mindestens 1 % der öffentlichen Schulen ihre Speichersysteme durch Einsatz dieser Plagiatssoftware auf das Vorhandensein solcher Digitalisate prüfen lässt. Der Modus der Auswahl der Schulen erfolgt – aufgeschlüsselt nach Ländern und Schularten – in Absprache mit den Verlagen auf Basis eines anerkannten statistischen Verfahrens.

Um überhaupt verstehen zu können, aus welchem Grund derartige Verträge geschlossen werden, muss man sich mit einigen Feinheiten des stark lobbybeinflussten deutschen Urheberrechts befassen.

§ 53 Abs. 3 S. 1 UrhG sieht grundsätzlich vor, dass es für den Unterrichtsgebrauch zulässig ist, kleinere Teile eines Werkes, Werke von geringem Umfang und Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge zu vervielfältigen. Das gilt seit 2008 nach § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG allerdings nicht mehr für Schulbücher selbst. Insoweit sind Kopien nur noch mit Zustimmung der Rechteinhaber (Schulbuchverlage) zulässig.

Durch diese gesetzliche Regelung haben die Schulbuchverlage ihre Position gestärkt. Nachdem natürlich auch Kopien aus Schulbüchern für den Unterrichtsgebrauch punktuell notwendig und sinnvoll sind, müssen zur Einholung der Zustimmung der Schulbuchverlage Verträge geschlossen werden. Und genau über diesen Vertrag reden wir hier.

Die Zustimmung zur Anfertigung von Kopien aus Schulbüchern kostet den Bundesländern im laufenden Jahr 7,3 Mio. EUR und 2014 sogar 9 Mio. EUR.

Gleichzeitig müssen die Länder auch noch dafür sorgen, dass sich auf lokalen und externen Rechnern und Speichersystemen der Schulen, und zwar egal ob ob eigen- oder fremdbetrieben, keine digitalen Kopien von Schulbuchwerken befinden. Und diese Verpflichtung soll durch eine von den Verlagen zur Verfügung gestellte Überwachungssoftware stichprobenartig überprüft werden.

Da dieser Vorgang die Gefahr beinhaltet, dass die Grundrechte von Lehrern, Schülern und sonstigen Personen, die Zugriff auf Schulrechner haben, beeinträchtigt werden, muss die Frage gestattet sein, wie der Staat die Installation dieser Software ausgestalten und den Schutz der Grundrechte gewährleisten will.

Ob der Staat Lehrer und Schüler überhaupt zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen von Privatunternehmern überwachen und ausspionieren darf, ist m.E. ganz generell zu hinterfragen. Denn eine gesetzliche Grundlage für diesen Grundrechtseingriff ist nicht ersichtlich.

Ganz unabhängig davon, dass Lehrer und Schulleiter damit gezwungen werden, sich durch das unübersichtliche Dickicht des deutschen Urheberrechts zu schlagen und dabei auch noch ein persönliches Haftungsrisiko in Kauf nehmen müssen.

Der ganze Vorgang zeigt sehr schön, wie wenig bildungsfreundlich unser Urheberrecht immer noch ist. Der Gesetzgeber hat das Urheberrecht in den letzten Jahren in verschiedenen Bereichen vielmehr immer wieder zugunsten der Rechteinhaber und zu Lasten der Allgemeinheit verändert. Und das geht gerade auch auf Kosten von Unterricht und Bildung, deren Bedeutung ansonsten in allen politischen Sonntagsreden gerne betont wird.

 

posted by Stadler at 13:07  

23.10.11

Die Realität der Tauschbörsen

Die Jugendseite der Süddeutschen (jetzt.de) hat den Abmahnanwalt Björn Frommer und mich zu Urheberrechtsverletzungen beim Filesharing interviewt, um die unterschiedlichen Standpunkte zu beleuchten. Das Interview erscheint morgen auch in der gedruckten Ausgabe der SZ.

posted by Stadler at 22:28  

22.10.11

Fliegender Gerichtsstand beim Filesharing?

In einem beim Amtsgericht München anhängigen Filesharing-Prozess habe ich für die Beklagte u.a. die Zuständigkeitsrüge erhoben und die Ansicht vertreten, dass man in Filesharing-Sachverhalten keinen sog. fliegenden Gerichtsstand annehmen könne.

Es kam erwartungsgemäß ein richterlicher Hinweis, der etwas unreflektiert die Rechtsprechung nachbetete, wonach ein Gerichtsstand im Sinne von § 32 ZPO an jedem Ort begründet sei, an dem eine Internetseite bestimmungsgemäß abgerufen werden könne.

Das mag man für Websites ja so sehen, aber für das Filesharing über P2P-Netze? Eine Internetseite die man bestimmungsgemäß abrufen könnte, gibt es jedenfalls nicht. Ob man in München tatsächlich und bestimmungsgemäß diejenigen Inhalte von der Festplatte der Beklagten saugen konnte, die Gegenstand des Verfahrens sind, ist m.E. eher spekulativ. Beliebig und jederzeit, wie bei einer Website geht es zumindest nicht. Vielleicht sollten auch die Befürworter des fliegenden Gerichtsstandes erkennen, dass die Nutzung eines P2P-Netzwerks mit dem Abruf einer Website nicht unbedingt gleichzusetzen ist.

posted by Stadler at 21:10  

21.10.11

Urheberrechtsschutz für Meldungen von Nachrichtenagenturen

Nachrichtenagenturen, insbesondere die AFP, mahnen seit einiger Zeit Blogger und andere Inhaltsanbeiter wegen der Übernahme von Agenturmeldungen ab.

Ob kurze Agenturmeldungen als Sprachwerke überhaupt den Schutz des Urheberrecht genießen, ist äußerst zweifelhaft, letztlich aber eine Frage des Einzelfalls. Der Nachrichteninhalt als solcher ist jedenfalls nicht geschützt. In der Kommentarliteratur zum Urheberrechtsgesetz (Schricker, § 2 Rd-Nr. 118; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 38 Rd-Nr. 10) wird die Auffassung vertreten, dass kurze Meldungen und einfache Nachrichten mit rein tatsächlichem Inhalt keine schutzfähigen Werke darstellen, wenn sie sich im Bereich des Routinemäßigen bewegen.

Dies führt meines Erachten dazu, dass zumindest die große Masse der kurzen Agenturmeldungen keinen urheberrechtlichen Schutz genießt.

Tendenziell anders scheint dies vom Oberlandesgericht Karlsruhe bewertet zu werden. Ein Urteil des OLG Karlsruhe vom 10.08.2011 (Az.: 6 U 78/10), durch das ein anderslautendes Urteil des Landgerichts Mannheim aufgehoben worden ist, bestätigt die urheberrechtliche Schutzfähigkeit verschiedener Meldungen der Nachrichtenagentur AFP.

Auch wenn sich das Urteil ohne Kenntnis der einzelnen Meldungen nicht wirklich nachvollziehen lässt, deutet die Urteilsbegründung auf eine eher großzügige Bejahung des Werkcharakters hin. Das OLG billigt nämlich bereits einer knappen sachorientierten Darstellung, die sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe äußerer Geschehnisse beschränkt, Schutzfähigkeit zu. Das ist allerdings durchaus problematisch.

Die Entscheidung macht aber einmal mehr deutlich, dass die Rechtsprechung bei der Frage der Schutzfähigkeit von Sprachwerken äußerst uneinheitlich agiert. Während man z.T. längeren Texten, wie z.B. Anwaltsschriftsätzen, oftmals die Schutzfähigkeit mit dem Argument versagt, es würde sich nur um handwerkliche und routinemäßige Ausführungen handeln, will man das bei sehr kurzen Nachrichtentexten offenbar teilweise anders sehen.

Auch wenn die Quantität kein ausreichendes Argument ist, kann man sehr kurzen Texte nur dann Urheberrechtsschutz zubilligen, wenn sie über ein besonderes Maß an Originalität und Individualität verfügen, was im Falle der bloßen Wiedergabe einer kurzen tatsächlichen Information eher schwierig erscheint.

posted by Stadler at 15:17  

7.10.11

Das Urheberrecht und seine Auslegung treibt seltsame Blüten

Ein neues Urteil des Landgerichts Stuttgart zu § 52a UrhG hat Prof. Rainer Kuhlen dazu veranlasst, zu zivilem Ungehorsam aufzurufen.

Was war geschehen? Das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 27.09.2011, Az.: 17 O 671/10) hat die Fernuniversität Hagen zur Unterlassung verurteilt, u.a. weil man Studierenden im Rahmen einer geschlossenen Benutzergruppe Auszüge aus einem Lehrbuch als PDF-Datei zur Verfügung gestellt hat.

Dies kann zwar urheberrechtlich grundsätzlich nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 UrhG zulässig sein – was auch das LG Stuttgart konzidiert – aber nach Ansicht des Gerichts nicht in Form einer PDF-Datei, die die Studenten zudem auf ihrem Rechner speichern können. Denn der Gesetzgeber, so das Landgericht, wollte mit § 52a UrhG nur eine Nutzung ermöglichen, die der analogen Nutzung vergleichbar ist. Die Speicherung auf den Computern der Studenten stellt aber eine qualitativ höherwertige Form der Vervielfältigung als die analoge Nutzung dar, weil das abgespeicherte Werk sogleich in die Textverabeitung übernommen werden kann. Man hätte deshalb ein anderes Dateiformat wählen müssen.

Diese Urteilsbegründung ist m.E. falsch und auch gänzlich praxisfern, weil sie weder vom Wortlaut noch von der ratio der Vorschrift gedeckt ist. Man stellt sich hier unweigerlich auch die Frage, welche Form der Nutzung denn der analogen Nutzung entsprechen würde. Die PDF-Datei ist eine derjenigen Umsetzungen, die einer analogen Kopie noch am ehesten entsprechen. Dass man Dateien grundsätzlich speichern kann, liegt in der Natur der Sache. Die Fernuni Hagen hat mittlerweile offenbar von PDF-Dateien auf Flash-Lösungen umgestellt.

Unabhängig davon, ob das Landgericht Stuttgart das geltende Recht zutreffend anwendet oder nicht, zeigt der Fall aber auch, dass es der Gesetzgeber bislang verabsäumt hat, im Interesse der Allgemeinheit ein bildungsfreundliches Urheberrecht zu schaffen.

Vielmehr wird das Urheberrecht laufend zu Gunsten der Rechteinhaber (Verlage, Plattenfirmen, Filmverleihgesellschaften)  verschärft. Die Lobbyismusmaschinerie der Rechteinhaber hat die Politik in Berlin und Brüssel fest im Griff. Und dies geht zu Lasten des Gemeinwohls. Speziell eine Regelung wie § 52a UrhG – die in dieser Form erst 2003 in das Urheberrechtsgesetz eingefügt wurde – die eine gesetzliche Beschränkung der Rechte des Urhebers zugunsten von Unterricht und Forschung vorsieht, springt noch deutlich zu kurz.

An dieser Stelle ist leider nicht wirklich eine Besserung in Sicht, solange die Bürger nicht auf die Barrikaden gehen. Und deshalb ist die Aufregung Kuhlens sehr gut nachvollziehbar. Derartigen gesetzgeberischen Kleinmut kann sich eine Wissens- und Informationsgesellschaft auf Dauer nicht leisten.

posted by Stadler at 10:30  

22.9.11

Kann ein Geschmacksmuster zitiert werden?

Das Geschmacksmuster fristet in der öffentlichen Wahrnehmung unter den gewerblichen Schutzrechten, im Vergleich zu den bekannteren Rechten wie Marken und Patente bislang eher ein Schattendasein. In das öffentliche Bewusstsein ist das Geschmacksmuster allerdings kürzlich deshalb getreten, weil sich Apple und Samsung medienwirksam vor Gericht über die Nachahmung des Designs des iPads durch Samsung gestritten haben.

Eine ganz andere, aber äußerst interessante Frage des Geschmacksmusterrechts hatte der BGH mit Urteil vom 07.04.2011 (Az.: I ZR 56/09) zu klären. Kann man ein Geschmacksmuster zitieren und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Dass eine Zitierung eines Geschmacksmusters denkbar ist, ergibt sich aus § 40 Nr. 3 GeschmMG. Welchen Voraussetzungen eine solche Zitierung unterliegt, war bislang allerdings unklar.

Der BGH hat jetzt schlicht die Grundsätze des urheberrechtlichen Zitats auf das Geschmacksmuster übertragen.

Sowohl § 40 Nr. 3 GeschmMG als auch § 51 UrhG dienen dem  Ziel, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Gedanken bzw. schöpferischen Leistungen zu erleichtern.  Die allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Zitats sind deshalb nach Ansicht des BGH mit Blick auf diesen Zweck dieselben.

Ein Zitat ist nach § 51 UrhG nur zulässig, wenn eine innere Verbindung  zwischen dem verwendeten fremden Werk und eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des  Zitierenden dient.

Dementsprechend setzt auch die Zulässigkeit einer Zitierung im Sinne des § 40 Nr. 3 GeschmMG eine innere Verbindung zwischen dem wiedergegebenen Muster und eigenen Gedanken des Zitierenden voraus. Die Wiedergabe des Musters muss folglich als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für eigene Ausführungen des Zitierenden dienen.

Die Entscheidung ist auch, wenngleich die Ausführungen hierzu nicht neu sind, im Hinblick auf die Zulässigkeit urheberrechtlicher Zitate von Bedeutung.

 

posted by Stadler at 14:46  

19.9.11

Die Maschinerie der Urheberrechtslobby läuft nach wie vor auf Hochtouren

Jetzt hat sich auch noch Angela Merkel zum Streit um die Tagesschau-App und auch das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse zu Wort gemeldet und zwar ganz im Sinne der Verlagslobbyisten. Denn die leisten seit einiger Zeit in Berlin harte Arbeit, um den politischen Entscheidern die sachlich nicht gerechtfertigten Forderungen ihrer Auftraggeber einzutrichtern. Auch wenn die Verlage seit längerer Zeit über wirtschaftliche Probleme klagen, ist ganz augenscheinlich noch genug Geld vorhanden, um die Maschinerie des Lobbyismus am Laufen zu halten.

Dass das geforderte Leistungsschutzrecht von Urheberrechtlern nahezu einhellig abgelehnt wird und auch die Klage der Verlage gegen die Tagesschau-App aus verfassungsrechtlichen Gründen wenig Aussicht auf Erfolg haben wird, stört die lobbygetriebene Kanzlerin offenbar wenig. Der Eindruck, dass Merkel das Gemeinwohl im Sinn haben könnte, drängt sich ohnehin nicht gerade auf.

posted by Stadler at 22:06  

18.9.11

Leistungsschutzrecht für Verlage nicht verfassungskonform?

Die Initiative IGEL (Initiative gegen ein Leistungsschutzrecht) hat den Göttinger Hochschulprofessor Gerald Spindler zu der Forderung eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger interviewt. Wie praktisch alle renommierten Urheberrechtler kann auch Spindler, den ich für den aktuell bedeutendsten deutschen Rechtswissenschaftler im Bereich des Internetrechts halte, der Forderung der Verlage nichts abgewinnen.

Spindler hält die Forderung nach einem Leistungsschutzrecht sogar für verfassungsrechtlich problematisch. Er sieht den eigentlichen Urheber (von der Verfassung) stärker geschützt als einen Leistungsschutzberechtigten. Demzufolge müsste auch der Urheber, der seine Werke ins Netz stellt, eine Vergütung erhalten und nicht vorrangig die Verleger. Wenn der Gesetzgeber nun einem Leistungsschutzberechtigten, der mit einem schwächeren Recht ausgestattet ist als der Urheber (Autor), eine Entschädigung gewährt, dies aber für den Urheber nicht vorsieht, so verstößt das nach Ansicht Spindlers gegen den Gleichheitssatz von Art. 3 GG.

Spindler wörtlich:

„Urheber und Verlage müssen gleich behandelt werden: Entweder bekommen beide eine Entschädigung, wenn sie Inhalte ins Netz stellen, oder keiner.“

posted by Stadler at 12:06  
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